Entscheidungsdatum
18.08.2016Norm
AVG 1950 §10Spruch
W131 2125464-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard Grasböck über den Antrag des Vermessungsamtes Feldbach, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, GZ W131 2125464-1/4E, betreffend eine Vermessungsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: XXXX ) erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard Grasböck über den Antrag des Vermessungsamtes Feldbach, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, GZ W131 2125464-1/4E, betreffend eine Vermessungsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ) erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG wird dem Antrag keine Folge gegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens war eine Planbescheinigung gemäß § 39 VermG (Bescheid des Vermessungsamts Feldbach vom 26.02.2016). Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid des Vermessungsamts Feldbach wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 26.11.2015 auf Bescheinigung des Planes mit der XXXX zurückgewiesen.Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens war eine Planbescheinigung gemäß Paragraph 39, VermG (Bescheid des Vermessungsamts Feldbach vom 26.02.2016). Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid des Vermessungsamts Feldbach wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 26.11.2015 auf Bescheinigung des Planes mit der römisch 40 zurückgewiesen.
Die Beschwerde der mitbeteiligten Partei wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem gegenständlich in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen, der Spruch des angefochten erstinstanzlichen Bescheids im spruchtragenden Grund abgeändert und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Die Beschwerde der mitbeteiligten Partei wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem gegenständlich in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen, der Spruch des angefochten erstinstanzlichen Bescheids im spruchtragenden Grund abgeändert und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Das Vermessungsamt Feldbach hat in seiner Revision den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und idZ eine mehr als 45 - jährige Verwaltungspraxis vorgebracht.
Gemäß § 30 Abs.2 VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da bei Rechtsmitteln gegen abweisliche Entscheidungen, wie die hier in Revision gezogene, jedenfalls in Verfahren, mit welchen erstinstanzlich Bewilligungen bzw Berechtigungen angestrebt worden sind, dem Grunde nach keine aufschiebende Wirkung in Betracht kommt, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben, siehe dazu VwGH Zlen AW 85/14/0003; AW 94/17/0043 und AW 96/18/0144.
Das Vermessungsamt ist idS darauf hinzuweisen, dass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann möglich ist, wenn durch eine angefochtene Entscheidung in eine durch einen ursprünglichen Bescheid bereits geschaffene Rechtsposition eingegriffen wird, siehe insoweit auch Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 119.
Durch das Erkenntnis des BVwG wird insb auch Einhaltung des Offenlegungsgrundsatzes aus dem Vollmachtsrecht (auch im Verfahren vor den Vermessungsbehörden) iSd §§ 8, 9 und 10 AVG effektuiert, und wird gerade nicht eine Rechtsposition (insb des Beschwerdeführers vor dem BVwG) beeinträchtigt, die vor dem BVwG - Erkenntnis bestanden hätte, zumal der Beschwerdeführer vor dem BVwG im Gefolge der Zurückweisung bereits wegen der Entscheidung der belangten Behörde - mit oder ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - keine Planbescheinigung gemäß § 39 VermG hat.Durch das Erkenntnis des BVwG wird insb auch Einhaltung des Offenlegungsgrundsatzes aus dem Vollmachtsrecht (auch im Verfahren vor den Vermessungsbehörden) iSd Paragraphen 8, 9 und 10 AVG effektuiert, und wird gerade nicht eine Rechtsposition (insb des Beschwerdeführers vor dem BVwG) beeinträchtigt, die vor dem BVwG - Erkenntnis bestanden hätte, zumal der Beschwerdeführer vor dem BVwG im Gefolge der Zurückweisung bereits wegen der Entscheidung der belangten Behörde - mit oder ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - keine Planbescheinigung gemäß Paragraph 39, VermG hat.
Das Zurückweisungsergebnis ist nach dem BVwG - Erkenntnis auch für die belangte Behörde gleich.
Eine Bindungswirkung der belangten Behörde über das gegenständliche Verfahrensgeschehen hinaus besteht rechtlich nicht.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision, Planbescheinigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2125464.1.01Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016