TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/20 90/01/0008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.1990
beobachten
merken

Index

L70711 Spielapparate Burgenland;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

SpielapparateG Bgld 1984 §9 Abs3;
VStG §39 Abs1;

Betreff

N gegen Burgenländische Landesregierung vom 16. September 1988, Zl. VI/1-1926-1988 betreffend Beschlagnahme von fünf Spielapparaten

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. Juni 1988 ordnete die Bezirkshauptmannschaft T gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 in Verbindung mit den §§ 4 und 9 Abs. 3 des burgenländischen Spielapparategesetzes, LGBl. Nr. 8/1984, die Beschlagnahme von fünf näher bezeichneten Spielapparaten an.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, die Beschlagnahme der Spielapparate sei nicht an deren Aufstellungsort sondern in einem Lager erfolgt. Da die Entfernung der Spielapparate schon erfolgt sei und die Möglichkeit gegeben sei, diese Geräte in anderen Bundesländern aufzustellen oder ins Ausland zu veräußern, sei es nicht erforderlich die Geräte einem Verfall auszusetzen. Daß der Beschwerdeführer an den Spielapparaten in widerrechtlicher Weise manipulieren werde, entbehre jeder Grundlage.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab. Begründend führte sie aus, die Aufstellung der Spielapparate durch den Beschwerdeführer in der Zeit von 1982 bis zum 12. Mai 1988 in verschiedenen Gastgewerbebetrieben sei erwiesen. Der Beschwerdeführer habe dies bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13. April 1988 ausdrücklich eingestanden. Bei den beschlagnahmten Apparaten handle es sich um solche, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparat erwarten ließen und die auch als solche verwendet worden seien. Der Verdacht des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 und § 9 Abs. 1 lit. a des burgenländischen Spielapparategesetzes sei somit erwiesen. Da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, die Apparate in anderen Bundesländern aufstellen oder ins Ausland veräußern zu wollen, bestehe die konkrete Gefahr der Vereitelung eines allenfalls als Nebenstrafe zu verhängenden Verfalls der Geräte.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. November 1989, B 1762/88-7, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschlagnahme der Spielapparate sei rechtswidrigerweise ausgesprochen worden, weil ein Verfall nur für solche Apparate in Frage komme, die gegenwärtig aufgestellt seien. Diese Voraussetzung sei aber bei den beschlagnahmten Spielapparaten nicht gegeben gewesen, weil diese im Zeitpunkt der Beschlagnahme in einem Abstellraum in einem privaten Wohnhaus verwahrt gewesen seien. In Ausführung der Verfahrensrüge machte der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe nicht hinreichend überprüft, ob die beschlagnahmten Spielapparate tatsächlich aufgestellt gewesen seien. Darüberhinaus habe die Behörde erster Instanz einen bereits vorgedruckten Bescheidtext verwendet, was gegen die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens spreche. Auch wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Eigentümerin des Abstellraumes, in dem die Spielapparate aufgefunden worden seien, einzuvernehmen und einen Spielapparatetechniker beizuziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Gemäß § 9 Abs. 3 des burgenländischen Spielapparategesetzes, LGBl. Nr. 8/1984, können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen Spielapparate, die entgegen diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder einem Bescheid aufgestellt oder betrieben werden, einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes dürfen Spielapparate nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde aufgestellt oder betrieben werden.

Nach § 4 des Gesetzes sind u.a. die Aufstellung oder der Betrieb von Geldspielapparaten verboten. § 1 Abs. 3 enthält die Legaldefinition von Geldspielapparaten wie folgt:

"Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers anhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird."

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß die Beschlagnahme der gegenständlichen Spielapparate nicht hätte Platz greifen dürfen, weil auch ein Verfall gemäß § 9 Abs. 3 des burgenländischen Spielapparategesetzes nicht zulässig gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aber aus der Verwendung der Worte "aufgestellt oder betrieben werden" in der angeführten Gesetzesstelle nicht der Schluß gezogen werden, es könnten nur solche Spielapparate für verfallen erklärt werden, die im Zeitpunkt dieser Erklärung tatsächlich aufgestellt oder betrieben werden. Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsnatur des Verfalls als Nebenstrafe, daß er ebenso wie die Strafe selbst unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Verfallserklärung noch ein strafbares Verhalten - im Beschwerdefall eben das Aufstellen oder Betreiben von Geldspielapparaten - vorliegt oder nicht, ausgesprochen werden kann. Aber auch soweit beim Verfall von Gegenständen Sicherungszwecke im Vordergrund stehen, ergibt sich schon aus dem Interesse, die Begehung weiterer strafbarer Handlungen unter Verwendung der für verfallen erklärten Gegenstände zu verhindern, die Zulässigkeit einer Verfallserklärung auch dann, wenn das strafbare Verhalten bereits beendet wurde. Demgemäß war die für die Beschlagnahme der Spielapparate erforderliche Voraussetzung der Zulässigkeit einer allfälligen Verfallserklärung gegeben. Daß es aber etwa an der Voraussetzung des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gefehlt hätte, hat der Beschwerdeführer, der anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13. April 1988 selbst Angaben über die Auszahlung von Gewinnsummen durch die jeweiligen Betreiber gemacht hat, nicht behauptet. Dem angefochtenen Bescheid haftet somit Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht an.

Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, daß die belangte Behörde auch nicht gehalten war, vom Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge für erforderlich erachtete weitere Ermittlungen über die tatsächliche Durchführung eines Spielbetriebes vorzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der Einvernahme der Eigentümerin des Abstellraumes, in dem die Spielapparate vorgefunden wurden, und die Unterlassung der Beiziehung eines Spielapparatetechnikers der belangten Behörde als Verfahrensmangel vorwirft, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser Verfahrensrüge in keiner Weise entnommen werden kann, zu welchem Beweisthema diese weiteren Erhebungen hätten erfolgen sollen. Beim gegebenen Sachverhalt ist aber ein die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich ziehender Verfahrensmangel nicht erkennbar.

Die sich zusammenfassend als unbegründet erweisende Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010008.X00

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten