TE Vwgh Beschluss 1990/6/18 90/19/0276

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.1990
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Melderecht;

Norm

B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art132;
MeldeG 1972 §15a idF 1985/427;
MeldeG 1972 §18;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

N gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Meldegesetzes

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien geltend gemacht, weil diese nicht innerhalb der gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 festgesetzten Frist von sechs Monaten über eine Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. September 1989, betreffend eine amtswegige Abmeldung des Beschwerdeführers nach dem Meldegesetz 1972, entschieden habe.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Gemäß § 27 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 211, zitierte Vorjudikatur) setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde im Falle einer gesetzlichen Abkürzung des Instanzenzuges voraus, daß der Beschwerdeführer die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vergeblich angerufen hat.

Im vorliegenden Fall hat zwar die Sicherheitsdirektion über Berufungen gegen Bescheide der Meldebehörden in letzter Instanz zu entscheiden (§ 15a Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 427/1985). Entsprechend der vorstehend genannten hg. Rechtsprechung erweist sich die vorliegende Beschwerde allerdings als unzulässig; vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, bei Säumigkeit der belangten Behörde den Bundesminister für Inneres (vgl. § 18 Meldegesetz 1972) im Devolutionswege nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 anzurufen.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, einen Auftrag zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zu erteilen (vgl. die bei Dolp, a.a.O. Seite 524, zitierte hg. Vorjudikatur).

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190276.X00

Im RIS seit

18.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten