TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/20 89/02/0211

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

N gegen Niederösterreichische Landesregierung vom 4. Oktober 1989, Zl. I/7-St-K-88485, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. August 1988 "gegen 04.00 Uhr" ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug über näher bezeichnete Straßen zum Anwesen seiner Eltern in Reinberg-Litschau gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheid geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

1. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im einzelnen wiedergegeben und gewürdigt. Der von ihr als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig entnehmen. Eine Verpflichtung - wie sie dem Beschwerdeführer offensichtlich vorschwebt -, die Sachverhaltsfeststellungen nicht "über den gesamten Text der Bescheidbegründung hinweg verstreut" zu treffen, bestand für sie nicht.

2. Wenn die belangte Behörde ihre Sachverhaltsfeststellungen mit den Worten "Dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ist zu entnehmen, daß ...." einleitete, so ist daraus keinesfalls ein Verfahrensmangel abzuleiten. Die belangte Behörde hat vielmehr - nach den auf ihre Veranlassung hin durch die Erstbehörde vorgenommenen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens - dessen gesamte Ergebnisse auf Grund der gegebenen Aktenlage verwertet. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers sind aktenwidrig.

3. In der Hauptsache bestreitet der Beschwerdeführer, das Kraftfahrzeug zur Tatzeit an den angegebenen Ort gelenkt zu haben; dies habe vielmehr sein Nachbar A getan.

Der Beschwerdeführer bekämpft damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoferne, als sie auf die Vollständigkeit des erhobenen Sachverhaltes und ihre Schlüssigkeit, nicht aber auch auf ihre Richtigkeit hin überprüft wird (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Im Lichte dieser Einschränkung hält die Beweiswürdigung der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof jedenfalls stand:

Der Beschwerdeführer wurde ca. vier Stunden nach dem Tatzeitpunkt in dem abgestellten Pkw schlafend auf dem Fahrersitz sitzend von Gendarmeriebeamten angetroffen. Er wies erhebliche Alkoholisierungssymptome auf. Laut Zeugenaussagen der Beamten habe er ihnen gegenüber in der Folge zugegeben, das Fahrzeug über die im Spruch genannten Straßenstücke an den Abstellort gelenkt zu haben. Nach Durchführung der Atemluftprobe mit einem Alcomat-Gerät um 8.22 Uhr (0,60 mg/l) bzw. 8.24 Uhr (0,61 mg/l) habe er jedoch angegeben, eine von ihm derzeit nicht namhaft zu machende Person habe den Pkw von einer Party in B mit ihm als Beifahrer weggelenkt.

In seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis (etwa drei Monate nach der Tat) bezeichnete er erstmals jene Person, die den Pkw auf der Fahrt zum Abstellort gelenkt haben soll; er habe diese Person erst am Tage der Verfassung der Berufung wieder getroffen und könne sich daher erst von diesem Zeitpunkt an daran erinnern. Der in der Folge als Zeuge vernommene A bestätigte insofern die Verantwortung des Beschwerdeführers, als er angab, er habe sich in der in Rede stehenden Nacht in einer Diskothek aufgehalten. Dort habe er den Beschwerdeführer, seinen Nachbarn, getroffen. Er habe ihn gefragt, ob er ihn mit nach Hause nehme. Der Beschwerdeführer habe dies mit der der Begründung abgelehnt, daß er zu viel getrunken habe und daher den Pkw nicht mehr lenken würde. Der Zeuge habe sich daraufhin bereiterklärt, den Pkw des Beschwerdeführers zu dessen Wohnort zu lenken. Er habe den Pkw über die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Straßenstrecke bis vor das Haus der Familie des Beschwerdeführers gelenkt. Dort habe er umgedreht und das Fahrzeug auf der Wiese vor dem Haus abgestellt. Während der Fahrt sei der Beschwerdeführer auf dem Beifahrersitz gesessen und habe geschlafen. Beim Verlassen des Fahrzeuges habe er den Zündschlüssel steckengelassen und das Fahrzeug nicht abgesperrt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer noch immer schlafend auf dem Beifahrersitz gesessen.

Die belangte Behörde hält im Ergebnis diese Aussage für unrichtig. Sie begründet dies mit der langen Zeit, die der Beschwerdeführer benötigt habe, um seinen Nachbarn als Lenker namhaft zu machen, mit dem offensichtlichen Naheverhältnis zwischen den beiden, dem Umstand, daß der angeblich während der Fahrt auf dem Beifahrersitz schlafende Beschwerdeführer von A in diesem Zustand verlassen, aber von den Gendarmeriebeamten am Fahrersitz sitzend angetroffen worden sei, und den Widersprüchen zwischen seinen Angaben gegenüber den Gendarmeriebeamten, wie sie diese übereinstimmend als Zeugen wiedergegeben haben. Der Verwaltungsgerichtshof kann darin keine Unschlüssigkeit erkennen, zumal sich auch Widersprüche hinsichtlich jenes Ortes ergeben, an dem A die Heimfahrt übernommen und das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers in Betrieb genommen haben soll. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich dabei einmal um das Anwesen eines Bekannten, auf dem eine Party gefeiert wurde, was sich auch daraus ergibt, daß er den Gastgeber der Party als Zeuge geführt hat, zum anderen - in Übereinstimmung mit A - um eine Diskothek. (Im übrigen sei angemerkt, daß der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang vom Verlassen der Party spricht.)

4. Was den Grad der Alkoholbeeinträchtigung betrifft, liegen zwar naturgemäß keine Meßergebnisse für die Tatzeit vor. Durch die Atemluftprobe mittels Alcomat-Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 ist die Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 zur Zeit ihrer Vornahme erwiesen. Da ein Nachtrunk nicht stattgefunden hat - der Beschwerdeführer hat keine dahingehende Behauptung aufgestellt -, war die Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers zur Tatzeit sogar entsprechend höher.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020211.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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