Entscheidungsdatum
10.08.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2129885-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX (Mutter), gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 21.06.2016, Zl. 617501/22-2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 (Mutter), gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 21.06.2016, Zl. 617501/22-2016, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde im Widerspruchsverfahren die Entscheidung der Schulkonferenz der Volksschule XXXX vom 28. 04.2016, wonach XXXX (Beschwerdeführer) berechtigt sei, gemäß § 17 Abs. 5 SchUG ab 28.04.2016 von der zweiten in die erste Schulstufe zu wechseln.1. Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde im Widerspruchsverfahren die Entscheidung der Schulkonferenz der Volksschule römisch 40 vom 28. 04.2016, wonach römisch 40 (Beschwerdeführer) berechtigt sei, gemäß Paragraph 17, Absatz 5, SchUG ab 28.04.2016 von der zweiten in die erste Schulstufe zu wechseln.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Mutter mit Schriftsatz vom 01.07.2016 fristgerecht Beschwerde und stützte diese auf eine unrichtige Tatsachenfeststellung. Der Beschwerdeführer brauche keine Therapie und es gäbe keinen Grund die Schulstufe zu wechseln. Er würde gezielt Lernunterstützung bei der Schülerhilfe Graz erhalten.
3. Am 06.07.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
4. Am 22.07.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Schulbesuchsbestätigung, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer (auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) bis zum Ende des Unterrichtsjahres die zweite Schulstufe besucht hat.
5. Mit Schreiben vom 29.06.2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor.
6. Die Mutter des Beschwerdeführers teilte daraufhin mit einem am 09.08.2016 eingelangten, handschriftlich verfassten Schreiben sinngemäß mit, dass ihr Sohn gerne in die dritte Schulstufe gehen wolle. Er sei nicht behindert und es brauche keine entsprechenden schulischen Maßnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 iVm. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
2.3. Gegenständlich käme einer Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Ein Wechsel der Schulstufe während des Unterrichtsjahres gemäß § 17 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF kommt für das Schuljahr 2015/2016 nicht mehr in Betracht. Die im Schuljahr 2016/2017 zu besuchende Schulstufe richtet sich nach den Bestimmungen des 6. Abschnittes des Schulunterrichtsgesetzes und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich auch bei einer Aufhebung des bekämpften Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da der mit dem bekämpften Bescheid verfügte Wechsel der Schulstufe für einen vergangenen Zeitraum nicht nachträglich vorgenommen werden könnte.2.3. Gegenständlich käme einer Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Ein Wechsel der Schulstufe während des Unterrichtsjahres gemäß Paragraph 17, Absatz 5, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF kommt für das Schuljahr 2015 aus 2016, nicht mehr in Betracht. Die im Schuljahr 2016 aus 2017, zu besuchende Schulstufe richtet sich nach den Bestimmungen des 6. Abschnittes des Schulunterrichtsgesetzes und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich auch bei einer Aufhebung des bekämpften Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da der mit dem bekämpften Bescheid verfügte Wechsel der Schulstufe für einen vergangenen Zeitraum nicht nachträglich vorgenommen werden könnte.
2.4. Infolge materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.2.4. Infolge materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
2.5. Ob der Beschwerdeführer im Schuljahr 2016/2017 die dritte Schulstufe besuchen kann, ist nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und allenfalls des Schulpflichtgesetzes von der Volksschule XXXX, zu entscheiden und nicht vom Bundesverwaltungsgericht.2.5. Ob der Beschwerdeführer im Schuljahr 2016 aus 2017, die dritte Schulstufe besuchen kann, ist nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und allenfalls des Schulpflichtgesetzes von der Volksschule römisch 40 , zu entscheiden und nicht vom Bundesverwaltungsgericht.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm. Abs. 4 VwGVG entfallen.2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
3. Zu Spruchpunkt B)
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit, Schuljahr, Schulkonferenz, Schulstufenwechsel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2129885.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.08.2016