TE Bvwg Beschluss 2016/8/10 W129 2113906-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2016
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Entscheidungsdatum

10.08.2016

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §79 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §33 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 79 heute
  2. UG § 79 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 79 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 79 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 79 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 79 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  7. UG § 79 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 79 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W129 2113906-2/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre der XXXX vom 11.08.2015, Zl. SR 6/2014-5, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2015, Zl. B/0135/04/15-8, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre der römisch 40 vom 11.08.2015, Zl. SR 6/2014-5, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2015, Zl. B/0135/04/15-8, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, zugelassen an der XXXX für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, besuchte im Sommersemester 2014 zum vierten Mal die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung Statistik.1. Der Beschwerdeführer, zugelassen an der römisch 40 für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, besuchte im Sommersemester 2014 zum vierten Mal die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung Statistik.

2. Mit Mail vom 12.05.2015 teilte er dem Lehrveranstaltungsleiter mit, er gebe seine Abmeldung von der Lehrveranstaltung bekannt, da er am Tag der zweiten Teilklausur zu einer gerichtlichen Verhandlung geladen sei und eine Absolvierung der Lehrveranstaltung so somit nicht möglich sei. Demnach werde er auch "morgen" bei der ersten Teilklausur fehlen.

3. Mit Mail vom 13.05.2015 antwortete der Lehrveranstaltungsleiter, der Beschwerdeführer habe bereits eine Teilleistung erbracht. Wenn er "heute" bei der Teilklausur nicht erscheine, dann bekomme er eine negative Note. Die gerichtliche Verhandlung gelte hingegen als Entschuldigung für die zweite Teilklausur.

4. Mit Schreiben vom 20.05.2015 teilte der Beschwerdeführer dem Lehrveranstaltungsleiter mit, er sei von einer Abmeldung ausgegangen und habe sich daher nicht auf den ersten Test vorbereitet und in weiterer Folge den ersten Test auch nicht gemacht. Da es sich um seinen dritten Prüfungsantritt handle, könne er eine negative Note nicht akzeptieren. Es sei absehbar, dass er am zweiten Test nun doch teilnehmen könne, indem er direkt von der Gerichtsverhandlung zur Universität fahren werde. Es gebe aus seiner Sicht drei Möglichkeiten: (1) Der erste Test, den er in einer früheren Lehrveranstaltung positiv absolviert habe, werde anerkannt und der Beschwerdeführer zum zweiten Test zugelassen. (2) Er werde zum zweiten Test und zu einer Nachprüfung für den ersten Test zugelassen. (3) Er werde abgemeldet, da der Auffrischungstest nicht einmal 20 Prozent der Punkte der Lehrveranstaltung umfasse. Es sei daher eine Teilleistung nicht gegeben.

5. Mit Schreiben vom 14.06.2015 stellte der Beschwerdeführer beim studienrechtlichen Organ der XXXX einen Antrag auf einen Feststellungsbescheid (Feststellung der Abmeldung und Nichtbeurteilung der Lehrveranstaltung) sowie auf Nichtigerklärung einer etwaigen Benotung.5. Mit Schreiben vom 14.06.2015 stellte der Beschwerdeführer beim studienrechtlichen Organ der römisch 40 einen Antrag auf einen Feststellungsbescheid (Feststellung der Abmeldung und Nichtbeurteilung der Lehrveranstaltung) sowie auf Nichtigerklärung einer etwaigen Benotung.

6. Mit Schreiben vom 07.07.2015 teilte der Beschwerdeführer dem studienrechtlichen Organ der XXXX mit, es habe sich herausgestellt, dass die Note "Nicht genügend" eingetragen worden sei. Es werde gebeten, die eingetragene Note für nichtig zu erklären und keinen Prüfungsantritt zu vermerken.6. Mit Schreiben vom 07.07.2015 teilte der Beschwerdeführer dem studienrechtlichen Organ der römisch 40 mit, es habe sich herausgestellt, dass die Note "Nicht genügend" eingetragen worden sei. Es werde gebeten, die eingetragene Note für nichtig zu erklären und keinen Prüfungsantritt zu vermerken.

7. Mit Schreiben des Abteilungsleiters Studienrecht an der XXXX vom 08.07.2015 an den Beschwerdeführer wurde - nach Zusammenfassung des Verfahrensganges - insbesondere auf den Syllabus der Lehrveranstaltung hingewiesen, wonach bei der gegenständlichen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung eine Einstiegsklausur und zwei schriftliche Tests mit bestimmten (Mindest-)Punktezahlen zu absolvieren seien. Bei begründeter Verhinderung bei den beiden Teilklausuren werde ein gemeinsamer Nachtermin angeboten.7. Mit Schreiben des Abteilungsleiters Studienrecht an der römisch 40 vom 08.07.2015 an den Beschwerdeführer wurde - nach Zusammenfassung des Verfahrensganges - insbesondere auf den Syllabus der Lehrveranstaltung hingewiesen, wonach bei der gegenständlichen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung eine Einstiegsklausur und zwei schriftliche Tests mit bestimmten (Mindest-)Punktezahlen zu absolvieren seien. Bei begründeter Verhinderung bei den beiden Teilklausuren werde ein gemeinsamer Nachtermin angeboten.

8. Mit Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 21.07.2015 wurde zusammengefasst und sinngemäß wie folgt repliziert: der Beschwerdeführer habe sich ordnungsgemäß und rechtzeitig abgemeldet und einen offiziellen Verhinderungsgrund plausibilisiert. Der absolvierte Einstiegstest sei keine eigenständige Teilleistung. Es sei an der XXXX üblich, dass keine Note eingetragen werde, wenn der Studierende nicht anwesend sein konnte. Auch könne man den dritten Antritt bei einer Prüfung in kommissioneller Form durchführen. Es ergehe daher der neuerliche Antrag auf Nichtigerklärung der Benotung mit Bescheid und Rücksetzung des Prüfungsantrittes.8. Mit Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 21.07.2015 wurde zusammengefasst und sinngemäß wie folgt repliziert: der Beschwerdeführer habe sich ordnungsgemäß und rechtzeitig abgemeldet und einen offiziellen Verhinderungsgrund plausibilisiert. Der absolvierte Einstiegstest sei keine eigenständige Teilleistung. Es sei an der römisch 40 üblich, dass keine Note eingetragen werde, wenn der Studierende nicht anwesend sein konnte. Auch könne man den dritten Antritt bei einer Prüfung in kommissioneller Form durchführen. Es ergehe daher der neuerliche Antrag auf Nichtigerklärung der Benotung mit Bescheid und Rücksetzung des Prüfungsantrittes.

9. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre der XXXX als studienrechtliches Organ vom 11.08.2015, Zl. B/0135/04/15, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Abmeldung und Nichtbeurteilung der gegenständlichen Lehrveranstaltung zurückgewiesen sowie der Antrag auf Aufhebung der negativen Beurteilung derselben Lehrveranstaltung abgewiesen.9. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre der römisch 40 als studienrechtliches Organ vom 11.08.2015, Zl. B/0135/04/15, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Abmeldung und Nichtbeurteilung der gegenständlichen Lehrveranstaltung zurückgewiesen sowie der Antrag auf Aufhebung der negativen Beurteilung derselben Lehrveranstaltung abgewiesen.

Begründet wurde der Bescheid zusammengefasst und sinngemäß wie folgt:

Die Zurückweisung des Feststellungsantrages auf Abmeldung erfolge, da der Antrag kein notwendiges Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle, der Beschwerdeführer habe ohnehin auch einen Antrag auf Prüfungsaufhebung gestellt.

Der Beschwerdeführer sei rechtzeitig und umfassend über die Modalitäten der Lehrveranstaltung in Kenntnis gesetzt worden. Auch habe der Lehrveranstaltungsleiter den Beschwerdeführer informiert, dass eine Abmeldung von der Lehrveranstaltung nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer sei dem ersten Test unentschuldigt ferngeblieben.

Die Bestimmungen des Universitätsrechtes auf kommissionelle Prüfungen seien lediglich auf Prüfungen mit einem einzigen Prüfungsvorgang, nicht aber auf prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen anwendbar.

Die an der XXXX geübte Praxis sehe vor, dass eine Beurteilung zu erfolgen habe, sobald eine Teilleistung erbracht worden sei. Der vom Beschwerdeführer erfolgte Hinweis auf ein gegenteiliges Handeln eines bestimmten Lehrveranstaltungsleiters stelle eine Kulanzlösung im Einzelfall dar und könne andere Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter nicht präjudizieren.Die an der römisch 40 geübte Praxis sehe vor, dass eine Beurteilung zu erfolgen habe, sobald eine Teilleistung erbracht worden sei. Der vom Beschwerdeführer erfolgte Hinweis auf ein gegenteiliges Handeln eines bestimmten Lehrveranstaltungsleiters stelle eine Kulanzlösung im Einzelfall dar und könne andere Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter nicht präjudizieren.

Es liege kein Durchführungsmangel iSd § 79 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 vor, weswegen spruchgemäß zu entscheiden sei.Es liege kein Durchführungsmangel iSd Paragraph 79, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 vor, weswegen spruchgemäß zu entscheiden sei.

10. Gegen den am 14.08.2015 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 09.09.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er sinngemäß und zusammengefasst nochmals seine bisherigen Standpunkte vorbrachte und wiederholte, dass die Prüfung kommissionell durchzuführen gewesen wäre. Auch habe die Gutachtenskommission des Senates in einem vergleichbaren Fall eine Empfehlung zu Gunsten des (dortigen) Beschwerdeführers getroffen.

11. Mit Schreiben vom 14.10.2015 übermittelte die Gutachtenskommission der XXXX den Beschluss eines Gutachtens, wonach der Beschwerdeführer nach Ablegen der Einstiegsklausur nicht mehr an der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung teilgenommen und keine weiteren Teilleistungen mehr erbracht habe; es liege ein Abbruch einer Prüfung ohne wichtigen Grund vor, die Prüfung sei auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen. Es werde empfohlen, einen neuen abweisenden Bescheid unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage (scil.: aufgrund der mit 01.10.2015 in Kraft getretenen Prüfungsordnung der XXXX ) zu erlassen.11. Mit Schreiben vom 14.10.2015 übermittelte die Gutachtenskommission der römisch 40 den Beschluss eines Gutachtens, wonach der Beschwerdeführer nach Ablegen der Einstiegsklausur nicht mehr an der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung teilgenommen und keine weiteren Teilleistungen mehr erbracht habe; es liege ein Abbruch einer Prüfung ohne wichtigen Grund vor, die Prüfung sei auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen. Es werde empfohlen, einen neuen abweisenden Bescheid unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage (scil.: aufgrund der mit 01.10.2015 in Kraft getretenen Prüfungsordnung der römisch 40 ) zu erlassen.

12. Dazu teilte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs telefonisch am 28.10.2015 mit, dass die Empfehlung des Senates klar rechtswidrig sei, da bei einer Beschwerdevorentscheidung kein neuer Bescheid erlassen werden dürfe.

13. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre der XXXX als studienrechtliches Organ vom 12.11.2015, Zl. B/0135/04/15-8, wurde "im Wege der Beschwerdevorentscheidung" entschieden, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Nichtigerklärung und Abbruch der gegenständlichen Lehrveranstaltung aus wichtigem Grund abgewiesen werde (Spruchpunkt I.), im übrigen werde die Beschwerde gem. § 79 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen (Spruchpunkt II.).13. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre der römisch 40 als studienrechtliches Organ vom 12.11.2015, Zl. B/0135/04/15-8, wurde "im Wege der Beschwerdevorentscheidung" entschieden, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Nichtigerklärung und Abbruch der gegenständlichen Lehrveranstaltung aus wichtigem Grund abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch eins.), im übrigen werde die Beschwerde gem. Paragraph 79, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zusammengefasst und sinngemäß wurde die Entscheidung insbesondere auf § 5 Abs 5 und § 8 Abs 4 und 5 der Prüfungsordnung der XXXX gestützt. Es liege kein wichtiger Grund für den Abbruch der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung vor, der Gerichtstermin stelle einen Entschuldigungsgrund für die dritte Teilleistung (scil. für die zweite Klausur) dar, nicht aber für die zweite Teilleistung (scil. für die erste Klausur). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich ordnungsgemäß von der Lehrveranstaltung abgemeldet, was der Lehrveranstaltungsleiter auch bestätigt habe, sei aktenwidrig. Der Lehrveranstaltungsleiter habe dem Beschwerdeführer vielmehr Gegenteiliges mitgeteilt, nämlich, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr abmelden könne.Zusammengefasst und sinngemäß wurde die Entscheidung insbesondere auf Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 8, Absatz 4 und 5 der Prüfungsordnung der römisch 40 gestützt. Es liege kein wichtiger Grund für den Abbruch der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung vor, der Gerichtstermin stelle einen Entschuldigungsgrund für die dritte Teilleistung (scil. für die zweite Klausur) dar, nicht aber für die zweite Teilleistung (scil. für die erste Klausur). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich ordnungsgemäß von der Lehrveranstaltung abgemeldet, was der Lehrveranstaltungsleiter auch bestätigt habe, sei aktenwidrig. Der Lehrveranstaltungsleiter habe dem Beschwerdeführer vielmehr Gegenteiliges mitgeteilt, nämlich, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr abmelden könne.

Der Beschwerdeführer habe zumindest die erste Teilleistung (Einstiegsklausur) erbracht. Somit liege kein Nichtantritt zu einer Prüfung vor und auch kein Anwendungsfall des § 79 Abs 1 Universitätsgesetz 2002.Der Beschwerdeführer habe zumindest die erste Teilleistung (Einstiegsklausur) erbracht. Somit liege kein Nichtantritt zu einer Prüfung vor und auch kein Anwendungsfall des Paragraph 79, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002.

Die Bestimmungen über kommissionelle Prüfungen seien auf prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen nicht anwendbar.

Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, es bestehe keine Anwesenheitspflicht und darüber bedürfe es keiner Diskussion, sei unrichtig. Die Prüfungsordnung definiere prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen ausdrücklich als Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, auch der Syllabus der gegenständlichen Lehrveranstaltung habe auf die Anwesenheitspflicht hingewiesen.

14. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag das Bundesverwaltungsgericht ein.

Zusammengefasst und sinngemäß wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Positionen; darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer auf mehreren Seiten den rechtlichen Charakter der in Bescheidform ergangenen Beschwerdevorentscheidung in Frage; für den neuerlichen Bescheid gebe es keinen Antrag des Beschwerdeführers.

15. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens stellte der Antragsteller am 11.02.2016 einen Antrag auf Verfahrenshilfe (unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015, Zl. G7/2015-8).

16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2016, Zl. W129 2113906-2/7Z, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen. Die zu prüfende Entscheidung der belangten Behörde stütze sich auf Normen des Universitätsgesetzes 2002 und auf inneruniversitäre Regelungen der XXXX . Dabei handle es sich zweifelsfrei um innerstaatliche Normen, die nicht auf eine unionsrechtliche Richtlinie oder Verordnung gestützt seien. Damit sei der zu prüfende Bescheid nicht "in Durchführung des Rechts der Union" iSd Art 51 Abs 1 GRC ergangen, weshalb der Anwendungbereich der GRC, insbesondere Art 47 Abs 3 GRC, nicht eröffnet sei. Da sich im einschlägigen Materiengesetz auch sonst keine Rechtsgrundlage finde, sei der Verfahrenshilfeantrag als unzulässig zurückzuweisen.16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2016, Zl. W129 2113906-2/7Z, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen. Die zu prüfende Entscheidung der belangten Behörde stütze sich auf Normen des Universitätsgesetzes 2002 und auf inneruniversitäre Regelungen der römisch 40 . Dabei handle es sich zweifelsfrei um innerstaatliche Normen, die nicht auf eine unionsrechtliche Richtlinie oder Verordnung gestützt seien. Damit sei der zu prüfende Bescheid nicht "in Durchführung des Rechts der Union" iSd Artikel 51, Absatz eins, GRC ergangen, weshalb der Anwendungbereich der GRC, insbesondere Artikel 47, Absatz 3, GRC, nicht eröffnet sei. Da sich im einschlägigen Materiengesetz auch sonst keine Rechtsgrundlage finde, sei der Verfahrenshilfeantrag als unzulässig zurückzuweisen.

17. Mit Mail vom 30.03.2016 teilte die Leiterin des Bereiches Studienrecht und Anerkennung der XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Prüfung am 15.02.2016 positiv absolviert habe.17. Mit Mail vom 30.03.2016 teilte die Leiterin des Bereiches Studienrecht und Anerkennung der römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Prüfung am 15.02.2016 positiv absolviert habe.

18. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vorgehalten und diesbezüglich eine Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt.

19. Mit Schreiben vom 12.06.2016 teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäß mit, das rechtliche Ziel seiner Beschwerde und seines Vorlageantrages sei es gewesen, "die offensichtlichen Missstände und Fehlhandlungen bei der belangten Behörde aufzuzeigen und festzustellen". Dieses Ziel sei durch die Absolvierung der Prüfung nicht erreicht.

Auch bestehe bei einer Aufhebung ein Kostenersatz der Beschwerdegebühr von 30 Euro. Eine Zurückziehung der Beschwerde wäre aus seiner Sicht "vollkommen verantwortungslos".

Der Beschwerdeführer habe ein bedeutendes rechtliches Interesse, dass die Verfahrensfehler und inhaltlichen Rechtswidrigkeiten der belangten Behörde behoben werden. Die Volksanwaltschaft habe dem Beschwerdeführer bestätigt, dass die geringe Qualität der Bescheide der österreichischen Behörden in der Praxis keine Seltenheit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Ablebens eines Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Ablebens eines Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der negativen Beurteilung der im Sommersemester 2015 absolvierten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung Statistik (LV-Nr. 4010) beantragt hat; mit einer etwaigen Aufhebung nach § 79 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 wäre die Teilnahme an der gegenständlichen Lehrveranstaltung nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte hinzugerechnet worden.2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der negativen Beurteilung der im Sommersemester 2015 absolvierten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung Statistik (LV-Nr. 4010) beantragt hat; mit einer etwaigen Aufhebung nach Paragraph 79, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 wäre die Teilnahme an der gegenständlichen Lehrveranstaltung nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte hinzugerechnet worden.

Da der Beschwerdeführer diese Lehrveranstaltung mittlerweile bestanden hat und da zudem der von der belangten Behörde übermittelte "Erfolgsnachweis" vom 29.03.2016 lediglich die positiv absolvierte Prüfung, nicht aber frühere negative Antritte (und somit auch nicht den negativen Antritt bei der gegenständlichen Prüfung) ausweist, hätte eine inhaltliche Entscheidung des Beschwerdeverfahrens nur mehr theoretische Bedeutung.

2.4. Wie unter 2.2. dargelegt wurde, besteht kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden. Ebenso besteht kein subjektives Recht auf die - sinngemäß - Aufdeckung von (behaupteten) Missständen in der Universitätsverwaltung der XXXX .2.4. Wie unter 2.2. dargelegt wurde, besteht kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden. Ebenso besteht kein subjektives Recht auf die - sinngemäß - Aufdeckung von (behaupteten) Missständen in der Universitätsverwaltung der römisch 40 .

Für eine etwaige Rückerstattung einer entrichteten Beschwerdegebühr durch das Bundesverwaltungsgericht besteht auch im Erfolgsfall keine Rechtsgrundlage.

Am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, könnte selbst ein etwaiger - vom Beschwerdeführer ohnedies nicht behaupteter - Anspruch auf Ersatz eines durch verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben allenfalls entstandenen Vermögensschadens im Wege der Amtshaftung nichts ändern (vgl. wieder VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).Am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, könnte selbst ein etwaiger - vom Beschwerdeführer ohnedies nicht behaupteter - Anspruch auf Ersatz eines durch verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben allenfalls entstandenen Vermögensschadens im Wege der Amtshaftung nichts ändern vergleiche wieder VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).

Damit lassen sich auch der (oben unter Punkt I.19. wiedergegebenen) Stellungnahme des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte entnehmen, er könnte durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt sein.Damit lassen sich auch der (oben unter Punkt römisch eins.19. wiedergegebenen) Stellungnahme des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte entnehmen, er könnte durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt sein.

2.5. Infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführer wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.2.5. Infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführer wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Lehrveranstaltung, negative
Beurteilung, Prüfungsbeurteilung, Rechtsschutzinteresse, Studium,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2113906.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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