TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/21 87/06/0072

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.1990
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;

Norm

BauG Vlbg 1972 §31 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs3;
RPG Vlbg 1973 §16 Abs3;

Betreff

1) A und 2) B gegen Vorarlberger Landesregierung vom 16. April 1987, Zl. VIIa-410.309, betreffend die Versagung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Tiefgarage (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Y)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg anteilsmäßig Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (belangte Behörde) wurde - soweit für die vorliegende Beschwerde von Bedeutung - der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Tiefgarage auf der GP. 749/9, KG Y, gemäß § 31 Abs. 2 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, in Verbindung mit den §§ 6 und 20 des Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es sei unbestritten, daß die Gp. 749/9 der KG Y laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan als "Freifläche" gewidmet sei. Einem Antrag auf Umwidmung dieser Grundparzelle von "Freifläche" in "Sonderfläche" sei mit Beschluß der Gemeindevertretung vom 28. April 1981 - was ebenfalls unbestritten sei - keine Folge gegeben worden. Nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzes sei ein Bauantrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, wenn sich die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Bauantrag und den diesem angeschlossenen Unterlagen ergibt, insbesondere auch, wenn das Vorhaben einem Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan widerspricht.

In den an die Bezirkshauptmannschaft Bludenz gerichteten Eingaben vom 14. März 1986 und 19. Juni 1986 hätten die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, daß das "Raumplanungsgesetz lediglich Flächen und nicht den darunter befindlichen unterirdischen Raum betreffe" und auf die §§ 1 Abs. 2 und 2 RPG hingewiesen, welche "ausschließlich auf die Bebauung einerseits und auf die Erhaltung von Flächen, die im wesentlichen unbebaut sind, andererseits" Bezug nehmen, weshalb eine Umwidmung rechtlich gar nicht erforderlich sei.

Nach § 1 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes sei - so führte die belangte Behörde dazu in der Begründung ihres Bescheides aus - Raumplanung im Sinne dieses Gesetzes die vorausschauende und planmäßige Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes, insbesondere in bezug auf seine Bebauung und auf die Erhaltung von Flächen, die im wesentlichen unbebaut sind. Dieser Begriffsbestimmung könne nicht entnommen werden, daß sich die Raumplanung nur auf die oberirdische Bebauung beziehe. Auch die übrigen Vorschriften des Raumplanungsgesetzes ließen einen solchen Schluß nicht zu. In diesem Zusammenhang verdiene insbesondere Beachtung, daß die Bestimmungen über die Einteilung der Bauflächen (§ 14 RPG) - ohne jeglichen Unterschied - sowohl auf oberirdische als auch auf unterirdische Bauwerke anzuwenden seien. Hätte der Gesetzgeber unterirdische Bauwerke von der Anwendung des Raumplanungsgesetzes ausnehmen wollen, so hätte diese Ausnahme schon allein deswegen ausdrücklich angeführt werden müssen, weil auch das Baugesetz bei der Bewilligungspflicht von Gebäuden oder Gebäudeteilen nicht darauf abstelle, ob diese oberirdisch oder unterirdisch angelegt seien. Im Hinblick darauf, daß auch unterirdische Objekte raumplanerische Interessen in vielfacher Art berühren können, bestehe kein Grund zu der Annahme, daß der Gesetzgeber diese nicht in die Flächenwidmungsplanung und somit in eine gesetzliche Regelung durch das Raumplanungsgesetz hätte einbeziehen wollen. Im übrigen sei zu bezweifeln, ob im Hinblick auf die freiliegenden, oberirdischen Einfahrtsöffnungen und den in den eingereichten Planunterlagen - allerdings nur unzureichend - ausgewiesenen Luftschächten das gegenständliche Bauvorhaben überhaupt als unterirdisches Bauwerk angesehen werden könne (vgl. in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1986, Zl. 85/06/0183). Aus dem Gesagten ergebe sich, daß das geplante Bauvorhaben im Widerspruch zum gültigen Flächenwidmungsplan stehe, weshalb der Bauantrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 2 des Baugesetzes, LGBl. für Vorarlberg Nr. 39/1972, ist ein Bauantrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, wenn sich die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Bauantrag und den diesem angeschlossenen Unterlagen ergibt, insbesondere auch, wenn das Vorhaben einem Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan widerspricht.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Gp. 749/9, KG Y, nach dem mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22. Oktober 1980 genehmigten Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet gewidmet ist. Gemäß § 16 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der hier anzuwendenden Fassung VOR der Novelle LGBl. Nr. 61/1988 dürfen in einem derartigen Gebiet Gebäude und Anlagen nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke und Zuerwerbe einschließlich der dazugehörenden Wohnräume und Wohngebäude errichtet werden. Daß das in Rede stehende Vorhaben keinem dieser Zwecke dient, ist offenkundig.

Wenn von den Beschwerdeführern vorgebracht wird, daß durch das Bauvorhaben lediglich unterirdische Räume errichtet würden und unterirdische Bauwerke vom Geltungsbereich des Raumplanungsgesetzes nicht erfaßt würden und dazu noch ausgeführt wird, daß das Raumplanungsgesetz immer von "Flächen" spreche, Fläche aber ein zweidimensionales Gebilde sei, das keine "Tiefe" habe, ist dieser Gedankengang unrichtig. Gemäß § 31 Abs. 3 des Baugesetzes ist nämlich dann eine Baubewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widerspricht und andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs, des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes und des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen ober- oder unterirdischen Bauwerken. Das Beschwerdevorbringen, § 13 des Raumplanungsgesetzes nenne ganz klar Bauflächen als zur Bebauung geeignete OBERflächen, widerspricht dem Gesetzestext. Daraus folgt aber, daß die belangte Behörde Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt hat, wenn sie davon ausgegangen ist, daß das in Rede stehende Vorhaben (Ausbau einer Tiefgarage) dem geltenden Flächenwidmungsplan widerspricht und deshalb den Bauantrag gemäß § 31 Abs. 2 des Baugesetzes mit der von ihr gegebenen ausführlichen und schlüssigen Begründung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen hat.

Auf das Vorbringen, es wäre auch zu prüfen gewesen, aus welchem Grunde der Bürgermeister der Gemeinde Y am 1. Dezember 1976 "trotz dem schon seinerzeit bestehenden rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y für das ursprüngliche Tiefgaragenprojekt eine Genehmigung erteilte", ist zu erwidern, daß - wie oben dargelegt - erst seit 1980 ein rechtskräftiger Flächenwidmungsplan vorliegt.

Im übrigen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, worin die von den Beschwerdeführern behauptete Unvollziehbarkeit des Raumplanungsgesetzes liegen und damit die Verfassungswidrigkeit gelegen sein sollte.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987060072.X00

Im RIS seit

21.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten