TE Bvwg Beschluss 2016/7/19 W230 2007105-1

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Veröffentlicht am 19.07.2016
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Entscheidungsdatum

19.07.2016

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W230 2007105-1/31E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch seinen Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über den Antrag von XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2016, Zl. W230 2007105-1/18E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch seinen Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2016, Zl. W230 2007105-1/18E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2016, Zl. W230 2007105-1/18E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2014, Zl. IFA 831147108-1702178, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2016, Zl. W230 2007105-1/18E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2014, Zl. IFA 831147108-1702178, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30 Abs. 2 VwGG und begründet diesen Antrag wie folgt:2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG und begründet diesen Antrag wie folgt:

"Dem Rw droht die Abschiebung nach Algerien. Der Rw ist vulnerabel, er leidet gemäß den Verfahrensergebnissen an chronischer Epilepsie und benötigt einer [sic] ständigen Medikation. Auch sein psychischer Status war 2014 labil, weshalb auch eine psychische Erkrankung im Verfahren festgestellt wurde. Schon die Abschiebung selbst könnte auf Leben und Gesundheit des Rw folgenschwere Auswirkungen haben. Dem Rw droht im Falle einer Abschiebung nach Algerien ein Verlust der gesamten Existenzgrundlage, ein Abgleiten in extreme, als unmenschlich iSd Art 3 EMRK einzustufende Armut sowie großes Leid infolge des Zusammenwirkens von Arbeitslosigkeit, fehlendem Zugang zu ärztlicher Versorgung und zu der von ihm dringend benötigten Medikation. Durch eine Abschiebung würde der Rw somit in seinen durch Art 2 und Art 3 EMRK garantierten, absolut geschützten Rechtsgütern verletzt werden. Zumindest droht eine derartige Rechtsverletzung. Zudem greift aufgrund der im Revisionsfall vorliegenden, besonderen Einzelfallkonstellation die gegen den Rw erlassene Rückkehrentscheidung in besonders intensiver Weise in das durch 8 EMRK geschützte Privatleben des Rw ein, der in Österreich erstmals ein menschenwürdiges Leben mit entsprechender, dauerhafter medizinischer Versorgung seiner schweren, chronischen Epilepsie-Erkrankung finden konnte. Es werden daher durch die drohende Abschiebung besonders hochwertige Rechtsgüter des Rw tangiert und sind diese Interessen und Rechtsgüter des Rw sowie deren Schutz höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse einer Vollstreckung der Rückkehrentscheidung noch vor Beendigung des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Aus den dargelegten Gründen droht somit dem Rw im Falle des Aufrechtbleibens der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung eine äußerst gravierende Schädigung seiner rechtlich geschützten Interessen und Recht. Dem gegenüber ist eine vorzeitige Vollstreckung, insbesondere der Rückkehrentscheidung vor Beendigung dieses Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aus Gründen des öffentlichen Interesses keinesfalls geboten. Somit sind alle Voraussetzungen des § 30 Abs.2 VwGG zugunsten des Rw erfüllt.""Dem Rw droht die Abschiebung nach Algerien. Der Rw ist vulnerabel, er leidet gemäß den Verfahrensergebnissen an chronischer Epilepsie und benötigt einer [sic] ständigen Medikation. Auch sein psychischer Status war 2014 labil, weshalb auch eine psychische Erkrankung im Verfahren festgestellt wurde. Schon die Abschiebung selbst könnte auf Leben und Gesundheit des Rw folgenschwere Auswirkungen haben. Dem Rw droht im Falle einer Abschiebung nach Algerien ein Verlust der gesamten Existenzgrundlage, ein Abgleiten in extreme, als unmenschlich iSd Artikel 3, EMRK einzustufende Armut sowie großes Leid infolge des Zusammenwirkens von Arbeitslosigkeit, fehlendem Zugang zu ärztlicher Versorgung und zu der von ihm dringend benötigten Medikation. Durch eine Abschiebung würde der Rw somit in seinen durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK garantierten, absolut geschützten Rechtsgütern verletzt werden. Zumindest droht eine derartige Rechtsverletzung. Zudem greift aufgrund der im Revisionsfall vorliegenden, besonderen Einzelfallkonstellation die gegen den Rw erlassene Rückkehrentscheidung in besonders intensiver Weise in das durch 8 EMRK geschützte Privatleben des Rw ein, der in Österreich erstmals ein menschenwürdiges Leben mit entsprechender, dauerhafter medizinischer Versorgung seiner schweren, chronischen Epilepsie-Erkrankung finden konnte. Es werden daher durch die drohende Abschiebung besonders hochwertige Rechtsgüter des Rw tangiert und sind diese Interessen und Rechtsgüter des Rw sowie deren Schutz höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse einer Vollstreckung der Rückkehrentscheidung noch vor Beendigung des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Aus den dargelegten Gründen droht somit dem Rw im Falle des Aufrechtbleibens der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung eine äußerst gravierende Schädigung seiner rechtlich geschützten Interessen und Recht. Dem gegenüber ist eine vorzeitige Vollstreckung, insbesondere der Rückkehrentscheidung vor Beendigung dieses Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aus Gründen des öffentlichen Interesses keinesfalls geboten. Somit sind alle Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugunsten des Rw erfüllt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Die Revision hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 30 Abs. 1 VwGG). Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.1. Die Revision hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Paragraph 30, Absatz eins, VwGG). Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

2. Die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage im Wesentlichen beibehalten (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGG § 30 K 4). Gemäß § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG bedarf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann einer Begründung, "wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden". Auch wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde im Revisionsverfahren Partei ist (§ 21 Abs. 1 Z 2 VwGG), stehen die Interessen der Behörde einem Entfall der Begründung nicht entgegen, zumal bei der Beurteilung, ob aufschiebende Wirkung gewährt werden kann, ohnedies öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGG § 30 K 5).2. Die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage im Wesentlichen beibehalten (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGG Paragraph 30, K 4). Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG bedarf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann einer Begründung, "wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden". Auch wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde im Revisionsverfahren Partei ist (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG), stehen die Interessen der Behörde einem Entfall der Begründung nicht entgegen, zumal bei der Beurteilung, ob aufschiebende Wirkung gewährt werden kann, ohnedies öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGG Paragraph 30, K 5).

3. Der Revisionswerber hat sein Interesse daran, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während des Revisionsverfahrens noch unterbleibt, ausreichend bescheinigt. Dieses Interesse überwiegt das öffentliche Interesse daran, das Erkenntnis bereits vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu vollziehen.

4. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher Folge zu geben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W230.2007105.1.01

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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