TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/20 90/02/0069

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita idF 1976/412;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 13. September 1989, Zl. MA 70-9/1006/88/Str, betreffend

Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 20. November 1987 um 12.35 Uhr in Wien I, Seilergasse 7, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in einem beschilderten Halteverbot mit dem Zusatz "ausgenommen Fahrzeuge der kanadischen KSZE-Delegation" gehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung derselben mit Beschluß vom 27. Februar 1990, Zl. B 1131/89, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer Bedenken gegen die seiner Bestrafung zugrundeliegende Verordnung, betreffend das in Rede stehende Halteverbot, vorbringt. Dazu ist zu bemerken, daß der Verfassungsgerichtshof diese Bedenken des Beschwerdeführers offenbar nicht geteilt hat. Für den Verwaltungsgerichtshof ergeben sich keine diesbezüglichen neuen Gesichtspunkte. Er sieht sich daher zu keiner anderen Betrachtungsweise als der Verfassungsgerichtshof veranlaßt. In diesem Zusammenhang sei auf das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 90/02/0010, betreffend ein vergleichbares Halteverbot, verwiesen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020069.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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