Entscheidungsdatum
17.08.2016Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2132103-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2016, Zahl: 1125272907-161081823, zu
Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, und die Anhaltung vom 04.08.2016, 13.00 Uhr bis zur Freilassung des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, und die Anhaltung vom 04.08.2016, 13.00 Uhr bis zur Freilassung des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste 04.08.2016 illegal ins Bundesgebiet ein und wurde am 04.08.2016 in einem Reisezug der ÖBB von Ungarn kommend einer Personenkontrolle unterzogen. Da er über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundessgebiet verfügte, wurde er um 13.00 Uhr gem. § 39 Abs. 1 FPG festgenommen und der Behörde vorgeführt. Seine Identität steht fest.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste 04.08.2016 illegal ins Bundesgebiet ein und wurde am 04.08.2016 in einem Reisezug der ÖBB von Ungarn kommend einer Personenkontrolle unterzogen. Da er über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundessgebiet verfügte, wurde er um 13.00 Uhr gem. Paragraph 39, Absatz eins, FPG festgenommen und der Behörde vorgeführt. Seine Identität steht fest.
1.2. Der BF hat am 17.07.2015 in Ungarn, am 09.09.2015 in Deutschland und am 02.08.2016 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Der BF wurde Ende Juli 2016 von Deutschland im Rahmen des Dublin-Regimes nach Ungarn abgeschoben.
1.3. Der BF wurde der Behörde vorgeführt und am 04.08.2016 unter Zuziehung eines Dolmetschers einvernommen. Der BF legte seine deutsche Aufenthaltsberechtigungskarte vor. Der BF hat Ungarn nach seiner Abschiebung aus Deutschland wieder verlassen, da er zu seiner Familie nach Deutschland zurückkehren will. In Deutschland bekommt er vom Sozialamt Geld, womit er seinen Lebensunterhalt bestreitet.
1.4. Die Behörde hat an den BF keine Fragen hinsichtlich seiner Behandlung durch ungarische Behörden nach seiner Abschiebung aus Deutschland gestellt.
1.5. Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den BF mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde ihm am 05.08.2016 um 13.15 Uhr persönlich zugestellt.
1.6. Die Behörde hat im angefochtenen Schubhaftbescheid keinerlei Feststellungen zur Situation abgeschobener Fremden in Ungarn und zur Bereitschaft von Ungarn, aus Österreich Abgeschobene im Zuge des Dublin-Regimes aufzunehmen getroffen.
1.7. Die Behörde am 08.08.2016 ein Konsultationsverfahrens mit Ungarn eingeleitet, das bis zum Entscheidungszeitpunkt von Ungarn unbeantwortet geblieben ist.
1.8. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde gegen die Anordnung der Haft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Begründet wurde diese unter Hinweis auf die Judikatur mit der Begründung, dass den BF im Falle seiner Abschiebung nach Ungarn eine Verletzung nach Art 3 EMRK drohe, dass für die Entscheidung im Asylverfahrens des BF Deutschland und nicht Ungarn zuständig sei, dass die Haft unverhältnismäßig sei, da keine Fluchtgefahr bestehe, die Behörde nicht die Anwendung eines gelinderen Mittels geprüft habe und sich die Unverhältnismäßigkeit der Haft auch aus dem Gesundheitszustand des BF ergäbe. Auch könnte der BF nicht nach Ungarn abgeschoben werde. Aus diesen Gründen beantragte der Rechtsvertreter den angefochtenen Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen der weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Schließlich wurde Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß, der Ersatz der Aufwendungen des BF hinsichtlich der Eingabegebühr, der Kommissionsgebühren und Barauslagen beantragt. Beantragt wurden zudem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Einholung eines Gutachtens zur Klärung des psychischen und psychischen Gesundheitszustandes des BF.1.8. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde gegen die Anordnung der Haft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Begründet wurde diese unter Hinweis auf die Judikatur mit der Begründung, dass den BF im Falle seiner Abschiebung nach Ungarn eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK drohe, dass für die Entscheidung im Asylverfahrens des BF Deutschland und nicht Ungarn zuständig sei, dass die Haft unverhältnismäßig sei, da keine Fluchtgefahr bestehe, die Behörde nicht die Anwendung eines gelinderen Mittels geprüft habe und sich die Unverhältnismäßigkeit der Haft auch aus dem Gesundheitszustand des BF ergäbe. Auch könnte der BF nicht nach Ungarn abgeschoben werde. Aus diesen Gründen beantragte der Rechtsvertreter den angefochtenen Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen der weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Schließlich wurde Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß, der Ersatz der Aufwendungen des BF hinsichtlich der Eingabegebühr, der Kommissionsgebühren und Barauslagen beantragt. Beantragt wurden zudem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Einholung eines Gutachtens zur Klärung des psychischen und psychischen Gesundheitszustandes des BF.
1.9. Die Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete keine Stellungnahme, insbesondere auch nicht zum Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Abschiebepraxis mit Ungarn und den Gesundheitszustand des BF. Die Behörde legte trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht auch kein Haftfähigkeitsattest des BF vor und machte keine Kosten geltend.
1.10. Die akute humanitäre wie menschenrechtliche Notsituation von Asylsuchenden in Ungarn ist aufgrund der breiten Medienberichterstattung Judikatur des BVwG und im Hinblick auf die ständige Medienberichterstattung bekannt.
1.11. Laut einem Bericht vom bordermonitoring und Pro Asyl vom Juli 2016 hat die ungarische Regierung die Anwendung der Dublinverordnung faktisch einseitig aufgekündigt, indem sie nur noch maximal 12 Dublin-Rückkehrer akzeptiert.
1.12. Nicht festgestellt werden kann, dass Ungarn die Dublin-III-VO derzeit einhält, bzw. ob Ungarn ein faires, EMRK-entsprechendes Verfahren durchführt. (BVwG W117 212988-1/5E vom 22.97.2016 mit weiteren Judikaturzitaten)
1.12. Laut EU-Observer vom 09.06.2016 verweigert Ungarn die Übernahme von Flüchtlingen aus Österreich.
(https://euroobserver.eom/migration/133781, Zugriff am 16.08.2016)
1.12. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Falle seiner Abschiebung nach Ungarn mit hinreichender Sicherheit übernommen wird.
1.12. Laut Die Presse com vom 16. 08.2016 sieht das Wiener Innenministerium die geplante Asyl-Notverordnung als Voraussetzung für Verhandlungen über die Flüchtlingsrücknahme mit Ungarn. "Erst wenn die Verordnung und damit die gesetzliche Voraussetzung existiert, machen Verhandlungen mit Ungarn Sinn", sagte die Sprecherin von Innenminister Wolfgang Sobotka, Katharina Nehammer, am Dienstag. Bundeskanzler Christian Kern hatte eine solche am Wochenende für "Anfang September" angekündigt. Kern hatte zudem den 6. September als möglichen Termin genannt, an dem die Asyl-Notverordnung in Begutachtung gehen könnte. Nötig seien zuvor jedoch Vorarbeiten von Innenminister Sobotka, etwa eine Einigung über Rückübernahmeabkommen mit Ungarn, Italien und Slowenien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie der erhobenen Beschwerde.
2.2. Die Feststellungen zur Rückübernahme im Rahmen des Dublin-Regimes durch Ungarn ergeben sich aus den in den Feststellungen genannten Quellen. Die Behörde hat sich mit der Möglichkeit der Rückführung des BF nach Ungarn im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt und auch davon abgesehen, sich in einer Stellungnahme zu den diesbezüglichen Ausführungen samt eingehender Darlegung der aktuellen Judikatur des BVwG in der Beschwerde zu äußern. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass Ungarn sich im Rahmen des Konsultationsverfahrens bereit erklärt hätte, den BF zu übernehmen. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung wurde bislang nicht erlassen.
2.3. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Die Behörde hat in der angefochtenen Entscheidung und im Verfahren vor dem BVwG im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht entsprechend dargetan. Die Schubhaft wurde unter anderem zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung des BF nach Ungarn überhaupt beziehungsweise in einem rechtlich vertretbaren Zeitraum möglich ist. Sohin fällt der Zweck der Schubhaft weg und es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. - Kostenbegehren
Der BF machte Kosten im gesetzlichen Ausmaß geltend, da er vollständig obsiegte, stehen ihm nach den angeführten Bestimmungen Verfahrenskosten in der ausgesprochenen Höhe zu.
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
3.3. Zu Spruchpunkt B - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Eingabengebühr, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2132103.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016