Entscheidungsdatum
19.07.2016Norm
ASVG §410Spruch
W178 2003329-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Portugal, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 11.06.2012, Zl. VA-VR9683542/12, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Portugal, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 11.06.2012, Zl. VA-VR9683542/12, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestelltDas Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) hat mit dem angefochtenen Bescheid die Beitragspflicht der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf) für Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen aufgrund der Pflichtversicherung von in einer Anlage genannten Beschäftigten in der Höhe von € 130.750,05 festgestellt.
Dagegen hat die MXXXX, zu dieser Zeit vertreten durch den RA Dr. Gerfried Höfferer, Einspruch, nunmehr Beschwerde erhoben.
Der Landeshauptmann von Wien hat das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Der rechtsfreundliche Vertreter hat dem BVwG mitgeteilt, dass das Unternehmen mit Beschluss vom 15.10.2015, rechtskräftig seit 02.11.2015 im Firmenbuch gelöscht sei und daher auch sein Mandat nicht mehr besteht.
Entsprechende Unterlagen aus dem portugiesischen Handelsregister (übersetzt) wurden vorgelegt.
Die WGKK hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Beschluss vom 15.10.2015, rechtskräftig seit 02.11.2015, wurde die Beschwerde führende Gesellschaft von Amts wegen aufgelöst, vgl. Auszug aus dem portugiesischen Handelsregister, Eintrag 3 "Auflösung und Beendigung des Abwicklungsverfahrens".Mit Beschluss vom 15.10.2015, rechtskräftig seit 02.11.2015, wurde die Beschwerde führende Gesellschaft von Amts wegen aufgelöst, vergleiche Auszug aus dem portugiesischen Handelsregister, Eintrag 3 "Auflösung und Beendigung des Abwicklungsverfahrens".
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten und basiert auf den vorgelegten unbedenklichen Urkunden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit:
Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG bestimmt:
Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
3.2 Zur Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine Einstellung eines Verfahrens hat zu erfolgen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschwerdeführerin untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine Einstellung eines Verfahrens hat zu erfolgen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschwerdeführerin untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5).
Die Beschwerdeführerin als Gesellschaft ist untergegangen, sodass die Einstellung des Verfahrens zu beschließen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Firmenbuch - Löschung, Gesellschaft, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2003329.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.07.2016