TE Bvwg Beschluss 2016/8/3 W224 2126706-1

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Veröffentlicht am 03.08.2016
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Entscheidungsdatum

03.08.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §18
SchUG §22 Abs1
SchUG §9
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 18 heute
  2. SchUG § 18 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 18 gültig von 21.04.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  4. SchUG § 18 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  5. SchUG § 18 gültig von 31.12.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  6. SchUG § 18 gültig von 01.09.2020 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  7. SchUG § 18 gültig von 01.09.2020 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 18 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  9. SchUG § 18 gültig von 01.09.2019 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  10. SchUG § 18 gültig von 25.04.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  11. SchUG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
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  1. SchUG § 22 heute
  2. SchUG § 22 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 22 gültig von 23.07.2024 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
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  7. SchUG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
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  11. SchUG § 22 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
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  15. SchUG § 22 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  16. SchUG § 22 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  17. SchUG § 22 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  18. SchUG § 22 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  19. SchUG § 22 gültig von 01.04.2000 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  20. SchUG § 22 gültig von 01.09.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  21. SchUG § 22 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  22. SchUG § 22 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  23. SchUG § 22 gültig von 01.09.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  24. SchUG § 22 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  25. SchUG § 22 gültig von 01.04.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
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  27. SchUG § 22 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
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  1. SchUG § 9 heute
  2. SchUG § 9 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2025
  3. SchUG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  4. SchUG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. SchUG § 9 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 9 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
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  8. SchUG § 9 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2011
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  13. SchUG § 9 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch

W224 2126706-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , wiederum vertreten durch RA Mag. Florian WIEDERKEHR, Landstraßer Hauptstraße 7, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrats für Wien vom 26.04.2016, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , wiederum vertreten durch RA Mag. Florian WIEDERKEHR, Landstraßer Hauptstraße 7, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrats für Wien vom 26.04.2016, Zahl:

100.040/0133-kanz1/2016, beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG iVm § 31 VwGVG eingestellt.römisch eins. Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG eingestellt.

II. Für den Schüler XXXX , geb. XXXX , ist ein Jahreszeugnis über die 1. Schulstufe der Volksschule im Schuljahr 2015/2016 auszustellen.römisch zwei. Für den Schüler römisch 40 , geb. römisch 40 , ist ein Jahreszeugnis über die 1. Schulstufe der Volksschule im Schuljahr 2015 aus 2016, auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.04.2016, Zahl:

100.040/0133-kanz1/2016, wies der Stadtschulrat für Wien den Widerspruch des Schülers XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , gegen die Entscheidung der Schulkonferenz der Schule Volksschule 1020 Wien, XXXX vom 15.04.2016 betreffend den Wechsel der Schulstufe in der Grundstufe I der Volksschule während des Schuljahres 2015/2016 ab.100.040/0133-kanz1/2016, wies der Stadtschulrat für Wien den Widerspruch des Schülers römisch 40 , vertreten durch den Erziehungsberechtigten römisch 40 , gegen die Entscheidung der Schulkonferenz der Schule Volksschule 1020 Wien, römisch 40 vom 15.04.2016 betreffend den Wechsel der Schulstufe in der Grundstufe römisch eins der Volksschule während des Schuljahres 2015 aus 2016, ab.

2. Mit Schreiben vom 20.05.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2016, übermittelte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde samt Verwaltungsakt.

3. Mit Eingabe vom 04.07.2016 übermittelte die Volksschule 1020 Wien, XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht das Jahreszeugnis des Schülers XXXX über die absolvierte Vorschulstufe im Schuljahr 2015/2016 (Teilnahme an verbindlichen Übungen).3. Mit Eingabe vom 04.07.2016 übermittelte die Volksschule 1020 Wien, römisch 40 , dem Bundesverwaltungsgericht das Jahreszeugnis des Schülers römisch 40 über die absolvierte Vorschulstufe im Schuljahr 2015 aus 2016, (Teilnahme an verbindlichen Übungen).

4. Mit Verfügung vom 07.07.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer einen Vorhalt der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

5. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Schreiben vom 20.07.2016 um Fristverlängerung zur Erstattung einer Stellungnahme. Am selbem Tag schickte er "zur Vermeidung von Missverständnissen" eine E-Mail, in welcher er mitteilte, dass ihn die Eltern des Beschwerdeführers dahingehend informiert hätten, dass der Schüler XXXX "unterjährig nicht die Klasse gewechselt" hätte, sondern "in der ersten Volksschule geblieben" sei.5. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Schreiben vom 20.07.2016 um Fristverlängerung zur Erstattung einer Stellungnahme. Am selbem Tag schickte er "zur Vermeidung von Missverständnissen" eine E-Mail, in welcher er mitteilte, dass ihn die Eltern des Beschwerdeführers dahingehend informiert hätten, dass der Schüler römisch 40 "unterjährig nicht die Klasse gewechselt" hätte, sondern "in der ersten Volksschule geblieben" sei.

6. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erstattete trotz Fristverlängerung keine Stellungnahme zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Schüler XXXX besuchte von Beginn des Schuljahres 2015/2016 an die 1. Schulstufe der Volksschule 1020 Wien, XXXX . Nach Erlass des Bescheides des Stadtschulrats für Wien vom 26.04.2016, Zahl:Der Schüler römisch 40 besuchte von Beginn des Schuljahres 2015 aus 2016, an die 1. Schulstufe der Volksschule 1020 Wien, römisch 40 . Nach Erlass des Bescheides des Stadtschulrats für Wien vom 26.04.2016, Zahl:

100.040/0133-kanz1/2016, mit dem der Widerspruch des Schülers XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , gegen die Entscheidung der Schulkonferenz der Schule Volksschule 1020 Wien, XXXX vom 15.04.2016 betreffend den Wechsel der Schulstufe in der Grundstufe I der Volksschule während des Schuljahres 2015/2016 abgewiesen wurde, verblieb der Schüler XXXX im Klassenverband der 1. Schulstufe der Volksschule. Am 01.07.2016 stellte die Volksschule 1020 Wien, XXXX , dem Schüler XXXX ein Jahreszeugnis über die Vorschulstufe (Teilnahme an verbindlichen Übungen) im Schuljahr 2015/2016 aus.100.040/0133-kanz1/2016, mit dem der Widerspruch des Schülers römisch 40 , vertreten durch den Erziehungsberechtigten römisch 40 , gegen die Entscheidung der Schulkonferenz der Schule Volksschule 1020 Wien, römisch 40 vom 15.04.2016 betreffend den Wechsel der Schulstufe in der Grundstufe römisch eins der Volksschule während des Schuljahres 2015 aus 2016, abgewiesen wurde, verblieb der Schüler römisch 40 im Klassenverband der 1. Schulstufe der Volksschule. Am 01.07.2016 stellte die Volksschule 1020 Wien, römisch 40 , dem Schüler römisch 40 ein Jahreszeugnis über die Vorschulstufe (Teilnahme an verbindlichen Übungen) im Schuljahr 2015 aus 2016, aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) I. GegenstandslosigkeitZu A) römisch eins. Gegenstandslosigkeit

Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024, VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt vergleiche statt vieler VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024, VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.1.2007, 2005/10/0205; VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

Das Rechtsschutzinteresse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob die angestrebte Entscheidung erlassen wird oder nicht bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. nochmals die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Das Rechtsschutzinteresse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob die angestrebte Entscheidung erlassen wird oder nicht bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche nochmals die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Wechsels der Schulstufe in der Grundstufe I der Volksschule während des Schuljahres 2015/2016 könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, da der Beschwerdeführer das Schuljahr 2015/2016 im Klassenverband der 1. Schulstufe der Volksschule absolvierte und die gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien erhobene Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung hatte, weil die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde. Aus diesem Grund ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 11.5.2009, 2008/18/0301, mwN; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0327).Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Wechsels der Schulstufe in der Grundstufe römisch eins der Volksschule während des Schuljahres 2015 aus 2016, könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, da der Beschwerdeführer das Schuljahr 2015 aus 2016, im Klassenverband der 1. Schulstufe der Volksschule absolvierte und die gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung hatte, weil die aufschiebende Wirkung nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde. Aus diesem Grund ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche etwa VwGH 11.5.2009, 2008/18/0301, mwN; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0327).

Zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich des Wechsels der Schulstufe in der Grundstufe I der Volksschule während des Schuljahres 2015/2016 war das Verfahren diesbezüglich als gegenstandlos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich des Wechsels der Schulstufe in der Grundstufe römisch eins der Volksschule während des Schuljahres 2015 aus 2016, war das Verfahren diesbezüglich als gegenstandlos geworden zu erklären und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

Zu A) II. Ausstellung eines Jahreszeugnisses über die 1. Schulstufe der Volksschule im Schuljahr 2015/2016Zu A) römisch zwei. Ausstellung eines Jahreszeugnisses über die 1. Schulstufe der Volksschule im Schuljahr 2015/2016

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Der Stadtschulrat für Wien schloss die aufschiebende Wirkung im angefochtenen Bescheid nicht aus, dem Bundesverwaltungsgericht ist auch keine anderweitige Form des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bekannt. Aus diesem Grund sind die vom Schüler XXXX , der das Schuljahr 2015/2016 im Klassenverband der 1. Schulstufe der Volksschule absolvierte, erbrachten Leistungen (vgl. § 18 SchUG) zu beurteilen und es ist dem XXXX gemäß § 22 Abs. 1 SchUG ein Jahreszeugnis über die 1. Schulstufe der Volksschule im Schuljahr 2015/2016 auszustellen.Der Stadtschulrat für Wien schloss die aufschiebende Wirkung im angefochtenen Bescheid nicht aus, dem Bundesverwaltungsgericht ist auch keine anderweitige Form des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bekannt. Aus diesem Grund sind die vom Schüler römisch 40 , der das Schuljahr 2015 aus 2016, im Klassenverband der 1. Schulstufe der Volksschule absolvierte, erbrachten Leistungen vergleiche Paragraph 18, SchUG) zu beurteilen und es ist dem römisch 40 gemäß Paragraph 22, Absatz eins, SchUG ein Jahreszeugnis über die 1. Schulstufe der Volksschule im Schuljahr 2015 aus 2016, auszustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit, Jahreszeugnis, Klaglosstellung, Schuljahr,
Schulkonferenz, Schulstufenwechsel, Verfahrenseinstellung,
Volksschüler, Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2126706.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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