TE Bvwg Beschluss 2016/7/13 G312 2127044-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2016
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Entscheidungsdatum

13.07.2016

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §40
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

G312 2127042-1/5Z

G312 2127044-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anträge vom 05.07.2016 des XXXX auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide der Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 08.03.2016 betreffend Widerruf und Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anträge vom 05.07.2016 des römisch 40 auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide der Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom 08.03.2016 betreffend Widerruf und Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beschlossen:

A)

Die Anträge auf Verfahrenshilfe werden z u r ü c k g e w i e s e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.03.2016 wurde ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 10.02.2015, vom 25.03.2015 bis 29.03.2015 sowie vom 30.03.2015 bis 21.04.2015, vom 27.04.2015 bis 04.05.2015 und vom 01.08.2015 bis 19.09.2015 in der Höhe von € 1.693,44 und € 359,00 gemäß § 38 iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 widerrufen und er zur Rückzahlung verpflichtet wird.1. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.03.2016 wurde ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 10.02.2015, vom 25.03.2015 bis 29.03.2015 sowie vom 30.03.2015 bis 21.04.2015, vom 27.04.2015 bis 04.05.2015 und vom 01.08.2015 bis 19.09.2015 in der Höhe von € 1.693,44 und € 359,00 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG 1977 widerrufen und er zur Rückzahlung verpflichtet wird.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die angegebenen Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er laut Mitteilung der Finanzpolizei seine selbständige Tätigkeit weiterhin ausübe und daher nicht arbeitslos sei.

2. Gegen die oben genannten Bescheide der belangten Behörde richteten sich die Beschwerden vom 31.03.2016, eingelangt am 04.04.2016, und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF in den angegebenen Zeiträumen keiner selbständigen Tätigkeit nachgegangen sei.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführten Beschwerden im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 10.05.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.3. Die belangte Behörde wies die oben angeführten Beschwerden im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 10.05.2016, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der BF laut Finanzpolizei die Tätigkeiten zumindest von 01.09.2014 bis 19.09.2015 ausgeübt habe. Dies sei anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 06.09.2015, während der er bei Tätigkeiten für die Firma XXXX angetroffen worden sei, festgestellt worden. Somit sei er nicht arbeitslos. Der BF habe bei seinen jeweiligen Antragstellungen angegeben, dass er seine selbständige Tätigkeit stillgelegt habe. Daher habe er die unrechte Auszahlung der Leistungen durch die Verschweigung der selbständigen Tätigkeiten verursacht.Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der BF laut Finanzpolizei die Tätigkeiten zumindest von 01.09.2014 bis 19.09.2015 ausgeübt habe. Dies sei anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 06.09.2015, während der er bei Tätigkeiten für die Firma römisch 40 angetroffen worden sei, festgestellt worden. Somit sei er nicht arbeitslos. Der BF habe bei seinen jeweiligen Antragstellungen angegeben, dass er seine selbständige Tätigkeit stillgelegt habe. Daher habe er die unrechte Auszahlung der Leistungen durch die Verschweigung der selbständigen Tätigkeiten verursacht.

Danach wurden die Rückforderungsbeträge detailliert dargestellt und die Abweisung der Beschwerden beantragt.

4. Mit undatiertem Schriftsatz, eingelangt am 23.05.2016, beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte gleichzeitig die Gewährung von Verfahrenshilfe. Der BF begründete dies vor allem damit, dass er keinerlei selbständiger Tätigkeit nachgegangen sei, er das Gewerbe am 01.08.2014 abgemeldet habe und dieses im Jahr 2015 nochmals kurz (Mai - Juni) angemeldet habe. Gleichzeitig beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5. Die gegenständliche Vorlageanträge wurden samt Beschwerden und maßgeblichen Verwaltungsakten von der belangten Behörde am 31.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und den Gerichtsabteilung G308 und G312 zugewiesen.

6. Das Verfahren G308 2127042-1 wurde infolge Annexität zur Rechtssache G312 2127044 der G312 mit 21.06.2016 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Anträge

1.1.1. Gegenständlich hat der BF die Gewährung auf Verfahrenshilfe in den Verfahren gegen die beiden Widerrufs- und Rückforderungsbescheide der belangten Behörde beantragt.

§ 40 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 40, VwGVG lautet auszugsweise:

"§ 40 (1) VwGVG Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird."

1.1.2. Artikel 47 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl 2012/C 326/02, lauten auszugsweise wie folgt:

"Artikel 47

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Artikel 51

Anwendungsbereich

(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden."

1.1.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Zunächst ist anzumerken, dass Verfahrenshilfe für das Verfahren beim Verwaltungsgericht gemäß § 40 VwGVG nur in Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist. Gegenständlich liegt jedoch kein Verwaltungsstrafverfahren vor.Zunächst ist anzumerken, dass Verfahrenshilfe für das Verfahren beim Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 40, VwGVG nur in Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist. Gegenständlich liegt jedoch kein Verwaltungsstrafverfahren vor.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015 festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher § 40 VwGVG idF BGBl I 2013/33 wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt allerdings erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015 zur Zl. G 7 aus 2015, festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Artikel 6, EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher Paragraph 40, VwGVG in der Fassung BGBl römisch eins 2013/33 wegen Verstoßes gegen Artikel 6, EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt allerdings erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.

Nach Auffassung des VwGH ist aber - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht. Der VwGH führt in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032, dazu Folgendes aus: "In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59)."Nach Auffassung des VwGH ist aber - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47,) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht. Der VwGH führt in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032, dazu Folgendes aus: "In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des Paragraph 40, VwGVG vor dem Hintergrund des Artikel 47, Absatz 3, GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Artikel 15, Ziffer 3, des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Artikel 47, Absatz 3, GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 47, Rz 59)."

In der zitierten Entscheidung des VwGH erachtete dieser die dort verfahrensgegenständliche Schubhaft als Maßnahme im Sinne des Art. 15 der Rückführungsrichtlinie, womit "die über die Rechtmäßigkeit dieser Schubhaft absprechende Entscheidung des BVwG in ‚Durchführung des Rechts der Union' im Sinn des Art. 51 Abs. 1 der GRC ergangen" sei, "weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere des angeführten Art. 47 Abs. 3 - eröffnet" sei.In der zitierten Entscheidung des VwGH erachtete dieser die dort verfahrensgegenständliche Schubhaft als Maßnahme im Sinne des Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie, womit "die über die Rechtmäßigkeit dieser Schubhaft absprechende Entscheidung des BVwG in ‚Durchführung des Rechts der Union' im Sinn des Artikel 51, Absatz eins, der GRC ergangen" sei, "weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere des angeführten Artikel 47, Absatz 3, - eröffnet" sei.

Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass somit aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des AlVG zu prüfen ist, ob der Anwendungsbereich der GRC und damit insbesondere des angeführten Art. 47 Abs. 3 eröffnet ist.Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass somit aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des AlVG zu prüfen ist, ob der Anwendungsbereich der GRC und damit insbesondere des angeführten Artikel 47, Absatz 3, eröffnet ist.

Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Bescheid betreffend den Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Verschweigung der Ausübung selbständiger Tätigkeiten und somit mangende Arbeitslosigkeit zugrunde. Die entsprechenden Regelungen finden sich dem Grunde nach im Wesentlichen in den §§ 38, 12, 24 und 25 AlVG. Eine Durchführung des Rechtes der Union durch diese nationalen Regelungen ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der zitierten Entscheidungen in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu erblicken. Weder ist erkennbar, dass hier die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechtes bezweckt wird, noch leiten sich die Regelungen aus der Umsetzung einer Richtlinie ab. Die Regelungen verfolgen den Zweck, eine arbeitslose Person, die die unrechte Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, zur Rückzahlung zu verpflichten. Eine spezifische unionsrechtliche Regelung in diesem Bereich bzw. eine sich aus einer solchen ergebende Verpflichtung kann nicht erkannt werden, insbesondere liegt gegenständlich auch kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weshalb insgesamt der Anwendungsbereich der GRC nicht gegeben ist.Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Bescheid betreffend den Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Verschweigung der Ausübung selbständiger Tätigkeiten und somit mangende Arbeitslosigkeit zugrunde. Die entsprechenden Regelungen finden sich dem Grunde nach im Wesentlichen in den Paragraphen 38, 12, 24 und 25 AlVG. Eine Durchführung des Rechtes der Union durch diese nationalen Regelungen ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der zitierten Entscheidungen in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu erblicken. Weder ist erkennbar, dass hier die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechtes bezweckt wird, noch leiten sich die Regelungen aus der Umsetzung einer Richtlinie ab. Die Regelungen verfolgen den Zweck, eine arbeitslose Person, die die unrechte Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, zur Rückzahlung zu verpflichten. Eine spezifische unionsrechtliche Regelung in diesem Bereich bzw. eine sich aus einer solchen ergebende Verpflichtung kann nicht erkannt werden, insbesondere liegt gegenständlich auch kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weshalb insgesamt der Anwendungsbereich der GRC nicht gegeben ist.

Da somit ein Anspruch des Antragstellers auf Beigabe eines "Verfahrenshilfeverteidigers" im Sinne von § 40 VwGVG im gegenständlichen Administrativverfahren nicht ableitbar ist und in diesem Verfahren auch nicht der Anwendungsbereich der GRC gegeben ist, welcher die Anwendung des Art. 47 Abs. 3 GRC und somit eine inhaltliche Prüfung ermöglichen würde, sind die verfahrensgegenständlichen Anträge spruchgemäß zurückzuweisen.Da somit ein Anspruch des Antragstellers auf Beigabe eines "Verfahrenshilfeverteidigers" im Sinne von Paragraph 40, VwGVG im gegenständlichen Administrativverfahren nicht ableitbar ist und in diesem Verfahren auch nicht der Anwendungsbereich der GRC gegeben ist, welcher die Anwendung des Artikel 47, Absatz 3, GRC und somit eine inhaltliche Prüfung ermöglichen würde, sind die verfahrensgegenständlichen Anträge spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Unionsrecht, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2127044.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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