Entscheidungsdatum
20.07.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W133 2116505-1/7E
W133 2117062-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen
1.) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.09.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass sowie
2.) den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ebenfalls vom 09.09.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen)
zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 42 und 45A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 42 und 45
Bundesbehindertengesetz, § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen sowie § 29b Abs.1 StVO abgewiesen.Bundesbehindertengesetz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen sowie Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in beiden FällenB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in beiden Fällen
nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 02.02.2015 Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) und legte medizinische Befunde sowie einen Bescheid der PVA vom 23.12.2014 betreffend die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 1 vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 02.02.2015 Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) und legte medizinische Befunde sowie einen Bescheid der PVA vom 23.12.2014 betreffend die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 1 vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.04.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. beurteilt und die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus medizinscher Sicht als der Beschwerdeführerin zumutbar erachtet. Als Ergebnis der Begutachtung wurde wie folgt ausgeführt:
"
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Morbus Parkinson unterer Rahmensatz, da Fluktuationen und Off-Perioden, keine Demenzzeichen
04.09.02
50
2
Mäßiggradige Gonarthrose links
02.05.20
30
3
Kniegelenksersatz rechts oberer Rahmensatz, da kein Streckdefizit und gutes Beugevermögen, aber Z.n.KTEP
02.05.18
20
Von der Gutachterin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. medizinisch beurteilt. Zur Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, Leiden 1 werde durch das Hinzukommen der Leiden 2 und 3 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um insgesamt eine Stufe erhöht. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wurde begründend ausgeführt, es könne eine kurze Wegstrecke von 200 bis 300 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, zumindest unter Verwendung von Hilfsmitteln, beispielsweise einer Stützkrücke, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die Verwendung des angeführten Hilfsmittels erschwere die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße. Die vorliegenden Gesundheitsschädigungen wirkten sich nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen aus. Die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen möglich.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrem Schreiben von 22.06.2015 mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden. Es sei richtig, dass sie eine Strecke von 200 bis 300 Metern unter Verwendung von Unterarmstützkrücken ohne fremde Hilfe zurücklegen könne. Damit erreiche sie auch die nächstgelegene Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels. Danach benötige sie allerding eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden. Es sei ihr wahrscheinlich auch möglich, beim üblichen Betrieb in Niederflur-Bussen, Niederflurstraßenbahnen oder U-Bahnen ein- bzw auszusteigen. Jedoch bei älteren Garnituren mit hohem Einstieg gehe das nicht. Bei schlechtem Wetter oder zu Stoßzeiten sei ihr daher eine Benützung nicht möglich. Im Hinblick auf die neuen Befunde, welche sie der Stellungnahme beilegte, ersuchte die Beschwerdeführerin um neuerliche Beurteilung durch den amtlichen Sachverständigen. Der Stellungnahme beigelegt wurden eine neurologische Bestätigung vom 08.06.2015, wonach die Beschwerdeführerin nach ihren Knieoperationen immer noch auf Stützkrücken angewiesen und sturzgefährdet sei. Diese Sturzgefährdung sei bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel deutlich erhöht und eine neuerliche Verletzung am rechten Knie bzw Lockerung der Knie-TEP wäre fatal. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei deshalb nicht nur nicht zuzumuten, sondern gefährlich. Weiters wurde eine orthopädische Bestätigung vom 22.06.2015 beigelegt, worin unter anderem ausgeführt wird, es sei der Beschwerdeführerin aus orthopädisch fachärztlicher Sicht mehrfach abgeraten worden, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und Wegstrecken im öffentlichen Bereich mit Menschenansammlungen möglichst zu vermeiden.
Aufgrund der Einwendungen befasste die belangte Behörde neuerlich den ärztlichen Dienst und ersuchte um gutachterliche Stellungnahme.
In seiner Stellungnahme vom 20.08.2015 führte der beauftragte Arzt für Allgemeinmedizin zusammengefasst aus, die extra für die Vorlage beim Amt eingeholten Schreiben würden keinesfalls schlüssig begründen, warum öffentliche Verkehrsmittel auf Dauer unzumutbar seien. Es werde in diesen Schreiben ganz allgemein von erhöhter Sturzgefahr und vom erhöhten Risiko einer periprothetischen Fraktur geschrieben. Auch werde von Wegstrecken im öffentlichen Bereich abgeraten und auf die Verwendung von Stützkrücken hingewiesen. Im Akt sei jedoch zu lesen, dass die grobe Kraft an der oberen und unteren Extremitäten 5 betrage, das Stehen ohne Anhalten möglich sei, dass die Oberflächen-und Tiefensensibilität seitengleich unauffällig sei, dass der Unterberger Tretversuch regelrecht sei, und, dass Gehen mit Hilfsmitteln möglich sei. Volle Belastung des rechten Kniegelenks sei erlaubt, der psychische Status sei zudem auch regelrecht. Nebenbei sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin selbst schreibe, eine kurze Wegstrecke zurücklegen zu können und auch öffentliche Verkehrsmittel beim üblichen Betrieb verwenden zu können. Aus gutachterlicher Sicht werde nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes und der neuen Befunde eine Änderung der bisherigen getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG mit ihren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die 52 -jährige Antragstellerin korrekt berücksichtigt worden seien. Eine weitere Untersuchung sei nicht erforderlich.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2015 wurde in der Folge der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die Behörde stützte den Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.
Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 09.09.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO abgewiesen, da die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Behindertenpasses ohne die erforderliche Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sei.
Gegen diese beiden Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.09.2015 fristgerecht die nunmehr zu beurteilenden Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und verweist nochmals auf die von ihr im behördlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vom 08.06.2015 und vom 22.06.2015.
Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde keine weiteren ärztlichen Befunde bei.
Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein weiteres Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie/Orthopädie ein. Im Sachverständigengutachten vom 15.02.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und nach Darstellung des klinischen Status und der Untersuchungsergebnisse zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei (vgl. zum Gutachten detaillierter die noch folgenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Es erfolgte keine abweichende Beurteilung gegenüber dem erstinstanzlichen Gutachten.Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein weiteres Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie/Orthopädie ein. Im Sachverständigengutachten vom 15.02.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und nach Darstellung des klinischen Status und der Untersuchungsergebnisse zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei vergleiche zum Gutachten detaillierter die noch folgenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Es erfolgte keine abweichende Beurteilung gegenüber dem erstinstanzlichen Gutachten.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2016 wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Es wurde den Parteien weiters mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage dieser Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Beide Parteien erstatteten keine Stellungnahme. Das Gutachten vom 15.02.2016 wurde nicht bestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte am 02.02.2015 Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) bei der belangten Behörde.Die Beschwerdeführerin stellte am 02.02.2015 Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) bei der belangten Behörde.
Am 15.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Der Behindertenpass der Beschwerdeführerin enthält zum Entscheidungszeitpunkt keine Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Morbus Parkinson,
2) Gonarthrose links,
3) Knietotalendoprothese rechts, Zustand nach infektbedingter Explantation und Revisionsoperation,
4) Abnützungserscheinungen rechtes Schultergelenk.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen, nicht bestrittenen medizinischen Beurteilungen im Sachverständigengutachten vom 15.02.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Gesundheitseinschränkungen - Knieleiden und Morbus Parkinson - haben zwar eine wechselseitige Leidensbeeinflussung, das Ausmaß der Leiden ist jedoch im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen sowohl einzeln als auch im Zusammenwirken aktuell als zu gering anzusehen, um eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu bewirken (vgl. dazu auch die noch folgenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung).Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen, nicht bestrittenen medizinischen Beurteilungen im Sachverständigengutachten vom 15.02.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Gesundheitseinschränkungen - Knieleiden und Morbus Parkinson - haben zwar eine wechselseitige Leidensbeeinflussung, das Ausmaß der Leiden ist jedoch im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen sowohl einzeln als auch im Zusammenwirken aktuell als zu gering anzusehen, um eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu bewirken vergleiche dazu auch die noch folgenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung).
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor; diesbezüglich wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die Ausstellung eines Behindertenpasses und über das Datum der Einbringung der gegenständlichen Anträge basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Die Feststellung zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.02.2016 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden und mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinander. Die getroffenen Beurteilungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gutachterin nahm auch nachvollziehbar zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden und den von ihr im Verfahren erhobenen Einwendungen Stellung.
Im Sachverständigengutachten vom 15.02.2016 wird dazu nachvollziehbar Folgendes ausgeführt:
"Stellungnahme zu beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Im ausführlichen orthopädischen Status konnten keine höhergradigen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule festgestellt werden.
Der zeitweise auftretende Tremor der linken Hand und geringgradige Rigor der linken oberen Extremität führen zu keinen relevanten Funktionsbehinderungen.
Es liegt lediglich eine endlagige Einschränkung der Schulterbeweglichkeit bei freier Beweglichkeit der Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger vor, Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich. Tonus und Trophik unauffällig. Somit ist das Erreichen von Haltegriffen und das kräftige Anhalten beim Besteigen und Verlassen öffentlicher Verkehrsmittel und beim Transport gewährleistet.
Freies Stehen ist sicher möglich, der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich, weiters liegt ein geringgradiger Rigor der linken unteren Extremität vor. Mäßige Aufbrauchszeichen mit endlagiger Beugehemmung konnten im Bereich beider Kniegelenke festgestellt werden. Der Barfußgang ohne Krücken ist zwar kleinschrittig. jedoch ausreichende Bodenfreiheit.
Somit kann keine höhergradige Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 200- 300 m verunmöglichen würde, festgestellt werden.
Die medikamentöse Therapie des Morbus Parkinson stellt eine zumutbare Behandlungsmaßnahme dar und führt zu einer maßgeblichen Verbesserung der Gesamtmobilität.
Eine analgetische Dauermedikation ist derzeit nicht etabliert, stellt jedoch eine zumutbare therapeutische Option dar.
ad1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Wie oben dargelegt, liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.
Kurze Wegstrecken können ohne Hilfsmittel zurückgelegt werden, allenfalls unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke, diese behindert jedoch den Transport nicht erheblich.
Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist.
Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich, Haltegriffe können benutzt werden. Vermehrte Schmerzen sind bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten.
ad 2) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl.51-53:
Das Anraten, öffentliche Verkehrsmittel nicht zu benützen aufgrund einer Sturzgefahr, stellt eine allgemeine Empfehlung dar, die Voraussetzung für beantragte Zusatzeintragung ist damit jedoch nicht erfüllt.
Die Gesundheitseinschränkungen - Knieleiden und Morbus Parkinson - stellen zwar eine wechselseitige Leidensbeeinflussung dar, das Ausmaß der Leiden sowohl einzeln als auch im Zusammenwirken ist jedoch zu gering. Insbesondere wird auch auf den neurologischen Facharztbefund RZ Pirawarth hingewiesen, der eine ausreichende Bewegungsfähigkeit attestiert (Abl. 22).
Die behinderungsbedingte Erfordernis von 2 Unterarmstützkrücken kann nicht nachvollzogen werden, insbesondere konnte kein Test im Rahmen der neurologischen und orthopädischen Untersuchungen eine schwere Beeinträchtigung aufgrund einer Gleichgewichtsstörung feststellen (Unterberger-Tretversuch regelrecht, Romberg negativ, Stand ohne Anhalten möglich, Abl. 22).
Die angeführten Behandlungen der rechten Schulter und der Kniegelenke sind zumutbar. Eine therapeutische Option stellen analgetische Behandlungen dar, diesbezüglich keine Dokumentation über eine etablierte Dauertherapie.
Problem sei nicht der Tremor, sondern der Rigor, sie sei am Ende der Madopar- Phase sehr steif. Es ist jedoch eine therapeutische Optimierung zumutbar.
ad 3) Stellungnahme zu Abl. 33, 34:
In Abl. 33 und 34 werden eine Sturzgefährdung bei Zustand nach mehrmaliger Kniegelenksoperation rechts angesprochen, diese ist allerdings nicht mehr nachvollziehbar, siehe aktueller Untersuchungsbefund mit stabilen Kniegelenken mit mäßiger Funktionseinschränkung und guter Bemuskelung beidseits.
Schwankungen der Beweglichkeit bei Morbus Parkinson in medikamentöser Einstellung, stellen keine Indikation für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung dar, da medikamentöse Adaptierung zumutbar."
Die Ausführungen und Beurteilungen sind vor dem Hintergrund des durch die Gutachterin im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status der Beschwerdeführerin widerspruchsfrei, vollständig und nachvollziehbar. Im Gutachten wird dazu folgendes medizinisches Untersuchungsergebnis festgestellt:
"Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Druckschmerzen werden im Bereich der rechten Schulter und des rechten AC Gelenks angegeben, Druckschmerzen im Bereich der Muskulatur des proximalen Oberarms. Zeitweise Tremor der linken Hand, geringgradiger Rigor der linken oberen Extremität. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich. Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchführbar.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Kniegelenk rechts: Narbe nach Knietotalendoprothese, praepatellare Überwärmung, mäßige Umfangsvermehrung, kein Erguss, Patella verbacken, Zohlen++.
Kniegelenk links: keine Überwärmung, deutlich Umfangsvermehrung, kein Erguss, stabil, Krepitation, Patella mäßig verbacken. Zohlen++.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S0/90, IR/AR beidseits 20/0/30, Knie rechts 0/0/120, links 0/5/120 , Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 40° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich
BWS/LWS: FBA: 30 cm. in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Geringgradig Rigor der linken unteren Extremität.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken in Begleitung des Gatten, das Gangbild mit Krücken und Schuhen ist kleinschrittig. im Untersuchungszimmer Barfußgang ohne Krücken kleinschrittig, kürzere Schrittlänge links, ausreichende Bodenfreiheit, linker Arm wird weniger mitbewegt.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt."
Weder die Ergebnisse der Untersuchung, noch die darauf basierende Beurteilung der Sachverständigen wurden von der Beschwerdeführerin bestritten. Vor dem Hintergrund dieser Untersuchungsergebnisse, die eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Bewegungsfähigkeit dokumentieren, erweisen sich die medizinischen Beurteilungen, dass das behinderungsbedingte Erfordernis von 2 Unterarmstützkrücken nicht nachvollzogen werden kann und die Gesundheitseinschränkungen - Knieleiden und Morbus Parkinson - zwar eine wechselseitige Leidensbeeinflussung haben, das Ausmaß der Leiden jedoch sowohl einzeln als auch im Zusammenwirken aktuell als zu gering anzusehen ist, um eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu bewirken, als schlüssig und können daher auch vom Bundesverwaltungsgericht zu Grunde gelegt werden.
Die Gutachterin begründet nachvollziehbar, warum sie aus medizinischer Sicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Wie im Gutachten dargelegt, liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche aktuell die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Kurze Wegstrecken können ohne Hilfsmittel zurückgelegt werden, allenfalls unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke, diese behindert jedoch den Transport nicht erheblich. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich, Haltegriffe können benutzt werden. Vermehrte Schmerzen sind bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten. Die Gelenke der unteren Extremitäten zeigten bei der Untersuchung eine ausreichende Beweglichkeit. Es konnte bei der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung auch ausreichend Kraft objektiviert werden und auch die Einschränkung, welche zweifellos durch die Morbus Parkinson-Erkrankung besteht, erreicht (noch) nicht eine solche Erheblichkeit, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Die Beurteilung des nunmehrigen Gutachtens stimmt im Wesentlichen auch mit jener medizinischen Beurteilung überein, welche bereits in dem, von der belangten Behörde eingeholten Gutachten getroffen wurde und bestätigt damit die Beurteilung der belangten Behörde.
Weiters ist aus den vorliegenden Befunden auch nicht ersichtlich, dass in diesem Zusammenhang die Therapieoptionen bereits ausgeschöpft wären, was jedoch ebenfalls eine Voraussetzung darstellt; diesbezüglich erfolgt nochmals ein Verweis auf die rechtliche Beurteilung.
Die Gutachterin konnte mit den aktuellen Untersuchungsergebnissen und ihrer Stellungnahme auch die Befunde entkräften, welche die Beschwerdeführerin aus Anlass ihrer Stellungnahme zum Gutachten im behördlichen Verfahren vorgelegt hatte. Diese Befunde sind weiters älteren Datums und beinhalten im Gegensatz zum aktuellen Gutachten auch keine Statuserhebung und keine - mit dem vorliegenden aktuellen Gutachten vom 15.02.2016 auch nur annähernd vergleichbare nachvollziehbare - Begründung für die dortige Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten nicht entgegen getreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten nicht entgegen getreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
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§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
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§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. .......
2. ......
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder dAbsatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
§ 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl. 159 idF BGBl. I 123/2015 (StVO 1960),lautet:Paragraph 29 b, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl. 159 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 123 aus 2015, (StVO 1960),lautet:
"§29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.""§29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise):
"Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
..........
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
.........
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
...........
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales
Anfallsleiden - Begleitperson erfoderlich.
........"
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 15.02.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der bestehenden Leiden - die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen erhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor sowie auch keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 15.02.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der bestehenden Leiden - die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen erhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor sowie auch keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass nach § 1 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen keine therapeutische Option mehr offen sein darf. Dies ist im Beschwerdefall - wie oben bereits ausgeführt wurde - nicht durch medizinische Befunde objektiviert. Die Gutachterin stellte im Gegenteil fest, dass eine medikamentöse Adaptierungsmöglichkeit hinsichtlich der Morbus Parkinson-Erkrankung bezüglich der medikamentösen Einstellung besteht und auch zumutbar ist sowie weiters eine analgetische Dauermedikation derzeit nicht etabliert ist, jedoch eine zumutbare therapeutische Option darstellt. Auch diesen - ebenfalls unbestritten gebliebenen - Umstand hatte das Gericht bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Dies wurde auch in dem zu Grunde gelegten Gutachten korrekt beurteilt. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde nicht belegt. Es liegt im Beschwerdefall auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung vor.Es wird auch darauf hingewiesen, dass nach Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen keine therapeutische Option mehr offen sein darf. Dies ist im Beschwerdefall - wie oben bereits ausgeführt wurde - nicht durch medizinische Befunde objektiviert. Die Gutachterin stellte im Gegenteil fest, dass eine medikamentöse Adaptierungsmöglichkeit hinsichtlich der Morbus Parkinson-Erkrankung bezüglich der medikamentösen Einstellung besteht und auch zumutbar ist sowie weiters eine analgetische Dauermedikation derzeit nicht etabliert ist, jedoch eine zumutbare therapeutische Option darstellt. Auch diesen - ebenfalls unbestritten gebliebenen - Umstand hatte das Gericht bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Dies wurde auch in dem zu Grunde gelegten Gutachten korrekt beurteilt. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde nicht belegt. Es liegt im Beschwerdefall auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung vor.
Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde, konnten die Funktionseinschränkungen an den unteren und oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 15.02.2016 nicht in jener Schwere beurteilt werden, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen würden. Die diesbezüglichen gutachterlichen Beurteilungen werden - wie oben ausgeführt wurde - als vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig erachtet.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der genannten Verordnung liegen im Beschwerdefall ebenfalls nicht vor. Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte die oben genannten Erläuterungen des Verordnungsgebers zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht außer Acht zu lassen.
Zum nachvollziehbaren, insgesamt bestehenden hohen subjektiven Leidensdruck der Beschwerdeführerin wird auf die obigen beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden von der Beschwerdeführerin gegen das nunmehr vorliegende Gutachten keinerlei Einwendungen erhoben.
Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
Hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines § 29b StVO-Ausweises ist festzuhalten, dass dieser Ausweis - wie von der belangten Behörde richtig ausgeführt - als Nachweis über die Berechtigungen nur dann ausgestellt werden kann, wenn der Inhaber oder die Inhaberin eines Behindertenpasses auch über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt. Diese Voraussetzung liegt im Fall der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor.Hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Ausweises ist festzuhalten, dass dieser Ausweis - wie von der belangten Behörde richtig ausgeführt - als Nachweis über die Berechtigungen nur dann ausgestellt werden kann, wenn der Inhaber oder die Inhaberin eines Behindertenpasses auch über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt. Diese Voraussetzung liegt im Fall der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor.
Es war daher auch die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, zur Anleitungspflicht VwGH vom 27.07.2001, Zl.2001/07/0017).
Im vorliegenden Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Es wurde den Parteien mitgeteilt, dass im Falle der Unterlassung einer Stellungnahme die Entscheidung auf Grundlage des aktuellen Gutachtens erfolgen wird. Dieses Gutachten wurde von beiden Parteien nicht bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im vorliegenden Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Es wurde den Parteien mitgeteilt, dass im Falle der Unterlassung einer Stellungnahme die Entscheidung auf Grundlage des aktuellen Gutachtens erfolgen wird. Dieses Gutachten wurde von beiden Parteien nicht bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Parkausweis, Voraussetzungen, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2117062.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.07.2016