Entscheidungsdatum
29.07.2016Norm
ASVG §410Spruch
W178 2011671-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER über den Vorlageantrag der XXXX GmbH, vertreten durch Schmidt & Schmidt KG Steuerberatungsgesellschaft, Bahnzeile 10, 2130 Mistelbach, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 24.07.2014, Zl. VA/RB-GPLA-0078/2013, betreffend Vorschreibung eines Nachrechnungsbetrages nach dem ASVG in der Höhe von 5.933,99 Euro zuzüglich Verzugszinsen im Ausmaß von 971,97 Euro zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER über den Vorlageantrag der römisch 40 GmbH, vertreten durch Schmidt & Schmidt KG Steuerberatungsgesellschaft, Bahnzeile 10, 2130 Mistelbach, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 24.07.2014, Zl. VA/RB-GPLA-0078/2013, betreffend Vorschreibung eines Nachrechnungsbetrages nach dem ASVG in der Höhe von 5.933,99 Euro zuzüglich Verzugszinsen im Ausmaß von 971,97 Euro zu Recht erkannt:
A)
Dem Rechtsmittel wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Nachverrechnungsbetrag 1.450,08 Euro sowie die Verzugszinsen 174,67 Euro betragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die NÖGKK (in weiterer Folge: belangte Behörde) führte eine GPLA bei der XXXX GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) durch. Aufgrund der Feststellungen bei der GPLA ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.10.2013 um Ausstellung eines Bescheides gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG.1. Die NÖGKK (in weiterer Folge: belangte Behörde) führte eine GPLA bei der römisch 40 GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) durch. Aufgrund der Feststellungen bei der GPLA ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.10.2013 um Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG.
2. Am 14.05.2014 erließ die belangte Behörde unter GZ VA/RB-GPLA-0078/2013 einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in der Höhe von 5.933,99 Euro zuzüglich Verzugszinsen von 971,97 Euro nachzuentrichten habe.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die festgestellten Differenzen im Wesentlichen aus falsch berechneten aliquoten Sonderzahlungen im Oktober 2010 für einen Dienstnehmer, der Einstufungsdifferenz eines Dienstnehmers, der kollektivvertraglichen Unterentlohnung von zwei Dienstnehmern, einer noch nicht verbuchten Vergleichszahlung an einen Dienstnehmer und einer Nachforderung nach dem BMSVG resultieren.
Aufgrund dieser Nachverrechnung habe die Beschwerdeführerin lediglich Einwände hinsichtlich der Feststellungen zu zwei Dienstnehmern (Unterentlohnung) erhoben.
Beide seien im Betrieb der Beschwerdeführer als Köche tätig gewesen und seien nach dem Kollektivvertrag Gastgewerbe entlohnt worden. Bei der Dienstgeberin handle es sich jedoch um eine Fleischhauerei, die warme Speisen anbiete. Über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe verfüge die Beschwerdeführerin nicht. Die Berufsbezeichnung des Arbeitnehmers sei für die kollektivvertragliche Einstufung bedeutungslos.
In weiterer Folge führte die belangte Behörde im Bescheid die Berechnung der kollektivvertraglichen Unterentlohnung der beiden Dienstnehmer in Tabellenform an. Daraus resultiert ein - in der Gesamtsumme der Vorschreibung enthaltener - Nachverrechnungsbetrag für die beiden Dienstnehmer in der Höhe von 4.483,91 Euro sowie Verzugszinsen in der Höhe von 797,30 Euro.
3. Die Beschwerdeführerin erhob am 10.06.2014 gegen diesen Bescheid im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde. Es werde der Ansicht der belangten Behörde entschieden widersprochen.
Das Prüforgan habe sich im Rahmen der GPLA in keiner Weise mit den besonderen fachlichen und organisatorischen Gegebenheiten befasst, es sei der Betrieb nicht in Augenschein genommen worden und die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 ArbVG sei nicht geprüft worden.Das Prüforgan habe sich im Rahmen der GPLA in keiner Weise mit den besonderen fachlichen und organisatorischen Gegebenheiten befasst, es sei der Betrieb nicht in Augenschein genommen worden und die Anwendbarkeit des Paragraph 9, Absatz 2, ArbVG sei nicht geprüft worden.
Es liege kein Mischbetrieb vor, sondern eine organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebseinheit. Die Zugehörigkeit der beiden Dienstnehmer zum KV des Gastgewerbes habe daher zu Recht bestanden.
Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
4. Die belangte Behörde erließ am 24.07.2014 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie die Beschwerde als unbegründet abwies. Die Beschwerdeführerin verfüge laut Firmenbuchauszug über keine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, sehr wohl aber über eine Gewerbeberechtigung als Fleischhauerei. Es sei daher unerheblich, ob eine organisatorische oder fachliche Abgrenzung vorliege, da in diesem Fall nur der Kollektivvertrag für die Arbeiter des fleischverarbeitenden Gewerbes anwendbar sei.
5. Die Beschwerdeführerin brachte am 20.08.014 fristgerecht im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung einen Vorlageantrag ein. Die Beschwerdeführerin verfüge sehr wohl über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, ausgestellt am 01.03.2010. Diese werde als Beilage übermittelt. Die Behauptung der belangten Behörde sei daher falsch.
6. Die belangte Behörde übermittelte den Verfahrensakt am 27.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht. In einer Stellungnahme führte die belangte Behörde an, dass sie sich aufgrund der nachgewiesenen Gewerbeberechtigung dem Beschwerdevorbringen anschließe. Der Nachverrechnungsbetrag reduziere sich daher um 4.483,91 Euro und die Verzugszinsen um 797,30 Euro. Es werde daher beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben werde und es verbleibe eine unstrittiger Nachverrechnungsbetrag in der Höhe von 1.450,08 Euro zuzüglich Verzugszinsen im Ausmaß von 174,67 Euro.
7. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. am 04.04.2016 gab die Beschwerdeführerin eine solche ab und führte aus, dass der unstrittige Nachverrechnungsbetrag von 1.450,08 Euro zuzüglich Verzugszinsen im Ausmaß von 174,67 Euro anerkannt werde. Bei Stattgabe werde auf die mündliche Verhandlung verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Betrieb der Beschwerdeführerin fand eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durch die belangte Behörde statt.
Dabei stellte die belangte Behörde fest, dass zwei Mitarbeiter als Köche tätig gewesen und nach dem Kollektivvertrag Gastgewerbe entlohnt worden seien, obwohl die Beschwerdeführerin über keine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe verfüge. Daher seien die Mitarbeiter dem Kollektivvertrag für die Arbeiter des fleischverarbeitenden Gewerbes zuzurechnen und ein entsprechender Nachverrechnungsbetrag zu entrichten.
Mit dem Vorlageantrag legte die Beschwerdeführerin eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe vom 01.03.2010 vor.
Die belangte Behörde schließt sich daher dem Beschwerdevorbringen an.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Die Bezug habenden Bestimmungen des ASVG lauten:
§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44, (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;
(.....)
§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49, (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(.....)
§ 54. (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.Paragraph 54, (1) Von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen.
(.....)
§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.Paragraph 58, (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
(.....)
§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen 1. nach der Fälligkeit,Paragraph 59, (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen 1. nach der Fälligkeit,
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,2. in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
(.....)
Die auf den Fall anzuwendende Bestimmung des ArbVG lautet:
§ 9. (1) Verfügt ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber über zwei oder mehrere Betriebe, so findet auf die Arbeitnehmer der jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung.Paragraph 9, (1) Verfügt ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber über zwei oder mehrere Betriebe, so findet auf die Arbeitnehmer der jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung.
(2) Die Regelung des Abs. 1 findet sinngemäß Anwendung, wenn es sich um Haupt- und Nebenbetriebe oder um organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen handelt.(2) Die Regelung des Absatz eins, findet sinngemäß Anwendung, wenn es sich um Haupt- und Nebenbetriebe oder um organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen handelt.
(3) Liegt eine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetriebe oder eine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen nicht vor, so findet jener Kollektivvertrag Anwendung, welcher für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat; durch Betriebsvereinbarung kann festgestellt werden, welcher fachliche Wirtschaftsbereich für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.
(4) Liegt weder eine organisatorische Trennung, eine organisatorische Abgrenzung noch die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereiches im Sinne des Abs. 3 vor, so findet der Kollektivvertrag jenes fachlichen Wirtschaftsbereiches Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Anzahl von Arbeitnehmern erfaßt.(4) Liegt weder eine organisatorische Trennung, eine organisatorische Abgrenzung noch die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereiches im Sinne des Absatz 3, vor, so findet der Kollektivvertrag jenes fachlichen Wirtschaftsbereiches Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Anzahl von Arbeitnehmern erfaßt.
Auf den Fall bezogen:
Wie sich im Zuge des Beschwerdeverfahrens herausgestellt hat, verfügt das beschwerdeführende Unternehmen - entgegen der ursprünglichen Annahme der belangten Behörde - auch über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe.
Durch diesen Umstand ist die im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung enthaltene Begründung, dass zwei Mitarbeiter gemäß dem falschen Kollektivvertrag entlohnt worden seien, nicht mehr anwendbar. Das hat auch die belangte Behörde nach dem Vorlageantrag erkannt und um entsprechende Stattgabe der Beschwerde und Richtigstellung des Nachverrechnungsbetrages und der Verzugszinsen ersucht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Beschwerdeführer hat vorerst einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Im Zuge der Stellungnahme vom 04.04.2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Diese kann auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 24 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Diese kann auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf eine eindeutige Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Gewerbeberechtigung, Herabsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2011671.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016