TE Bvwg Beschluss 2016/8/18 W131 2125464-1

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Veröffentlicht am 18.08.2016
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Entscheidungsdatum

18.08.2016

Norm

AVG 1950 §10
AVG 1950 §8
AVG 1950 §9
B-VG Art.133 Abs4
VermG §3 Abs4
VermG §39
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 8 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 9 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VermG § 39 heute
  2. VermG § 39 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 39 gültig von 09.07.2016 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  4. VermG § 39 gültig von 07.05.2012 bis 08.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 39 gültig von 01.01.2009 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 39 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W131 2125464-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard Grasböck über den Antrag des Vermessungsamtes Feldbach, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, GZ W131 2125464-1/4E, betreffend eine Vermessungsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: XXXX ) erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard Grasböck über den Antrag des Vermessungsamtes Feldbach, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, GZ W131 2125464-1/4E, betreffend eine Vermessungsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ) erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG wird dem Antrag keine Folge gegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens war eine Planbescheinigung gemäß § 39 VermG (Bescheid des Vermessungsamts Feldbach vom 26.02.2016). Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid des Vermessungsamts Feldbach wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 26.11.2015 auf Bescheinigung des Planes mit der XXXX zurückgewiesen.Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens war eine Planbescheinigung gemäß Paragraph 39, VermG (Bescheid des Vermessungsamts Feldbach vom 26.02.2016). Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid des Vermessungsamts Feldbach wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 26.11.2015 auf Bescheinigung des Planes mit der römisch 40 zurückgewiesen.

Die Beschwerde der mitbeteiligten Partei wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem gegenständlich in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen, der Spruch des angefochten erstinstanzlichen Bescheids im spruchtragenden Grund abgeändert und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Die Beschwerde der mitbeteiligten Partei wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem gegenständlich in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen, der Spruch des angefochten erstinstanzlichen Bescheids im spruchtragenden Grund abgeändert und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Das Vermessungsamt Feldbach hat in seiner Revision den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und idZ eine mehr als 45 - jährige Verwaltungspraxis vorgebracht.

Gemäß § 30 Abs.2 VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da bei Rechtsmitteln gegen abweisliche Entscheidungen, wie die hier in Revision gezogene, jedenfalls in Verfahren, mit welchen erstinstanzlich Bewilligungen bzw Berechtigungen angestrebt worden sind, dem Grunde nach keine aufschiebende Wirkung in Betracht kommt, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben, siehe dazu VwGH Zlen AW 85/14/0003; AW 94/17/0043 und AW 96/18/0144.

Das Vermessungsamt ist idS darauf hinzuweisen, dass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann möglich ist, wenn durch eine angefochtene Entscheidung in eine durch einen ursprünglichen Bescheid bereits geschaffene Rechtsposition eingegriffen wird, siehe insoweit auch Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 119.

Durch das Erkenntnis des BVwG wird insb auch Einhaltung des Offenlegungsgrundsatzes aus dem Vollmachtsrecht (auch im Verfahren vor den Vermessungsbehörden) iSd §§ 8, 9 und 10 AVG effektuiert, und wird gerade nicht eine Rechtsposition (insb des Beschwerdeführers vor dem BVwG) beeinträchtigt, die vor dem BVwG - Erkenntnis bestanden hätte, zumal der Beschwerdeführer vor dem BVwG im Gefolge der Zurückweisung bereits wegen der Entscheidung der belangten Behörde - mit oder ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - keine Planbescheinigung gemäß § 39 VermG hat.Durch das Erkenntnis des BVwG wird insb auch Einhaltung des Offenlegungsgrundsatzes aus dem Vollmachtsrecht (auch im Verfahren vor den Vermessungsbehörden) iSd Paragraphen 8, 9 und 10 AVG effektuiert, und wird gerade nicht eine Rechtsposition (insb des Beschwerdeführers vor dem BVwG) beeinträchtigt, die vor dem BVwG - Erkenntnis bestanden hätte, zumal der Beschwerdeführer vor dem BVwG im Gefolge der Zurückweisung bereits wegen der Entscheidung der belangten Behörde - mit oder ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - keine Planbescheinigung gemäß Paragraph 39, VermG hat.

Das Zurückweisungsergebnis ist nach dem BVwG - Erkenntnis auch für die belangte Behörde gleich.

Eine Bindungswirkung der belangten Behörde über das gegenständliche Verfahrensgeschehen hinaus besteht rechtlich nicht.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision, Planbescheinigung,
Planbescheinigungsverfahren, Vermessung, Vollmacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2125464.1.01

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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