TE Vwgh Beschluss 1990/6/21 89/12/0229

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1026;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;

Betreff

N gegen Datenschutzkommission vom 26. April 1989, Zl. 120.188/3-DSK/89, betreffend Verletzung des Datenschutzgesetzes

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Die belangte Behörde stellte mit ihrem angefochtenen Bescheid vom 26. April 1989 fest, die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung habe durch den Aufdruck des Geburtsjahres (des Beschwerdeführers) auf einem an ihn adressierten RSa-Kuvert das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 des Datenschutzgesetzes (DSG) nicht verletzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, in der er unter anderem auch den Abtretungsantrag nach Art. 144 Abs. 3 B-VG (§ 87 Abs. 3 VfGG) stellte. Diese Beschwerde war von Rechtsanwalt Dr. F eingebracht worden, der sich bezüglich der ihm erteilten Vollmacht ausdrücklich auf § 30 Abs. 2 ZPO berufen hatte.

Mit Beschluß vom 26. September 1989, B 684/89-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab. Die Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes erfolgte laut Rückschein an Rechtsanwalt Dr. F. am 5. Dezember 1989; die vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Akten langten beim Verwaltungsgerichtshof am 4. Dezember 1989 ein.

Mit der an den Beschwerdeführer zu Handen von Dr. F. adressierten Verfügung vom 18. Dezember 1989 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde in bestimmter Weise innerhalb von vier Wochen - gerechnet ab Zustellung dieser Verfügung - zu ergänzen. Diese Verfügung wurde laut Rückschein Dr. F. am 12. Februar 1990 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 13. März 1990 (zur Post gegeben am 15. März 1990) kam der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch seinen jetzigen Beschwerdevertreter Dr. S., dem Mängelbehebungsauftrag nach. Der nunmehrige Beschwerdevertreter ist durch eine am 12. März 1990 ausgestellte Vollmacht ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer führte zur Rechtzeitigkeit der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages im wesentlichen aus, der nicht mehr bevollmächtigte Dr. F. habe diese Verfügung an den Beschwerdeführer direkt weitergeleitet; er habe diese Verfügung erst am 16. Februar 1990 erhalten, "wobei diese Zustellung in jenem Licht gesehen werden muß, daß die Vollmachtskündigung von seiten des ursprünglichen Rechtsanwaltes, Dr. F, direkt an den Verfassungsgerichtshof vorgenommen wurde". Da nach Einbringung der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde durch einen Rechtsanwalt kein Anwaltszwang mehr bestehe, hätten alle weiteren Zustellungen (auch die des Verwaltungsgerichtshofes) ausschließlich an den Beschwerdeführer, nicht mehr aber an Rechtsanwalt Dr. F., zu dem kein Mandatsverhältnis mehr bestanden habe, erfolgen dürfen. Gerechnet ab dem tatsächlichen Zukommen des Mängelbeseitigungsauftrages sei dessen Erfüllung rechtzeitig erfolgt.

Über Ersuchen hat der Verfassungsgerichtshof mitgeteilt, daß - abgesehen von der eingebrachten Beschwerde - weitere Schriftsätze weder durch den (damals) einschreitenden Rechtsanwalt Dr. F. noch durch einen anderen Rechtsanwalt oder durch den Beschwerdeführer selbst eingebracht worden seien. Insbesondere sei dem Verfassungsgerichtshof keine Kündigung der Vollmacht Dris. F. zu Kenntnis gebracht worden. Außerdem wurde der Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1989 unter Vorlage einer Ablichtung des Rückscheins mitgeteilt.

Der Beschwerdeführer, dem die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens vorgehalten wurden, hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben.

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, daß Rechtsanwalt Dr. F. (ursprünglich) von ihm zur Erhebung der Beschwerden bevollmächtigt war; dieser hat sich auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ausdrücklich auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 30 Abs. 2 ZPO berufen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird (vgl. dazu z.B. die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I E 31 zu § 10 AVG 1950 abgedruckte Judikatur), was im Einklang mit den gemäß § 10 Abs. 2 AVG 1950 heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts steht. Gemäß § 1026 ABGB treten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier der Behörde) gegenüber solange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war (vgl. dazu auch STRASSER in RUMMEL, Kommentar zum ABGB2 I Rz. 44 zu §§ 1020 bis 1026 ABGB sowie KOZIOL-WELSER, Grundriß I8, 166; vgl. dazu z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1989, Zl. 89/01/0104).

Wie die vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zeigen, hat weder der Beschwerdeführer noch sein damaliger Vertreter Dr. F. die Kündigung der Vollmacht dem Verfassungsgerichtshof bekanntgegeben. Damit erfolgte auch die Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1989 (Ablehnung der Beschwerde und Stattgebung des Abtretungsantrages gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG) zu Recht an Dr. F.

Erst in seiner Eingabe vom 13. März 1990 hat der Beschwerdeführer die Vollmachtskündigung dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt. Ungeachtet des Umstandes, daß § 30 Abs. 2 ZPO im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Anwendung findet (vgl. auch in diesem Zusammenhang § 62 VwGG, nach dem die Vorschriften des AVG subsidiär für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten), hatte der Verwaltungsgerichtshof dem für den Beschwerdeführer einschreitenden Rechtsanwalt Dr. F. den zuvor erteilten Verbesserungsauftrag vom 18. Dezember 1989 zuzustellen; mit der Zustellung dieses Verbesserungsauftrags an Dr. F. am 12. Februar 1990 begann daher auch die Frist zur Beseitigung der aufgezeigten Mängel zu laufen. Diesem Verbesserungsauftrag ist der Beschwerdeführer aber nicht fristgerecht nachgekommen, wurde doch der Schriftsatz, mit dem die Beschwerde ergänzt wurde, erst am 15. März 1990 zur Post gegeben. Da somit die Beschwerde innerhalb der gesetzten Frist nicht verbessert worden ist, gilt sie gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen.

Das Verfahren ist daher gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120229.X00

Im RIS seit

21.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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