Entscheidungsdatum
22.07.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W217 2129472-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.05.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.05.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung (StVO) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 08.10.2014 begehrte die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Am 24.02.2015 wurde der BF ein Behindertenpass ausgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgestellt.
Am 17.03.2015 beantragte die BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass.
Mit Bescheid vom 17.03.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der von der BF begehrten Zusatzeintragung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Antrag vom 28.12.2015, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 04.01.2016 beantragte die BF die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis). Mit Schreiben vom 08.01.2016 wies das Sozialministeriumservice die BF darauf hin, dass sie zwar einen Behindertenpass besitze, jedoch ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Der Besitz eines Behindertenpasses mit dieser Zusatzeintragung sei Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises. Die BF wurde ersucht, das dem Schreiben beiliegende Formblatt ausgefüllt und unterschrieben innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Sozialministeriumservice zu übermitteln.Mit Antrag vom 28.12.2015, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 04.01.2016 beantragte die BF die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis). Mit Schreiben vom 08.01.2016 wies das Sozialministeriumservice die BF darauf hin, dass sie zwar einen Behindertenpass besitze, jedoch ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Der Besitz eines Behindertenpasses mit dieser Zusatzeintragung sei Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises. Die BF wurde ersucht, das dem Schreiben beiliegende Formblatt ausgefüllt und unterschrieben innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Sozialministeriumservice zu übermitteln.
Am 19.01.2016 langte der von der BF unterschriebene Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" beim Sozialministeriumservice ein. Diesem Antrag waren ein CT des Sprunggelenks rechts vom 06.02.2015 sowie ein CT der LWS von L3 bis S1 vom 08.06.2011 angeschlossen.
Das Ersuchen des Sozialministeriumservice an den ärztlichen Dienst um Prüfung, ob seit der letzten Untersuchung der BF ein neues Leiden hinzugekommen sei oder eine deutliche Verschlechterung des Leidenszustandes eingetreten sei (innerhalb eines Jahres) wurde mit dem Vermerk: "Weiteres Leiden bzw. wesentliche Verschlechterung ist eingetreten X nein" durch die ärztliche Leiterin versehen.Das Ersuchen des Sozialministeriumservice an den ärztlichen Dienst um Prüfung, ob seit der letzten Untersuchung der BF ein neues Leiden hinzugekommen sei oder eine deutliche Verschlechterung des Leidenszustandes eingetreten sei (innerhalb eines Jahres) wurde mit dem Vermerk: "Weiteres Leiden bzw. wesentliche Verschlechterung ist eingetreten römisch zehn nein" durch die ärztliche Leiterin versehen.
Mit Bescheid vom 08.02.2016 wurde der Antrag der BF vom 19.01.2016 auf Eintragung der Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.05.2015 der Antrag der BF auf Vornahme dieser Zusatzeintragung abgewiesen worden sei. Seither sei noch kein Jahr verstrichen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Am 18.05.2016 langte ein weiterer Antrag der BF auf Ausstellung eines Parkausweises beim Sozialministeriumservice ein.
Mit Bescheid vom 25.05.2016 wies das Sozialministeriumservice den am 18.05.2016 eingelangten Antrag der BF auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) ab. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die BF mit Eingabe vom 18.05.2016 die Ausstellung eines § 29b-Ausweises beantragt habe. Sie sei jedoch Inhaberin eines Behindertenpasses ohne der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29b-Ausweises somit nicht vorliegen, sei der Antrag abzuweisen.Mit Bescheid vom 25.05.2016 wies das Sozialministeriumservice den am 18.05.2016 eingelangten Antrag der BF auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Behinderte) ab. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die BF mit Eingabe vom 18.05.2016 die Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, beantragt habe. Sie sei jedoch Inhaberin eines Behindertenpasses ohne der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, somit nicht vorliegen, sei der Antrag abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, die nächste Bushaltestelle sei ca. 700-800 m von ihrer Wohnung entfernt. Soweit könne sie nicht gehen. Nicht nur die Füße seien schmerzhaft, auch die Gelenke, Zehen, Sprunggelenk, Ferse, Knie, Hüfte, Lendenwirbeln und Schulter. Dieser Beschwerde war ein Bericht des Klinikum XXXX vom 09.06.2016 angefügt.Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, die nächste Bushaltestelle sei ca. 700-800 m von ihrer Wohnung entfernt. Soweit könne sie nicht gehen. Nicht nur die Füße seien schmerzhaft, auch die Gelenke, Zehen, Sprunggelenk, Ferse, Knie, Hüfte, Lendenwirbeln und Schulter. Dieser Beschwerde war ein Bericht des Klinikum römisch 40 vom 09.06.2016 angefügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Ihr am 19.01.2016 eingebrachter Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde mit Bescheid vom 08.02.2016 zurückgewiesen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Die BF ist somit Inhaberin eines Behindertenpasses ohne der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im Hinblick auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO eine Entscheidung durch den Senat nicht vorgesehen ist, ist im gegenständlichen Fall einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im Hinblick auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO eine Entscheidung durch den Senat nicht vorgesehen ist, ist im gegenständlichen Fall einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Wie bereits oben festgestellt und von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, ist die BF Inhaberin eines Behindertenpasses ohne der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", weshalb die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 StVO im Fall der BF nicht gegeben sind.Wie bereits oben festgestellt und von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, ist die BF Inhaberin eines Behindertenpasses ohne der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO im Fall der BF nicht gegeben sind.
Sofern die BF in der Beschwerde vorbringt, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei, wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" vorliegen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Diese Zusatzeintragung im Behindertenpass, die beantragt werden muss, ist jedoch Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.Sofern die BF in der Beschwerde vorbringt, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei, wird darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" vorliegen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Diese Zusatzeintragung im Behindertenpass, die beantragt werden muss, ist jedoch Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
Da die für die Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO maßgeblichen Voraussetzungen fehlen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die für die Ausstellung des Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO maßgeblichen Voraussetzungen fehlen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten.
Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt ist und die BF in ihrer Beschwerdeschrift nichts Neues vorgebracht hat, das nicht schon von der belangten Behörde berücksichtigt worden wäre, und weder der Verwaltungsakt, noch die Beschwerdeschrift Anhaltspunkte enthalten, die eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Erörterung erwarten ließe, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Parkausweis, Voraussetzungen, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2129472.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.07.2016