TE Bvwg Erkenntnis 2016/7/20 W197 2130025-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2016
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Entscheidungsdatum

20.07.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs1
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs1
FPG §77
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Spruch

W197 2130025-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2016, Zahl: 1111689409-160941824, zu

Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, und die Anhaltung vom 06.07.2016, 11.35 Uhr bis zur Freilassung des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, und die Anhaltung vom 06.07.2016, 11.35 Uhr bis zur Freilassung des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 15.04.2016 zumindest zum zweiten Mal illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.04.2016 einen Asylantrag. Seine Identität steht mangels Personaldokumenten nicht fest.

1.2. Mit Bescheid der Behörde wurden die Anträge auf internationalen Schutz und auf subsidiären Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

1.3. Die negative Asylentscheidung der Behörde musste mangels Abgabestelle des BF im Akt am 13.05.2016 hinterlegt werden und ist am 13.06.2016 in Rechtskraft erwachsen, die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar.

1.4. Der BF hat sich von der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle ohne jede Angabe seines weiteren Aufenthalts entfernt. Er wurde daher am 02.05.2016 aus der Grundversorgung abgemeldet. Der BF ist untergetaucht und war seither für die Behörden nicht mehr greifbar.

1.5. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

1.6. Über den BF wurde am 03.06.2016 mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien die unbefristete Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr verhängt. Der BF steht im dringenden Verdacht des wiederholten Suchtgifthandels, er wurde auf frischer Tat betreten. Im Beschluss wurde ausgeführt, dass der BF im Zusammenhang mit seiner schlechten wirtschaftlichen Situation im Falle seiner Freilassung weiterhin strafbare Handlungen begehen würde um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er besitze keinen Wohnsitz und kein Einkommen, sei weder sozial noch wirtschaftlich in Österreich integriert, im Hinblick auf die drohende Freiheitsstrafe sei ein Fluchtanreiz gegeben, sodass zu befürchten sei, dass der BF sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen werde. Angesichts der Umstände sei ein gelinderes Mittel nicht geboten.

1.7. Der BF wurde am 06.07.2016 vom Landesgericht für Strafsachen zu einer Freiheitstrafe von 7 Monaten verurteilt.

1.8. Der BF wurde der Behörde aus der U-Haft vorgeführt und am 21.06.2016 unter Zuziehung eines Dolmetschers einvernommen. Der BF gab an, dass er entweder im Freien schlafe oder bei einem Bekannten, dessen Namen und genaue Wohnanschrift er nicht bekannt gab. Er sei mittellos und verdient seinen Lebensunterhalt durch Drogenhandel. Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet.

1.9. Die Behörde erließ am 21.06.2016 einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs.3. Z.1 BFA-VG für den Fall der Entlassung des BF aus der Justizanstalt.1.9. Die Behörde erließ am 21.06.2016 einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG für den Fall der Entlassung des BF aus der Justizanstalt.

1.10. Die Behörde leitete am 26.06.2016 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats von der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates ein. Dem Schreiben der Behörde vom 15.07.2016 im Akt ist zu entnehmen, dass die Behörde am 30.06.2016 das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft des Königreichs Marokko übermittelt hat. Zum weiteren Prozedere führte die Behörde aus:

"Bis dato gab es keine Rückmeldung seitens der Botschaft des Königreichs Marokko. Grundsätzlich darf festgehalten werden, dass die Identifikation von Staatsangehörigen durch die Botschaft des Königreichs Marokko in Wien Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines HRZ ist. Das Bundesamt übermittelt die HRZ Anträge an die Botschaft, welche sodann die Ersuchen nach Rabat/Marokko zur Identifikation weiterleitet. Das Bundesamt erhält über die Botschaft regelmäßig Informationen, ob die Person im Einzelfall identifiziert werden kann. Die Identifikationsdauer kann seitens des Bundesamtes nur dahingehend beurteilt werden, hängt stark vom Einzelfall ab und dauert grundsätzlich 3-4 Monate. Das Bundesamt befindet sich im regelmäßigen Austausch mit der Botschaft des Königreichs von Marokko und besonders prioritäre Fälle werden regelmäßig an die Botschaft herangetragen."

1.11. Der BF wurde auf Grund des genannten Festnahmeauftrags am 06.07.2016, 11.35 Uhr festgenommen und der Behörde vorgeführt. Anlässlich seiner Einvernahme bestätigte der BF seine Angaben vom 21.02.2016, wobei er präzisierte, dass ihn sein Freund in dessen Wohnung in der Pilgramgasse anmelden würde und er auch einen Meldezettel besäße. Die Hausnummer der Wohnung sei ihm nicht bekannt. Er würde erst in der Zukunft dort wohnen. Den Namen seines Bekannten nannte der BF nicht. Eine soziale Bindung in Österreich habe er nicht.

1.12. Der BF ist mittellos, er hat sich im Bundesgebiet von sich aus noch nie polizeilich angemeldet und hat hier weder eine soziale, familiäre oder wirtschaftliche Anbindung. Er sicherte seinen Unterhalt in Österreich durch den Verkauf von Drogen, wofür er auch zu einer Haftstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Österreich eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht.

1.13. Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den BF mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer fremdenrechtlichen Entscheidung und Sicherung der Abschiebung verhängt und ihm dieser am 06.07.2016 um 16.00 Uhr persönlich zugestellt.

1.14. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Er begründete diese damit, dass er sich dem Asylverfahren unwissentlich entzogen habe, da er nicht wusste, dass sein Asylantrag negativ beschieden wurde. Nachdem er zwei Tage in der Grundversorgungseinrichtung abwesend gewesen wäre, sei er dort nicht mehr versorgt worden und habe im Freien und gelegentlich bei Freunden genächtigt. Zudem wäre der BF für die Behörde nach Verhängung der U-Haft jederzeit greifbar gewesen. Der BF habe immer wahrheitsgemäße Angaben gemacht, sodass keine Fluchtgefahr gegeben sei, allenfalls hätte die Behörde mit dem gelinderen Mittel der Zuweisung bestimmter Räumlichkeiten das Auslangen finden können. Die Anhaltung in und Fortsetzung der Schubhaft verletzte den BF daher in seinem subjektiven Recht auf persönliche Freiheit. Aus diesen Gründen beantragte der Rechtsvertreter den angefochtenen Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären und Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen. Weiters wurde der Ausspruch beantragt, dass die Voraussetzungen der weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Schließlich wurde der Ersatz der Aufwendungen des BF hinsichtlich der Eingabegebühr und weiterer Kosten beantragt. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

1.15. Die Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete keine Stellungnahme und beantragte auch keine Kosten

1.16. Im Zuge des Verfahrens vor dem BVwG wurde an die Behörde die Anfrage gerichtet mitzuteilen, ob es inzwischen im Hinblick auf den BF eine Antwort von Marokko gibt, wie viele Anfragen um ein Heimreisezertifikat an Marokko im letzten Jahr gestellt, wie viele Heimreisezertifikate erlangt wurden, wie viele Anfragen erfolglos waren und wie viele noch offen sind. Diese Fragen beantwortete die Behörde wie bisher und weiter:

"Hinsichtlich der angefragten Zahlenwerte wurde eine Beauskunftung seitens der Direktion BFA Referat B/II nicht vorgenommen; es wird die Rechtsansicht vertreten, dass eine solche Information lediglich im Wege einer beabsichtigten Senatsentscheidung zu erteilen wäre."

1.15. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aufgrund des Akteninhaltes im Zusammenhang mit der Beschwerde abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie der erhobenen Beschwerde.

2.2. Der BF hat sich in der Vergangenheit den Behörden durch Untertauchen und illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet entzogen. Ihm konnte der Asylbescheid mangels Abgabestelle nicht zugestellt werden. Der BF machte zu seinem angeblichen Unterkunftgeber und dessen Adresse weder vor der Behörde noch in der Beschwerde zielführende Angaben. Seinem Vorbringen, dass er dort Unterkunft nehmen könne, wird daher kein Glauben geschenkt. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der BF den Familiennamen seines Unterkunftgebers und die genaue Adresse seiner Unterkunft nicht kenne. Bezüglich dieser angeblichen Unterkunft besitzt der BF auch keinen Meldezettel.

2.3. Der BF ist illegal ins Bundesgebiet eingereist, wurde wegen Suchtmittelhandels strafrechtlich verurteilt und ist bescheidgemäß nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, woraus ersichtlich ist, dass der BF nicht gewillt ist, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. Er hat sich auch die gesamte Zeit seines illegalen Aufenthalts in Österreich für sein Asylverfahren nicht interessiert, sodass er durch sein eigenes Verhalten keine Kenntnis von der negativen Asylentscheidung und seiner Ausreiseverpflichtung erlangte. Der negative Asylbescheid wurde dem BF ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.

2.4. Dem BF wurde eine Betreuungsstelle zugewiesen, die er jedoch aus Eigenem verließ und untertauchte. In der Folge hat er sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Angesichts dieses Verhaltens ist davon auszugehen, dass er auch an einer ihm von der Behörde als gelinderes Mittel zugewiesenen Unterkunft für diese nicht greifbar sein würde.

2.5. Durch sein bisheriges Verhalten hat der BF überzeugend dargetan, dass er nicht gewillt ist, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und auch nicht bereit ist, freiwillig am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitzuwirken. Der BF hat zudem glaubwürdig dargetan, dass er mittellos ist und in Österreich weder familiär, sozial noch wirtschaftlich integriert ist.

2.6. Grund für die Verhängung der Schubhaft über den BF war im angefochtenen Bescheid die Sicherung des Verfahrens einer fremdenrechtlichen Entscheidung und die Sicherung der Abschiebung. Aus seinem bisherigen Verhalten sei zwingend davon auszugehen, dass sich der BF in Freiheit seiner Abschiebung durch Untertauchen sofort entziehen würde und keineswegs gewillt wäre, sich den Behörden zur Vorbereitung seiner Abschiebung bereit zu halten. Dies auch im Hinblick auf seine sonstigen prekären Lebensumstände im Bundesgebiet und seinen nie geäußerten Willen freiwillig nach Marokko zurückkehren zu wollen.

2.7. Festgehalten wird, dass unter Zugrundelegung des angefochtenen Bescheides und des vorgelegten Aktes die Schubhaft nur zur Sicherung der Abschiebung insbesondere zur Erlangung eines Heimreisezertifikats verhängt wurde, da fremdenrechtliche Entscheidungen nicht mehr zu treffen waren.

2.8. Auf Grund der vorgelegen Verwaltungsakten ist festzuhalten, dass die Behörde zeitnah und zweckmäßig ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF eingeleitet hat. Allerdings konnte oder wollte die Behörde trotz aufgefordert durch das BVwG auf Grund ihrer bisherigen Erfahrungen keine Prognose über die wahrscheinlich erforderliche Dauer der Schubhaft zur Erreichung des mit der Verhängung verbundenen Zwecks abgeben. Insbesondere legte die Behörde nicht offen, mit welcher Wahrscheinlichkeit in der Vergangenheit ein Heimreisezertifikat von Marokko überhaupt zu erlangen war, wie lange bislang die Erlangung durchschnittlich dauerte und ob beziehungsweise in welchem Zeitraum eine nachfolgende Abschiebung tatsächlich zu bewerkstelligen war. Die Behörde konnte und wollte auch keine Auskunft darüber geben, wie viele Ansuchen an Marokko in der Vergangenheit mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats endeten, wie hoch der Prozentsatz der Ausstellungen bzw. der Nichtausstellungen war und wie lange es durchschnittlich dauerte, bis Marokko nach einer Identitätsfeststellung ein Heimreisezertifikat auch tatsächlich ausstellte. Durch die mangelnde Mitwirkung der Behörde wurde das BVwG nicht in die Lage versetzt, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu bewerten. Aus diesem Grund konnte auch nicht geprüft werden, ob allenfalls mit Vorschreibung gelinderer Mittel das Ziel erreicht hätte werden können. Die ausdrückliche Weigerung der Behörde, dem erkennenden Richter entsprechende Auskünfte zu erteilen und solche nur anlässlich einer Senatsentscheidung (?) zu geben, wird als gesetzwidrige Nichtmitwirkung am Verfahren gewertet.

2.9. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Die Behörde hat in der angefochtenen Entscheidung und im Verfahren vor dem BVwG im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht entsprechend dargetan. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts, lässt sich nicht abschätzen, wie viele Monate die über den BF verhängte Schubhaft bis zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wahrscheinlich dauern werde, und wie hoch die Wahrscheinlichkeit dafür aufgrund der vergangenen Praxis einzuschätzen ist. Der Eingriff in das Recht auf Freiheit ist mit der bloßen Auskunft der Behörde, dass die Identifikationsdauer grundsätzlich zwischen 3-4 Monate dauere nicht ausreichend begründet. Im Hinblick auf die gänzliche Ungewissheit über die im gegenständlichen Verfahren zu erwartende (jedenfalls) monatelange Dauer der Schubhaft und den gänzlich ungewisse Ausgang des Verfahrens um die Erlangung eines Heimreisezertifikats waren die Erwägungen der Behörde zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht nachzuvollziehen. Der Behörde wurde im Verfahren vor dem BVwG Gelegenheit gegeben, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, wovon die Behörde wie ausgeführt nicht Gebrauch gemacht hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. - Kostenbegehren

Der BF machte Kosten im gesetzlichen Ausmaß geltend, da er vollständig obsiegte, stehen ihm nach den angeführten Bestimmungen Verfahrenskosten in der ausgesprochenen Höhe zu.

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

3.3. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Eingabengebühr, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2130025.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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