Entscheidungsdatum
09.08.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2131277-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Albanien, vertreten durch ARGE RB Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2016, Zahl: 1117819805-160791288 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Albanien, vertreten durch ARGE RB Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2016, Zahl: 1117819805-160791288 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, und die Anhaltung vom XXXX , 16:00 Uhr, bis XXXX , 14:30 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, und die Anhaltung vom römisch 40 , 16:00 Uhr, bis römisch 40 , 14:30 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist albanischer Staatsangehöriger und reiste am 13.05.2016 illegal ins Bundesgebiet ein. Seine Identität steht auf Grund seines Reisepasses fest.
1.2. Der BF wurde am XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und auf Grund seines illegalen Aufenthalts gem. § 40 BFA-VG festgenommen und der Behörde vorgeführt.1.2. Der BF wurde am römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und auf Grund seines illegalen Aufenthalts gem. Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und der Behörde vorgeführt.
1.3. Anlässlich der Anhaltung und Kontrolle machte der BF zutreffende Angaben zu seiner Identität und Staatszugehörigkeit, weiters gab er an, dass sein Reisepass im 10. Bezirk, XXXX (offenbar vom Beamten phonetisch so verstanden) nahe der XXXX bei einem namentlich nicht genannten Bulgaren deponiert sei, wo er allerdings nicht angemeldet wäre.1.3. Anlässlich der Anhaltung und Kontrolle machte der BF zutreffende Angaben zu seiner Identität und Staatszugehörigkeit, weiters gab er an, dass sein Reisepass im 10. Bezirk, römisch 40 (offenbar vom Beamten phonetisch so verstanden) nahe der römisch 40 bei einem namentlich nicht genannten Bulgaren deponiert sei, wo er allerdings nicht angemeldet wäre.
1.4. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde am XXXX gab der BF an, dass sich sein Reisepass in einer Wohnung in der XXXX , in der Nähe der XXXX , befinde. Er sei bei einem Freund namens XXXX auf Besuch. Er könne sich Geld aus Albanien schicken lassen, sobald er dieses habe, wolle er ausreisen. An der genannten Adresse wäre er auch postalisch erreichbar.1.4. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde am römisch 40 gab der BF an, dass sich sein Reisepass in einer Wohnung in der römisch 40 , in der Nähe der römisch 40 , befinde. Er sei bei einem Freund namens römisch 40 auf Besuch. Er könne sich Geld aus Albanien schicken lassen, sobald er dieses habe, wolle er ausreisen. An der genannten Adresse wäre er auch postalisch erreichbar.
1.5. Der einvernehmende Sachbearbeiter teilte dem BF am Schluss der Einvernahme mit, dass er von der Polizei an die angegebene Adresse geführt würde, wobei er dann den Pass "als Sicherheit der Behörde übergeben" müsse. Im Anschluss werde seine Entlassung erfolgen. Den Pass könne er "jederzeit unter Vorlage eines namentlichen Tickets in Ihr Herkunftsland auslösen." Ein entsprechendes Transportersuchen wurde an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gerichtet.
1.6. In einem Aktenvermerk hielt in der Folge ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes fest, dass der BF behauptet habe, dass ihm der Schlüssel zur genannten Wohnung anlässlich seiner Festnahme abgenommen worden sei. Dies sei im Anhalteprotokoll jedoch nicht vermerkt, beim BF wäre kein Schlüssel vorgefunden worden. Weiters gab der BF laut Aktenvermerk an, dass sein bulgarischer Mitbewohner ab etwa 19.00 Uhr in der Wohnung zu erreichen sei. Warum in der Folge im Hinblick auf die konkreten Angaben des BF nicht versucht wurde, mit ihm die genannte Wohnung aufzusuchen, kann nicht festgestellt werden.
1.7. Nach seiner Wiedereinlieferung bei der Behörde wurde mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid über den BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der Bescheid wurde dem BF am XXXX , um 16.10 Uhr eigenhändig zugestellt.1.7. Nach seiner Wiedereinlieferung bei der Behörde wurde mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid über den BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der Bescheid wurde dem BF am römisch 40 , um 16.10 Uhr eigenhändig zugestellt.
1.8. Anlässlich einer weiteren Einvernahme durch die Behörde am XXXX gab der BF neuerlich an, dass er seine Ausreise selbständig organisieren wolle. Er blieb dabei, dass er bei seiner Festnahme einen Wohnungsschlüssel besessen hätte. In Albanien habe er als Chefkoch, in Italien als Vizechefkoch gearbeitet.1.8. Anlässlich einer weiteren Einvernahme durch die Behörde am römisch 40 gab der BF neuerlich an, dass er seine Ausreise selbständig organisieren wolle. Er blieb dabei, dass er bei seiner Festnahme einen Wohnungsschlüssel besessen hätte. In Albanien habe er als Chefkoch, in Italien als Vizechefkoch gearbeitet.
1.9. Mit Bescheid vom XXXX , Zl-1117819805-160796985 wurde von der Behörde eine Rückkehrentscheidung getroffen.1.9. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl-1117819805-160796985 wurde von der Behörde eine Rückkehrentscheidung getroffen.
1.10. Am XXXX füllte der BF das Rückkehrhilfe-Erhebungsformular aus, das der Behörde durch den Verein Menschenrechte Österreich am XXXX zugemittelt wurde. Die Behörde teilte am XXXX mit, dass die Heimreisekosten übernommen würden und ordnete am XXXX um 14.30 die Entlassung des BF an. In der Folge reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.1.10. Am römisch 40 füllte der BF das Rückkehrhilfe-Erhebungsformular aus, das der Behörde durch den Verein Menschenrechte Österreich am römisch 40 zugemittelt wurde. Die Behörde teilte am römisch 40 mit, dass die Heimreisekosten übernommen würden und ordnete am römisch 40 um 14.30 die Entlassung des BF an. In der Folge reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
1.11. Festgestellt wird, dass die Behörde aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Versuch abgebrochen hat, die vom BF genannte Unterkunft im Bundesgebiet zu überprüfen, den Pass dort sicherzustellen und allenfalls festzustellen, ob sich der BF dort ständig aufgehalten hat und sich der Behörde dort auch weiterhin zur Verfügung halten werde. Dem entsprechenden Vorbringen des BF kann damit nicht entgegengetreten werden.
1.12. Festgestellt wird, dass der BF glaubwürdig seinen Ausreisewillen bekundet und zielstrebig auch alle Maßnahmen gesetzt hat, das Bundesgebiet so rasch wie möglich zu verlassen. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Hinblick auf seine Person falsche Angaben gemacht hat, sein Reisedokument den Behörden vorenthalten und nicht mit der Behörde kooperiert hat.
1.13. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass im Hinblick auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt kein Sicherungsbedarf bestünde und die Anhaltung zudem unverhältnismäßig wäre, da die Behörde allenfalls mit der Vorschreibung gelinderer Mittel das Auslangen finden hätte können. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, und die bisherige Anhaltung kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Weiters wurde die Befreiung von der Eingabegebühr beantragt.
1.14. Die Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch aus der erhobenen Beschwerde.
2.2. Auf Grund des vorgelegen Verwaltungsakt der Behörde kann nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich des BF ein Sicherungsbedarf besteht. Der BF hat sich dem Behördenzugriff nie entzogen und ist zuletzt freiwillig ausgereist. Er hat sein Reisedokument vor der Behörde auch nicht verheimlicht. Im vorliegenden Fall hätte die Behörde die von ihr getroffene Entscheidung, die vom BF angegebene Unterkunft zu kontrollieren, auch zu Ende führen müssen, zumal dies auf Grund der konkreten Angaben des BF leicht möglich gewesen wäre. Auf Grund dieser Unterlassung der Behörde und im Hinblick auf das Verhalten des BF kann sein Vorbringen nicht von vorneherein als unglaubwürdig gewertet werden, wonach, er an der genannten Adresse für die Behörde jederzeit greifbar war und weiter wäre. Der BF hat seinen Ausreisewillen mehrfach glaubwürdig bekundet und auch alle Handlungen gesetzt, freiwillig und rasch aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der BF hat nach eigenen Angaben in Albanien eine Beschäftigung.
2.3. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen, insbesondere war die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, zumal sich der BF auch nicht mehr im Bundesgebiet befindet.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A.I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Im Lichte der getroffenen Feststellungen und der höchstgerichtlichen Judikatur war die verhängte Schubhaft während der im Spruch genannten Zeit rechtswidrig, da die Behörde keinen hinreichenden Sicherungsbedarf dartun konnte.
Zu Spruchpunkt A.II. - Kostenbegehren
3.2. Der obsiegenden Partei waren Kosten im geltend gemachten, gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen, der unterliegenden Partei stehen demgegenüber keine Kosten zu.
Zu Spruchpunkt A.III. - Befreiung von der Eingabegebühr
3.3. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
Zu Spruchpunkt B - Revision
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Eingabengebühr, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2131277.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016