Entscheidungsdatum
08.07.2016Norm
BDG 1979 §80 Abs2Spruch
W128 2110502-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Vorstandes des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 22.04.2015, Zl. BMF-00302155/016-PA-Wi/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Vorstandes des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 22.04.2015, Zl. BMF-00302155/016-PA-Wi/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht als Offizial seit 01.09.1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Zuvor war der Beschwerdeführer aufgrund des Dienstvertrages vom 08.08.1984 seit 02.07.1984 als Heizer und Hausarbeiter im Entlohnungsschema II, Entlohnungsgruppe P 5 beim Bund beschäftigt, wobei er mit 1. Nachtrag zum Dienstvertrag vom 06.12.1984 als angelernter Arbeiter in die Entlohnungsgruppe P 4 und mit 2. Nachtrag zum Dienstvertrag vom 11.09.1985 als Facharbeiter im erlernten Beruf in die Entlohnungsgruppe P 3 eingereiht wurde.Zuvor war der Beschwerdeführer aufgrund des Dienstvertrages vom 08.08.1984 seit 02.07.1984 als Heizer und Hausarbeiter im Entlohnungsschema römisch zwei, Entlohnungsgruppe P 5 beim Bund beschäftigt, wobei er mit 1. Nachtrag zum Dienstvertrag vom 06.12.1984 als angelernter Arbeiter in die Entlohnungsgruppe P 4 und mit 2. Nachtrag zum Dienstvertrag vom 11.09.1985 als Facharbeiter im erlernten Beruf in die Entlohnungsgruppe P 3 eingereiht wurde.
Mit 3. Nachtrag zum Dienstvertrag vom 11.10.1985 übernahm der Beschwerdeführer die Stellung des Hausbesorgers im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970 idgF, für das bundeseigene Gebäude in 1220 Wien, Wagramerstraße 85.Mit 3. Nachtrag zum Dienstvertrag vom 11.10.1985 übernahm der Beschwerdeführer die Stellung des Hausbesorgers im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970, idgF, für das bundeseigene Gebäude in 1220 Wien, Wagramerstraße 85.
Mit 5. Nachtrag zum Dienstvertrag vom 13.03.1987 übernahm der Beschwerdeführer zudem die Hausbesorgertätigkeit für das bundeseigene Gebäude in 1220 Wien, Dr.-Adolf-Schärf-Platz 2. Dem Beschwerdeführer wurde für die Dauer der Tätigkeit als Hausbesorger die Benutzung der Wohnung Top 2 im genannten Gebäude am Dr.-Adolf-Schärf-Platz mietzinsfrei als Dienstwohnung eingeräumt.
Mit 6. Nachtrag zum Dienstvertrag vom 05.11.1987 wurde unter anderem festgehalten, dass die Hausbesorgertätigkeit des Beschwerdeführers für das Bundesgebäude in 1220 Wien, Wagramerstraße 85, mit Wirksamkeit vom 31.10.1987 entfällt.
Mit Dekret der Finanzlandesdirektion Wien vom 26.08.1988 wurde der Beschwerdeführer letztlich gemäß § 3 bis 6 BDG 1979 idgF mit Wirksamkeit vom 01.09.1988 auf die Planstelle eines Offizials (Dienstklasse III, Verwendungsgruppe P 3) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen, Untergliederung Finanzlandesdirektionen ernannt.Mit Dekret der Finanzlandesdirektion Wien vom 26.08.1988 wurde der Beschwerdeführer letztlich gemäß Paragraph 3 bis 6 BDG 1979 idgF mit Wirksamkeit vom 01.09.1988 auf die Planstelle eines Offizials (Dienstklasse römisch drei, Verwendungsgruppe P 3) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen, Untergliederung Finanzlandesdirektionen ernannt.
Neben seiner Tätigkeit als Offizial ging der Beschwerdeführer nach wie vor der Hausbesorgertätigkeit im Gebäude in 1220 Wien, Dr.-Adolf-Schärf-Platz 2, nach und bewohnte weiterhin die genannte Wohnung.
2. Mit Schreiben vom 22.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Vorstand des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 [im Folgenden: belangte Behörde] mitgeteilt:
Seine Nebentätigkeit als Hausbesorger im Finanzamt Wien 2/20/21/22 werde mit Ablauf April 2015 beendet. Die ihm für diese Tätigkeit angewiesene Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 GehG stehe ihm daher ab diesem Zeitpunkt endgültig nicht mehr zu. Die Auszahlung der Nebentätigkeitsvergütung sei aufgrund krankheitsbedingter Nichtausübung der Hausbesorgertätigkeit bereits mit Ablauf des 31.10.2014 eingestellt worden.Seine Nebentätigkeit als Hausbesorger im Finanzamt Wien 2/20/21/22 werde mit Ablauf April 2015 beendet. Die ihm für diese Tätigkeit angewiesene Nebentätigkeitsvergütung gemäß Paragraph 25, GehG stehe ihm daher ab diesem Zeitpunkt endgültig nicht mehr zu. Die Auszahlung der Nebentätigkeitsvergütung sei aufgrund krankheitsbedingter Nichtausübung der Hausbesorgertätigkeit bereits mit Ablauf des 31.10.2014 eingestellt worden.
3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.04.2015, Zl. BMF-00302155/016-PA-Wi/2015, verfügte die belangte Behörde wie folgt:
A) Die dem Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 2 des Beamtendienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF für die Ausübung Ihrer Nebentätigkeit als Hausbesorger im Bundesamtsgebäude in 1220 Wien, Adolf-Schärf-Platz 2, "zugewiesene" Dienstwohnung im Ausmaß von 87,28m² werde ihm gemäß § 80 Abs. 6 BDG 1979 entzogen, da die Hausbesorgertätigkeit, die die maßgebliche Grundlage für die Zuweisung der Dienstwohnung darstelle, mit Ablauf des Monats April 2015 beendet werde.A) Die dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 80, Absatz 2, des Beamtendienstrechtsgesetzes (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF für die Ausübung Ihrer Nebentätigkeit als Hausbesorger im Bundesamtsgebäude in 1220 Wien, Adolf-Schärf-Platz 2, "zugewiesene" Dienstwohnung im Ausmaß von 87,28m² werde ihm gemäß Paragraph 80, Absatz 6, BDG 1979 entzogen, da die Hausbesorgertätigkeit, die die maßgebliche Grundlage für die Zuweisung der Dienstwohnung darstelle, mit Ablauf des Monats April 2015 beendet werde.
B) Die Wohnung sei unter Hinweis auf § 80 Abs. 7 BDG 1979 innerhalbB) Die Wohnung sei unter Hinweis auf Paragraph 80, Absatz 7, BDG 1979 innerhalb
einer als ortsüblich anzusehenden Frist von drei Monaten (gerechnet ab 01.05.2015) und somit bis zum Ablauf des 31.07.2015 zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Werde die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so sei der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollzugsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.einer als ortsüblich anzusehenden Frist von drei Monaten (gerechnet ab 01.05.2015) und somit bis zum Ablauf des 31.07.2015 zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Werde die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so sei der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollzugsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, zu vollstrecken.
Begründend führte die belangte Behörde Im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der Wohnung im Bundesamtsgebäude in 1220 Wien, Adolf-Schärf-Platz 2, ab Juli 1986 ausdrücklich im Zusammenhang mit der ihm übertragenen Hausbesorgertätigkeit eingeräumt worden sei, und zwar noch vor Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Anlässlich der Ernennung mit 01.09.1988 sei daher keine (neuerliche) bescheidmäßige Zuweisung erfolgt; unabhängig davon sei vom Beschwerdeführer auch nach diesem Zeitpunkt sowohl die Hausbesorgertätigkeit erbracht als auch die genannte Wohnung genutzt worden. Nunmehr sei mit Schreiben vom heutigen Tag die dem Beschwerdeführer übertragene Nebentätigkeit beendet worden. Ab diesem Zeitpunkt bestehe daher auch keine Notwendigkeit mehr, die ihm zugewiesene Wohnung zum Zwecke der Ausübung der Hausbesorgertätigkeit zu nutzen.
Unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bestimmung des § 80 Abs. 6 BDG 1979 ("Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.") werde daher festgehalten, dass die genannte Wohnung ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Hausbesorgernebentätigkeit nicht mehr zur Erfüllung der vom Beschwerdeführer zu erbringenden dienstlichen Aufgaben erforderlich sei und daher die Voraussetzungen für eine Entziehung gegeben seien. Nach der bei der Dienstbehörde eingelangten Meldung vom Juli 2014 verfüge der Beschwerdeführer offensichtlich über eine ausreichende und geeignete Wohnmöglichkeit unter einer näher bezeichneten Adresse.Unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 6, BDG 1979 ("Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.") werde daher festgehalten, dass die genannte Wohnung ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Hausbesorgernebentätigkeit nicht mehr zur Erfüllung der vom Beschwerdeführer zu erbringenden dienstlichen Aufgaben erforderlich sei und daher die Voraussetzungen für eine Entziehung gegeben seien. Nach der bei der Dienstbehörde eingelangten Meldung vom Juli 2014 verfüge der Beschwerdeführer offensichtlich über eine ausreichende und geeignete Wohnmöglichkeit unter einer näher bezeichneten Adresse.
Betreffend die gesetzte Frist zur Räumung der Wohnung hielt die belangte Behörde fest, dass eine ortsübliche Frist von drei Monaten festgesetzt worden sei. Es bestehe weder die Notwendigkeit der Verkürzung der Frist, noch gebe es einen Grund dafür, anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer die Räumung der Wohnung innerhalb der Frist nicht problemlos möglich sei, zumal er über eine andere Wohnmöglichkeit unter einer näher bezeichneten Adresse verfüge.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass er den Bescheid wegen Unzulässigkeit des administrativen Weges samt daraus resultierender Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze anfechte.
In der Begründung wurde zu Beginn die grundsätzliche Thematik zusammengefasst und dargelegt, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, neben einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund auch in einem privatrechtlichen Hausbesorger-Dienstverhältnis zum Bund zu stehen. Die belangte Behörde meine hingegen, es gebe das privatrechtliche Hausbesorger-Dienstverhältnis nicht, mit der Begründung das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sei nämlich aus dem früheren Vertragsbediensteten-Dienstverhältnis hinsichtlich der Tätigkeit als Hausbesorger eine Nebentätigkeit geworden.
Informativ wurde erklärt, es werde in zwei Parallelverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht einerseits die Feststellung begehrt, dass dem Beschwerdeführer jener Schaden zu ersetzen sei, der ihm daraus entstehe, dass er im Rahmen des Hausbesorger-Dienstverhältnisses nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden sei, und anderseits die Feststellung begehrt, dass das Hausbesorger-Dienstverhältnis als vertragliches Dienstverhältnis fortbestehe.
Nach Wiedergabe des bisherigen Sachverhaltes wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer noch vor seiner Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gemäß dem 5. Nachtrag zum Dienstvertrag die gegenständliche Wohnung als Dienstwohnung zugewiesen worden sei. Es handle sich daher eindeutig um eine Hausbesorgerwohnung.
Ob in concreto eine Hausbesorgerwohnung gegeben sei und die Bestimmungen des Hausbesorgergesetzes anzuwenden seien oder beamtendienstrechtliche Normen zum Tragen kämen, hänge von der Frage ab, ob eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 BDG 1979 vorliege oder eine auf eigenständiger vertraglicher Basis beruhende arbeitsrechtliche Beziehung jener besonderen Art, wie sie das Hausbesorgergesetz regle. Sei ersteres zu verneinen und letzteres zu bejahen, scheide die Auflösung durch einen dienstrechtlichen Bescheid aus. Das gelte auch dann, wenn aus Sicht des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von einer Nebentätigkeit zu sprechen wäre, weil das den selbständigen Vertragscharakter des Hausbesorgerdienstverhältnisses nicht berühre.Ob in concreto eine Hausbesorgerwohnung gegeben sei und die Bestimmungen des Hausbesorgergesetzes anzuwenden seien oder beamtendienstrechtliche Normen zum Tragen kämen, hänge von der Frage ab, ob eine Nebentätigkeit im Sinne des Paragraph 37, BDG 1979 vorliege oder eine auf eigenständiger vertraglicher Basis beruhende arbeitsrechtliche Beziehung jener besonderen Art, wie sie das Hausbesorgergesetz regle. Sei ersteres zu verneinen und letzteres zu bejahen, scheide die Auflösung durch einen dienstrechtlichen Bescheid aus. Das gelte auch dann, wenn aus Sicht des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von einer Nebentätigkeit zu sprechen wäre, weil das den selbständigen Vertragscharakter des Hausbesorgerdienstverhältnisses nicht berühre.
Eine Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 liege dann vor, wenn dem Beamten ohne unmittelbarem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen würden. Dem Beschwerdeführer seien die Tätigkeiten jedoch nicht übertragen worden, schon gar nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sondern habe er eine Hausbesorgerleistung aufgrund eigenständiger vertraglicher Basis erbracht. Schon nach dieser Norm sei daher im gegenständlichen Fall keine Nebentätigkeit gegeben.Eine Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, BDG 1979 liege dann vor, wenn dem Beamten ohne unmittelbarem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen würden. Dem Beschwerdeführer seien die Tätigkeiten jedoch nicht übertragen worden, schon gar nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sondern habe er eine Hausbesorgerleistung aufgrund eigenständiger vertraglicher Basis erbracht. Schon nach dieser Norm sei daher im gegenständlichen Fall keine Nebentätigkeit gegeben.
Nach § 25 GehG sei die Nebentätigkeit nur insoweit durch Nebentätigkeitsvergütung zu entlohnen, als sie nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen sei. Im gegenständlichen Fall seien beide hier genannten Voraussetzungen ineinandergreifend erfüllt. Es sei ein selbstständiger Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, wofür es völlig belanglos sei, dass die schriftliche Festhaltung unter der Überschrift "3. Nachtrag" zu einem Vertragsbediensteten-Dienstvertrag vorgenommen worden sei. Andernfalls wäre eine deutliche Diskriminierung im Vergleich zu Hausbesorgern mit anderen Dienstgebern gegeben.Nach Paragraph 25, GehG sei die Nebentätigkeit nur insoweit durch Nebentätigkeitsvergütung zu entlohnen, als sie nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen sei. Im gegenständlichen Fall seien beide hier genannten Voraussetzungen ineinandergreifend erfüllt. Es sei ein selbstständiger Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, wofür es völlig belanglos sei, dass die schriftliche Festhaltung unter der Überschrift "3. Nachtrag" zu einem Vertragsbediensteten-Dienstvertrag vorgenommen worden sei. Andernfalls wäre eine deutliche Diskriminierung im Vergleich zu Hausbesorgern mit anderen Dienstgebern gegeben.
An all dem ändere auch nichts, dass das gegenständliche Gebäude ein Amtsgebäude darstelle, sodass die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. d Hausbesorgergesetz zum Tragen komme. Zweifellos nämlich werde durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen, dass vertraglich die Anwendbarkeit dieses Gesetzes vereinbart werden könne, was im gegenständlichen Fall auch geschehen sei. Im Rechtsverkehr sei das Erklärungsprinzip maßgeblich und der Beschwerdeführer sei in seinem Vertrauen darauf geschützt, dass er gemäß den Vereinbarungen vom Bestehen eines vollgültigen Vertragsverhältnisses im Sinne des Hausbesorgergesetzes ausgegangen sei.An all dem ändere auch nichts, dass das gegenständliche Gebäude ein Amtsgebäude darstelle, sodass die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, Hausbesorgergesetz zum Tragen komme. Zweifellos nämlich werde durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen, dass vertraglich die Anwendbarkeit dieses Gesetzes vereinbart werden könne, was im gegenständlichen Fall auch geschehen sei. Im Rechtsverkehr sei das Erklärungsprinzip maßgeblich und der Beschwerdeführer sei in seinem Vertrauen darauf geschützt, dass er gemäß den Vereinbarungen vom Bestehen eines vollgültigen Vertragsverhältnisses im Sinne des Hausbesorgergesetzes ausgegangen sei.
Da keine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 BDG 1979 vorliege, folge für die angefochtene Entscheidung daraus, dass keine Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben sei und Streitigkeiten nicht im administrativen Weg, sondern im Rechtsweg über die ordentlichen Gerichte auszutragen seien. Das würde sogar dann gelten, wenn die Qualifizierung als Nebentätigkeitsvergütung im Sinne des § 37 BDG 1979 zulässig und richtig wäre. Wie erwähnt sehe § 25 GehG ausdrücklich vor, dass das Entgelt für die im Rahmen einer Nebentätigkeit erbrachten Leistungen durch Vertrag bestimmt werden könne. Das schließe der Natur der Sache nach völlig aus, dass über irgendwelche vertragliche Ansprüche durch Bescheid abgesprochen werde.Da keine Nebentätigkeit im Sinne des Paragraph 37, BDG 1979 vorliege, folge für die angefochtene Entscheidung daraus, dass keine Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben sei und Streitigkeiten nicht im administrativen Weg, sondern im Rechtsweg über die ordentlichen Gerichte auszutragen seien. Das würde sogar dann gelten, wenn die Qualifizierung als Nebentätigkeitsvergütung im Sinne des Paragraph 37, BDG 1979 zulässig und richtig wäre. Wie erwähnt sehe Paragraph 25, GehG ausdrücklich vor, dass das Entgelt für die im Rahmen einer Nebentätigkeit erbrachten Leistungen durch Vertrag bestimmt werden könne. Das schließe der Natur der Sache nach völlig aus, dass über irgendwelche vertragliche Ansprüche durch Bescheid abgesprochen werde.
Die belangte Behörde argumentiere im angefochtenen Bescheid gänzlich an der Sach- und Rechtslage vorbei. Sie argumentiere gänzlich auf der fiktiven Basis einer Dienstwohnungszuweisung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Dieses habe es nie gegeben und daher könne auch der contrarius actus nicht in einer bescheidförmigen Verfügung bestehen. Eine Auflösung des Nutzungsverhältnisses komme gemäß § 22 Hausbesorgergesetz nur durch gerichtliche Kündigung in Betracht und selbst wenn diese Bestimmung aus irgendwelchen Gründen nicht zum Tragen kommen würde, könnte die Alternative nur in einer anderen zivilprozessualen Variante, konkret in einer Räumungsklage, bestehen.Die belangte Behörde argumentiere im angefochtenen Bescheid gänzlich an der Sach- und Rechtslage vorbei. Sie argumentiere gänzlich auf der fiktiven Basis einer Dienstwohnungszuweisung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Dieses habe es nie gegeben und daher könne auch der contrarius actus nicht in einer bescheidförmigen Verfügung bestehen. Eine Auflösung des Nutzungsverhältnisses komme gemäß Paragraph 22, Hausbesorgergesetz nur durch gerichtliche Kündigung in Betracht und selbst wenn diese Bestimmung aus irgendwelchen Gründen nicht zum Tragen kommen würde, könnte die Alternative nur in einer anderen zivilprozessualen Variante, konkret in einer Räumungsklage, bestehen.
5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 13.07.2015 vorgelegt und langte am 14.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die belangte Behörde nahm zu den Ausführungen in der Beschwerde Stellung und legte ausführlich ihre Rechtsansicht dar, wonach aufgrund der Aufnahme des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit 01.09.1988 alle zuvor vereinbarten vertraglichen Tätigkeiten gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 VBG 1948 als beendet gelten würden. Es sei eine Abmeldung von der GKK erfolgt und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hausbesorger sei fortan als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 mit Auszahlung einer nach dem Umfang der Tätigkeit bemessenen Vergütung gemäß § 25 GehG, zwölf Mal jährlich gebührend und ohne Sonderzahlungen, angesehen worden. Die Benützung der Wohnung im Bundesamtsgebäude in 1220 Wien, Adolf-Schärf-Platz 2, sei dem Beschwerdeführer ab Juli 1986 ausdrücklich in Zusammenhang mit der ihm übertragenen Hausbesorgertätigkeit eingeräumt worden, und zwar noch vor der Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Aus diesem Grund sei auch aus diesem Anlass keine neuerliche bescheidmäßige Zuweisung erfolgt. Die Nebentätigkeit im Sinne des § 37 BDG 1979 habe die Weiterbenützung der Dienstwohnung beinhaltet.Die belangte Behörde nahm zu den Ausführungen in der Beschwerde Stellung und legte ausführlich ihre Rechtsansicht dar, wonach aufgrund der Aufnahme des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit 01.09.1988 alle zuvor vereinbarten vertraglichen Tätigkeiten gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, VBG 1948 als beendet gelten würden. Es sei eine Abmeldung von der GKK erfolgt und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hausbesorger sei fortan als Nebentätigkeit gemäß Paragraph 37, BDG 1979 mit Auszahlung einer nach dem Umfang der Tätigkeit bemessenen Vergütung gemäß Paragraph 25, GehG, zwölf Mal jährlich gebührend und ohne Sonderzahlungen, angesehen worden. Die Benützung der Wohnung im Bundesamtsgebäude in 1220 Wien, Adolf-Schärf-Platz 2, sei dem Beschwerdeführer ab Juli 1986 ausdrücklich in Zusammenhang mit der ihm übertragenen Hausbesorgertätigkeit eingeräumt worden, und zwar noch vor der Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Aus diesem Grund sei auch aus diesem Anlass keine neuerliche bescheidmäßige Zuweisung erfolgt. Die Nebentätigkeit im Sinne des Paragraph 37, BDG 1979 habe die Weiterbenützung der Dienstwohnung beinhaltet.
Sachleistungen, insbesondere Dienstwohnungen, seien in § 80 BDG 1979 geregelt. Die Dienstwohnung sei dem Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 6 BDG 1979 entzogen worden, nachdem die Nebentätigkeit mit Mitteilung der Dienstbehörde vom 22.04.2015 mit Ablauf April 2015 beendet worden sei. Da die Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nun nicht mehr erforderlich sei, sei die Entziehung der Dienstwohnung gerechtfertigt.Sachleistungen, insbesondere Dienstwohnungen, seien in Paragraph 80, BDG 1979 geregelt. Die Dienstwohnung sei dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 80, Absatz 6, BDG 1979 entzogen worden, nachdem die Nebentätigkeit mit Mitteilung der Dienstbehörde vom 22.04.2015 mit Ablauf April 2015 beendet worden sei. Da die Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nun nicht mehr erforderlich sei, sei die Entziehung der Dienstwohnung gerechtfertigt.
6. Am 07.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt, bei der die einzelnen Beschwerdepunkte noch einmal mündlich erörtert wurden. Die ordnungsgemäß geladene belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Offizial seit 01.09.1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuvor war er seit 02.07.1984 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund beschäftigt und übte zusätzlich Hausbesorgertätigkeiten im Sinne des Hausbesorgergesetzes für ein Bundesgebäude aus. Mit einem als "5. Nachtrag zum Dienstvertrag..." bezeichneten Vertrag wurde ihm eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt.
Ausdrücklich festgestellt wird, dass eine bescheidmäßige Zuweisung dieser Dienstwohnung nicht erfolgte.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und die Abhaltung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass die Dienstwohnung nicht bescheidmäßig zugewiesen wurde ist unstrittig und wurde dies bereits von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid eingeräumt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. § 80 BDG 1979 idgF lautet wie folgt:3.2.1. Paragraph 80, BDG 1979 idgF lautet wie folgt:
"Sachleistungen
§ 80. (1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.Paragraph 80, (1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.
(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.
(4) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten.
(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.
(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,
2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, des Mietrechtsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 520, darstellen würde,
3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
4. der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.
(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7a) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.(7a) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, zu vollstrecken.
(8) Die Abs. 2 bis 7a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.(8) Die Absatz 2 bis 7 a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß."(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Absatz 3 bis 8 gelten sinngemäß."
3.2.2. Aus § 80 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 ergibt sich unmissverständlich, dass die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung zwingend durch Bescheid erfolgen muss (arg. e "...hat durch Bescheid zu erfolgen."). Gegenständlich erfolgte die Zuweisung der Dienstwohnung jedoch mit einem Vertrag, der zu einer Zeit geschlossen wurde, als der Beschwerdeführer noch in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stand. Eine ex lege Überleitung einer vertraglich überlassenen Dienstwohnung in eine öffentlich-rechtliche Zuweisung einer Dienstwohnung gem. § 80 BDG 1979 im Falle der Pragmatisierung ist weder aus den Bestimmungen des VBG, noch des BDG 1979 abzuleiten. Mangels einer Kündigung und bescheidmäßigen (Neu)Zuweisung der Dienstwohnung wirkte daher der als "5. Nachtrag zum Dienstvertrag..." bezeichnete Vertrag vom 13.03.1987 auch nach der Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis weiter.3.2.2. Aus Paragraph 80, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 ergibt sich unmissverständlich, dass die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung zwingend durch Bescheid erfolgen muss (arg. e "...hat durch Bescheid zu erfolgen."). Gegenständlich erfolgte die Zuweisung der Dienstwohnung jedoch mit einem Vertrag, der zu einer Zeit geschlossen wurde, als der Beschwerdeführer noch in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stand. Eine ex lege Überleitung einer vertraglich überlassenen Dienstwohnung in eine öffentlich-rechtliche Zuweisung einer Dienstwohnung gem. Paragraph 80, BDG 1979 im Falle der Pragmatisierung ist weder aus den Bestimmungen des VBG, noch des BDG 1979 abzuleiten. Mangels einer Kündigung und bescheidmäßigen (Neu)Zuweisung der Dienstwohnung wirkte daher der als "5. Nachtrag zum Dienstvertrag..." bezeichnete Vertrag vom 13.03.1987 auch nach der Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis weiter.
Mit Erkenntnis vom 20.12.2005 , Zl. 2003/12/0067 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass auch die Belassung eines Dienstnehmers in der Wohnung, nachdem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (wegen Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) beendet wurde, im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden ist.
Auch lässt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. E vom 25.02.2004, Zl. 2001/12/0176) ableiten, dass nur dann, wenn die Überlassung einer Dienstwohnung durch die Dienstbehörde mittels Bescheid gemäß § 80 BDG 1979 ausgesprochen wurde, Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis im Verwaltungsweg (contrarius actus) auszutragen sind. Wird die Wohnung aber auf Grund einer (allenfalls auch konkludent) abgeschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung benützt, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer die Wohnung alleine auf Grund des "5. Nachtrags zum Dienstvertrag" überlassen und liegt somit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vor.Auch lässt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche E vom 25.02.2004, Zl. 2001/12/0176) ableiten, dass nur dann, wenn die Überlassung einer Dienstwohnung durch die Dienstbehörde mittels Bescheid gemäß Paragraph 80, BDG 1979 ausgesprochen wurde, Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis im Verwaltungsweg (contrarius actus) auszutragen sind. Wird die Wohnung aber auf Grund einer (allenfalls auch konkludent) abgeschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung benützt, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer die Wohnung alleine auf Grund des "5. Nachtrags zum Dienstvertrag" überlassen und liegt somit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vor.
Der bekämpfte Bescheid war daher mangels Zuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2. dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2. dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheiderlassung, Dienstwohnung, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2110502.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016