TE Bvwg Erkenntnis 2016/7/26 W227 2129884-1

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Veröffentlicht am 26.07.2016
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Entscheidungsdatum

26.07.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §40 Abs1
SchUG §71 Abs2 litf
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 40 heute
  2. SchUG § 40 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  3. SchUG § 40 gültig von 31.12.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  4. SchUG § 40 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  5. SchUG § 40 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  6. SchUG § 40 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  7. SchUG § 40 gültig von 22.07.1995 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  8. SchUG § 40 gültig von 01.09.1992 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch

W227 2129884-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 1. Juni 2016, Zl. 200.002/0181-AHS/2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 1. Juni 2016, Zl. 200.002/0181-AHS/2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 11. Mai 2016 trat der eigenberechtigte Beschwerdeführer im Rahmen der Reifeprüfung zur Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Englisch" an; dabei wurde ihm durch die Aufsicht führende Lehrerin ein "Zettel abgenommen".

2. Am 13. Mai 2016 teilte die Schulleitung dem Beschwerdeführer mit, dass seine Klausurprüfung aus Englisch wegen der Verwendung eines unerlaubten Hilfsmittels ("Schummelzettels") nicht beurteilt werde und er im Herbst nochmals antreten könne.

3. Am 18. Mai 2016 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Eltern bei der Schulleitung. Seine Mutter führte dabei aus, dass die Klausurarbeit aus dem Prüfungsgebiet "Englisch" sehr wohl zu beurteilen wäre. Denn dem Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen werden können, dass es sich um einen "Schummelzettel" gehandelt habe.

Am selben Tag teilte die Schulleitung dem Vater des Beschwerdeführers per E-Mail Folgendes mit: "Der Tatbestand, dass [sein] Sohn ein unerlaubtes Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgenommen hat, das ihm zuordbar gefunden wurde, bleibt bestehen. Seine schriftliche Englischmatura wird nicht beurteilt. Er kann im Herbst zum Nebentermin antreten."

4. Am 25. Mai 2016 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Stadtschulrat Widerspruch "gegen jegliche Entscheidung der zuständigen Schulbehörden" und beantragte, "die Angelegenheit bescheidmäßig zu erledigen".

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung einer Entscheidung gemäß § 73 Abs. 1 AVG als unzulässig zurück und wies gleichzeitig den Widerspruch "gegen jegliche Entscheidung der zuständigen Schulbehörden" als unzulässig zurück.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG als unzulässig zurück und wies gleichzeitig den Widerspruch "gegen jegliche Entscheidung der zuständigen Schulbehörden" als unzulässig zurück.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich in den schulrechtlichen Vorschriften keine Normen fänden, die eine Entscheidung der Schule bei der Nichtbeurteilung von vorgetäuschten Leistungen vorsähen. Es bestünden auch keine Widerspruchsmöglichkeiten im Zusammenhang mit vorgetäuschten Leistungen bei Reifeprüfungen. Vielmehr seien die Widerspruchsmöglichkeiten in den §§ 70 und 71 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) abschließend aufgezählt.Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich in den schulrechtlichen Vorschriften keine Normen fänden, die eine Entscheidung der Schule bei der Nichtbeurteilung von vorgetäuschten Leistungen vorsähen. Es bestünden auch keine Widerspruchsmöglichkeiten im Zusammenhang mit vorgetäuschten Leistungen bei Reifeprüfungen. Vielmehr seien die Widerspruchsmöglichkeiten in den Paragraphen 70 und 71 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) abschließend aufgezählt.

6. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen gerügt, dass kein Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bei der Klausurarbeit am 11. Mai 2016 ein unerlaubtes Hilfsmittel verwendet habe.

7. Im Vorlagebericht vom 8. Juli 2016 argumentierte der Stadtschulrat zusätzlich, dass die Schule keine Entscheidung im Sinne der §§ 70 und 71 SchUG erlassen habe und eine solche Entscheidung auch nicht vorgesehen sei. Vielmehr sei in jenen Fällen, in denen dem Schüler zur Verfolgung seiner Rechte ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehe, eine "Abhilfe" im Aufsichtsweg möglich. Aus Sicht des Stadtschulrates sei es daher "unverständlich", warum der Beschwerdeführer vor Einbringung des Schreibens vom 24. Mai 2016 nicht mit dem zuständigen Landesschulinspektor in Kontakt getreten sei.7. Im Vorlagebericht vom 8. Juli 2016 argumentierte der Stadtschulrat zusätzlich, dass die Schule keine Entscheidung im Sinne der Paragraphen 70 und 71 SchUG erlassen habe und eine solche Entscheidung auch nicht vorgesehen sei. Vielmehr sei in jenen Fällen, in denen dem Schüler zur Verfolgung seiner Rechte ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehe, eine "Abhilfe" im Aufsichtsweg möglich. Aus Sicht des Stadtschulrates sei es daher "unverständlich", warum der Beschwerdeführer vor Einbringung des Schreibens vom 24. Mai 2016 nicht mit dem zuständigen Landesschulinspektor in Kontakt getreten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1.1. Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit "Nicht genügend" beurteilt, so ist der Prüfungskandidat gemäß § 40 Abs. 1 SchUG höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.1.1. Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit "Nicht genügend" beurteilt, so ist der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 40, Absatz eins, SchUG höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Mitteilungen der Schulleitung vom 13. und 18. Mai 2016 keine Entscheidungen über die Reifeprüfung darstellen (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015] Anm. 6 zu § 38 SchUG und Anm. 3 zu § 39 SchUG). Davon gehen auch die Parteien aus.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Mitteilungen der Schulleitung vom 13. und 18. Mai 2016 keine Entscheidungen über die Reifeprüfung darstellen vergleiche Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015] Anmerkung 6 zu Paragraph 38, SchUG und Anmerkung 3 zu Paragraph 39, SchUG). Davon gehen auch die Parteien aus.

Weiters ist - entgegen der Rechtsansicht des Stadtschulrates - das Vorliegen vorgetäuschter Leistungen, die bei Klausurarbeiten einer Reifeprüfung aufgetreten sein sollen, sehr wohl im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu prüfen. Dies aus folgenden Überlegungen:

So muss der Verpflichtung, eine erbrachte Leistung zu beurteilen, im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips nur dann gemäß § 11 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung und § 18 Abs. 4 SchUG nicht nachgekommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine Leistung vorgetäuscht wurde (vgl. dazu bereits BVwG 18.6.2015, W203 2107054-1/10E).So muss der Verpflichtung, eine erbrachte Leistung zu beurteilen, im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips nur dann gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Leistungsbeurteilungsverordnung und Paragraph 18, Absatz 4, SchUG nicht nachgekommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine Leistung vorgetäuscht wurde vergleiche dazu bereits BVwG 18.6.2015, W203 2107054-1/10E).

Aus § 40 Abs. 1 SchUG ergibt sich klar, dass vorgetäuschte Leistungen bei Teilprüfungen und negativ beurteilte Teilprüfungen dieselben Rechtsfolgen auslösen. Denn auch bei vorgetäuschten Leistungen muss entschieden werden, dass die Reifeprüfung nicht bestanden wurde und ob der Prüfungskandidat zur Wiederholungsprüfung zuzulassen ist, weil er höchstens drei Mal dazu berechtigt ist.Aus Paragraph 40, Absatz eins, SchUG ergibt sich klar, dass vorgetäuschte Leistungen bei Teilprüfungen und negativ beurteilte Teilprüfungen dieselben Rechtsfolgen auslösen. Denn auch bei vorgetäuschten Leistungen muss entschieden werden, dass die Reifeprüfung nicht bestanden wurde und ob der Prüfungskandidat zur Wiederholungsprüfung zuzulassen ist, weil er höchstens drei Mal dazu berechtigt ist.

Da somit das Gesetz selbst die gleiche Entscheidungspflicht bei Beurteilungen mit "Nicht genügend" und Nichtbeurteilen wegen vorgetäuschter Leistungen vorsieht, ist in Folge davon auszugehen, dass § 71 Abs. 2 lit. f SchUG auch bei Entscheidungen wegen vorgetäuschter Leistungen bei Teilprüfungen anzuwenden ist.Da somit das Gesetz selbst die gleiche Entscheidungspflicht bei Beurteilungen mit "Nicht genügend" und Nichtbeurteilen wegen vorgetäuschter Leistungen vorsieht, ist in Folge davon auszugehen, dass Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG auch bei Entscheidungen wegen vorgetäuschter Leistungen bei Teilprüfungen anzuwenden ist.

Damit ist - was der Stadtschulrat verkannte - bei vorgetäuschten Leistungen im Rahmen der Reifeprüfung gerade nicht ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren (in dem der Anzeiger weder Parteistellung noch ein Recht auf Erledigung hat) sondern ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen.

1.3. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.

2. Zu Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass auch bei vorgetäuschten Leistungen im Rahmen der Reifeprüfung ein ordentliches Verfahren zu führen ist, ergibt sich aus der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 27.8.2014, Ra 2014/05/0007).2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass auch bei vorgetäuschten Leistungen im Rahmen der Reifeprüfung ein ordentliches Verfahren zu führen ist, ergibt sich aus der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 27.8.2014, Ra 2014/05/0007).

3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren, ersatzlose Behebung, Reife- und Diplomprüfung,
Teilprüfung, vorgetäuschte Leistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2129884.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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