TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/26 90/05/0100

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

L82103 Kleingarten Niederösterreich;

Norm

KlGG NÖ 1988 §3;

Betreff

1) Gottfried N und 2) Elisabeth N gegen Niederösterreichische Landesregierung vom 3. April 1990, Zl. R/1-V-8910/4, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister).

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Entscheidungsgründe der hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1978, Zl. 2779/77, und vom 16. Juni 1987, Zl. 87/05/0109, verwiesen, aus denen sich im wesentlichen ergibt, daß das Ansuchen der Beschwerdeführer um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für einen "Wirtschaftskeller" im Ausmaß von 36,86 m2 auf dem Grundstück Nr. 504/4 des Grundbuches über die KG Y mit der Begründung abgewiesen worden ist, daß dieser für eine Nutzung nach § 19 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 im Sinne des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nicht "erforderlich" ist. Ferner ist auf das hg. Erkenntnis vom 26. September 1989, Zl. 89/05/0175, hinzuweisen, aus welchem hervorgeht, daß den Beschwerdeführern mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Juni 1988 der baubehördliche Auftrag erteilt worden ist, das auf diesem Grundstück errichtete Wochenendhaus abzubrechen. Der gegen diesen erstinstanzlichen Abtragungsauftrag erhobenen Berufung der Beschwerdeführer hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 1. Dezember 1988 keine Folge gegeben und gleichzeitig das nachträgliche Ansuchen der Beschwerdeführer um Erteilung einer Baubewilligung für dieses Wochenendhaus abgewiesen. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6. Juli 1989 wurde die gegen diesen Berufungsbescheid gerichtete Vorstellung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen und der letzte Satz des Spruches des erwähnten Berufungsbescheides, mit welchem dem nachträglichen Ansuchen um Baubewilligung nicht Folge gegeben worden ist, mit der Begründung behoben, daß zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung in erster Instanz der Bürgermeister zuständig sei, weshalb dieser über den Antrag der Beschwerdeführer vom 17. Juni 1988 zu entscheiden haben werde.

Im übrigen ergibt sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, daß der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde nunmehr mit Bescheid vom 19. Oktober 1989 die beantragte Baubewilligung wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan gemäß § 98 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 versagt und in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt habe, daß für das in Rede stehende Grundstück der Beschwerdeführer im Flächenwidmungsplan die Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Landwirtschaft festgelegt worden und dieses Wochenendhaus im Sinne des § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht zulässig sei. In der dagegen erhobenen Berufung hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, daß das NÖ Kleingartengesetz anzuwenden und der Erwerb des Grundstückes lediglich zum Zwecke der Errichtung einer kleinen Baulichkeit in Form eines kleinen Gartenhäuschens oder Wochenendhauses erfolgt sei, wobei die Grundverkehrskommission diesem Grunderwerb ihre Zustimmung erteilt habe. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Jänner 1990 sei dieses Rechtsmittel der Beschwerdeführer abgewiesen und in der Begründung des Bescheides u.a. auf das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 26. September 1989 verwiesen worden. Zur Entscheidung der Grundverkehrskommission sei ausgeführt worden, daß diese Entscheidung auf das baubehördliche Verfahren keinen Einfluß habe.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 3. April 1990 wurde die gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachte Vorstellung gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 abgewiesen.

In der Begründung ihres Bescheides verwies die Aufsichtsbehörde zur Frage der Widmung des in Rede stehenden Grundstückes sowie zur Anwendbarkeit des NÖ Kleingartengesetzes und hinsichtlich der Zulässigkeit eines Wochenendhauses auf diesem Grundstück auf das bereits mehrfach genannte hg. Erkenntnis vom 26. September 1989, und vertrat die Auffassung, daß die allenfalls mit dem damaligen Bürgermeister besprochene Verwendung des Grundstückes sowie die Entscheidung der Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg für das Bewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1976 keine Auswirkung habe. Die Beischaffung des Aktes der Grundverkehrskommission sei daher nicht erforderlich. Aus § 118 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976, welcher eine Sonderregelung zu § 73 Abs. 1 AVG 1950 über die Entscheidungsfristen darstelle, sei kein Recht der Beschwerdeführer auf Bauführung abzuleiten. Da das öffentliche Recht die Ersitzung einer Baubewilligung (die Beschwerdeführer hätten von "Verjährungsfristen" gesprochen) prinzipiell - außer es sei in einer gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich festgelegt - nicht kenne, sei auch aus diesem Vorbringen für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Da durch die Versagung der Baubewilligung für ein Wochenendhaus im Grünland keine Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Dem Vorwurf der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem der Anwendbarkeit des NÖ Kleingartengesetzes gewidmeten Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, ist die schon wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides entgegenzuhalten, wonach "zur Anwendbarkeit des NÖ Kleingartengesetzes ... auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1989, Zl. 89/05/0175, zu verweisen" ist. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof in Erwiderung auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen ausgesprochen, daß Kleingartenanlagen zufolge § 3 des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210-0, nur auf Flächen errichtet werden dürfen, für die im Flächenwidmungsplan die Widmungs- und Nutzungsart Grünland-Kleingarten (Gkg) festgelegt worden ist, weshalb eine baubehördliche Bewilligung der Baulichkeit der Beschwerdeführer zufolge § 100 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 in der derzeitigen Fassung schon wegen des Widerspruches zu der gegenwärtigen Flächenwidmung "Grünland-Landwirtschaft" auch dann nicht erfolgen dürfte, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes 3 des Kleingartengesetzes erfüllen sollte.

Es liegt also weder der behauptete Verfahrensmangel vor, noch ist davon auszugehen, daß die Beschwerdeführer mit ihrem Hinweis auf die Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes für ihren Standpunkt etwas gewinnen können.

Auch im Unterbleiben der Beischaffung des Aktes der Grundverkehrskommission liegt kein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlicher, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel, weil die belangte Behörde auch im Falle der Beischaffung dieses Aktes zu keinem für die Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gekommen wäre. Selbst wenn sich nämlich entsprechend dem Beschwerdevorbringen aus diesem Akt ergeben sollte, "daß die Raumordnungsbestimmungen, aber insbesondere die Flächenwidmung weder gegen den Vertrag, noch gegen das auch damals der Baubehörde I. Instanz schon bekannte Bauvorhaben gesprochen haben", würde sich daraus keine andere baurechtliche Beurteilung des Bauvorhabens der Beschwerdeführer ergeben, weil die Frage der Widmungsmäßigkeit desselben ausschließlich von der Baubehörde nach den Normen des Baurechtes zu beurteilen ist. Die Verfahrensrüge der Beschwerdeführer wäre nur dann relevant, wenn sich aus dem Akt der Grundverkehrskommission Hinweise auf einen das in Rede stehende Bauwerk betreffenden rechtswirksamen, schriftlichen (vgl. dazu § 118 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1976) Genehmigungsbescheid der Baubehörde ergäben, was die Beschwerdeführer jedoch nicht einmal behauptet haben, weshalb die belangte Behörde auch insofern im Recht ist, als sie gemeint hat, daß die "allenfalls mit dem damaligen Bürgermeister besprochene Verwendung des gegenständlichen Grundstückes ... für das Bewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1976 keinerlei Auswirkung" hat.

Da die geltend gemachten Verfahrensmängel im aufgezeigten Sinne nicht wesentlich sind, braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Beschwerdeführer allenfalls dadurch in ihren Rechten verletzt worden sind, daß "trotz der langen Verfahrensdauer eine Grundlage für eine endgültige Sachentscheidung bisher noch nicht gefunden werden konnte".

Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer zu Recht bemängeln, daß der in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Feststellung ("Der dem Antrag in Kopie beigelegte Einreichplan sowie die Baubeschreibung beschäftigen sich aber nur mit der Errichtung eines Kellers.") "nicht gefolgt werden" könne, weil diese Frage angesichts des für die Abweisung des Bauansuchens maßgebend gewesenen Widerspruches des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan auf sich beruhen kann.

Schließlich ist nicht zu erkennen, inwiefern die Beschwerdeführer durch die von ihnen gerügten "Verweisungen" der belangten Behörde "auf den Akteninhalt" in ihren Rechten verletzt worden sind.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050100.X00

Im RIS seit

26.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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