TE Bvwg Beschluss 2016/7/21 W157 2002294-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2016
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Entscheidungsdatum

21.07.2016

Norm

AVG 1950 §10 Abs1
AVG 1950 §10 Abs2
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §48 Abs5 Z1
RGG §3
RGG §6 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W157 2002294-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Eingabe von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 28.11.2013, XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Eingabe von römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 28.11.2013, römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Eingabe wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 9 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.Die Eingabe wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit am 19.09.2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte XXXX , vertreten durch RA Dr. Edgar HOFBAUER als Sachwalter, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 07.10.2013, XXXX , abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der XXXX vom 18.10.2013 wurde von der belangten Behörde als neuer Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gewertet.1. Mit am 19.09.2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Edgar HOFBAUER als Sachwalter, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 07.10.2013, römisch 40 , abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der römisch 40 vom 18.10.2013 wurde von der belangten Behörde als neuer Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gewertet.

2. Mit Schriftsatz vom 21.10.2013 forderte die belangte Behörde XXXX auf, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.2. Mit Schriftsatz vom 21.10.2013 forderte die belangte Behörde römisch 40 auf, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.

3. Mit Schriftsatz vom 05.11.2013 legte XXXX Unterlagen vor.3. Mit Schriftsatz vom 05.11.2013 legte römisch 40 Unterlagen vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2013, XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der XXXX ab. Begründend führte sie aus, dass das Haushaltseinkommen der XXXX die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. XXXX sei darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werden müsse, wenn sie die benötigten Angaben und Unterlagen nicht binnen 14 Tagen nachreiche.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2013, römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der römisch 40 ab. Begründend führte sie aus, dass das Haushaltseinkommen der römisch 40 die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. römisch 40 sei darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werden müsse, wenn sie die benötigten Angaben und Unterlagen nicht binnen 14 Tagen nachreiche.

5. Mit Schriftsatz vom 17.12.2013 erhob XXXX , vertreten durch den Sachwalter RA Dr. Edgar HOFBAUER, Berufung gegen den angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 24.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.5. Mit Schriftsatz vom 17.12.2013 erhob römisch 40 , vertreten durch den Sachwalter RA Dr. Edgar HOFBAUER, Berufung gegen den angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 24.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit hg. Beschluss vom 05.02.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht ua. in der vorliegenden Beschwerdesache einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Fernmeldegebührenordnung bzw. des Rundfunkgebührengesetzes an den Verfassungsgerichtshof.6. Mit hg. Beschluss vom 05.02.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht ua. in der vorliegenden Beschwerdesache einen Antrag gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt römisch elf der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG auf Aufhebung von Teilen der Fernmeldegebührenordnung bzw. des Rundfunkgebührengesetzes an den Verfassungsgerichtshof.

7. Dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde der XXXX z. H. ihres Sachwalters RA Dr. Edgar Hofbauer am 06.02.2015 zugestellt. Mit E-Mail vom 11.02.2015 teilte XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die Sachwalterin der XXXX sei und Zustellungen an sie zu erfolgen hätten.7. Dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde der römisch 40 z. H. ihres Sachwalters RA Dr. Edgar Hofbauer am 06.02.2015 zugestellt. Mit E-Mail vom 11.02.2015 teilte römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die Sachwalterin der römisch 40 sei und Zustellungen an sie zu erfolgen hätten.

8. Mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua., entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes in folgender Weise:8. Mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, römisch fünf 89/2014-21 ua., entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes in folgender Weise:

"I. In § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, idF BGBl. Nr. 365/1989, und in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, wird jeweils die Wortfolge ‚1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2.' als verfassungswidrig aufgehoben."I. In Paragraph 48, Absatz 5, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1989,, und in Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird jeweils die Wortfolge ‚1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2.' als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.römisch zwei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.römisch drei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

[...]"

9. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 27.06.2016, XXXX , zugestellt am 04.07.2016, stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Berufung (vgl. I.5.) sowie der Eingabe (vgl. I.7.) zur Verbesserung und Wiedervorlage binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück, da dem Bundesverwaltungsgericht kein Sachwalter-Bestellungsbeschluss für9. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 27.06.2016, römisch 40 , zugestellt am 04.07.2016, stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Berufung vergleiche römisch eins.5.) sowie der Eingabe vergleiche römisch eins.7.) zur Verbesserung und Wiedervorlage binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück, da dem Bundesverwaltungsgericht kein Sachwalter-Bestellungsbeschluss für

XXXX vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht forderte XXXX auf, den Sachwalter-Bestellungsbeschluss nachzureichen und mitzuteilen, ob die Beschwerde der XXXX (erhoben durch RA Dr. Edgar Hofbauer) aufrechterhalten wird. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Berufung gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.römisch 40 vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht forderte römisch 40 auf, den Sachwalter-Bestellungsbeschluss nachzureichen und mitzuteilen, ob die Beschwerde der römisch 40 (erhoben durch RA Dr. Edgar Hofbauer) aufrechterhalten wird. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Berufung gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird.

8. Bis zum heutigen Tag sind beim Bundesverwaltungsgericht keine die Mängel verbessernden Unterlagen eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2013, XXXX , eine Berufung übermittelt und in Folge ein E-Mail betreffend die Übernahme der Sachwalterschaft für XXXX durch XXXX an das Bundesverwaltungsgericht gesendet wurde. Da dem Bundesverwaltungsgericht jedoch kein Sachwalter-Bestellungsbeschluss für XXXX vorlag, wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2016, XXXX , zugestellt am 04.07.2016, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Dem Auftrag zur Behebung der Mängel wurde nicht fristgerecht nachgekommen.1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2013, römisch 40 , eine Berufung übermittelt und in Folge ein E-Mail betreffend die Übernahme der Sachwalterschaft für römisch 40 durch römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht gesendet wurde. Da dem Bundesverwaltungsgericht jedoch kein Sachwalter-Bestellungsbeschluss für römisch 40 vorlag, wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2016, römisch 40 , zugestellt am 04.07.2016, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Dem Auftrag zur Behebung der Mängel wurde nicht fristgerecht nachgekommen.

2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, den vorliegenden Eingaben sowie dem gegenständlichen Verfahrensakt ergeben.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.Paragraph 6, Absatz eins, RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.3.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die vorliegende Berufung wurde vom (damaligen) Sachwalter der Beschwerdeführerin, RA Dr. Edgar HOFBAUER, an belangte Behörde übermittelt. Nach Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht wurde diesem mitgeteilt, dass eine neue Sachwalterin bestellt wurde, jedoch wurde kein Sachwalter-Bestellungsbeschluss übermittelt. Der entsprechende Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht fristgerecht verbessert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Schlagworte

Beschwerdemängel, Bestellungsbeschluss, Fernsprechentgeltzuschuss,
Frist, Mängelbehebung, Richtsatzüberschreitung, Sachwalter,
Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W157.2002294.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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