TE Bvwg Beschluss 2016/7/29 W188 2131270-1

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Veröffentlicht am 29.07.2016
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Entscheidungsdatum

29.07.2016

Spruch

W188 2131270-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der XXXX vom 05.07.2016 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 vom 05.07.2016 den Beschluss:

Die direkt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2016 eingebrachte Beschwerde wird gemäß § 6 AVG iVm den §§ 12 und 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.Die direkt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2016 eingebrachte Beschwerde wird gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 12 und 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX vom 28.07.2016 direkt per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein.Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde gegen den Bescheid der römisch 40 vom 28.07.2016 direkt per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach § 12 erster Satz VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.Nach Paragraph 12, erster Satz VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.

Soweit gemäß § 17 VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit gemäß Paragraph 17, VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Eine Bescheidbeschwerde ist sohin bei der belangten Behörde schriftlich binnen vier Wochen einzubringen (§ 12 VwGVG:Eine Bescheidbeschwerde ist sohin bei der belangten Behörde schriftlich binnen vier Wochen einzubringen (Paragraph 12, VwGVG:

Einbringungsbehörde; siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, S 419, Rz 717).

Für die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Bescheidbeschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (siehe VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022).Für die "sinngemäße" Anwendung des Paragraph 6, AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Bescheidbeschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (siehe VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, weder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch gemäß § 88a Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953 idgF, eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, weder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch gemäß Paragraph 88 a, Absatz 3, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, idgF, eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig.

Auf die Bestimmung des § 6 AVG, wonach die Weiterleitung (die Einbringung bei der falschen Einbringungsstelle) auf Gefahr des Einschreiters erfolgt, wird hingewiesen.Auf die Bestimmung des Paragraph 6, AVG, wonach die Weiterleitung (die Einbringung bei der falschen Einbringungsstelle) auf Gefahr des Einschreiters erfolgt, wird hingewiesen.

Schlagworte

Einbringungsstelle, Unzuständigkeit BVwG, Weiterleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2131270.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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