TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/19 90/04/0017

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

N gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Oktober 1989, Zl. 308.099/5-III-3/89, betreffend Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A-KG in X)

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Oktober 1989 wurde - in Erledigung der vom Beschwerdeführer gegen den zweitbehördlichen Bescheid erhobenen Berufung - die Änderung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei (Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage zur Herstellung von Spritzgußmaschinen durch Errichtung einer Anlieferzone und eines Hochregallagers mit Bearbeitungsmaschinen, einer Erweiterung der mechanischen Fertigung und einer Zwischenlagerhalle) auf den namentlich angeführten Grundstücken gemäß § 81 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 und 2, "§ 79 Abs. 1" und § 359 Abs. 1 GewO 1973 und gemäß § 27 des Arbeitnehmerschutzgesetzes 1972 unter Vorschreibung von Auflagen im Verwaltungsrechtszug genehmigt. Gemäß § 359 Abs. 1 GewO 1973 wurde ausgesprochen, daß die Fertigstellung der Änderung der Erstbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen sei.

Zur Begründung wurde ausgeführt, am 25. Juli 1988 sei eine mündliche Augenscheinsverhandlung durchgeführt worden. Nach Vornahme eines Augenscheins habe der gewerbetechnische

Amtssachverständige folgenden Befund abgegeben:

"Die gegenständliche Betriebsanlage ... soll um folgende

Gebäudekomplexe erweitert werden: Anlieferung, Rohmateriallagerung, Vorfertigung, Erweiterung der mechanischen Fertigung (diese Gebäude liegen alle ca. westlich vom" Beschwerdeführer) "und Erweiterung Fertigungshalle Süd (dieses Gebäude liegt ca. östlich des Wohn- und Firmengebäudes" des Beschwerdeführers ...

"Das Grundstück des" Beschwerdeführers "liegt an der Südseite des Betriebskomplexes und ragt von Süden her in den Betrieb hinein. In der nordöstlichen Grundstücksecke befindet sich das Wohn- und Betriebsgebäude des" Beschwerdeführers ...

"Die Wohnräume des" Beschwerdeführers "liegen derzeit ca. 22 m südlich der bestehenden Magazinhalle II und ca. 165 m östlich des bestehenden Gebäudes für die Härterei/Brennschneiderei. Östlich grenzt direkt an das Wohn- und Betriebsgebäude" (des Beschwerdeführers) "ein Betriebsgebäude für die Reparaturschlosserei und Lagerzwecke an. Südlich anschließend an dieses Gebäude befindet sich ein ebenerdiges Gebäude für die Kistentischlerei. Die letzteren beiden Gebäude sollen für den Neubau Erweiterung Fertigungshalle Süd abgerissen werden. Durch die geplanten Neubauten ergibt sich sodann folgendes Abstandsverhältnis zu den Wohnräumen" des Beschwerdeführers: "Im Norden und Nordwesten tritt keine Änderung auf. Im Westen wird in ca. 22 m Entfernung das Gebäude für die Erweitung der mechanischen Fertigung stehen und im Osten wird in ca. 13 m Enfernung das Erweiterungsgebäude für Fertigungshalle Süd liegen.

Im folgenden führte der gewebetechnische Amtssachverständige die für die Erweiterungsbauten geplanten Öffnungen an und führte sodann weiters aus:

"Ansonsten ist geplant, die Wände öffnungslos und in Massivbauweise zu errichten. Nur jener Teil der Wandfläche des Rohmateriallagers, der über 8,70 m liegt, soll als Stahlkonstruktion ausgebildet werden. Sämtliche Wände sollen ein mittleres Schalldämmaß von 5O dB besitzen. Für die Türen wurde im erstinstanzlichen Verfahren ein mittleres Schalldämmaß von 30 dB vorgeschrieben. Bezüglich der Schalldämmaße für die Dachkonstruktion muß der entsprechende Wert noch seitens" der mitbeteiligten Partei "bekannt gegeben werden.

Derzeit wird die Betriebsanlage im 3-Schicht und im 2-Schichtbetrieb geführt. Die Produktion erfolgt 24 Stunden am Tag und es ist derzeit nur zwischen Freitag 20.00 Uhr und Sonntag 23.00 Uhr eine Unterbrechung der Produktion. Für Reinigungs- und Reparaturarbeiten ist der Samstagvormittag (6.00 Uhr bis 14.00 Uhr) vorgesehen. Die Anlieferung erfolgt nur Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Freitag von 7.00 Uhr bis 14.30 Uhr. Eine Änderung dieser Betriebszeiten soll durch die geplante Erweiterung nicht eintreten. Die Betriebszeiten für das geplante Rohmateriallager werden den Betriebszeiten der Produktion entsprechen." (Im weiteren wurden die Ergebnisse der Schallpegelmessungen wiedergegeben.)

Der ärztliche Amtssachverständige habe folgenden Befund abgegeben:

"Während des Lokalaugenscheines am 25.7.1988 um 15.00 Uhr vom Standort des Zimmers des" Beschwerdeführers "aus dominierte ein von der gegenüberliegenden Werkshalle ... ausgehendes gleichförmiges Maschinengeräusch von ca. 50 dB. Das in der Betriebshalle unangenehm wahrnehmbare zischende Ausblasegeräusch von Impulscharakter konnte von mir subjektiv nicht eindeutig herausgehört werden. Zwischendurch waren eher seltene schlagende Geräusche offenbar von Metallteilen herrührend wahrzunehmen (bis 78 dB). Ein auffälliger Geruch konnte zur Zeit des Lokalaugenscheines am Standort des Zimmers des Sohnes des" Beschwerdeführers "nicht wahrgenommen werden."

Nach Vorlage der zur Beurteilung erforderlichen aktuellen Pläne habe der gewerbetechnische Amtssachverständige schriftlich unterm 6. April 1989 folgendes Gutachten erstattet:

Der Beschwerdeführer "befürchtet zusätzliche Lärm- und Schadstoffimmissionen, die durch die Erweiterung der Betriebsanlage verursacht werden, sowie eine Verschlechterung der Durchlüftung seines Grundstückes infolge der Erweitungsbauten, sodaß er durch die Abgase seiner eigenen Ölheizung gefährdet werde.

Dazu wird gutächtlich ausgeführt:

Das Grundstück des" Beschwerdeführers "war bereits bisher im Westen, Norden und Osten vom Betriebsgrundstück" der mitbeteiligten Partei "umgeben. Ebenso war auch das Wohnhaus des" Beschwerdeführers "bereits bisher im Westen, Norden und Osten von Betriebsgebäuden umgeben, wobei im Osten ein Betriebsgebäude direkt an das Wohngebäude des" Beschwerdeführers "angebaut ist. Durch die geplante Änderung soll westlich des" Beschwerdeführers "anstelle eines Freilagerplatzes durch die Errichtung eines weiteren Betriebsgebäudes, mit gleicher Höhe wie die bestehenden Fabrikshallen, um ca. 43 m näher an das Grundstück des" Beschwerdeführers "herangebaut werden. Nördlich des Grundstückes" des Beschwerdeführers "tritt keine Änderung ein. Östlich des Grundstückes wird das derzeit direkt an das Wohnhaus angebaute Betriebsgebäude abgerissen und statt dessen die Fertigungshalle Süd I um 25 m Richtung Westen erweitert. Ca. 12 m westlich des bestehenden einstöckigen Betriebsgebäudes/Heizzentrale soll ein Gebäude für das Rohmateriallager errichtet werden. Dieses Gebäude wird mit 15 m höher als die bestehenden Betriebshallen sein und ein Flachdach mit 1 m hohen Oberlichten aufweisen. Die Oberlichten werden in Ost-West-Richtung, d.h. quer zur Gebäudelängsrichtung verlaufen. Das Rohmateriallager wird vom Wohnhaus" des Beschwerdeführers "ca. 122 m in west-südwestlicher Richtung entfernt sein. Südlich des Grundstückes" des Beschwerdeführers "liegen 3 Grundstücke mit jeweils einem Einfamilienhaus bebaut und daran Richtung Süden anschließend das Bahnhofsgelände.

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß das Wohnhaus" des Beschwerdeführers "bereits bisher von ca. 8 bis 9 m hohen Betriebsgebäuden umgeben war. Im Westen soll jedoch nunmehr näher herangebaut werden, da ein derzeit vorhandener Freilagerplatz verbaut werden soll. Im Osten tritt annährernd keine Änderung auf, da einerseits das direkt angrenzende Betriebsgebäude abgerissen wird und andererseits ein etwas höheres Gebäude (gleich hoch wie die anderen Fertigungshallen), jedoch nicht mehr direkt angebaut, errichtet wird.

Bezüglich der Lärmsituation wäre daher festzustellen:

Einerseits werden jene Lärmimmissionen beim" Beschwerdeführer "wegfallen, die durch den Hubstaplerverkehr im Freien und durch die Manipulationsarbeiten auf dem Freilagerplatz verursacht wurden. Andererseits werden neue Lärmimmissionen, verursacht durch die Arbeiten in den neu zu errichtenden Betriebsgebäuden, entstehen. Um eine Prognose für die zu erwartenden neuen Schallimmissionen erstellen zu können, wurde bei der Augenscheinsverhandlung am 25.7.1988 in der bestehenden Halle für die mechanische Fertigung eine Schallpegelmessung durchgeführt. Diese ergab einen Schallpegel für das Halleninnere von 78,1 dB (Leq). Da es sich dabei um eine Kurzzeitmessung handelt, wurde für die folgenden Berechnungen sicherheitshalber ein Halleninnenpegel von 80 dB angenommen. Als Regel der Technik zur Erarbeitung von Prognosewerten wurde die ÖNORM S 5010 "Schallabstrahlung von Industriebauten, Nachbarschaftsschutz" herangezogen, da sich diese Rechenmethode bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen bewährt hat und die aufgrund dieses Rechenmodells berechneten Prognosewerte in der Praxis bei späteren Kontrollmessungen nie überschritten wurden. Die bei der Berechnung verwendeten Entfernungen wurden dem Lageplan M 1:500 (GZ E 00/86) entnommen und beziehen sich einerseits auf einen Punkt ca. in der Mitte des Grundstückes des" Beschwerdeführers "und andererseits auf das Haus des" Beschwerdeführers. "Die in der Berechnung verwendeten mittleren Schalldämmaße (Rn) entsprechen den" von der mitbeteiligten Partei "angegebenen Werten. Für die in den Wänden liegenden Fenster, Türen und Tore wurde ein Rn-Wert von 30 dB angewendet, da gemäß Auflage 26 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15.4.1987 die Tore ein mittleres Dämmaß von 30 dB aufweisen müssen und es sinnvoll ist, wenn auch die Fenster zumindest ein derartiges Dämmaß besitzen.

Die Berechnung erfolgte für die Gebäude Rohmateriallager, Vorfertigung, "Erweiterung mechanische Fertigung," Erweiterung Halle Süd II jeweils unter Berücksichtigung von geöffneten bzw. geschlosssenen Dachoberlichten und für das Gebäude "Warenanlieferung" für geschlosssene oder offene Einfahrtstore, jedoch ständig offene Dachoberlichten. Die gemäß ÖNORM S 5010 erhaltenen Werte beinhalten einen Sicherheitszuschlag von 5 dB. Da die Gebäude "Warenanlieferung, Rohmateriallager, Vorfertigung" gegen das Grundstück" des Beschwerdeführers "durch das bestehende Betriebsgebäude/Heizzentrale sowie durch das neu zu errichtende Gebäude "Erweiterung mechanische Fertigung" abgeschirmt werden, wurde dieser Tatsachen durch den Abzug von 5 dB Rechnung getragen".

(Im folgenden wurde festgehalten, welche Schallpegel sich für die Immission "auf Grund der Berechnung und der vorstehenden Überlegungen ergeben". Es wurden für das Freie (beim Haus, 1. Stock) unter Berücksichtigung der Abschirmung u. a. folgende Pegel festgehalten:

-

Gesamtimmission bei offenen Toren und Oberlichten: 58,9 dB

-

Gesamtimmission bei geschlossenen Toren und - abgesehen vom Gebäude "Warenanlieferung" - geschlossenen Oberlichten: 40,0 dB

-

Leq: 53,9 dB (offen) bzw. 35,0 dB (geschlossen

-

Schallpegelspitzen (+ 8 dB): 61,9 dB bzw. 43,0 dB.)

"Wie aus den oben stehenden Tabellen ersichtlich ist, stammen die stärksten Schallimmissionen von den unmittelbar dem Grundstück des" Beschwerdeführers "westlich und östlich benachbarten Gebäuden "Erweiterung mechanische Fertigung" und "Erweiterung Halle Sück II" und treten bei geöffneten Oberlichten (Shedfenster) auf. Aufgrund von Erfahrungen aus ähnlich gelagerten Fällen wird daher empfohlen, daß zumindest zur Sicherung der Nachtruhe des" Beschwerdeführers "die Oberlichten dieser beiden Gebäude während der Nacht geschlossen sein sollten. Eine genaue Beurteilung, bei welchen Gebäuden und während welcher Zeit die Oberlichten geschlossen gehalten werden müssen, muß dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben.

Bezüglich der zu erwartenden Schallpegelspitzen kann ausgeführt werden, daß diese um ca. 2 bis 8 dB über den jeweils errechneten Werten für die Gesamtimmission liegen werden. Diese Prognose ergibt sich aus dem Ergebnis der Schallpegelmessung am 25.7.1988 in der bestehenden Halle für die mechanische Fertigung, bei der Schallpegelspitzen von 82 bis 88 dB gemessen wurden. Da in der Berechnung von einem Halleninnenpegel von 80 dB ausgegangen wurde, ergibt sich eine Differenz von 2 bis 8 dB.

Die errechneten Schallimmissionen sind nunmehr mit den bestehenden Schallimmissionen zu vergleichen. Die Messung am 25.7.1988 ergab einen Umgebungsgeräuschpegel (Leq) von 55,3 dB im Haus des" Beschwerdeführers "bei geöffnetem Fenster. Dies bedeutet, daß im Freien auf dem Grundstück des" Beschwerdeführers "mit einem Umgebungsgeräuschpegel von ca. 60 dB zu rechnen ist, da erfahrungsgemäß die Schallpegel im Raum bei geöffneten Fenstern um ca. 5 dB niedriger als die Schallpegel im Freien sind. Da im Betrieb in 3 Schichten 24 Stunden am Tag gearbeitet wird und da in der Nachtschicht mit verringerter Mannschaft produziert wird, ist für die Dauer der Nachtschicht (normalerweise 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) mit einem um ca. 5 dB verringerten Immissionspegel zu rechnen. Ein Absinken des Umgebungsgeräuschpegels auf niedrigere Werte ist nur während der betriebsfreien Zeiten zu erwarten, d.h. zwischen Samstag 14.00 Uhr und Sonntag 23.00 Uhr.

Zusammenfassend kann bezüglich der Schallimmissionen ausgesagt werden, daß durch die Erweitung der Betriebsanlage für das Grundstück" des Beschwerdeführers "insgesamt keine wesentliche Änderung zu erwarten sein wird. Diese Annahme stützt sich auf folgende Überlegungen:

Sowohl der Hubstaplerverkehr sowie die Manipulationsarbeiten am Freilagerplatz in unmittelbarer Nachbarschaft des" Beschwerdeführers "entfallen und lärmintensive bestehende Betriebsteile werden durch die nummehr vorgesehenen Erweiterungsgebäude abgeschirmt. Diese Lärmminderungen werden durch die Schallabstrahlung der neuen Betriebsgebäude z.T. kompensiert. In Summe wird daher eine leichte Verbesserung der Lärmimmissionslage zu erwarten sein.

Bezüglich der befürchteten Immission von Luftschadstoffen, herrührend aus der Betriebsanlage der" mitbeteiligten Partei, "ist auszuführen, daß aus den neu zu errichtenden Gebäuden (Warenanlieferungen, Rohmateriallager, Vorfertigung, "Erweiterung mechanische Fertigung," Erweiterung Ferigungshalle Süd II) keine Emission von Luftschadstoffen zu erwarten ist. In diesen Bereichen werden vornehmlich metallische Werkstoffe gelagert bzw. mechanisch bearbeitet, wobei keine derartigen Schadstoffe auftreten. Es bleibt somit nur die Befürchtung bestehen, daß die Ausbreitung der Abgase der Heizzentrale der" mitbeteiligten Partei "durch die Errichtung des Gebäudes für das Rohmateriallager mit einer Höhe von 15 m negativ beeinflußt wird. Diese Befürchtung bestand nicht zu Unrecht, da der Abgasfang der Heizzentrale ca. 15 m hoch ist und das Rohmateriallager in einer Entfernung von ca. 12 m westlich des Abgasfanges errichtet werden soll. In diesem Fall wäre zu befürchten gewesen, daß bei westlichen Winden die Abgase der Betriebsheizung durch Verwirbelungen an der Ostwand des Rohmateriallagers herabgedrückt würden. Um dieser Gefahr zu begegnen, wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren in Auflage 27. vorgeschrieben, daß der Abgasfang der Gasfeuerungsanlage um 3 m zu erhöhen ist, sodaß die Mündung mindestens 3 m über dem Niveau des Daches des Rohmateriallagers liegt. Dadurch ist sichergestellt, daß die Abgase der Heizung in verwirbelungsfreie Luftschichten gelangen. Es sind daher auf dem Grundstück" des Beschwerdeführers "keine größeren Abgasimmissionen, herrührend aus der Heizung der" mitbeteiligten Partei "zu erwarten. Vollständigkeitshalber wird noch ausgeführt, daß es sich bei der Heizung der" mitbeteiligten Partei "um eine erdgasbefeuerte Heizungsanlage, bestehend aus 3 Kesseln mit NO -armen Brennern handelt. In der Dimensionierung der Heizungsanlage tritt durch die Betriebserweiterung keine Änderung ein.

Weiter befürchtet der" Beschwerdeführer, "daß es infolge einer schlechteren Durchlüftung seines Grundstückes zu höheren und damit gefährlichen Schadstoffimmissionen, herrührend aus seinen eigenen Ölheizungsanlagen, kommen könne. Zur Beurteilung dieses Vorbringens und zur Abschätzung der zu erwartenden Immissionssituation wurde eine Ausbreitungsrechnung gemäß ÖNORM M 9440 "Ausbreitung von Schadstoffen in der Atmosphäre; Ermittlung von Schornsteinhöhen und Berechnung von Immissionskonzentrationen" durchgeführt. Dabei wurde von den beim Augenschein am 25.7.1988 festgestellten Kessel- bzw. Brennerleistungen vom 24.000 kcal/h (27,84 kW) für den Zentralheizungskessel und 40.000 kcal/h (46,4 kW) für den Lufterhitzer des Lackier- und des Trockenraumes sowie einem Schwefelgehalt von Heizöl leicht mit 0,3 % ausgegangen. Die Berechnung ergab eine maximale S0 2-Immissionskonzentration, die bei leicht labiler Wetterlage und einer Windgeschwindigkeit von 1 m/s auftritt und folgende Werte aufweist:

                             Kessel 1    Kessel 2    Kessel 1+2

                             (27,84 kW)  (46,4 kW)

maximale SO2-Immission

(mg/m3)                    0,0051      0,0076      0,011

Abstand vom Rauchfang (m)    13,8        14,8        15,9

    Zur Verwendung von ÖNORM M 9440 zur Errechnung der

Immission ist anzumerken, daß das verwendete Rechenmodell von

einem ebenen Ausbreitungsgelände ausgeht. Im gegenständlichen

Fall wird es jedoch an der jeweiligen lee-seitigen Kante der

neu zu errichtenden Betriebsgebäude zur Bildung von Luftwirbeln

kommen, wodurch einerseits eine bessere Vermischung der

Heizungsabgase eintreten wird, andererseits das berechnete

Immissionsmaximum in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses liegen

wird. Da einerseits die Verwirbelung eine bessere Verdünnung

und somit niedrigere Immissionswerte verursacht und

andererseits der kürzere Ausbreitungsweg eine Erhöhung der

Immissionskonzentration verursacht, kann davon ausgegangen

werden, daß sich die beiden Effekte ausgleichen und daher die

Immissionskonzentration im Bereich des Wohnhauses den

berechneten Immissionskonzentrationen entpricht.

Vom" Beschwerdeführer "wird auch eingewendet, daß es bei besonderen Wetterlagen, wie z.B. windschwachen Lagen (Calmen) oder Inversionswetterlagen zu einer erhöhten Gefährdung durch seine eigenen Heizungsabgase infolge des schlechteren Luftaustausches durch die Verbauung kommen kann. Zur Beurteilung dieser Einwände wurde die Windverteilung bei der Station Y vom April 1985 bis März 1988, die vom Amt der Oberösterreichen Landesregierung mit Schreiben vom 13.7.1988 übermittelt wurde, herangezogen. Y liegt ca. 5 km Luftlinie von X entfernt ebenso am nördlichen Rand der Ebene des Machlandes, sodaß ähnliche meteorologische Voraussetzungen gegeben sind. Aus diesen Windverteilungsaufzeichnungen ergeben sich Calmen mit 34.7 % Häufigkeit und einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von 0,7 m/s als vorherrschende Wetterlage, gefolgt von 26,1 % Westwind mit durchschnittlich 3,1 m/s und 8,5 % Ostwind mit durchschnittlich 3,5 m/s. Die restlichen 30,7 % verteilen sich ziemlich gleichmäßig auf Winde aus anderen Himmelsrichtungen. Es ist daher der Einwand, daß im gegenständlichen Gebiet Calmen die vorherrschende Wetterlage sind, berechtigt und es ist dafür gemäß ÖNORM M 9440 das Eineinhalbfache der berechneten Immissionskonzetrationen anzunehmen. Über die Anzahl und Dauer allfälliger Inversionen stehen für das gegenständliche Gebiet keine Statistiken und Messungen zur Verfügung, da für die Erfassung von Inversionen ein sehr großer und kostenintensiver Meßaufwand erforderlich ist. Es müßte dabei insbesondere die Länge der Inversion bestimmt und diese in Relation zur effektiven Quellhöhe gesetzt werden. Im ungünstigsten Fall kann sich gemäß ÖNORM M 9440 die Immissionskonzentration auf den doppelten berechneten Wert erhöhen. Es ergeben sich somit folgende Immissionskonzentrationen:

               Kessel 1    Kessel 2    Kessel 1+2

               27,84 kW    46,4 kW

Calmen         0,0077      0,011       0,017

Inversion      0,0102      0,0152      0,022

Eine Verminderung der Immission könnte, wenn erforderlich, z. B. durch Erhöhung des Rauchfanges des Hauses des" Beschwerdeführers "um 3 m erreicht werden. Dadurch kann eine Immissionsminderung um ca. 30 bis 40 % erzielt werden.

Immissionen bei Erhöhung des Rauchfanges um 3 m:

                            Kessel 1    Kessel 2    Kessel 1+2

                            27,84 kW    46,4 kW

max. SO2-Immissionen

(mg/m3)                    0,0032      0,0049      0,0071

Abstand von Rauchfang       18,3        19,3        20,4

Durch eine derartige Lösung würde außerdem die Mündung des Rauchfanges außerhalb der Verwirbelungen liegen, wodurch die Emission in Schichten mit gleichmäßiger Luftströmung erfolgt und dadurch die Immissionsmaxima auch entfernter vom Haus liegen.

Eine weitere Immissionsminderung kann erforderlichenfalls durch die Verwendung eines schwefelärmeren Heizöles zur Beheizung der beiden Heikessel des" Beschwerdeführers "erreicht werden. Derzeit verfeuert der" Beschwerdeführer "Heizöl leicht mit einem Schwefelgehalt von 0,3 Gew.% und bei Verwendung von Heizöl extra leicht mit einem Schwefelgahlt von 0,2 Gew.% würde sich eine Immissionsminderung von ca. 33 % ergeben.

Zusammenfassend kann daher ausgesagt werden, daß, soferne dies aufgrund des ärztlichen Guachtens erforderlich ist, aus gewerbetechnischer Sicht zusätzlich Maßnahmen zur Minderung der Lärm- und Schadstoffemissionen vorgeschlagen werden könnten."

Darauf aufbauend sowie unter Berücksichtigung der eigenen subjektiven, an Ort und Stelle gewonnenen Eindrücke habe der ärztliche Amtssachverständige unter 16.5.1989 folgendes Gutachten erstellt:

"A) Beurteilung der Lärmimmission: ...

... Schlafstörungen durch Lärm lassen sich durch EEG-Untersuchungen (Elektroenzephalogrammuntersuchungen) eher objektivieren als der Grad der Belästigung im Wachzustand. EEG-Veränderungen treten bei etwa 10 % der Probanden bei Pegelspitzen von 40 dB (A) auf und bei 70 dB (A) sind es 60 %. Die Aufwachwahrscheinlichkeit reicht von 5 % bei Lärmspitzen um 40 dB (A) bis 30 % bis 70 dB (A). Neuere Untersuchungen nennen als Toleranzgrenze für einen ruhigen, erholsamen Schlaf 44 dB (A) unter der Voraussetzung, daß die Lärmeinwirkungen relativ kontinuierlich sind, also mit maximalen Pegeln nicht mehr als 10 dB (A) darüberreichen ...

Bei den möglichen Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den menschlichen Organismus ist jedoch auch die innere Einstellung der Betroffenen zur Lärmquelle zu beachten. So kann ein Lärmereignis, welches mit negativen Vorstellungen assoziiert wird, von den betroffenen Personen als maximal empfunden werden, während es von einem Durchschnittskollektiv, welches der Lärmquelle neutral gegenübersteht, als nicht sonderlich störend empfunden wird.

Im Anschluß an diese allgemeinen Ausführungen über eine mögliche Gesundheitsgefährdung bzw. Gesundheitsschädigung durch Lärm auf den menschlichen Organismus wird nun im folgenden auf die verfahrensgegenständliche Lärmsituation eingegangen.

Die" mitbeteiligte Partei "arbeitet derzeit in einem 3-Schichtbetrieb und in einem 2-Schichtbetrieb. Die Produktion erfolgt 24 Stunden am Tag und eine Unterbrechung der Tätigkeit ist tatsächlich in der Zeitspanne von Samstag ab 14.00 Uhr bis Sonntag 23.00 Uhr gegeben.

Während des Lokalaugenscheines am 25.7.1988 wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen ein Umgebunsgeräuschpegel (Leq) vom 55,3 dB (A) im Hause des" Beschwerdeführers "bei geöffnetem Fenster gemessen. Von den betriebsspezifischen Geräuschen, welche der" mitbeteiligten Partei "zuzuordnen waren, konnten von mir während des Lokalausgenscheines lediglich vereinzelte schlagende Geräusche von Metallteilen herrührend wahrgenommen werden (Impulslärm). Als Hintergrundgeräusche konnte man ein gleichförmiges Maschinengeräusch, welches von der gegenüberliegenden Werkshalle herkam, orten.

Aufgrund der Berechnungen des immissionstechnischen Amtssachverständigen können die zu erwartenden Lärmimmissionen im Bereich des Grundstückes des" Beschwerdeführers "nach Errichtung der geplanten Zu- und Umbauten der" mitbeteiligten Partei "prognostiziert werden. Daraus ist eindeutig ersichtlich, daß durch das Schließen der Oberlichten sowie durch das Schließen der geplanten Türen eine deutliche Minderung der Lärmimmissionen beim" Beschwerdeführer "zu erwarten ist. Es wird daher ärztlicherseits angeraten, in der Nachtzeit, das ist die vorab erwähnte Zeitspanne zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, die geplanten Oberlichten sowie Tore bei den zu errichtenden Objekten, welche dem" Beschwerdeführer "zunächst liegen, nach Tunlichkeit geschlossen zu halten. Es betrifft dies vor allem die westlich und östlich benachbarten Gebäude "Erweiterung mechanische Fertigung" sowie "Erweiterung Halle Süd II" ...

Aufgrund des Gutachtens des immissionstechnischen Amtssachverständigen kann angenommen werden, daß durch den geplanten Umbau ... in Summe eher eine leichte Verbesserung der Lärmimmissionslage beim Anwesen des" Beschwerdeführers "zu erwarten ist. Aus ärztlicher Sicht ist unter der Voraussetzung, daß die vorab gegebenen Empfehlungen (Geschlossenhalten der Oberlichten sowie der Tore während der Nachtzeit, Reparatur untauglicher Tore sowie Einhaltung der Wochenenderholungsphase) eingehalten werden, durch den geplanten Umbau ... beim" Beschwerdeführer "keine derartige Störung des Wohlbefindens bei einer Bezugsperson, das ist der gesunde, normal empfindende Erwachsene bzw. das gesunde, normal empfindende Kind, durch die zu erwartenden Lärmimmissionen anzunehmen, welche zu einer Gesundheitsstörung führen könnte.

B) Beurteilung der Immission von Luftschadstoffen:

Bei der medizinischen Beurteilung von Luftschadstoffen ist einerseits eine mögliche toxische Wirkung derselben auf die betroffenen Personen zu beurteilen und andererseits eine Belästigung durch störende Gerüche, welche zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens und in der Folge über eine Beeinflussung des vegetativen Nervensystems zu einer Gesundheitsgefährdung bzw. Gesundheitsschädigung führen können. Im gegenständlichen Fall besteht die Befürchtung des" Beschwerdeführers, "daß die Ausbreitung der Abgase der Heizzentrale der" mitbeteiligten Partei "durch die Errichtung des Gebäudes für das Rohmateriallager mit einer Höhe von 15 m negativ beeinflußt wird.

Als repräsentative Leitsubstanz für die gegenständlichen Immissionen kann Schwefeldioxid SO2 betrachtet werden ...

Maximale Immissionswerte lassen sich durch maximale Immissionskonzentrationen (MIK) oder durch maximale Immissionsraten (MIR) ausdrücken. MIK-Werte in der Luft werden in mg/m3 oder ppm (= m1/m3) angegeben. Da die Schadwirkungen akut oder chronisch auftreten können, werden bei MIK-Werten sowohl Kurzzeitwerte als auch Langzeitwerte aufgeführt. Mit den Immissionswerten soll eine Gesundheitsschädigung der Menschen vor allem von Kindern, Alten und Kranken, selbst bei langfristiger Einwirkung, vermieden werden. Erreicht werden soll auch ein Schutz vor Schäden an Tieren, Pflanzen und Sachgütern.

Gemäß den Luftqualitätskriterien der österreichischen Akademie der Wissenschaften, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz, werden für S02 - Immissionen folgende normative Immissions-Grenzkonzentrationen empfohlen:

Zone I   TMW mg SO2/m3 (ppm) April-Oktober

         TMW 0,05 November-März 0,10

         HMW 0,07               0,15

Zone II  TMW 0,20

         HMW 0,20 darf nur 3x pro Tag überschritten werden

Zone III TMW 0,30

         HMW 0,30 darf nur 3x pro Tag überschritten werden

TMW = Tagesmittelwert, HMW = Halbstundenmittelwert

Zone I   besonders zu schützende Gebiete, z.B. Naturschutz-

         gebiet, Kur- und Erholungsgebiete

Zone II  das übrige Bundesgebiet, ausgenommen die in der

         Zone III zusammenzufassender Belastungsgebiete

Zone III Zone mit einem gewissen vermehrten gesundheitlichen

         Risiko für bereits vorgeschädigte bzw. besonders

         empfindliche Personen.

Wenn nun nach diesen allgemeinen Ausführungen über die möglichen Auswirkungen von zu erwartenden SO2-Immissionen auf den Menschen zur verfahrensgegenständlichen Immissionssituation eingegangen wird, so kann folgendes festgestellt werden:

Zur Zeit des Lokalaugenscheines am 25.7.1988 vom Standort des Zimmers des" Beschwerdeführers "im ersten Stock des Hauses konnten von mir keine auffälligen Gerüche wahrgenommen werden.

Aufgrund der Ausbreitungsrechnungen des immissionstechnischen Amtssachverständigen können nach Umbau

... folgende S02-Immissionen beim" Beschwerdeführer "prognostiziert werden:

Bei Betrieb von Kessel I und Kessel II zusammen betrüge die maximale S02-Immission 0,011 mg/m3 (ppm), bei windschwachen Wetterlagen (Calmen) können 0,017 mg/m3 (ppm) prognostiziert werden und bei Inversionswetterlagen 0,022 mg/m3 (ppm). Bei einer Erhöhung des Rauchfanges um 3 m würde die SO2-Immission beim" Beschwerdeführer "noch wesentlich gemindert werden, nämlich auf prognostizierte 0,0071 mg/m3 (ppm).

Zusammenfassend kann nun zur verfahrensgegenständlichen prognostizierbaren Immission der Leitsubstanz Schwefeldioxid (S02) beim" Beschwerdeführer "nach Umbau ... gesagt werden, daß die von der Akademie der Wissenschaften empfohlenen MIK-Werte um ca. eine Zehnerpotenz unterschritten würde und bei einer Erhöhung des Rauchfanges um 3 m sogar um ca. zwei Zehnerpotenzen.

Es ist somit ärztlicherseits durch die Gasimmissionen nach Umbau ... beim" Beschwerdeführer "keine wesentliche Störung des Wohlbefindens und eine daraus eventuell zu erwartende Gesundheitsstörung bei der Bezugsperson, das ist der normal empfindende Erwachsene oder das normal empfindende Kind ohne besondere Überempfindlichkeiten, anzunehmen.

Trotzdem wird ärztlicherseits eine Erhöhung des Rauchfanges um 3 m empfohlen, da dadurch die Mündung des Rauchfanges außerhalb von Verwirbelungen liegt, wodurch laut gewerbetechnischem Amtssacherständigengutachten die Emission in Schichten mit gleichmäßiger Luftströmung erfolgt und dadurch die Immissionsmaxima auch entfernter vom Hause des" Beschwerdeführers "zu liegen kämen."

Sodann seien die schriftlich erstatteten Gutachten dem Parteiengehör unterzogen worden; der Beschwerdeführer habe durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme erstattet, während die mitbeteiligte Partei unter Bezugnahme auf ein Schreiben ihres Rechtsanwaltes keine Stellungnahme abgegeben habe, jedoch ihre Bereitschaft, einer Erhöhung des Rauchfanges des Beschwerdeführers nicht negativ gegenüber zu stehen, habe anklingen lassen.

Die Behörde habe zunächst festzustellen, daß die dem Betrieb der mitbeteiligten Partei dienenden Flächen (aber auch jene des Beschwerdeführers) im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als "Betriebsbaugebiet" ausgewiesen seien. Gemäß § 16 Abs. 8 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes seien als Betriebsgebiete solche Flächen vorzusehen, die zur Aufnahme von Betrieben dienen, die die Umgebung nicht erheblich, und zwar insbesondere durch Lärm, Ruß, Staub, Geruch oder Erschütterungen, stören und nicht insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Strahlung gefährden. In Betriebsbaugebieten dürfen auch die solchen Betrieben zugeordneten Verwaltungsgebäude sowie Lagerplätze errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden. Aus diesen Bestimmungen lasse sich jedenfalls kein generelles Verbot der Änderung und des Errichtens oder Betreibens der geänderten Betriebsanlage ableiten; eine genauere Prüfung des Übereinstimmens des Projektes mit den Normen der Fächenwidmung obliege der Baubehörde und nicht der Gewerbebehörde. Diese habe daher in weiterer Folge zu untersuchen, ob durch die verfahrensgegenständliche Änderung (einschließlich allenfalls vorzuschreibender Auflagen) eine Gefährdung der Gesundheit "vermieden" werde. Bejahendenfalls sei weiters zu untersuchen, ob die festgestellten bzw. zu erwartenden Immissionen, gemessen an einem gesunden, normal empfindenden Kind, bzw. einem gesunden, normal empfindenden Erwachsenen, unter Berücksichtigung der durch die Betriebsanlage hervorgerufenen Änderungen der örtlichen Verhältnisse als zumutbar bezeichnet werden können. Im vorliegenden Fall seien als mögliche Immissionen - auch im Sinne der Einwendungen des Beschwerdeführers - Lärm und Luftschadstoffe zu untersuchen. Hinsichtlich der Lärmimmissionen habe der gewerbetechnische Amtssachverständige zusammenfassend ausgeführt, daß sich die Änderung der Betriebsanlage auf die bestehende Betriebsanlage insofern auswirken werde, als die Manipulationsarbeiten am Freilagerplatz in umittelbarer Nachbarschaft des Beschwerdeführers entfallen und lärmintensive bestehende Betriebsanlagenteile (Maschinenhallen) durch die nunmehr vorgesehenen Erweiterungengsgebäude abgeschirmt würden, d.h., daß es durch die gegenständliche Änderung zu einer Minderung der von der bestehenden genehmigten Anlage ausgehenden Lärmimmissionen kommen werde. Es würden jedoch auch durch die neu zu errichtenden Betriebsgebäude, und zwar durch die dort geplante maschinelle Ausstattung, zusätzliche Lärmimmissionen entstehen, die jedoch nach dem umfangreich begründeten und schlüssigen gewerbetechnischen Gutachten die durch die Änderung bedingte Reduktion nicht erreichen würden. Das bedeute, daß durch die gegenständliche Änderung in Summe es zu einer leichten Verbesserung der Lärmimmissionssituation beim Beschwerdeführer kommen werde. Der ärztliche Amtssachverständige habe daraus den Schluß gezogen, daß die Änderung der Betriebsanlage (einschließlich ihrer Auswirkungen auf die genehmigte Anlage) zu keiner Gesundheitsstörung, d.h. auch zu keiner Gesundheitsgefährdung im medizinischen Sinn, führen könne. Damit könne im Rechtsbereich festgestellt werden, daß durch die gegenständliche Änderung eine Gefährdung der Gesundheit vermieden werde. Darüber hinaus habe der ärztliche Amtssachverständige ausgeführt, daß es bei Einhaltung der von ihm abgegebenen Empfehlungen (Geschlossenhalten der Oberlichten sowie der Tore während der Nachtzeit, Reparatur untauglicher Tore sowie Einhaltung der Wochenenderholungsphasen) zu keiner solchen Störung des Wohlbefindens bei einem gesunden, normal empfindenden Kind bzw. einem gesunden, normal empfindenden Erwachsenen kommen könne, die (in weiterer Folge) zu einer Gesundheitsstörung führen könnte. Dazu sei erklärend auszuführen, daß die vegetativer Wirkungen von Lärmimmissionen entscheidend nicht nur von der Höhe des einwirkenden Schallpegels, sondern vor allem von der Dauer der Einwirkung abhängig seien und für den Ausschluß signifikanter vegetativer Wirkungen das Vorhandensein von genügenden Erholungspausen häufig erforderlich sei. Das Geschlossenhalten der Oberlichten während der Nachtzeit werde nunmehr mit der zusätzlichen Auflage unter Punkt 32) vorgeschrieben; das Geschlossenhalten der Türöffnungen in Richtung Nachbarliegenschaft sei bereits mit der Auflage unter Punkt 26) des Bescheides der Behörde erster Instanz verfügt worden. Die Reparatur untauglicher Tore sei eine Verpflichtung, die die mitbeteiligte Partei unabhängig von dem vorliegenden Verfahren treffe, da sie die Betriebsanlage in einem konsensgemäßen, d.h. auch in einem nicht reparaturbedürftigen Zustand, zu betreiben und zu erhalten habe. Die Einhaltung der Wochenenderholungsphasen sei durch die ergänzende Betriebsbeschreibung in einer rechtlich verbindlichen Weise fixiert. Zusammenfassend sei festzustellen, daß die von den zusätzlichen Betriebsanlagenteilen ausgehenden Lärmimmissionen nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes bzw. eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse als zumutbar bezeichnet werden könnten. Hinsichtlich Luftschadstoffen sei festzuhalten, daß von den der Änderung unterliegenden Betriebsanlagenteilen selbst keinerlei Emission von Luftschadstoffen zu erwarten sei. Auch herrührend aus der Heizung der mitbeteiligten Partei seien auf dem Grundstück des Beschwerdeführers keine größeren Abgasimmissionen zu erwarten (vgl. die Auflage 27 des erstbehördlichen Bescheides). Demgegenüber verheize der Beschwerdeführer in seiner eigenen Heizungsanlage Heizöl leicht. In diesem Zusammenhang befürchte der Beschwerdeführer, daß es durch die verfahrensgegenständlichen Neubauten zu einer schlechteren Durchlüftung des Areals kommen werde und der Beschwerdeführer daher durch die von seiner eigenen Heizungsanlage herrührenden Abgasimmissionen in seiner Gesundheit gefährdet werden könnte. Dieser Befürchtung könne mit dem schlüssigen ärztlichen Amtssachverständigengutachten entgegengetreten werden, wonach sich die beim Beschwerdeführer zu erwartenden Immissionskonzentrationen unter ungünstigsten meteorologischen Verhältnissen noch immer um eine Zehnerpotenz unter dem von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften empfohlenen maximalen Immissionskonzentrationen bewegten. Dies betreffe die nach dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten anzuwendende Leitsubstanz Schwefeldioxid. Es könne daher auch diesbezüglich im Rechtsbereich der Schluß gezogen werden, daß durch die verfahrensgegenständliche Änderung eine Gefährdung der Gesundheit vermieden werde und die zu erwartenden Schadstoffimmissionen nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Menschen (gesunden, normal empfindenden Kindes bzw. Erwachsenen) als zumutbar qualifiziert werden könnten. Zu den vorgelegten Privatsachverständigengutachten Dris. B sei festzuhalten, daß diese auch keine Forderungen nach zusätzlichen Auflagen enthielten, sondern lediglich auf bestehende bzw. mit dem Bescheid vorgeschriebene Auflagen verwiesen. Zu dem Einwand, daß bei einer unangesagten Schallpegelmessung höhere Schallpegelwerte erzielt worden wären, sei festzuhalten, daß in dem sehr genauen und umfangreichen technischen Sachverständigengutachten festgehalten worden wäre, wenn in irgend einer Weise von der mitbeteiligten Partei Einfluß auf die Höhe der durch den Betrieb der Maschinen erzielten Schallpegelwerte genommen worden wäre. Die Behauptung des Vertreters des Beschwerdeführers, bei Inversionswetterlagen würden gesundheitsgefährdende SO2-Immissionen auftreten, sei aktenwidrig, da die in dem ärztlichen Amtssachverständigengutachten enthaltenen Mik-Werte der Österreichischen Akademie der Wissenschaften eine Zehnerpotenz höher lägen und die getroffene Behauptung in evidenter Weise dem ärztlichen Amtssachverständigengutachten widerspreche. Auch die nunmehrige Behauptung des Beschwerdeführers , durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage würden Luftschadstoffe entstehen, widerspreche offensichtlich dem schlüssigen gewerbetechnischen Amtssachverständigengutachten. Auch hätten von dem ärztlichen Amtssachverständigen anläßlich der Augenscheinsverhandlung vom 25. Juli 1988 beim Beschwerdeführer keine dem Betrieb zurechenbaren Gerüche wahrgenommen werden können.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem auf § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1973 gestützten Nachbarrecht auf Abwehr einer Gesundheitsgefährdung und von unzumutbaren Belästigungen durch Lärm und durch Luftschadstoffe verletzt.

Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht, es würden weder Gefährdungen, noch Belästigungen im Sinne der §§ 74 und 77 Gewo 1983 eintreten, sei die Tatsache zugrundegelegt worden, daß die Betriebsanlage auf einem Betriebsbaugebiet errichtet werden soll. Ferner seien dieser Rechtsansicht die Ausführungen in den beiden Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen und des medizinischen Amtssachverständigen zugrunde gelegt worden. Laut den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen seien insbesondere durch den Betrieb der beiden Heizkessel des Beschwerdeführers bei Calmen und Inversionen, die im gegenständlichen Gebiet die vorherrschende Wetterlage seien, maximal SO2-Immissionen von 0,022 mg/m3 zu erwarten. Der Sachverständige weise in diesem Zusammenhang auch darauf hin, daß über die Anzahl und Dauer allfälliger Inversionen für das gegenständliche Gebiet keine Statistiken und Messungen zur Verfügung stünden. Es sei daher vom gewerbetechnischen Sachverständigen vorgeschlagen worden, zusätzlich Maßnahmen zur Minderung der Schadstoffemissionen zu treffen. Hinsichtlich der Lärmentwicklung hätten die vom gewerbetechnischen Sachverständigen angestellten Berechnungen ergeben, daß durch die Erweiterung der Betriebsanlage in der Grundstücksmitte bei geschlossenen Toren und geöffneten Oberlichten Schallpegelspitzen von 66,2 dB und bei geschlossenen Toren und geschlossenen Oberlichten Schallpegelspitzen von 48,2 dB und im ersten Stock beim Haus bei geöffneten Oberlichten Schallpegelspitzen von 61,9 dB und bei geschlossenen Oberlichten von 43 dB entstünden. Im Hinblick auf diese Ergebnisse, wie sie vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen erwartet werden, habe dieser empfohlen, daß die Oberlichten in den Nachtstunden geschlossen sein müssen. Zu den vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen prognostizierten Werten habe dann der medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, daß infolge der bei windschwachen Wetterlagen und Inversionswetterlagen zu erwartenden SO2-Immissionswerte von 0,022 mg/m2 eine Erhöhung des Rauchfanges des Wohnhauses des Beschwerdeführers um drei Meter vorzunehmen wäre. Hinsichtlich der Beurteilung der Lärmimmission habe der medizinische Sachverständige darauf hingewiesen, daß EEG-Veränderungen bereits bei etwa 10 % der Probanden bei Pegelspitzen von 40 dB aufträten und die Aufwachwahrscheinlichkeit bei Lärmspitzen um 40 dB von 5 % anzunehmen sei. Gleichzeitig habe der medizinische Sachverständige erklärt, daß bei der möglichen Auswirkung von Lärmimmissionen auf den menschlichen Organismus auch die innere Einstellung des Betroffenen zur Lärmquelle zu beachten sei und daher auch ein Lärmereignis, welches mit negativen Vorstellungen assoziiert werde, von den betroffenen Personen als maximal empfunden werden könne.

Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse hätte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Zuge der rechtlichen Beurteilung davon ausgehen müssen, daß infolge der Erweiterung der Betriebsanlage Immissionen in der Form von Lärm und Luftschadstoffen auftreten würden, die den Beschwerdeführer als Nachbar nicht nur in unzumutbarer Weise belästigten, sondern auch in seiner Gesundheit gefährdeten, zumal aus den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Plänen eindeutig hervorgehe, daß die bereits bestehenden Betriebsgebäude der mitbeteiligten Partei zu einem späteren Zeitpunkt als das Haus des Beschwerdeführers errichtet worden seien und die im Zuge der Betriebserweiterung errichteten Bauten immer näher an die Liegenschaft des Beschwerdeführers herangeführt würden und diese nunmehr auf drei Seiten umgäben, sodaß gemäß § 79 Abs. 2 GewO 1973 hinsichtlich der Belastung und Beeinträchtigungen weitaus strengere Gesichtspunkte anzulegen seien, als wenn der Beschwerdeführer sein Wohnhaus erst nach der Genehmigung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei errichtet hätte. Ferner ergebe sich aus den Planunterlagen, daß das Haus des Beschwerdeführers von den Betriebsanlagen, nämlich ca. 15 Meter hohen Hallen, der mitbeteiligten Partei umbaut werde, sodaß sich eine Art "Hinterhofeffekt" ergebe, der den psychischen Eindruck vermittle, eingesperrt zu sein, und der darüberhinaus ein "Aufschaukeln" des Lärmes bewirke. Gerade unter diesen Voraussetzungen seien unter Berücksichtigung der Empfehlung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz ÖAL-Richtlinie Nr. 3 die Schallimmissionen mit einem geringeren Wert, als sonst üblich, zu begrenzen. Aus den genannten Gründen sei der angefochtene Bescheid insofern rechtswidrig, als die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht beachtet worden seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 14. Juli 1989 darauf hingewiesen, daß entsprechend dem in Fotokopie vorgelegten Aktenvermerk der Erstbehörde vom 8. Juli 1989 an diesem Tage im Betriebsareal der mitbeteiligten Partei eine Besprechung mit anschließendem Lokalaugenschein stattgefunden habe, bei der sich herausgestellt habe, daß der Dreischichtbetrieb gewerbebehördlich nicht genehmigt sei. Dementsprechend sei die mitbeteiligte Partei aufgefordert worden, umgehend ein Ansuchen um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung zur Durchführung eines Dreischichtbetriebes bzw. einer zusätzlichen Nachtschicht zu stellen. Auf die durch die Erstbehörde festgestellte und durch die Fotokopie einer behördlichen Urkunde nachgewiesene Tatsache, daß für die Nachtstunden, nämlich von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, überhaupt keine Betriebsbewilligung vorliege, sei die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen, obwohl unter Berücksichtigung dieser Tatsachen die durch die Erweiterung der Betriebsanlage verursachten Änderungen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu betrachten seien. Es sei nämlich rechtlich unzulässig, Lärmimmissionen im beträchtlichen Ausmaß, wie im gegenständlichen Fall, denen rechtswidrigerweise keine behördliche Genehmigung zugrundeliege, insofern im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen, als man im Zuge eines weiteren Verfahrens davon ausgehe, daß keine wesentliche Änderung eintrete. Soweit die Ausführungen in der Stellungnahme, die sich auf den in Fotokopie vorgelegten Aktenvermerk der Erstbehörde stützten, nicht beachtet worden seien, sei der angefochtene Bescheid aktenwidrig und somit rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, zumal bei einer Einbeziehung dieses schriftlichen Aktenvermerkes in die Entscheidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Auch hinsichtlich der Immissionen durch Luftschadstoffe habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme darauf verwiesen, daß entsprechend dem bereits zitierten Aktenvermerk der Erstbehörde zusätzlich zu den Schwefeldioxydimmissionen aufsteigende Dämpfe vorhanden seien, die vom Verdampfen verwendeter Schmier- und Kühlmittel herrührten, wobei feststehe, daß die einzubauenden Ventilatoren die Raumluft aus der Betriebsanlage abzögen und ins Freie in Richtung des Wohnhauses des Beschwerdeführers beförderten. Soweit die belangte Behörde das Aufsteigen von Dämpfen, wie es von der Erstbehörde festgestellt und im Aktenvermerk festgehalten worden sei, nicht in ihre Entscheidungsgrundlage miteinbeziehe, liege hierin eine weitere Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Annahme eines aktenwidrigen Sachverhaltes. Entscheidend sei jedoch, daß in der am 25. Juli 1988 stattgefundenen Verhandlung, in der an Ort und Stelle Lärmmessungen durchgeführt worden seien, der energieäquivalente Dauerschallpegel für diese Messung im Kinderzimmer im ersten Stock des Hauses des Beschwerdeführers 55,3 dB betragen habe und daß sich Spitzenwerte für metallisches Schlagen (M) von 78 dB und für rollende, dumpf schlagende bzw. scherende Geräusche (R) von 60 bis 70 dB ergeben hätte (Seite 6 unten und 7 oben der Verhandlungsschrift vom 25. Juli 1988). In seinem Gutachten, und zwar in der tabularischen Aufstellung auf Seite 14 und 15 des angefochtenen Bescheides, gehe der gewerbetechnische Amtssachverständige davon aus, daß zu den Gesamtimmissionen noch ein Wert von 8 dB wegen der Schallpegelspitzen hinzuzurechnen sei. Hierin liege zweifellos eine Aktenwidrigkeit, weil bei der Messung in der Verhandlung vom 25. Juli 1988 der energieäquivalente Dauerschallpegel von 55,3 dB bei Spitzenwerten von 78 dB um 22,7 dB überschritten worden sei. In seinem Gutachten nehme der gewerbetechnische Amtssachverständige theoretisch ermittelte Durchschnittswerte von 8 dB an, die zur Ermittlung der Schallpegelspitzen zur Gesamtimmission zu rechnen seien, ohne daß auf die konkreten Ergebnisse der in der Verhandlung am 25. Juli 1988 ermittelten Schallpegelspitzen von 78 dB eingegangen werde. Ferner habe der gewerbetechnische Amtssachverständige im Zuge der am 25. Juli 1988 an Ort und Stelle stattgefundenen Verhandlung darauf hingewiesen, daß er zur Erstellung des Gutachtens noch den Maschinenaufstellungsplan und Angaben über die Größe der Dachflächen der einzelnen Gebäude samt der Rn-Werte und der Größe der Dach- und Shedoberlichten, aufgegliedert in öffenbare und nichtöffenbare Oberlichten für die einzelnen Gebäude, benötige und es sei der mitbeteiligten Partei für die diesbezügliche Vorlage bzw. Bekanntgabe eine Frist von vier Wochen eingeräumt worden (Seite 10 des Verhandlungsprotokolles über die am 25. Juli 1988 stattgefundene Verhandlung). Da dem Beschwerdeführer die diesbezüglichen Unterlagen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und der Beschwerdeführer auch keinerlei Hinweise in den Gutachten gefunden habe, daß diese Unterlagen tatsächlich vorgelegt und in die Gutachten eingearbeitet worden wären, werde darauf hingewiesen, daß bei dem enormen Ausmaß der Dachflächen hierdurch eine entsprechend hohe Fehlermöglichkeit hinsichtlich der Lärmberechnungen auftreten könne und daher nicht nur das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, sondern auch das Verfahren selbst ergänzungsbedüftig sei, insbesonders, da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 1989 beantragt habe, diese Werte zu ermitteln und in einem Ergänzungsgutachten zu verwerten. Weiters habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 1989 unter Hinweis auf den beigelegten Aktenvermerk der Erstbehörde vom 8. Juni 1989, wonach aufsteigende Dämpfe vorhanden seien, die vom Verdampfen verwendeter Schmier- und Kühlmittel herrührten und durch Ventilatoren ins Freie befördert würden, beantragt, diese Dämpfe in einem ergänzend einzuholenden Gutachten mitzuberücksichtigen. In der Stellungahme vom 14. Juli 1989 habe der Beschwerdeführer auch noch den Antrag gestellt, unangemeldete Lärmmessungen durchzuführen, weil erfahrungsgemäß dann auch höhere Werte erzielt würden. Sämtliche Beweisanträge seien von der belangten Behörde im Bescheid zu Unrecht als unbegründet abgewiesen worden, sodaß der Bescheid rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sei, denn für den Fall der Stattgebung der Beweisanträge hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid kommen können.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen oder sonstigen Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, (Z. 1) das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Recht der Nachbarn zu gefährden; ... oder (Z. 2) die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.

Nach § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Betriebsanlage darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist im Grunde des § 77 Abs. 2 GewO 1973 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf nach § 81 Abs. 1 GewO 1973 auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

Zu Unrecht geht der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde davon aus, daß die belangte Behörde der Verneinung des Vorliegens von Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne der §§ 74 und 77 GewO 1973 im vorliegenden Fall den Umstand zugrunde gelegt hätte, daß die Änderung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei auf einem "Betriebsbaugebiet" (im Sinne des Flächenwidmungsplanes) vorgenommen werden solle. Wie sich aus den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 27) ergibt, zog die belangte Behörde die angeführte Widmung des Flächenwidmungsplanes nur zur Prüfung der Frage heran, ob der Erteilung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Genehmigung ein Verbot im Sinne des § 77 Abs. 1, zweiter Satz, GewO 1973 entgegensteht. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Beschwerdeführer keine Verletzung eines subjektiven Rechtes dartun, weil sich aus der Bestimmung des zweiten Satzes des § 77 Abs. 1 leg. cit. über die Unzulässigkeit einer Betriebsanlagengenehmigung im Hinblick auf Verbotsnormen kein subjektives Nachbarrecht ergibt (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0047, und vom 6. Februar 1990, Zlen. 89/04/0089, 0090).

Dem angefochtenen Bescheid wurde zugrunde gelegt, daß es zu einer durch die Änderung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei bewirkten schlechteren Durchlüftung des Grundstückes des Beschwerdeführers kommen könne und der Beschwerdeführer somit Luftschadstoffen, herrührend aus seinen eigenen Ölheizungsanlagen, ausgesetzt sein würde.

Es ist nicht von vornherein auszuschließen, daß der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt in einem ihm als Nachbar zustehenden Recht verletzt sein kann. Insoweit eine Betriebsanlage ein Hindernis dafür darstellt, daß Luftschadstoffe, die der Nachbar selbst - zulässigerweise - verursacht, in den freien Luftraum gelangen können, weist nämlich die Betriebsanlage in Hinblick auf diese ihre Eigenschaft als Hindernis im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles die Eignung auf, das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn zu gefährden oder die Nachbarn durch Geruch oder Rauch zu belästigen.

Es trifft, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, nicht zu, daß der gewerbetechnische und der ärztliche Sachverständige wegen Fehlens von Statistiken über die Anzahl und Dauer allfälliger Inversionen zusätzliche Maßnahmen zur Minderung der Schadstoffeinwirkung vorgeschlagen hätten. Vielmehr hatte der gewerbetechnische Sachverständige unter Hinweis auf die Ö-Norm M 9440 ausgeführt, daß sich die Immissionskonzentration im ungünstigsten Fall auf den doppelten Wert erhöhe, und er setzte in seinem Gutachten dementsprechend nicht den aus den Berechnungsgrundlagen für die maximale SO2-Immission ermittelten Wert von 0,011 mg/m3, sondern den Wert von 0,022 mg/m3 ein (siehe im angefochtenen Bescheid auf Seite 18 unten und Seite 19 oben).

Die belangte Behörde durfte davon ausgehen, daß diese vom gewerbetechnischen Sachverständigen dargelegten Werte, deren Berechnung vom Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde auch gar nicht in Frage gestellt wird, eine geeignete Grundlage für die medizinische Begutachtung darstellten. Der ärztliche Sachverständige führte hiezu aus, daß als repräsentative Leitsubstanz für die gegenständlichen Immissionen Schwefeldioxid betrachtet werden könne (im angefochtenen Bescheid Seite 23 unten), und daß zur Immission von Schwefeldioxid beim Beschwerdeführer nach Umbau der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei gesagt werden könne, daß die von der Akademie der Wissenschaften empfohlenen MIK-Werte um ca. eine Zehnerpotenz unterschritten würden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der medizinische Sachverständige die Einordnung, die er anhand der von der Akademie der Wissenschaften empfohlenen MIK-Werte vornahm, durch die von ihm weiters erstattete Empfehlung einer Erhöhung des Rauchfanges des Beschwerdeführers in Zweifel gesetzt hätte. Die belangte Behörde durfte vielmehr davon ausgehen, daß es sich außerhalb der auf die Tatbestände des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 in Verbindung mit § 77 GewO 1973 abgestellten Begutachtung lediglich um eine Empfehlung handelte, wie - außerhalb des in der Gewerbeordnung 1973 vo

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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