Entscheidungsdatum
26.07.2016Norm
ASVG §49Spruch
W228 2106866-1/36Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , vertreten durch RA Dr. XXXX , 1080 Wien, XXXX , gegen die Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.04.2015 und vom 29.12.2015, Zahlen: XXXX - Mag. Bl und XXXX , betreffend Nicht-Unterliegens der Versicherungspflicht gem. § 4 ASVG beim Dienstgeber XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. römisch 40 , 1080 Wien, römisch 40 , gegen die Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.04.2015 und vom 29.12.2015, Zahlen: römisch 40 - Mag. Bl und römisch 40 , betreffend Nicht-Unterliegens der Versicherungspflicht gem. Paragraph 4, ASVG beim Dienstgeber römisch 40 beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG und § 49 Abs. 6 ASVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen einer direkten Entgeltpflicht zwischen A1 und dem Beschwerdeführer im arbeitsgerichtlichen Verfahrens, mit der Zahl 16 Cga 10/16f, ausgesetzt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG und Paragraph 49, Absatz 6, ASVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen einer direkten Entgeltpflicht zwischen A1 und dem Beschwerdeführer im arbeitsgerichtlichen Verfahrens, mit der Zahl 16 Cga 10/16f, ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheiden der Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.04.2015 und vom 29.12.2015, Zahlen: XXXX und XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX kein Dienstgeber von XXXX war, da Arbeitskräfteüberlassung durch andere Firmen vorlag.Mit Bescheiden der Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.04.2015 und vom 29.12.2015, Zahlen: römisch 40 und römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 kein Dienstgeber von römisch 40 war, da Arbeitskräfteüberlassung durch andere Firmen vorlag.
Dagegen richteten sich zwei fristgerechte Beschwerden, die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhoben wurden.
Die Verfahrensakten wurden nach Einbringung der Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
In der Verhandlung wurde, nachdem die beiden Beschwerdeverfahren verbunden wurden, wie schon im zuletzt davor eingebrachten Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, darauf verwiesen, dass unter der Zahl XXXX ein arbeitsgerichtliches Verfahren betreffend direkte Entgeltpflicht zwischen XXXX und XXXX für den Zeitraum ab 01.01.2013 anhängig ist.In der Verhandlung wurde, nachdem die beiden Beschwerdeverfahren verbunden wurden, wie schon im zuletzt davor eingebrachten Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, darauf verwiesen, dass unter der Zahl römisch 40 ein arbeitsgerichtliches Verfahren betreffend direkte Entgeltpflicht zwischen römisch 40 und römisch 40 für den Zeitraum ab 01.01.2013 anhängig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A):
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
§ 49 Abs. 6 ASVG lautet: "Die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte sind an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Die Gerichte erster Instanz haben je eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen über Entgeltansprüche von Dienstnehmern (Lehrlingen) binnen vier Wochen ab Rechtskraft an die Gebietskrankenkasse jenes Landes zu übersenden, in dem der Sitz des Gerichtes liegt; gleiches gilt für gerichtliche Vergleiche über die genannten Ansprüche."Paragraph 49, Absatz 6, ASVG lautet: "Die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte sind an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Die Gerichte erster Instanz haben je eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen über Entgeltansprüche von Dienstnehmern (Lehrlingen) binnen vier Wochen ab Rechtskraft an die Gebietskrankenkasse jenes Landes zu übersenden, in dem der Sitz des Gerichtes liegt; gleiches gilt für gerichtliche Vergleiche über die genannten Ansprüche."
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat die WGKK ihre Entscheidung bis zum jeweiligen Bescheiddatum getroffen. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso über den Zeitraum bis zum Zeitpunkt der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung abzusprechen. Da das Bundesverwaltungsgericht nach § 49 Abs. 6 ASVG an die Entscheidung des ASG Wien gebunden ist, wird das Verfahren daher ausgesetzt.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat die WGKK ihre Entscheidung bis zum jeweiligen Bescheiddatum getroffen. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso über den Zeitraum bis zum Zeitpunkt der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung abzusprechen. Da das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 49, Absatz 6, ASVG an die Entscheidung des ASG Wien gebunden ist, wird das Verfahren daher ausgesetzt.
Die Voraussetzungen des § 38 AVG in Verbindung mit § 49 Abs. 6 ASVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 6, ASVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aussetzung, Entgelt, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2106866.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016