Entscheidungsdatum
28.07.2016Norm
AVG 1950 §33 Abs2Spruch
W149 2130529-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Reagenzienabruf inkl. Beistellung von integrierten modularen Analysesytemen für klinische Chemie und Immunologie, Gz. E90081/286/00-00-KdoEU/Disp/2015" der Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (BMLVS), auf Grund des Antrages der XXXX , vom 21.07.2016 wie folgt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Reagenzienabruf inkl. Beistellung von integrierten modularen Analysesytemen für klinische Chemie und Immunologie, Gz. E90081/286/00-00-KdoEU/Disp/2015" der Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (BMLVS), auf Grund des Antrages der römisch 40 , vom 21.07.2016 wie folgt beschlossen:
A) Der Auftraggeberin wird gemäß § 329 BVergG 2006 für die Dauer desA) Der Auftraggeberin wird gemäß Paragraph 329, BVergG 2006 für die Dauer des
beim Bundesverwaltungsgericht zu W149 2130529-2 geführten Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages untersagt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahren und Anträgerömisch eins. Verfahren und Anträge
Aus der Aktenlage und dem zum derzeitigen Stand des Verfahrens unbestrittenen bzw. von der Antragsgegnerin bestätigten Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich Folgendes:
Die Antragstellerin ist Anbieterin von Diagnostika. Die Antragsgegnerin ist die Republik Österreich, vergebende Stelle das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, vertreten durch das Kommando Einsatzunterstützung.
Die Antragsgegnerin führt ein offenes Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich nach dem Billigstbieterprinzip zur Vergabe von Lieferungen (Reagenzienabruf inkl. Beistellung von integrierten modularen Analysesystemen für klinische Chemie und Immunologie) durch.
Im Rahmen dessen erfolgte am 03.12.2015 eine Bekanntmachung österreich- und am 05.12.2016 EU-weit.
Die Frist zur Abgabe von Angeboten endete am 12.02.2016. Die Antragstellerin gab ihr Angebot fristgerecht ab. Am selben Tag erfolgten die Angebotsöffnungen durch die Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin entschied am 12.07.2016, den Zuschlag einer anderen Bieterin, der XXXX , zu erteilen. Diese Zuschlagsentscheidung wurde allen Bieterinnen am selben Tag unter Angabe der präsumtiven Zuschlagsempfängerin übermittelt.Die Antragsgegnerin entschied am 12.07.2016, den Zuschlag einer anderen Bieterin, der römisch 40 , zu erteilen. Diese Zuschlagsentscheidung wurde allen Bieterinnen am selben Tag unter Angabe der präsumtiven Zuschlagsempfängerin übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 21.07.2016 - übermittelt und eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht über ihren bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter am selben Tag - stellte die Antragstellerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge
? eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
? die oben bezeichnete, gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers, nämlich die (Zuschlags-) Entscheidung / Entscheidung einen Rahmen abrufvertrag Reagenzienabruf inkl. Beistellung von Integrierten modularen Analysesystem für klinische Chemie und Immunologie an die XXXX zu vergeben vom 12.07.2016, für nichtig zu erklären und? die oben bezeichnete, gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers, nämlich die (Zuschlags-) Entscheidung / Entscheidung einen Rahmen abrufvertrag Reagenzienabruf inkl. Beistellung von Integrierten modularen Analysesystem für klinische Chemie und Immunologie an die römisch 40 zu vergeben vom 12.07.2016, für nichtig zu erklären und
? dem Auftraggeber (Republik Österreich, Bundesministerium für Landes-verteidigung und Sport) den Ersatz der bezahlten Gebühr für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Händen der ausgewiesenen Vertreter der Antragstellerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzuerlegen.
Des Weiteren beantragte die Antragstellerin, das Bundesverwaltungsgericht möge
? nach Verständigung des Auftraggebers über diesen Antrag mittels einstweiliger Verfügung der Republik Österreich, Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, Kommando Einsatz-unterstützung die Erteilung des Zuschlages / die Vergabe eines Rahmenabrufvertrags Reagenzienabruf inkl. Beistellung von Integrierten modularen Analysesystem für klinische Chemie und Immunologie an die XXXX für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagen oder dem Auftraggeber die Aussetzung der Zuschlagsentscheidung für die gleiche Dauer auftragen.? nach Verständigung des Auftraggebers über diesen Antrag mittels einstweiliger Verfügung der Republik Österreich, Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, Kommando Einsatz-unterstützung die Erteilung des Zuschlages / die Vergabe eines Rahmenabrufvertrags Reagenzienabruf inkl. Beistellung von Integrierten modularen Analysesystem für klinische Chemie und Immunologie an die römisch 40 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagen oder dem Auftraggeber die Aussetzung der Zuschlagsentscheidung für die gleiche Dauer auftragen.
Am selben Tag überwies die Antragstellerin die Pauschalgebühr für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Am selben Tag wurde die Antragsgegnerin gemäß § 328 Abs. 5 BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert innerhalb einer gesetzten Frist zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen.Am selben Tag wurde die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 328, Absatz 5, BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert innerhalb einer gesetzten Frist zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen.
Im Übrigen wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, innerhalb der besagten Frist näher bezeichnete allgemeine Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen.
Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß § 313 Abs. 1 BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, innerhalb der besagten Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original (unter Anschluss einer vollständigen Übersicht) zu übermitteln, wobei alle Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen sind.Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 313, Absatz eins, BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, innerhalb der besagten Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original (unter Anschluss einer vollständigen Übersicht) zu übermitteln, wobei alle Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen sind.
Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß § 323 Abs. 1 BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß Paragraph 323, Absatz eins, BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.
Zudem wurde die präsumtive Zuschlagempfängerin gemäß § 323 Abs. 4 BVergG 2006 informiert.Zudem wurde die präsumtive Zuschlagempfängerin gemäß Paragraph 323, Absatz 4, BVergG 2006 informiert.
Mit Schriftsatz vom 26.07.2016 (eingelangt per Web-ERV am selben Tag) reichte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Verfügung sowie die verlangten allgemeinen Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren ein.
In der Stellungnahme machte die Antragsgegnerin im Wesentlichen geltend, es bestehe ein besonderes Interesse an der Fortführung des Verfahrens, da ein dringender Beschaffungsbedarf bestehe, weil die gegenständliche Beschaffung zur Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der Auftrraggeberin benötigt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Erlassung einer einstweilige Verfügung (Spruchpunkt A)
a) Zulässigkeit
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BVergG 2006.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Paragraph 312, Absatz eins, BVergG 2006.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß § 321 Abs. 1 BVergG fristgerecht eingebracht, weil der gegenständliche Antrag spätestens zehn Tage nach der Bekanntgabe am 20.04.2016, nämlich am 02.05.2016, eingebracht wurde. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG war bei der Berechnung der Frist zu berücksichtigen, dass das Ende derselben auf eine Samstag viel. Der Antrag war daher am Montag, den 02.05.2016 rechtzeitig eingebracht.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß Paragraph 321, Absatz eins, BVergG fristgerecht eingebracht, weil der gegenständliche Antrag spätestens zehn Tage nach der Bekanntgabe am 20.04.2016, nämlich am 02.05.2016, eingebracht wurde. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG war bei der Berechnung der Frist zu berücksichtigen, dass das Ende derselben auf eine Samstag viel. Der Antrag war daher am Montag, den 02.05.2016 rechtzeitig eingebracht.
Der Antrag wurde gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 in der für die einstweilige Verfügung notwendigen Höhe vergebührt (§ 328 Abs. 7 BVergG 2006) und enthält die gemäß § 328 Abs. 2 BVergG 2006 geforderten Angaben.Der Antrag wurde gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 in der für die einstweilige Verfügung notwendigen Höhe vergebührt (Paragraph 328, Absatz 7, BVergG 2006) und enthält die gemäß Paragraph 328, Absatz 2, BVergG 2006 geforderten Angaben.
Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass a) sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidungen der Antragsgegnerin [§ 2 Z 16 a) aa) BVergG 2006 - Zuschlagsentscheidung] richtet, b) sie als Anbieterin von Transport-Dienstleistungen ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages vorgebracht hat und c) ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass a) sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidungen der Antragsgegnerin [§ 2 Ziffer 16, a) aa) BVergG 2006 - Zuschlagsentscheidung] richtet, b) sie als Anbieterin von Transport-Dienstleistungen ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages vorgebracht hat und c) ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.
b) Inhalt der einstweiligen Verfügung
Bei der mit dem Nachprüfungsantrag begehrten Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung handelt es sich zunächst um eine einzelne Entscheidung der Antragsgegnerin, deren unmittelbar drohende Folge, die Zuschlagserteilung, ausgesetzt werden soll. Damit handelt es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung um seine "sonstige geeignete Maßnahme", die gemäß § 329 Abs 3 BVergG 2006 angeordnet werden kann.Bei der mit dem Nachprüfungsantrag begehrten Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung handelt es sich zunächst um eine einzelne Entscheidung der Antragsgegnerin, deren unmittelbar drohende Folge, die Zuschlagserteilung, ausgesetzt werden soll. Damit handelt es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung um seine "sonstige geeignete Maßnahme", die gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 angeordnet werden kann.
Diese Maßnahme ist im Sinne der genannten Bestimmung auch geeignet und notwendig (gelindestes Mittel), um das von der Antragstellerin begehrte Ziel zu erreichen.
Die nach der angefochtenen Zuschlagsentscheidung unmittelbar drohende Zuschlagserteilung kann nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin ermöglicht.
Dafür ist es nicht notwendig, die Fortführung des Verfahrens insgesamt aussetzen zu lassen. Eine einstweilige Verfügung dieses Inhalts ist nicht das gelindeste Mitte (§§ 328 Abs. 1 und 329 Abs. 3 BVergG 2006) und wurde so auch nicht beantragt.Dafür ist es nicht notwendig, die Fortführung des Verfahrens insgesamt aussetzen zu lassen. Eine einstweilige Verfügung dieses Inhalts ist nicht das gelindeste Mitte (Paragraphen 328, Absatz eins und 329 Absatz 3, BVergG 2006) und wurde so auch nicht beantragt.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die einstweilige Maßnahme Interessen der Antragsgegnerin, die über das typische Interesse an der zügigen Durchführung eines Vergabeverfahrens hinausgehen, unverhältnismäßig beeinträchtigt wären. Das Bundesverwaltungsgericht kann schließlich auch von sich aus keine besonderen Belastungen der anderen Bieter, insbesondere der präsumtiven Zuschlagsempfängerin oder der öffentlicher Interessen erkennen.
Zur Dauer der Aussetzung der Zuschlagserteilung (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) ist schließlich zu bemerken, dass § 329 Abs 4 BVergG lediglich die Festsetzung einer Zeit verlangt und keine Höchstfrist festlegt. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich unter Einbeziehung der oben gemachten Ausführungen, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.Zur Dauer der Aussetzung der Zuschlagserteilung (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) ist schließlich zu bemerken, dass Paragraph 329, Absatz 4, BVergG lediglich die Festsetzung einer Zeit verlangt und keine Höchstfrist festlegt. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich unter Einbeziehung der oben gemachten Ausführungen, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.
c) Gebühren
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf die Ausführungen unter 0 verwiesen werden.
Schlagworte
Dauer der Maßnahme, einstweilige Verfügung, gelindeste Maßnahme,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W149.2130529.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2016