TE Bvwg Erkenntnis 2016/8/18 W110 2011361-1

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Veröffentlicht am 18.08.2016
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Entscheidungsdatum

18.08.2016

Norm

AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
StudFG §4 Abs1
StudFG §4 Abs1a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
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  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  1. StudFG § 4 heute
  2. StudFG § 4 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 4 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  4. StudFG § 4 gültig von 23.04.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2015
  5. StudFG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  6. StudFG § 4 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  7. StudFG § 4 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1999
  1. StudFG § 4 heute
  2. StudFG § 4 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 4 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  4. StudFG § 4 gültig von 23.04.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2015
  5. StudFG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  6. StudFG § 4 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  7. StudFG § 4 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1999

Spruch

W110 2011361-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom vom 24.6.2014, GZ: XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom vom 24.6.2014, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.""Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 23.5.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsangehörige, die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Im entsprechenden Antragsformular war eine der unter Punkt 4. zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen, nämlich der Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz, angekreuzt. Dem Antrag waren u.a. ein Meldezettel und der Bescheid der Landeshauptstadt München, Amt für Ausbildungsförderung, vom 14.4.2014 über die Gewährung von Ausbildungsförderung auf Grund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes betreffend die Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 395,-- in Kopie angeschlossen.

2. Mit Schriftsatz vom 4.6.2014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle.

3. Die Beschwerdeführerin erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 19.6.2014, dass sie als deutsche Staatsangehörige "Studienbeihilfe aus Deutschland" gemäß dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalte.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie aus, dass der Antrag eingehend geprüft und festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin "nicht anspruchsberechtigt" sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle.

5. Dagegen richtet sich die vorliegende zulässige Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin u.a. eine Studienbestätigung und ein Schreiben der steiermärkischen Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe vorlegte und ferner die Ansicht vertrat, dass sie "die Voraussetzungen des Studienförderungsgesetzes 1983" erfülle, sie allerdings "nicht vom Land Österreich", sondern "vom Land Deutschland" Studienbeihilfe erhalte, da sie auch deutsche Staatsbürgerin sei. Da das deutsche Bundesausbildungsförderungsgesetz "genauso wie das Studienförderungsgesetz" bestimmte Kriterien für Leistungen enthalte, deren Einhaltung vom Amt für Ausbildung in Deutschland genau überprüft würde, "sollte man dies mit dem Studienförderungsgesetz 1983 gleichsetzen können".

6. Nach Beschwerdevorlage lud das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.1.2015 die belangte Behörde ein, auf die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nunmehr auch in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen inhaltlich einzugehen. Die mit 6.2.2015 datierte Stellungnahme der belangten Behörde enthielt im Wesentlichen lediglich den Hinweis, dass nach Auffassung der früheren Oberbehörde die Anspruchsvoraussetzungen für die Gebührenbefreiung in § 47 der Fernmeldegebührenordnung taxativ geregelt seien (die deutsche Studienförderung somit nicht anerkannt sei) und EU-Bürger österreichischen Staatsbürgern gemäß § 4 Abs. 1 Studienförderungsgesetz gleichgestellt seien.6. Nach Beschwerdevorlage lud das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.1.2015 die belangte Behörde ein, auf die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nunmehr auch in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen inhaltlich einzugehen. Die mit 6.2.2015 datierte Stellungnahme der belangten Behörde enthielt im Wesentlichen lediglich den Hinweis, dass nach Auffassung der früheren Oberbehörde die Anspruchsvoraussetzungen für die Gebührenbefreiung in Paragraph 47, der Fernmeldegebührenordnung taxativ geregelt seien (die deutsche Studienförderung somit nicht anerkannt sei) und EU-Bürger österreichischen Staatsbürgern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Studienförderungsgesetz gleichgestellt seien.

7. Mit Verfügung vom 6.7.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und ersuchte um Nachweis des Bezugs einer im Gesetz genannten Leistungen (binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung). Ferner wurde der Beschwerdeführerin die Äußerung der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.7. Mit Verfügung vom 6.7.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und ersuchte um Nachweis des Bezugs einer im Gesetz genannten Leistungen (binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung). Ferner wurde der Beschwerdeführerin die Äußerung der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 30.7.2016 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz dem österreichischen Pendant gleichzuhalten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und hat - selbst nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages - keinen Nachweis für den Bezug von Leistungen nach dem österreichischen Studienförderungsgesetz vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.3.1 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013, (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.

Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Nach Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2 Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:3.3 Auszugsweise lauten Paragraphen 2 und 3 RGG folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [...],

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [...]

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"

Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.

3.4 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin den Nachweis eines Bezuges einer sozialen Transferleistung, wie des Bezugs von Pflegegeld (oder einer vergleichbaren Leistung) oder einer Beihilfe nach dem österreichischen Studienförderungsgesetz (im Folgenden: StudFG), nicht nachgewiesen.

Ihrer Ansicht, der von ihr nachgewiesene Bezug von Leistungen nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz (im Folgenden: BAföG) sei dem Bezug von Beihilfen nach dem StudFG gleichzuhalten, ist zu entgegnen, dass eine Gleichstellung von Leistungen nach dem BAföG mit Beihilfen nach dem StudFG bereits daran scheitert, dass diese in ihrem Wesen und in ihrer Ausrichtung nicht miteinander vergleichbar sind (siehe etwa §§ 10 und 17 BAföG). Durch die Anknüpfung an den Bezug einer Beihilfe nach dem (österreichischen) StudFG liegt auch keine unionsrechtliche Diskriminierung vor, sondern stellt vielmehr die gegenständliche Befreiung iVm einer Beihilfe nach dem StudFG eine studienfördernde Leistung bzw. ein Stipendium iSd Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 dar (vgl. idS EuGH vom 2.6.2016, C-233/14, Kommission/Niederlande). Wie jedem österreichischen Staatsbürger steht es auch der Beschwerdeführerin als deutscher Studierender frei, Beihilfen nach dem StudFG zu beantragen. Gemäß § 4 Abs. 1 StudFG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt. Nach § 4 Abs. 1a StudFG idF BGBl. I 47/2015 erfüllen EWR-Bürger u.a. die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie Wanderarbeitnehmer iSd Art. 45 AEUV sind oder das Recht auf Daueraufenthalt iSd Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG haben oder in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind. Mit dem Hinweis auf den Bezug einer Beihilfe nach dem BAföG ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, einen Befreiungsgrund nachzuweisen.Ihrer Ansicht, der von ihr nachgewiesene Bezug von Leistungen nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz (im Folgenden: BAföG) sei dem Bezug von Beihilfen nach dem StudFG gleichzuhalten, ist zu entgegnen, dass eine Gleichstellung von Leistungen nach dem BAföG mit Beihilfen nach dem StudFG bereits daran scheitert, dass diese in ihrem Wesen und in ihrer Ausrichtung nicht miteinander vergleichbar sind (siehe etwa Paragraphen 10 und 17 BAföG). Durch die Anknüpfung an den Bezug einer Beihilfe nach dem (österreichischen) StudFG liegt auch keine unionsrechtliche Diskriminierung vor, sondern stellt vielmehr die gegenständliche Befreiung in Verbindung mit einer Beihilfe nach dem StudFG eine studienfördernde Leistung bzw. ein Stipendium iSd Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 dar vergleiche idS EuGH vom 2.6.2016, C-233/14, Kommission/Niederlande). Wie jedem österreichischen Staatsbürger steht es auch der Beschwerdeführerin als deutscher Studierender frei, Beihilfen nach dem StudFG zu beantragen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, StudFG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt. Nach Paragraph 4, Absatz eins a, StudFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 47 aus 2015, erfüllen EWR-Bürger u.a. die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie Wanderarbeitnehmer iSd Artikel 45, AEUV sind oder das Recht auf Daueraufenthalt iSd Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG haben oder in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind. Mit dem Hinweis auf den Bezug einer Beihilfe nach dem BAföG ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, einen Befreiungsgrund nachzuweisen.

3.5 Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206).3.5 Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206).

3.6 Obwohl die Beschwerdeführerin dem verfahrenseinleitenden Antrag keinen tauglichen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes angeschlossen hat, wurde von der belangten Behörde kein expliziter Mängelbehebungsauftrag erteilt. Aus diesem Grund erging ein Mängelbehebungsauftrag durch das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdeführerin auch diesen nicht erfüllte und somit Prozessvoraussetzungen fehlten, war die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf "Zurückweisung" abgeändert wurde, abzuweisen (vgl. zu dieser Vorgehensweise das Erkenntnis des VfGH vom 18.6.2014, G 5/2014).3.6 Obwohl die Beschwerdeführerin dem verfahrenseinleitenden Antrag keinen tauglichen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines Befreiungsgrundes angeschlossen hat, wurde von der belangten Behörde kein expliziter Mängelbehebungsauftrag erteilt. Aus diesem Grund erging ein Mängelbehebungsauftrag durch das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdeführerin auch diesen nicht erfüllte und somit Prozessvoraussetzungen fehlten, war die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf "Zurückweisung" abgeändert wurde, abzuweisen vergleiche zu dieser Vorgehensweise das Erkenntnis des VfGH vom 18.6.2014, G 5 aus 2014,).

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale bei den ordentlichen Gerichten liegt.

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da der gegenständliche Fall teilweise auch von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Zur Beantwortung der Frage, ob Leistungen nach dem deutschen BAföG den in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Beihilfen des StudFG gleichzusetzen sind, lässt sich zwar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die oben zitierte Rechtsprechung des EuGH heranziehen, eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt diesbezüglich jedoch noch nicht vor.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da der gegenständliche Fall teilweise auch von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Zur Beantwortung der Frage, ob Leistungen nach dem deutschen BAföG den in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Beihilfen des StudFG gleichzusetzen sind, lässt sich zwar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die oben zitierte Rechtsprechung des EuGH heranziehen, eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt diesbezüglich jedoch noch nicht vor.

Schlagworte

angemessene Frist, Ausbildung, Beihilfefähigkeit, Gleichstellung,
Mängelbehebung, Ökostrompauschale, Revision zulässig,
Rundfunkgebührenbefreiung, Studienbeihilfe, Studienförderung,
Unzuständigkeit, Verbesserungsauftrag, Vergleich, Wohnbeihilfe,
Zurückweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W110.2011361.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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