TE Bvwg Beschluss 2016/8/1 W170 2014443-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2016
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Entscheidungsdatum

01.08.2016

Norm

AVG 1950 §76 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §24
VwGVG §17
  1. AVG 1950 § 76 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 76 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W170 2014443-1/51Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, 23.2.1957 geb., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolf-Georg SCHÄRF, vom 3.11.2014 gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2014, Zl. Pers 9 - D - 230, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , 23.2.1957 geb., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolf-Georg SCHÄRF, vom 3.11.2014 gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2014, Zl. Pers 9 - D - 230, beschlossen:

A) XXXX hat gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl. IA) römisch 40 hat gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und 82/2015, in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, die Kosten der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie, XXXX, zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Höhe von € 1.144 zu tragen. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das im beiliegenden Zahlschein bezeichnete Konto des Bundesverwaltungsgerichts zur Einzahlung zu bringen.Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, und 82 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, die Kosten der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie, römisch 40 , zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Höhe von € 1.144 zu tragen. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das im beiliegenden Zahlschein bezeichnete Konto des Bundesverwaltungsgerichts zur Einzahlung zu bringen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2016, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2016,, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:römisch eins. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:

1. Mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2014, Zl. Pers 9 - D - 230, dem Vertreter des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 20.10.2014 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen, mit am 4.11.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 3.11.2014 wurde gegen den diesen Bescheid Beschwerde erhoben.1. Mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2014, Zl. Pers 9 - D - 230, dem Vertreter des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 20.10.2014 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen, mit am 4.11.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 3.11.2014 wurde gegen den diesen Bescheid Beschwerde erhoben.

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2014, Gz. Pers 9 -

D - 230, wurde die Beschwerde samt den relevanten Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Rahmen eines Fristerstreckungsantrag der beschwerdeführenden Partei vom 19.1.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass der Beschwerdeführer an einer "schweren psychischen Erkrankung" leidet.

Daher wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.7.2015, W170 2014443-1/19Z, der im Spruch genannte Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie beauftragt; dieses mit 12.10.2015 datiere Gutachten langte am 14.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 9.12.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts statt, in der der im Spruch bezeichnete Sachverständige sein Gutachten erläuterte und den Fragen der Partei zur Verfügung stand.

Seitens des Sachverständigen wurde mit Schriftsatz vom 12.10.2015 und mit Schriftsatz vom 9.12.2015 Kostennote für die Erstellung des Gutachtens bzw. für die Teilnahme an der Verhandlung gelegt und wurden dessen - nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei - mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.6.2016, Gz. W170 20144443-1/50Z, mit € 1144 bestimmt.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem gegenständlichen Gerichtsakt.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Zu A)

1. Das im Grundverfahren anzuwendende Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016 (im Folgenden: SDG), enthält keine gesonderten Vorschriften über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens, sodass - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und 82/2015 - die allgemeinen Regeln der §§ 74 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) anzuwenden sind. Gemäß § 75 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nichts anderes ergibt.1. Das im Grundverfahren anzuwendende Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, (im Folgenden: SDG), enthält keine gesonderten Vorschriften über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens, sodass - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, und 82 aus 2015, - die allgemeinen Regeln der Paragraphen 74, ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (in Folge: AVG) anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 75, AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nichts anderes ergibt.

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind gemäß § 76 Abs. 2 AVG die Auslagen von diesem zu tragen.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG die Auslagen von diesem zu tragen.

Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz 16). Eigene Verfahren im eben umschriebenen Sinn können auch durch Anträge, denen kein subjektives Recht in der Sache zugrunde liegt, eingeleitet werden, wobei dem Antragsteller in diesem Verfahren Parteistellung im Streit um die Antragslegitimation und ein Recht auf Zurückweisung seines Antrags zukommt. Über diese, durch den zurückzuweisenden Antrag begründete Sache ist nach Vornahme aller dafür erforderlichen, auch kostenverursachenden, Amtshandlungen gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AVG abzusprechen (vgl. VwSlg 9458 A/1977; VwGH 25.2.2016, Ra 2015/07/0170; Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 19). Jeder Antrag im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AVG stellt somit einen verfahrenseinleitenden Antrag dar, wobei dies auch dann gilt, wenn die Antragstellung durch eine Formalpartei erfolgt (VwGH 25.2.2016, Ra 2015/07/0170).Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 76, Rz 16). Eigene Verfahren im eben umschriebenen Sinn können auch durch Anträge, denen kein subjektives Recht in der Sache zugrunde liegt, eingeleitet werden, wobei dem Antragsteller in diesem Verfahren Parteistellung im Streit um die Antragslegitimation und ein Recht auf Zurückweisung seines Antrags zukommt. Über diese, durch den zurückzuweisenden Antrag begründete Sache ist nach Vornahme aller dafür erforderlichen, auch kostenverursachenden, Amtshandlungen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Satz 1 AVG abzusprechen vergleiche VwSlg 9458 A/1977; VwGH 25.2.2016, Ra 2015/07/0170; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, Rz 19). Jeder Antrag im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, Satz 1 AVG stellt somit einen verfahrenseinleitenden Antrag dar, wobei dies auch dann gilt, wenn die Antragstellung durch eine Formalpartei erfolgt (VwGH 25.2.2016, Ra 2015/07/0170).

2. Im gegenständlichen Verfahren erhob XXXX einen Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2014, Zl. Pers 9 - D - 230, und stellte somit einen verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG.2. Im gegenständlichen Verfahren erhob römisch 40 einen Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2014, Zl. Pers 9 - D - 230, und stellte somit einen verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG.

Die daraus resultierende grundsätzliche Kostentragungspflicht könnte nur dann (allenfalls auch nur teilweise) entfallen, wenn einen anderen Beteiligten (hier käme allenfalls die belangte Behörde in Frage) ein Verschulden an der Amtshandlung im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG trifft. Dass dies auf den konkreten Fall nicht zutrifft, ergibt sich aber aus dem rechtskräftigen, die Beschwerde abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.12.2015, W170 2014443-1/34Z. Davon ausgehend trifft XXXX grundsätzlich die Pflicht, die durch die Erhebung der Beschwerde entstandenen Barauslagen zu tragen.Die daraus resultierende grundsätzliche Kostentragungspflicht könnte nur dann (allenfalls auch nur teilweise) entfallen, wenn einen anderen Beteiligten (hier käme allenfalls die belangte Behörde in Frage) ein Verschulden an der Amtshandlung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG trifft. Dass dies auf den konkreten Fall nicht zutrifft, ergibt sich aber aus dem rechtskräftigen, die Beschwerde abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.12.2015, W170 2014443-1/34Z. Davon ausgehend trifft römisch 40 grundsätzlich die Pflicht, die durch die Erhebung der Beschwerde entstandenen Barauslagen zu tragen.

Als Barauslagen gelten u.a. die Gebühren, die den (nichtamtlichen) Sachverständigen zustehen. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG hat sich die Behörde (und daher auch das Verwaltungsgericht) bei Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige der ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen (Amtssachverständige). Nur falls Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, darf die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (§ 52 Abs. 2 AVG).Als Barauslagen gelten u.a. die Gebühren, die den (nichtamtlichen) Sachverständigen zustehen. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG hat sich die Behörde (und daher auch das Verwaltungsgericht) bei Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige der ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen (Amtssachverständige). Nur falls Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, darf die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (Paragraph 52, Absatz 2, AVG).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen liegen insbesondere dann vor, wenn jene Stelle, die über den Einsatz von Amtssachverständigen zu entscheiden hat, der ersuchenden Behörde (bzw. dem Gericht) mitteilt, dass ein solcher, etwa aus Gründen von Überlastung oder anderweitigen Verpflichtungen, nicht zur Verfügung gestellt werden kann (VwSlg 18.192 A/2011). Im gegenständlichen Verfahren stand dem Gericht kein erforderlicher Amtssachverständiger aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie zur Verfügung, sodass die Voraussetzungen für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gegeben waren.

Die Einholung des Gutachtens war insbesondere notwendig, um die Prozess- und Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, da Feststellungen zu diesen für die Durchführung des Verfahrens bzw. für die zu fällende Entscheidung - vergleiche §§ 2 Abs. 2 lit c und 10 SDG - relevant waren.Die Einholung des Gutachtens war insbesondere notwendig, um die Prozess- und Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, da Feststellungen zu diesen für die Durchführung des Verfahrens bzw. für die zu fällende Entscheidung - vergleiche Paragraphen 2, Absatz 2, Litera c und 10 SDG - relevant waren.

Die Beiziehung des Sachverständigen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.12.2015 war unabdingbar, weil den Parteien das Recht zukommt, dem Sachverständigen Fragen zu stellen.

Die vom Sachverständigen geltend gemachten Gebühren finden im GebAG ihre Grundlage und wurden von der beschwerdeführenden Partei trotz ausdrücklicher Anhörung weder dem Grunde noch der Höhe nach in Zweifel gezogen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine klare Rechtslage vor, sodass die Revision unzulässig ist (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/01/0098, unter Hinweis aus VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, 02.09.2014, Ra 2014/18/0062, 25.02.2015, Ra 2015/13/0001) und hat das Bundesverwaltungsgericht die gesamte relevante und einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und seiner Entscheidung unterlegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine klare Rechtslage vor, sodass die Revision unzulässig ist vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2015/01/0098, unter Hinweis aus VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, 02.09.2014, Ra 2014/18/0062, 25.02.2015, Ra 2015/13/0001) und hat das Bundesverwaltungsgericht die gesamte relevante und einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und seiner Entscheidung unterlegt.

Schlagworte

ärztlicher Sachverständiger, Kostentragung, nichtamtlicher
Sachverständiger, Sachverständigengebühr, Verfahrenspartei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2014443.1.01

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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