TE Bvwg Erkenntnis 2016/7/14 W128 2102731-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2016
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Entscheidungsdatum

14.07.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §13e
GehG §13e Abs3
GehG §13e Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13e heute
  2. GehG § 13e gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  3. GehG § 13e gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 13e gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. GehG § 13e gültig von 01.01.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  6. GehG § 13e gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  9. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  1. GehG § 13e heute
  2. GehG § 13e gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  3. GehG § 13e gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 13e gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. GehG § 13e gültig von 01.01.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  6. GehG § 13e gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  9. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  1. GehG § 13e heute
  2. GehG § 13e gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  3. GehG § 13e gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 13e gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. GehG § 13e gültig von 01.01.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  6. GehG § 13e gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  9. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015

Spruch

W128 2102731-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch: RA Mag. Franz Scharf, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30.01.2015, P6/101611/2014-LPD NÖ, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch: RA Mag. Franz Scharf, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30.01.2015, P6/101611/2014-LPD NÖ, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

1. Für die Kalenderjahre 2013 und 2014 bestand ein Resturlaub im Ausmaß von je 240 Stunden.

2. Für das Kalenderjahr 2012 bestand ein Resturlaubsanspruch im Ausmaß von 84 Stunden.

3. Dem Antrag auf Zuerkennung und Bemessung einer finanziellen Abgeltung aufgrund von Dienstunfähigkeit nicht aufgebrauchten Resturlaubes, wird stattgegeben und eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von jeweils 160 Stunden für die Kalenderjahre 2013 und 2014 sowie für das Kalenderjahr 2012 im Ausmaß von 4 Stunden zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 13.11.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Darlegung der einschlägigen rechtlichen Bestimmung mit, dass er gemäß § 14 BDG 1979 mit 31.12.2014 in den Ruhestand versetzt werde. Aufgrund seiner Dienstunfähigkeit über einen längeren Zeitraum habe er seinen Urlaub nicht verbrauchen können. Für die Ermittlung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG sei nicht der bestehende Resturlaub maßgeblich, sondern das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß. Dieses betrage bei ganzjährig Vollzeitbeschäftigten vier Wochen pro Kalenderjahr, somit 160 Stunden. Für die Kalenderjahre 2013 und 2014 hätte er Anspruch auf jeweils 160 Stunden Urlaubsersatzleistung. Ihm werde die Möglichkeit eingeräumt, begründete Einwendungen zu erheben, ansonsten werde die Zustimmung angenommen und die Urlaubsersatzleistung angewiesen.1. Mit Schreiben vom 13.11.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Darlegung der einschlägigen rechtlichen Bestimmung mit, dass er gemäß Paragraph 14, BDG 1979 mit 31.12.2014 in den Ruhestand versetzt werde. Aufgrund seiner Dienstunfähigkeit über einen längeren Zeitraum habe er seinen Urlaub nicht verbrauchen können. Für die Ermittlung der Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 13 e, GehG sei nicht der bestehende Resturlaub maßgeblich, sondern das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß. Dieses betrage bei ganzjährig Vollzeitbeschäftigten vier Wochen pro Kalenderjahr, somit 160 Stunden. Für die Kalenderjahre 2013 und 2014 hätte er Anspruch auf jeweils 160 Stunden Urlaubsersatzleistung. Ihm werde die Möglichkeit eingeräumt, begründete Einwendungen zu erheben, ansonsten werde die Zustimmung angenommen und die Urlaubsersatzleistung angewiesen.

2. Mit Schreiben vom 24.11.2014 wendete der Beschwerdeführer ein, mit Dienstrechtsmandat vom 03.02.2014, P6/769/2014-PA, sei ihm gemäß § 69 BDG 1979 auf Grund seines Ansuchens vom 19.12.2013 der Erholungsurlaub aus dem Kalenderjahr 2012 im Ausmaß von 84 Stunden gutgeschrieben worden. Dieser Urlaubsanspruch sei im Schreiben vom 13.11.2014 nicht berücksichtigt worden. Für die Kalenderjahre 2013 und 2014 hätte er jeweils einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt. Eine Unterscheidung zwischen gesetzlichen Urlaubsanspruch und "ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß" stehe EU-Recht entgegen. Durch die beabsichtigte Berechnung werde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum gemäß Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZPMRK, Art. 17 GRC verletzt, weil die Bestimmung den Wesensgehalt des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums berühre, gänzlich unverhältnismäßig sei und zudem EU-Recht entgegen stehe. Das Gesetz unterteile den Urlaubsanspruch willkürlich in ein "ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß" und in ein "nichtersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß", ohne zu berücksichtigten, dass der Urlaubsanspruch einen Vermögenswert darstelle. Weiters stelle die beabsichtigte Berechnung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG, Art. 20 GRC dar, weil die Bestimmung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Auch werde durch diese Berechnung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Nichtdiskriminierung nach Art. 21 Abs. 1 GRC verletzt, weil er zum einen aufgrund seines Alters einen höheren Urlaubsanspruch als jüngere Beamte habe und zum anderen im Gegensatz zu privaten Arbeitnehmern und Vertragsbediensteten nur aufgrund seiner Beamteneigenschaft der Urlaubsanspruch willkürlich in ein "ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß" und in ein "nichtersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß" unterteilt werde. Er verwies auf die Judikatur des VwGH vom 27.06.2013, Zl. 2013/12/0059, demnach belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbaren Unionsrecht stehe, für diese Konstellation verdrängt werde. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts habe zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibe, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht stehe. Die Verdrängung erreiche dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreiche, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Die belangte Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit amtswegig die gesamte Rechtsordnung zu prüfen habe, was auch die Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, im Besonderen mit Art. 7 der RL, umfasse, wäre gehalten gewesen, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen nach Art. 17 GRC, Art. 20 GRC und Art. 21 Abs. 1 GRC inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt seien. Er stellte den Antrag, die belangte Behörde, möge bei der Berechnung jene Bestimmungen des § 13e GehG außer Acht lassen, die dem Unionsrecht widersprechen würden und ihm daher für das Jahr 2012 eine Urlaubsersatzleistung für 84 Stunden sowie für die Kalenderjahre 2013 und 2014 jeweils eine Urlaubsersatzleistung für 240 Stunden zuerkennen und ihm dieses Geld überweisen. Für den Fall, dass die belangte Behörde der Auffassung sei, die Urlaubsersatzleistungen würden nicht oder nicht in vollem Umfang bestehen, so werde der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge, über seine geltend gemachte Urlaubsersatzleistung mit Bescheid absprechen.2. Mit Schreiben vom 24.11.2014 wendete der Beschwerdeführer ein, mit Dienstrechtsmandat vom 03.02.2014, P6/769/2014-PA, sei ihm gemäß Paragraph 69, BDG 1979 auf Grund seines Ansuchens vom 19.12.2013 der Erholungsurlaub aus dem Kalenderjahr 2012 im Ausmaß von 84 Stunden gutgeschrieben worden. Dieser Urlaubsanspruch sei im Schreiben vom 13.11.2014 nicht berücksichtigt worden. Für die Kalenderjahre 2013 und 2014 hätte er jeweils einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 240 Stunden gehabt. Eine Unterscheidung zwischen gesetzlichen Urlaubsanspruch und "ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß" stehe EU-Recht entgegen. Durch die beabsichtigte Berechnung werde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum gemäß Artikel 5, StGG, Artikel eins, 1. ZPMRK, Artikel 17, GRC verletzt, weil die Bestimmung den Wesensgehalt des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums berühre, gänzlich unverhältnismäßig sei und zudem EU-Recht entgegen stehe. Das Gesetz unterteile den Urlaubsanspruch willkürlich in ein "ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß" und in ein "nichtersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß", ohne zu berücksichtigten, dass der Urlaubsanspruch einen Vermögenswert darstelle. Weiters stelle die beabsichtigte Berechnung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG, Artikel 20, GRC dar, weil die Bestimmung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Auch werde durch diese Berechnung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Nichtdiskriminierung nach Artikel 21, Absatz eins, GRC verletzt, weil er zum einen aufgrund seines Alters einen höheren Urlaubsanspruch als jüngere Beamte habe und zum anderen im Gegensatz zu privaten Arbeitnehmern und Vertragsbediensteten nur aufgrund seiner Beamteneigenschaft der Urlaubsanspruch willkürlich in ein "ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß" und in ein "nichtersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß" unterteilt werde. Er verwies auf die Judikatur des VwGH vom 27.06.2013, Zl. 2013/12/0059, demnach belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbaren Unionsrecht stehe, für diese Konstellation verdrängt werde. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts habe zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibe, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht stehe. Die Verdrängung erreiche dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreiche, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Die belangte Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit amtswegig die gesamte Rechtsordnung zu prüfen habe, was auch die Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, im Besonderen mit Artikel 7, der RL, umfasse, wäre gehalten gewesen, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 17, GRC, Artikel 20, GRC und Artikel 21, Absatz eins, GRC inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt seien. Er stellte den Antrag, die belangte Behörde, möge bei der Berechnung jene Bestimmungen des Paragraph 13 e, GehG außer Acht lassen, die dem Unionsrecht widersprechen würden und ihm daher für das Jahr 2012 eine Urlaubsersatzleistung für 84 Stunden sowie für die Kalenderjahre 2013 und 2014 jeweils eine Urlaubsersatzleistung für 240 Stunden zuerkennen und ihm dieses Geld überweisen. Für den Fall, dass die belangte Behörde der Auffassung sei, die Urlaubsersatzleistungen würden nicht oder nicht in vollem Umfang bestehen, so werde der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge, über seine geltend gemachte Urlaubsersatzleistung mit Bescheid absprechen.

3. Mit Schreiben vom 29.12.2014 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis, dass laut Aufzeichnung zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.12.2014 ein Urlaubsanspruch für die Kalenderjahre 2012, 2013 und 2014 im Ausmaß von 320 Stunden bestanden habe. Im Kalenderjahr 2012 habe der Beschwerdeführer sein gesamtes Erholungsurlaubskontingent verbraucht. Im Kalenderjahr 2013 habe er 80 Stunden Erholungsurlaub verbraucht. Im Kalenderjahr 2014 habe kein Verbrauch von Erholungsurlaub stattgefunden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 03.11.2013 bis zur Ruhestandsversetzung im Krankenstand. Nach Darstellung der maßgeblichen Bestimmung wurde ausgeführt, dass der Ausgangspunkt für die Ermittlung der eigentlichen Urlaubsersatzleistung das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß sei. Dieses betrage bei ganzjähriger Vollbeschäftigung 160 Stunden. In Anwendung des § 13e GehG ergebe sich für das Kalenderjahr 2012 kein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß. Für die Kalenderjahre 2013 und 2014 ergebe sich jeweils ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 160 Stunden.3. Mit Schreiben vom 29.12.2014 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis, dass laut Aufzeichnung zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.12.2014 ein Urlaubsanspruch für die Kalenderjahre 2012, 2013 und 2014 im Ausmaß von 320 Stunden bestanden habe. Im Kalenderjahr 2012 habe der Beschwerdeführer sein gesamtes Erholungsurlaubskontingent verbraucht. Im Kalenderjahr 2013 habe er 80 Stunden Erholungsurlaub verbraucht. Im Kalenderjahr 2014 habe kein Verbrauch von Erholungsurlaub stattgefunden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 03.11.2013 bis zur Ruhestandsversetzung im Krankenstand. Nach Darstellung der maßgeblichen Bestimmung wurde ausgeführt, dass der Ausgangspunkt für die Ermittlung der eigentlichen Urlaubsersatzleistung das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß sei. Dieses betrage bei ganzjähriger Vollbeschäftigung 160 Stunden. In Anwendung des Paragraph 13 e, GehG ergebe sich für das Kalenderjahr 2012 kein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß. Für die Kalenderjahre 2013 und 2014 ergebe sich jeweils ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 160 Stunden.

4. In der hierauf erstatteten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits im Schriftsatz vom 24.11.2014 darauf hingewiesen, dass ihm mit Dienstrechtsmandat vom 03.02.2014 der Erholungsurlaub aus dem Kalenderjahr 2012 im Ausmaß von 84 Stunden gutgeschrieben worden sei. Auf dieses Dienstrechtsmandat sei im Schreiben der belangten Behörde nicht eingegangen worden, so dass diese 84 Stunden für das Kalenderjahr 2012 keine Berücksichtigung gefunden hätten. Der angesprochene Urlaubsverbrauch im Kalenderjahr 2013 habe sich auf Resturlaubsstunden, die noch vom Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2012 hergerührt hätten, bezogen, sodass trotz seines im Jahr 2013 erfolgten Urlaubsverbrauchs der gesamte Urlaubsanspruch für das Jahr 2013 dadurch unberührt geblieben sei. Pro Jahr seien ihm jeweils 240 Stunden gesetzlicher Urlaub zugestanden. Von diesem würden ihm nach wie vor Urlaubsersatzleistungen für das Kalenderjahr 2012 im Ausmaß von 84 Stunden und für die Kalenderjahre 2013 und 2014 jeweils im Ausmaß von 240 Stunden zustehen. Trotz seines Hinweises auf das dem nationalen Recht entgegenstehende EU-Recht, sei darauf gar nicht eingegangen worden. Die Art der Berechnung der Urlaubsersatzleistung nach § 13e GehG verstoße auch gegen Art. 23 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG (im Folgenden: Richtlinie 2003/88/EG). Sowohl in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen als auch in Arbeitsverhältnissen von Vertragsbediensteten werde keine Differenzierung zwischen einem "ersatzleistungsfähigen" und "nichtersatzleistungsfähigen" Urlaubsanspruch getroffen. Nur bei Beamten komme diese Differenzierung zur Anwendung. Das stelle einen Verstoß gegen Art. 23 der Richtlinie 2003/88/EG dar, weil § 13e GehG eine unzulässige Zurücknahme des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes darstelle. Die Regelung des § 13e GehG sei auch nicht mit der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG (im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG) in Einklang zu bringen. Er werde wegen seines Alters durch § 13e GehG einer unmittelbaren Diskriminierung nach Art. 2 Abs. 2 lit 2 der Richtlinie 2000/78/EG unterworfen, weil er ohne Rücksicht auf seinen höheren Urlaubsanspruch, den er wegen seines Alters erworben habe, auf das gleiche Ausmaß von maximal 160 Stunden "ersatzfähiges Urlaubsausmaß" wie ein jüngerer Beamter, der diesen höheren Urlaubsanspruch noch nicht erworben habe, gestellt werde. Die Urlaubsersatzleistung stelle zweifellos ein "Arbeitsentgelt" nach Art. 3 Abs. 1 lit c der Richtlinie 2000/78/EG dar. Die Regelung nach § 13e GehG stelle auch eine Diskriminierung wegen seiner sozialen Herkunft als Beamter sowohl nach der Richtlinie 2000/78/EG als auch nach Art. 21 Abs. 1 GRC dar. Er werde als Beamter schlechter gestellt als Arbeitnehmer in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und Vertragsbedienstete. Das EU-Recht würde das entgegenstehende nationale Recht verdrängen, sodass die benachteiligende und diskriminierende Bestimmung des § 13e GehG bei der Erlassung des Bescheides nicht angewendet werden dürfte.4. In der hierauf erstatteten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits im Schriftsatz vom 24.11.2014 darauf hingewiesen, dass ihm mit Dienstrechtsmandat vom 03.02.2014 der Erholungsurlaub aus dem Kalenderjahr 2012 im Ausmaß von 84 Stunden gutgeschrieben worden sei. Auf dieses Dienstrechtsmandat sei im Schreiben der belangten Behörde nicht eingegangen worden, so dass diese 84 Stunden für das Kalenderjahr 2012 keine Berücksichtigung gefunden hätten. Der angesprochene Urlaubsverbrauch im Kalenderjahr 2013 habe sich auf Resturlaubsstunden, die noch vom Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2012 hergerührt hätten, bezogen, sodass trotz seines im Jahr 2013 erfolgten Urlaubsverbrauchs der gesamte Urlaubsanspruch für das Jahr 2013 dadurch unberührt geblieben sei. Pro Jahr seien ihm jeweils 240 Stunden gesetzlicher Urlaub zugestanden. Von diesem würden ihm nach wie vor Urlaubsersatzleistungen für das Kalenderjahr 2012 im Ausmaß von 84 Stunden und für die Kalenderjahre 2013 und 2014 jeweils im Ausmaß von 240 Stunden zustehen. Trotz seines Hinweises auf das dem nationalen Recht entgegenstehende EU-Recht, sei darauf gar nicht eingegangen worden. Die Art der Berechnung der Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 13 e, GehG verstoße auch gegen Artikel 23, der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG (im Folgenden: Richtlinie 2003/88/EG). Sowohl in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen als auch in Arbeitsverhältnissen von Vertragsbediensteten werde keine Differenzierung zwischen einem "ersatzleistungsfähigen" und "nichtersatzleistungsfähigen" Urlaubsanspruch getroffen. Nur bei Beamten komme diese Differenzierung zur Anwendung. Das stelle einen Verstoß gegen Artikel 23, der Richtlinie 2003/88/EG dar, weil Paragraph 13 e, GehG eine unzulässige Zurücknahme des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes darstelle. Die Regelung des Paragraph 13 e, GehG sei auch nicht mit der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG (im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG) in Einklang zu bringen. Er werde wegen seines Alters durch Paragraph 13 e, GehG einer unmittelbaren Diskriminierung nach Artikel 2, Absatz 2, lit 2 der Richtlinie 2000/78/EG unterworfen, weil er ohne Rücksicht auf seinen höheren Urlaubsanspruch, den er wegen seines Alters erworben habe, auf das gleiche Ausmaß von maximal 160 Stunden "ersatzfähiges Urlaubsausmaß" wie ein jüngerer Beamter, der diesen höheren Urlaubsanspruch noch nicht erworben habe, gestellt werde. Die Urlaubsersatzleistung stelle zweifellos ein "Arbeitsentgelt" nach Artikel 3, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2000/78/EG dar. Die Regelung nach Paragraph 13 e, GehG stelle auch eine Diskriminierung wegen seiner sozialen Herkunft als Beamter sowohl nach der Richtlinie 2000/78/EG als auch nach Artikel 21, Absatz eins, GRC dar. Er werde als Beamter schlechter gestellt als Arbeitnehmer in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und Vertragsbedienstete. Das EU-Recht würde das entgegenstehende nationale Recht verdrängen, sodass die benachteiligende und diskriminierende Bestimmung des Paragraph 13 e, GehG bei der Erlassung des Bescheides nicht angewendet werden dürfte.

5. Der offenkundig versehentlich als "Begründung" bezeichnete Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides vom 30.01.2015 lautet:

"Auf Grund Ihres Antrages vom 24. November 2014 (ha. Eingelangt am 24.11.2014) und Ihrer Stellungnahme vom 22. Jänner 2015 (ha. Eingelangt am 22.01.2015) wird festgestellt:

1. Mit Ablauf des 30.11.2014 bestand ein Resturlaubsanspruch aus den Kalenderjahren 2013 und 2014 im Ausmaß von je 240 Stunden.

2. Der von Ihnen angesprochene Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2012 im Ausmaß von 84 Stunden wurde im Kalenderjahr 2013 bis auf 44 Stunden zur Gänze verbraucht. Dies ist in der Beilage der Mitteilung über den Anspruch der Urlaubsersatzleistung für die Kalenderjahre 2012, 2013 und 2014 ersichtlich.

3. Für den Urlaubsrest im Ausmaß von 44 Stunden besteht kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, da das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß in der Höhe von 160 Stunden zur Gänze verbraucht wurde.

Rechtsgrundlagen: §§ 65 Abs. 1 iVm 69 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG)Rechtsgrundlagen: Paragraphen 65, Absatz eins, in Verbindung mit 69 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG)

4. Ihrem Antrag auf Zuerkennung und Bemessung (betragsmäßige Festlegung) einer finanziellen Abgeltung, wegen Ihres, aufgrund Dienstunfähigkeit nicht aufgebrauchten Resturlaubes, wird stattgegeben und Ihnen eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von jeweils 160 Stunden für die Kalenderjahre 2013 und 2014 zuerkannt.

Rechtsgrundlagen: § 13e Gehaltsgesetz 1956 (GehG)"Rechtsgrundlagen: Paragraph 13 e, Gehaltsgesetz 1956 (GehG)"

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf 31.12.2014 in den Ruhestand versetzt worden sei. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der für maßgeblich erachteten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zur Feststellung des Zeitguthabens und des Resturlaubsanspruches aus, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehöres mitgeteilt worden sei, dass er mit Ablauf des 31.12.2014 in den Ruhestand versetzt werde und laut Aufzeichnungen zum Stichtag 31.12.2014 für die Kalenderjahre 2013 und 2014 jeweils ein Urlaubsanspruch von 160 Stunden (inkl. Feiertagsgutschrift) bestanden habe. Für das Kalenderjahr 2012 habe kein Urlaubsanspruch bestanden, weil 40 Stunden verbraucht worden seien und für den Resturlaub im Ausmaß von 44 Stunden kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung bestehe. Zur Feststellung und Zuerkennung einer finanziellen Abgeltung wegen Dienstunfähigkeit nicht aufgebrauchten Resturlaubs wurde ausgeführt, bei Auslegung des Unionsrechts durch den europäischen Gerichtshof werde keine neue Rechtslage geschaffen, vielmehr werde eine bereits bestehende Rechtslage festgestellt. Dementsprechend sei mit dem Erkenntnis in der Rechtssache Neidel festgestellt worden, dass auch Beamte in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG fallen würden und daher Anspruch auf Urlaubsersatzleistung hätten und eine bereits seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/88/EG am 02.08.2004 bestehende Rechtslage fixiert worden sei. In Umsetzung dieser Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG werde die Urlaubsersatzleistung für Beamte daher rückwirkend mit 02.08.2004 eingeführt, womit eine durchgehende Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht gewährleistet sei. Im Sinne des § 14 GehG (gemeint wohl: § 13e GehG) betrage das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspreche. Darüber hinaus reduziere sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Die Urlaubsersatzleistung gebühre für jenen Teil des ersatzfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes aus diesem Kalenderjahr verbleibe. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Urlaubsersatzleistung nach §13e GehG sei nicht der bestehende Resturlaub, sondern das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß und dieses betrage bei ganzjährig Vollbeschäftigten vier Wochen pro Kalenderjahr, also 160 Stunden. Unstrittig stehe aufgrund der Verwaltungsakten fest, dass zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mit Ablauf 31.12.2014 ein Urlaubsanspruch im Ausmaß von 524 Stunden (Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2012: 44 Stunden, für das Kalenderjahr 2013: 240 Stunden und für das Kalenderjahr 2014: 240 Stunden) bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei mit 31.12.2014 in den Ruhestand versetzt worden und habe sich ab 03.11.2013 bis zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befunden. Für das Kalenderjahr 2012 habe ein Urlaubsrest im Ausmaß von 44 Stunden bestanden, dafür gebühre aber kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Im Kalenderjahr 2013 sei kein Urlaub verbraucht worden, daher gebühre ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß in der Höhe von 160 Stunden. Im Kalenderjahr 2014 sei auch kein Urlaub verbraucht worden, daher gebühre ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß in der Höhe von 160 Stunden. Die Urlaubsersatzleistung sei eine Leistung eigener Art, so dass sie in § 15 GehG und § 59 Abs. 1 PG 1965 nicht als Nebengebühr geführt werde. Sie zähle weder zum Gehalt noch werde sie vom Gesetz als ruhegenussfähige Zulage bezeichnet und sei von der Urlaubsersatzleistung weder ein Pensionsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 GehG zu entrichten noch sei eine aliquote Sonderzahlung für jedes Kalendervierteljahr als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung hinzuzurechnen. In Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG sei durch den Gesetzgeber § 13e GehG rückwirkend mit 02.08.2004 eingeführt worden. § 13e GehG stelle daher als innerstaatliches Recht die einschlägige Gesetzesbestimmung für Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst und daher die unmittelbare Grundlage für die Entscheidung dar. Zur finanziellen Abfindung des Zeitguthabens führte die belangte Behörde aus, dass laut Judikatur des VwGH der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unter anderen darin bestehe, dass finanzielle Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden könnten. Aus der Bestimmung des § 49 Abs. 9 Z 2 BDG ergebe sich, dass das Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit jedenfalls nicht als Überstunde zu gelten habe und folglich auch keinen Anspruch auf Abgeltung mittels Überstundenvergütung begründen würde. Weitere dienst- bzw. besoldungsrechtliche Vorschriften würden keine Anspruchsgrundlage für eine finanzielle Abgeltung von erwirtschafteten und nicht verbrauchten Zeitguthaben vorsehen, weshalb der Antrag als unbegründet abzuweisen war.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf 31.12.2014 in den Ruhestand versetzt worden sei. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der für maßgeblich erachteten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zur Feststellung des Zeitguthabens und des Resturlaubsanspruches aus, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehöres mitgeteilt worden sei, dass er mit Ablauf des 31.12.2014 in den Ruhestand versetzt werde und laut Aufzeichnungen zum Stichtag 31.12.2014 für die Kalenderjahre 2013 und 2014 jeweils ein Urlaubsanspruch von 160 Stunden (inkl. Feiertagsgutschrift) bestanden habe. Für das Kalenderjahr 2012 habe kein Urlaubsanspruch bestanden, weil 40 Stunden verbraucht worden seien und für den Resturlaub im Ausmaß von 44 Stunden kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung bestehe. Zur Feststellung und Zuerkennung einer finanziellen Abgeltung wegen Dienstunfähigkeit nicht aufgebrauchten Resturlaubs wurde ausgeführt, bei Auslegung des Unionsrechts durch den europäischen Gerichtshof werde keine neue Rechtslage geschaffen, vielmehr werde eine bereits bestehende Rechtslage festgestellt. Dementsprechend sei mit dem Erkenntnis in der Rechtssache Neidel festgestellt worden, dass auch Beamte in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG fallen würden und daher Anspruch auf Urlaubsersatzleistung hätten und eine bereits seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/88/EG am 02.08.2004 bestehende Rechtslage fixiert worden sei. In Umsetzung dieser Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG werde die Urlaubsersatzleistung für Beamte daher rückwirkend mit 02.08.2004 eingeführt, womit eine durchgehende Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht gewährleistet sei. Im Sinne des Paragraph 14, GehG (gemeint wohl: Paragraph 13 e, GehG) betrage das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspreche. Darüber hinaus reduziere sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Die Urlaubsersatzleistung gebühre für jenen Teil des ersatzfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes aus diesem Kalenderjahr verbleibe. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Urlaubsersatzleistung nach §13e GehG sei nicht der bestehende Resturlaub, sondern das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß und dieses betrage bei ganzjährig Vollbeschäftigten vier Wochen pro Kalenderjahr, also 160 Stunden. Unstrittig stehe aufgrund der Verwaltungsakten fest, dass zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mit Ablauf 31.12.2014 ein Urlaubsanspruch im Ausmaß von 524 Stunden (Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2012: 44 Stunden, für das Kalenderjahr 2013: 240 Stunden und für das Kalenderjahr 2014: 240 Stunden) bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei mit 31.12.2014 in den Ruhestand versetzt worden und habe sich ab 03.11.2013 bis zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befunden. Für das Kalenderjahr 2012 habe ein Urlaubsrest im Ausmaß von 44 Stunden bestanden, dafür gebühre aber kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Im Kalenderjahr 2013 sei kein Urlaub verbraucht worden, daher gebühre ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß in der Höhe von 160 Stunden. Im Kalenderjahr 2014 sei auch kein Urlaub verbraucht worden, daher gebühre ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß in der Höhe von 160 Stunden. Die Urlaubsersatzleistung sei eine Leistung eigener Art, so dass sie in Paragraph 15, GehG und Paragraph 59, Absatz eins, PG 1965 nicht als Nebengebühr geführt werde. Sie zähle weder zum Gehalt noch werde sie vom Gesetz als ruhegenussfähige Zulage bezeichnet und sei von der Urlaubsersatzleistung weder ein Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GehG zu entrichten noch sei eine aliquote Sonderzahlung für jedes Kalendervierteljahr als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung hinzuzurechnen. In Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG sei durch den Gesetzgeber Paragraph 13 e, GehG rückwirkend mit 02.08.2004 eingeführt worden. Paragraph 13 e, GehG stelle daher als innerstaatliches Recht die einschlägige Gesetzesbestimmung für Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst und daher die unmittelbare Grundlage für die Entscheidung dar. Zur finanziellen Abfindung des Zeitguthabens führte die belangte Behörde aus, dass laut Judikatur des VwGH der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unter anderen darin bestehe, dass finanzielle Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden könnten. Aus der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 9, Ziffer 2, BDG ergebe sich, dass das Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit jedenfalls nicht als Überstunde zu gelten habe und folglich auch keinen Anspruch auf Abgeltung mittels Überstundenvergütung begründen würde. Weitere dienst- bzw. besoldungsrechtliche Vorschriften würden keine Anspruchsgrundlage für eine finanzielle Abgeltung von erwirtschafteten und nicht verbrauchten Zeitguthaben vorsehen, weshalb der Antrag als unbegründet abzuweisen war.

6. Am 04.03.2015 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe insbesondere die EU-rechtlichen Bestimmungen, die den nationalen Bestimmungen entgegenstehen würden, nicht berücksichtigt und sohin die auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden Rechtsnormen falsch bzw. gar nicht angewendet. Auch habe sich die belangte Behörde über den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 03.02.2014 hinweggesetzt, mit dem dem Beschwerdeführer der Erholungsurlaub aus dem Kalenderjahr 2012 im Ausmaß von 84 Stunden gutgeschrieben worden sei. Der Bescheid sei gegenüber der belangten Behörde verbindlich gewesen, sie hätte sich daher im Rahmen der objektiven und subjektiven Grenzen der Verbindlichkeit an den Ausspruch des Bescheides halten müssen. Es liege ein willkürliches Verhalten vor. Es sei moniert worden, dass bei bloßer Anwendung des § 13e GehG eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentum gemäß Art. 5 StGG, Art. 1 1.ZPMRK, Art. 17 GRC, eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG, Art. 20 GRC, eine Diskriminierung nach Art. 21 Abs. 1 GRC, ein Verstoß gegen Art. 23 der Richtlinie 2003/88/EG und ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG gegeben sei. Mit diesen rechtlichen Ausführungen habe sich die belangte Behörde willkürlich nicht bzw. nicht ausreichend auseinandergesetzt. Bei rechtsrichtiger Anwendung hätte die belangte Behörde jene gesetzlichen Bestimmungen des nationalen Rechts (§ 13e GehG) unangewendet lassen müssen, die dem EU-Recht entgegenstehen würden. Zur Rechtswidrigkeit durch Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassen der amtswegigen Sachverhaltsermittlung und mangelnde Begründung der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen. Dazu wäre sie aber von Amts wegen verpflichtet gewesen. Die belangte Behörde habe auch nicht begründet wie sie zur Feststellung gekommen sei, dass der Beschwerdeführer die mit Dienstrechtsmandat festgestellten Urlaubsstunden zumindest zum Teil verbraucht habe. Die belangte Behörde habe sich auch nicht in der Begründung des Bescheides mit den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die Anwendung des § 13e GehG europarechtlichen Normen entgegenstehe, auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführers stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, dem Beschwerdeführer eine Urlaubsersatzleistung für das Kalenderjahr 2012 im Ausmaß von 84 Stunden und Urlaubsersatzleistungen für die Kalenderjahre 2013 und 2014 je im Ausmaß von 240 Stunden zuerkennen, in eventu, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.6. Am 04.03.2015 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe insbesondere die EU-rechtlichen Bestimmungen, die den nationalen Bestimmungen entgegenstehen würden, nicht berücksichtigt und sohin die auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden Rechtsnormen falsch bzw. gar nicht angewendet. Auch habe sich die belangte Behörde über den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 03.02.2014 hinweggesetzt, mit dem dem Beschwerdeführer der Erholungsurlaub aus dem Kalenderjahr 2012 im Ausmaß von 84 Stunden gutgeschrieben worden sei. Der Bescheid sei gegenüber der belangten Behörde verbindlich gewesen, sie hätte sich daher im Rahmen der objektiven und subjektiven Grenzen der Verbindlichkeit an den Ausspruch des Bescheides halten müssen. Es liege ein willkürliches Verhalten vor. Es sei moniert worden, dass bei bloßer Anwendung des Paragraph 13 e, GehG eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentum gemäß Artikel 5, StGG, Artikel eins, 1.ZPMRK, Artikel 17, GRC, eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG, Artikel 20, GRC, eine Diskriminierung nach Artikel 21, Absatz eins, GRC, ein Verstoß gegen Artikel 23, der Richtlinie 2003/88/EG und ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG gegeben sei. Mit diesen rechtlichen Ausführungen habe sich die belangte Behörde willkürlich nicht bzw. nicht ausreichend auseinandergesetzt. Bei rechtsrichtiger Anwendung hätte die belangte Behörde jene gesetzlichen Bestimmungen des nationalen Rechts (Paragraph 13 e, GehG) unangewendet lassen müssen, die dem EU-Recht entgegenstehen würden. Zur Rechtswidrigkeit durch Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassen der amtswegigen Sachverhaltsermittlung und mangelnde Begründung der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen. Dazu wäre sie aber von Amts wegen verpflichtet gewesen. Die belangte Behörde habe auch nicht begründet wie sie zur Feststellung gekommen sei, dass der Beschwerdeführer die mit Dienstrechtsmandat festgestellten Urlaubsstunden zumindest zum Teil verbraucht habe. Die belangte Behörde habe sich auch nicht in der Begründung des Bescheides mit den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die Anwendung des Paragraph 13 e, GehG europarechtlichen Normen entgegenstehe, auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführers stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, dem Beschwerdeführer eine Urlaubsersatzleistung für das Kalenderjahr 2012 im Ausmaß von 84 Stunden und Urlaubsersatzleistungen für die Kalenderjahre 2013 und 2014 je im Ausmaß von 240 Stunden zuerkennen, in eventu, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

7. Mit Schreiben vom 06.03.2015, eingelangt am 10.03.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Mit E-Mail vom 30.06.2016 wurde das Dienstrechtsmandat vom 03.02.2014 sowie ein Auszug aus der Personalevidenz, der bereits im Verwaltungsakt vorhanden war, von der belangten Behörde übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf 31.12.2014 in den Ruhestand versetzt. Dem Beschwerdeführer stand zu diesem Zeitpunkt ein Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2012 im Ausmaß von 84 Stunden, im Kalenderjahr 2013 im Ausmaß von 240 Stunden und im Kalenderjahr 2014 im Ausmaß von 240 Stunden zu.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem von der belangten Behörde nachgereichtem Dienstrechtsmandat. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Feststellung hinsichtlich der Kalenderjahre 2013 und 2014 ergab sich eindeutig aus der Abwesenheitskontingente-Liste. Zudem findet sich dieses Ausmaß auch in den Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde und wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten.

Hinsichtlich der Feststellung betreffend dem Kalenderjahr 2012 ist auszuführen, dass die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid angab, dass der Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2012 im Ausmaß von 84 Stunden im Jahr 2013 bis auf 44 Stunden verbraucht worden sei. Das Dienstrechtsmandat stammt jedoch vom 03.02.2014 und wurde daher nach dem Jahr 2013, in dem der angebliche Verbrauch stattgefunden haben soll, erlassen. Die Annahme, dass ein Verbrauch im Kalenderjahr 2013 bis auf 44 Stunden stattgefunden habe, überzeugt nicht, weil niemals die 84 Stunden am 03.02.2014 gutgeschrieben worden wären, wenn sie zu diesem Zeitpunkt schon verbraucht worden wären. Der Verbrauch von 44 Stunden aus dem Kalenderjahr 2012 im Kalenderjahr 2013 ist weder nachvollziehbar noch aus dem Akt ersichtlich und widerspricht zudem der Denklogik, weil der Bescheid aus dem Jahre 2014 stammt und somit nach einem von der belangten Behörde behaupteten Verbrauch erlassen wurde. Darüber hinaus handelt es sich beim Dienstrechtsmandat um einen Bescheid, der nach unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen ist und daher bindend ist (Vgl. VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0040).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. § 13e Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Paragraph 13 e, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, lautet auszugsweise wie folgt:

"Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.Paragraph 13 e, (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch

1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,

2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 BDG 1979,2. Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 3 a, oder 4 BDG 1979,

3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2,) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln. [...](6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 zu ermitteln. [...]

(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen."(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, einzurechnen."

Die RICHTLINIE 2003/88/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 7

Jahresurlaub

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

[...]

Artikel 23

Niveau des Arbeitnehmerschutzes

Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, je nach der Entwicklung der Lage im Bereich der Arbeitszeit unterschiedliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Vertragsvorschriften zu entwickeln, sofern die Mindestvorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden, stellt die Durchführung dieser Richtlinie keine wirksame Rechtfertigung für eine Zurücknahme des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes dar."

Die RICHTLINIE 2000/78/EG DES RATES vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 2

Der Begriff "Diskriminierung"

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Gleichbehandlungsgrundsatz", dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:

i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und

ii) der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von Personen mit einer bestimmten Behinderung aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet, geeignete Maßnahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen Grundsätzen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift, dieses Kriterium oder dieses Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen.

(3) Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwekken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 gelten. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten den Begriff "Belästigung" im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten definieren.

(4) Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person wegen eines der Gründe nach Artikel 1 gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes

1.

(5) Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

a) die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs;

b) den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung, einschließlich der praktischen Berufserfahrung;

c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;

d) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.

(2) Diese Richtlinie betrifft nicht unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder deren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenlosen Personen ergibt.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Richtlinie hinsichtlich von Diskriminierungen wegen einer Behinderung und des Alters nicht für die Streitkräfte gilt."

3.2.2. Zunächst ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.05.2012, C-337/10, in der Rechtssache Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main hinzuweisen, in dem Folgendes ausgeführt wurde:

"1. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er für einen Beamten gilt, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist."1. Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er für einen Beamten gilt, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist.

2. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.2. Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.

3. Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte.3. Artikel 7, der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte.

4. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt."4. Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.06.2013, GZ. 2013/12/0059, in Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.05.2012 ausgeführt:

"Damit ist klargestellt, dass auch ein Beamter Anspruch auf finanzielle Vergütung für einen aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat (vgl. in diesem Sinn weiters das Urteil des EuGH vom 21. Juni 2012, C-78/11 (ANGED), sowie den Beschluss des EuGH vom 21. Februar 2013, C-194/12 (Concepcion Maestre Garcia)). Lediglich darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) unterliegen der (in Österreich im Sinn ihres Ausschlusses wahrgenommenen) Disposition des nationalen Gesetzgebers."Damit ist klargestellt, dass auch ein Beamter Anspruch auf finanzielle Vergütung für einen aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat vergleiche in diesem Sinn weiters das Urteil des EuGH vom 21. Juni 2012, C-78/11 (ANGED), sowie den Beschluss des EuGH vom 21. Februar 2013, C-194/12 (Concepcion Maestre Garcia)). Lediglich darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) unterliegen der (in Österreich im Sinn ihres Ausschlusses wahrgenommenen) Disposition des nationalen Gesetzgebers.

Anhaltspunkte für eine [...] Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Ruhestandsversetzung formell endet oder weiterbesteht, sind der nach ihrem Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 weit zu verstehenden Richtlinie 2003/88/EG (so der EuGH im zitierten Urteil vom 3. Mai 2012, Rn 20 und 21) nicht zu entnehmen. Im Übrigen sah auch der diesem Urteil zu Grunde liegende § 50 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (jedenfalls grundsätzlich) den Typus eines "Beamten auf Lebenszeit" vor."Anhaltspunkte für eine [...] Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Ruhestandsversetzung formell endet oder weiterbesteht, sind der nach ihrem Artikel eins, Absatz 2 und Artikel 2, weit zu verstehenden Richtlinie 2003/88/EG (so der EuGH im zitierten Urteil vom 3. Mai 2012, Rn 20 und 21) nicht zu entnehmen. Im Übrigen sah auch der diesem Urteil zu Grunde liegende Paragraph 50, Absatz eins, des Hessischen Beamtengesetzes (jedenfalls grundsätzlich) den Typus eines "Beamten auf Lebenszeit" vor."

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 13e GehG die Erfordernisse des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in adäquater Weise umgesetzt hat.Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 13 e, GehG die Erfordernisse des Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in adäquater Weise umgesetzt hat.

Der Beschwerdeführer wendet sinngemäß ein, dass die Urlaubsersatzleistung auch für den vier Wochen übersteigenden Urlaubsanspruch gebühre. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis vom 27.06.2013, GZ. 2013/12/0059, ausdrücklich festgehalten hat, dass "darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) der (in Österreich im Sinn ihres Ausschlusses wahrgenommenen) Disposition des nationalen Gesetzgebers unterliegen". Zu Recht ist daher die belangte Behörde von einem ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß in der Höhe von 160 Stunden pro Kalenderjahr ausgegangen. Aufgrund der Feststellung, demnach ein Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2012 im Ausmaß von 84 Stunden bestand, ergibt sich für das Kalenderjahr 2012 nunmehr eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 4 Stunden.

3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, die Berechnung stelle eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentum dar, ist auszuführen, dass es sich beim Anspruch auf Urlaubsersatzleistung um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch nach dem GehG handelt. Selbst wenn man diesen im öffentlichen Recht seine Grundlage findenden Anspruch als vermögenswertes Privatrecht qualifizieren wollte, beträfe der vom Beschwerdeführer gerügte Eingriff nur einen ganz kleinen Teilaspekt der dem Beamten nach dem GehG zustehenden Ansprüche gegen den Bund, die jedenfalls nicht den Wesenskern des Eigentumsrechtes berühren.

3.2.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Berechnung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz darstelle, weil die Bestimmung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 in nationales Recht umgesetzt hat. Damit sind jedenfalls die Mindesterfordernisse des Unionsrechts erfüllt. Es liegt im Wesen des Nebeneinanderbestehens von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen, dass diese in ihren konkreten Auswirkungen mitunter abweichen. So ist etwa dem privatrechtlichen Dienstverhältnis die Definitivstellung und die grundsätzlich lebenslängliche Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses fremd. Es erscheint daher nicht von vornherein unzulässig, dass der Gesetzgeber im Vertragsbedienstetengesetz und im Beamtendienstrechtsgesetz unterschiedliche Regelungen trifft. Eine offensichtliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist daher im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.3.2.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Berechnung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz darstelle, weil die Bestimmung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 in nationales Recht umgesetzt hat. Damit sind jedenfalls die Mindesterfordernisse des Unionsrechts erfüllt. Es liegt im Wesen des Nebeneinanderbestehens von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen, dass diese in ihren konkreten Auswirkungen mitunter abweichen. So ist etwa dem privatrechtlichen Dienstverhältnis die Definitivstellung und die grundsätzlich lebenslängliche Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses fremd. Es erscheint daher nicht von vornherein unzulässig, dass der Gesetzgeber im Vertragsbedienstetengesetz und im Beamtendienstrechtsgesetz unterschiedliche Regelungen trifft. Eine offensichtliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist daher im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.

3.2.5. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Berechnung nach § 13e GehG würde das Recht auf Nichtdiskriminierung nach Art. 21 Abs. 1 GRC verletzen, weil er zum einen auf Grund seines Alters einen höheren Urlaubsanspruch als ein jüngerer Beamter habe und zum anderen nur auf Grund seiner Beamteneigenschaft sein Urlaubsanspruch willkürlich in ein "ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß" und in ein "nichtersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß" unterteilt werde, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof aussprach:3.2.5. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Berechnung nach Paragraph 13 e, GehG würde das Recht auf Nichtdiskriminierung nach Artikel 21, Absatz eins, GRC verletzen, weil er zum einen auf Grund seines Alters einen höheren Urlaubsanspruch als ein jüngerer Beamter habe und zum anderen nur auf Grund seiner Beamteneigenschaft sein Urlaubsanspruch willkürlich in ein "ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß" und in ein "nichtersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß" unterteilt werde, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof aussprach:

"In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in seinem Urteil vom 3. Mai 2012, Rs C-337/10, Georg Neidel in Ziffer 3 des Urteilstenors sowie in Rz 34 bis 37 der Urteilsbegründung zu verweisen, wonach Art. 7 RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte."In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in seinem Urteil vom 3. Mai 2012, Rs C-337/10, Georg Neidel in Ziffer 3 des Urteilstenors sowie in Rz 34 bis 37 der Urteilsbegründung zu verweisen, wonach Artikel 7, RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte.

Da es somit den Mitgliedstaaten freigestellt und es "ihre Sache" ist, zu entscheiden, ob sie den Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren bzw. ob sie dabei einen Anspruch des in den Ruhestand tretenden Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat, und zum anderen, die Voraussetzungen für eine solche Gewährung festzulegen (vgl. Rz 36 des zitierten Urteiles), erfolgte die insofern autonome Entscheidung des österreichischen Bundesgesetzgebers betreffend die Zuerkennung eines Erholungsurlaubes von weiteren 80 Stunden an Beamte im Alter des Revisionswerbers unter Abstandnahme von einer Zuerkennung einer Entschädigung im Falle der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Erholungsurlaubes vor Ruhestandsversetzung nicht in Durchführung des Unionsrechtes, insbesondere nicht in Umsetzung der in der RL 2003/88/EG geregelten bestimmten Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (vgl. in diesem Zusammenhang auch Rz 178 der Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak in der Rs C-282/10, Maribel Dominguez, wonach sich schon die Zielsetzung dieser Richtlinie auf die Erlassung von Mindestvorschriften beschränkt). Soweit Nationalstaaten aber nicht in Durchführung des Rechtes der Europäischen Union handeln, besteht auch keine Bindung derselben an Art. 21 Abs. 1 GRC."Da es somit den Mitgliedstaaten freigestellt und es "ihre Sache" ist, zu entscheiden, ob sie den Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren bzw. ob sie dabei einen Anspruch des in den Ruhestand tretenden Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat, und zum anderen, die Voraussetzungen für eine solche Gewährung festzulegen vergleiche Rz 36 des zitierten Urteiles), erfolgte die insofern autonome Entscheidung des österreichischen Bundesgesetzgebers betreffend die Zuerkennung eines Erholungsurlaubes von weiteren 80 Stunden an Beamte im Alter des Revisionswerbers unter Abstandnahme von einer Zuerkennung einer Entschädigung im Falle der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Erholungsurlaubes vor Ruhestandsversetzung nicht in Durchführung des Unionsrechtes, insbesondere nicht in Umsetzung der in der RL 2003/88/EG geregelten bestimmten Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vergleiche in diesem Zusammenhang auch Rz 178 der Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak in der Rs C-282/10, Maribel Dominguez, wonach sich schon die Zielsetzung dieser Richtlinie auf die Erlassung von Mindestvorschriften beschränkt). Soweit Nationalstaaten aber nicht in Durchführung des Rechtes der Europäischen Union handeln, besteht auch keine Bindung derselben an Artikel 21, Absatz eins, GRC."

Da im vorliegenden Fall keine Durchführung des Rechtes der Europäischen Union vorliegt, besteht auch keine Bindung an Art. 21 Abs. 1 GRC, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen werden muss.Da im vorliegenden Fall keine Durchführung des Rechtes der Europäischen Union vorliegt, besteht auch keine Bindung an Artikel 21, Absatz eins, GRC, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen werden muss.

3.2.6. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass bei bloßer Anwendung des § 13e GehG ein Verstoß gegen Art. 23 der Richtlinie 2003/88/EG vorliege. In der Stellungnahme vom 22.01.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass nur bei Beamten zwischen einem "ersatzleistungsfähigen" und "nichtersatzleistungsfähigen" Urlaubsanspruch unterschieden werde. § 13e GehG stelle eine unzulässige Zurücknahme des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes dar.3.2.6. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass bei bloßer Anwendung des Paragraph 13 e, GehG ein Verstoß gegen Artikel 23, der Richtlinie 2003/88/EG vorliege. In der Stellungnahme vom 22.01.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass nur bei Beamten zwischen einem "ersatzleistungsfähigen" und "nichtersatzleistungsfähigen" Urlaubsanspruch unterschieden werde. Paragraph 13 e, GehG stelle eine unzulässige Zurücknahme des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes dar.

In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015, Ro 2015/12/0005, hinzuweisen, wonach die Beschränkung des ersatzfähigen Urlaubsausmaßes auf den unionsrechtlich gebotenen Mindesturlaubsanspruch in § 13e Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 GehG 1956 keine "Zurücknahme des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes" im Verständnis des Art. 23 Richtlinie 2003/88/EG darstellt, und zwar ungeachtet des behaupteten Umstandes, wonach für Nichtbeamte günstigere Regelungen in Ansehung des Urlaubsmaßes, für welches Urlaubsersatzleistungen zustehen, bestanden haben. Dies folgt schon daraus, dass eine "Zurücknahme" sich nur auf ein bereits existierendes Niveau an Berechtigungen beziehen kann. Vor Erlassung des § 13e GehG 1956 stand Beamten aber kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für das unionsrechtlich festgelegte Mindestmaß von vier Wochen übersteigende Ansprüche auf Erholungsurlaub zu. Wie im Übrigen die Erwägungsgründe 3 und 15 der Richtlinie 2003/88/EG zeigen, sind mit "allgemeiner Arbeitnehmerschutz" die Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer, insbesondere nach der Richtlinie 89/391/EWG, gemeint. Diese Grundsätze sind freilich im Revisionsfall, wo es um die Frage der Gebührlichkeit einer pekuniären Urlaubsersatzleistung geht, nicht berührt.In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015, Ro 2015/12/0005, hinzuweisen, wonach die Beschränkung des ersatzfähigen Urlaubsausmaßes auf den unionsrechtlich gebotenen Mindesturlaubsanspruch in Paragraph 13 e, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 4, GehG 1956 keine "Zurücknahme des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes" im Verständnis des Artikel 23, Richtlinie 2003/88/EG darstellt, und zwar ungeachtet des behaupteten Umstandes, wonach für Nichtbeamte günstigere Regelungen in Ansehung des Urlaubsmaßes, für welches Urlaubsersatzleistungen zustehen, bestanden haben. Dies folgt schon daraus, dass eine "Zurücknahme" sich nur auf ein bereits existierendes Niveau an Berechtigungen beziehen kann. Vor Erlassung des Paragraph 13 e, GehG 1956 stand Beamten aber kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für das unionsrechtlich festgelegte Mindestmaß von vier Wochen übersteigende Ansprüche auf Erholungsurlaub zu. Wie im Übrigen die Erwägungsgründe 3 und 15 der Richtlinie 2003/88/EG zeigen, sind mit "allgemeiner Arbeitnehmerschutz" die Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer, insbesondere nach der Richtlinie 89/391/EWG, gemeint. Diese Grundsätze sind freilich im Revisionsfall, wo es um die Frage der Gebührlichkeit einer pekuniären Urlaubsersatzleistung geht, nicht berührt.

Der Beschwerdeführer vermeint daher im Hinblick auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht, dass bei bloßer Anwendung des § 13e GehG ein Verstoß gegen Art. 23 der Richtlinie 2003/88/EG vorliege. Eine Zurücknahme liegt keinesfalls vor.Der Beschwerdeführer vermeint daher im Hinblick auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht, dass bei bloßer Anwendung des Paragraph 13 e, GehG ein Verstoß gegen Artikel 23, der Richtlinie 2003/88/EG vorliege. Eine Zurücknahme liegt keinesfalls vor.

3.2.7. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Entscheidung vom 18.09.2015, Ro 2015/12/0005 aus, dass es zwar zutrifft, dass Art. 2 und 3 der Richtlinie 2000/78/EG, anders als die GRC, auch in Regelungsbereichen zur Anwendung gelangen, in denen (sonst) Unionsrecht nicht durchgeführt wird, doch liegt hier die vom Revisionswerber in der Ausführung seiner Revision behauptete Diskriminierung nach dem Alter in Ansehung des Arbeitsentgelts klar nicht vor: Eine solche erblickt der Revisionswerber darin, dass er als über 43-jähriger Beamter, dem nach nationalem Recht ein Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von 240 Stunden (6 Wochen) zusteht, gegenüber jüngeren Beamten, denen lediglich ein Anspruch auf Erholungsurlaub von 200 Stunden (5 Wochen) zusteht, und die sich sonst in einer mit ihm vergleichbaren Situation befinden, deshalb diskriminiert sei, weil ihm im Falle seiner Ruhestandsversetzung auf Grund der einschränkenden Bestimmung des § 13e Abs. 3 zweiter Satz GehG 1956 Ansprüche auf Erholungsurlaub bis zu 80 Stunden, dem jüngeren Beamten hingegen bloß solche bis zu 40 Stunden entschädigungslos verfallen könnten. Aber auch wenn der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung unter den Begriff des "Arbeitsentgelts" im Verständnis des Art. 3 Abs. 1 lit. c RL 2000/78/EG fällt, konnte der Revisionswerber gegenüber den von ihm bezeichneten jüngeren (unter 43-jährigen) Beamten in sonst vergleichbarer Situation bei der Festlegung des Arbeitsentgelts keinesfalls diskriminiert sein, weil letzteren lediglich ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden zusteht und sie daher ebenso wenig wie der Revisionswerber selbst in den Genuss einer Urlaubsersatzleistung (und damit eines Arbeitsentgelts) für eine 6. Woche Erholungsurlaub kommen können. Eine finanzielle Schlechterstellung älterer Beamter gegenüber jüngeren Beamten liegt daher nicht vor.3.2.7. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Entscheidung vom 18.09.2015, Ro 2015/12/0005 aus, dass es zwar zutrifft, dass Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2000/78/EG, anders als die GRC, auch in Regelungsbereichen zur Anwendung gelangen, in denen (sonst) Unionsrecht nicht durchgeführt wird, doch liegt hier die vom Revisionswerber in der Ausführung seiner Revision behauptete Diskriminierung nach dem Alter in Ansehung des Arbeitsentgelts klar nicht vor: Eine solche erblickt der Revisionswerber darin, dass er als über 43-jähriger Beamter, dem nach nationalem Recht ein Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von 240 Stunden (6 Wochen) zusteht, gegenüber jüngeren Beamten, denen lediglich ein Anspruch auf Erholungsurlaub von 200 Stunden (5 Wochen) zusteht, und die sich sonst in einer mit ihm vergleichbaren Situation befinden, deshalb diskriminiert sei, weil ihm im Falle seiner Ruhestandsversetzung auf Grund der einschränkenden Bestimmung des Paragraph 13 e, Absatz 3, zweiter Satz GehG 1956 Ansprüche auf Erholungsurlaub bis zu 80 Stunden, dem jüngeren Beamten hingegen bloß solche bis zu 40 Stunden entschädigungslos verfallen könnten. Aber auch wenn der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung unter den Begriff des "Arbeitsentgelts" im Verständnis des Artikel 3, Absatz eins, Litera c, RL 2000/78/EG fällt, konnte der Revisionswerber gegenüber den von ihm bezeichneten jüngeren (unter 43-jährigen) Beamten in sonst vergleichbarer Situation bei der Festlegung des Arbeitsentgelts keinesfalls diskriminiert sein, weil letzteren lediglich ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden zusteht und sie daher ebenso wenig wie der Revisionswerber selbst in den Genuss einer Urlaubsersatzleistung (und damit eines Arbeitsentgelts) für eine 6. Woche Erholungsurlaub kommen können. Eine finanzielle Schlechterstellung älterer Beamter gegenüber jüngeren Beamten liegt daher nicht vor.

Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geht auch das ins Treffen geführte Vorbringen zur Richtlinie 2000/78/EG ins Leere. Eine Diskriminierung nach dem Alter liegt nicht vor, weil auch Jüngere nicht eine Urlaubsersatzleistung für die 6. Woche bekommen.

3.2.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersdiskriminierung, krankheitsbedingte Abwesenheit,
Mindestjahresurlaub, Resturlaubsanspruch, Richtlinienkonformität,
Ruhestandsbeamter, Unionsrecht, Urlaubsersatzleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2102731.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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