Entscheidungsdatum
18.08.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W106 2000689-1/8E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 20.06.2013, GZ P407461/38-SKFüKdo/J1/2013, betreffend Mehrleistungszulage gemäß § 18 GehG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 20.06.2013, GZ P407461/38-SKFüKdo/J1/2013, betreffend Mehrleistungszulage gemäß Paragraph 18, GehG, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG infolge Unzuständigkeit ersatzlos aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG infolge Unzuständigkeit ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(18.08.2016)
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 01.09.2006 als Referatsleiter Reisegebührenvorschrift (RGV) im Streitkräfteführungskommando/Joint 1 eingeteilt. In der Zeit davor war er bis 30.11.2002 als Referent "Buchh & stv Ltr" in der Buchhaltung des Korpskommandos II und ab 01.12.2002 als Referatsleiter RGV im Kommando Landstreitkräfte eingeteilt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 01.09.2006 als Referatsleiter Reisegebührenvorschrift (RGV) im Streitkräfteführungskommando/Joint 1 eingeteilt. In der Zeit davor war er bis 30.11.2002 als Referent "Buchh & stv Ltr" in der Buchhaltung des Korpskommandos römisch zwei und ab 01.12.2002 als Referatsleiter RGV im Kommando Landstreitkräfte eingeteilt.
Mit Bescheid des (damals zuständigen) Korpskommandos II vom 10.11.2000 wurde festgestellt, dass dem BF mit Wirksamkeit vom 01.11.2000 gemäß § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG eine pauschalierte Mehrleistungszulage (Buchhaltungszulage) in der Höhe von monatlich 8,89 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als "Ref Buchh & stv Ltr" bei der Buchhaltung des Korpskommandos II, längstens jedoch bis zu einer Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, gebührt.Mit Bescheid des (damals zuständigen) Korpskommandos römisch zwei vom 10.11.2000 wurde festgestellt, dass dem BF mit Wirksamkeit vom 01.11.2000 gemäß Paragraph 18, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG eine pauschalierte Mehrleistungszulage (Buchhaltungszulage) in der Höhe von monatlich 8,89 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als "Ref Buchh & stv Ltr" bei der Buchhaltung des Korpskommandos römisch zwei, längstens jedoch bis zu einer Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, gebührt.
Mit Bescheid des Korpskommandos II vom 06.11.2002, wurde mit Wirksamkeit vom 01.12.2002 die dem BF gemäß § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG bisher ausbezahlte pauschalierte Mehrleistungszulage (Buchhaltungszulage) im Sinn des § 15 Abs. 6 GehG mit 0 (Null) neu bemessen und die dagegen erhobene Berufung des BF mit Bescheid des BM für Landesverteidigung abgewiesen.Mit Bescheid des Korpskommandos römisch zwei vom 06.11.2002, wurde mit Wirksamkeit vom 01.12.2002 die dem BF gemäß Paragraph 18, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG bisher ausbezahlte pauschalierte Mehrleistungszulage (Buchhaltungszulage) im Sinn des Paragraph 15, Absatz 6, GehG mit 0 (Null) neu bemessen und die dagegen erhobene Berufung des BF mit Bescheid des BM für Landesverteidigung abgewiesen.
Nach Aufhebung des Berufungsbescheides mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2004, 2003/12/0065, erging in der Folge der Bescheid des BM für Landesverteidigung vom 17.09.2004, mit welchem der Bescheid des Korpskommandos II vom 06.11.2002 behoben wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem BF auch nach der Auflösung der Buchhaltung des Korpskommandos II ab 01.12.2002 die ihm bis zu diesem Zeitpunkt gewährte pauschalierte Mehrleistungszulage (Buchhaltungszulage in der Höhe von 8,89 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung) gebühre, solange die Tätigkeit auf seiner nunmehrigen Verwendung jener Tätigkeit entspreche, für die ihm seinerzeit diese Nebengebühr zuerkannt worden sei.Nach Aufhebung des Berufungsbescheides mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2004, 2003/12/0065, erging in der Folge der Bescheid des BM für Landesverteidigung vom 17.09.2004, mit welchem der Bescheid des Korpskommandos römisch zwei vom 06.11.2002 behoben wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem BF auch nach der Auflösung der Buchhaltung des Korpskommandos römisch zwei ab 01.12.2002 die ihm bis zu diesem Zeitpunkt gewährte pauschalierte Mehrleistungszulage (Buchhaltungszulage in der Höhe von 8,89 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung) gebühre, solange die Tätigkeit auf seiner nunmehrigen Verwendung jener Tätigkeit entspreche, für die ihm seinerzeit diese Nebengebühr zuerkannt worden sei.
In seinem Antrag vom 13.09.2012 legte der BF dar, er habe festgestellt, dass ihm mit Ablauf des 31.08.2012 die pauschalierte Mehrleistungszulage (Buchhaltungszulage) nicht mehr ausbezahlt werde. Unter Hinweis auf den Bescheid des BMLV vom 17.09.2004 führte er aus, dass sich seine Funktion bis heute nicht geändert habe. Es habe zwischenzeitlich lediglich eine Organisationsänderung stattgefunden, welche auf die gegenständliche Zulage keine Auswirkung habe, da er seine Funktion beibehalten hätte. Die Dienstbehörde habe die Zulage rückwirkend mit 01.04.2009 "technisch" (ohne schriftliche Mitteilung an den Bediensteten) einem "Differenzausgleich" (Einfrieren des Betrages) unterzogen und die Auszahlung der Zulage mit Ablauf des 31.08.2012 (ohne schriftliche Mitteilung an den Bediensteten) eingestellt. Eine wesentliche Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes sei seit der bescheidmäßigen Feststellung vom 17.09.2004 im Hinblick auf seine ununterbrochene Tätigkeit als Leiter RGV bis heute nicht eingetreten. Daher gebe es auch keine neue Verwendung bzw. wesentliche Veränderung die den Anspruch nicht begründen würde. Dem BF sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2004 die Zulage ab 2004 zuerkannt worden und er ersuche zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit den gesetzes- und bescheidmäßigen Zustand gemäß diesem Bescheid wieder herzustellen bzw. die Zulage weiterhin auch an ihn anzuweisen.
Mit Antrag vom 28.12.2012 ersuchte der BF um bescheidmäßige Erledigung seines Antrages vom 13.09.2012 "auf Fortführung der Anweisung der pauschalierten Mehrleistungszulage".
I.2. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 20.06.2013 wurde zum Antrag des BF vom 13.09.2012 auf Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage gemäß § 18 GehG (MLZ) für die Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz ab 01.09.2012 festgestellt, dass diesem auf Grund fehlender anspruchsbegründender Voraussetzungen nicht entsprochen werden könne.römisch eins.2. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 20.06.2013 wurde zum Antrag des BF vom 13.09.2012 auf Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage gemäß Paragraph 18, GehG (MLZ) für die Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz ab 01.09.2012 festgestellt, dass diesem auf Grund fehlender anspruchsbegründender Voraussetzungen nicht entsprochen werden könne.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass im Bescheid vom 17.09.2004 die betreffende Nebengebühr nur so lange als gebührend festgestellt worden sei, als die Tätigkeit des BF auf seiner nunmehrigen Verwendung jener Tätigkeit entspreche, für die ihm seinerzeit diese Nebengebühr zuerkannt worden sei. Die Pauschalierung der Nebengebühr sei somit eindeutig unter der auflösenden Bedingung der Tätigkeit in dieser Funktion bemessen worden. Der BF sei unstrittig nicht mehr als Referent "Buchhaltung & stvLtr" in der Verrechnungsstelle Haushaltsverrechnung und Heeresgebühren bei der "Buchh/II. Korps" tätig noch seien seine zu erledigenden Aufgaben auf den beiden Arbeitsplätzen vergleichbar, weshalb die damit in Zusammenhang stehende, gebührend festgestellte Nebengebühr durch Zeitablauf erloschen sei. Die Entscheidung, dass dem BF die Mehrleistungszulage nicht mehr gebühre, sei bereits im Zuge der "dienstbehördlichen Überprüfungstätigkeiten" im Frühjahr 2006 getroffen und dem BF anlässlich seiner mit Wirksamkeit vom 01.09.2006 erfolgten Versetzung persönlich mitgeteilt worden. Ebenso sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm mit gleicher Wirksamkeit ein Differenzausgleich gemäß § 113h GehG für die Dauer von sechs Jahren zuerkannt werde.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass im Bescheid vom 17.09.2004 die betreffende Nebengebühr nur so lange als gebührend festgestellt worden sei, als die Tätigkeit des BF auf seiner nunmehrigen Verwendung jener Tätigkeit entspreche, für die ihm seinerzeit diese Nebengebühr zuerkannt worden sei. Die Pauschalierung der Nebengebühr sei somit eindeutig unter der auflösenden Bedingung der Tätigkeit in dieser Funktion bemessen worden. Der BF sei unstrittig nicht mehr als Referent "Buchhaltung & stvLtr" in der Verrechnungsstelle Haushaltsverrechnung und Heeresgebühren bei der "Buchh/II. Korps" tätig noch seien seine zu erledigenden Aufgaben auf den beiden Arbeitsplätzen vergleichbar, weshalb die damit in Zusammenhang stehende, gebührend festgestellte Nebengebühr durch Zeitablauf erloschen sei. Die Entscheidung, dass dem BF die Mehrleistungszulage nicht mehr gebühre, sei bereits im Zuge der "dienstbehördlichen Überprüfungstätigkeiten" im Frühjahr 2006 getroffen und dem BF anlässlich seiner mit Wirksamkeit vom 01.09.2006 erfolgten Versetzung persönlich mitgeteilt worden. Ebenso sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm mit gleicher Wirksamkeit ein Differenzausgleich gemäß Paragraph 113 h, GehG für die Dauer von sechs Jahren zuerkannt werde.
Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 18 GehG auf dem Arbeitsplatz des BF "RefLtr" ab 01.09.2006 stellte die Behörde zusammenfassend fest, dass sein Aufgaben- und Auslastungsbereich, wie auch konkret der Aufgaben- und Auslastungsbereich des von ihm geleiteten RGV-Referates hinsichtlich der zu bearbeitenden Geschäftsstücke im Vergleich mit anderen Referaten in der Abteilung bei Durchschnittbetrachtung nicht erheblich über dem Vergleichswert der anderen erhobenen Referaten liege, wodurch auch eine Zuerkennung einer Mehrleistungszulage nicht zu rechtfertigen wäre. Es werde somit festgestellt, dass der BF auf seinem Arbeitsplatz "RefL Pers" keine erheblich über der Normalleistung liegenden Leistungen erbringe bzw. erbracht habe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF in fachlicher Hinsicht zumindest eine gute Leistung erbringe, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung eines Bediensteten der Verwendungsgruppe A2 in der Funktionsgruppe 6 liege. Aus diesem Grund könne ihm mit Wirkung vom "1. September 2006" auf seinem nunmehrigen Arbeitsplatz keine Mehrleistungszulage im Sinn des § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG gewährt werden.Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, GehG auf dem Arbeitsplatz des BF "RefLtr" ab 01.09.2006 stellte die Behörde zusammenfassend fest, dass sein Aufgaben- und Auslastungsbereich, wie auch konkret der Aufgaben- und Auslastungsbereich des von ihm geleiteten RGV-Referates hinsichtlich der zu bearbeitenden Geschäftsstücke im Vergleich mit anderen Referaten in der Abteilung bei Durchschnittbetrachtung nicht erheblich über dem Vergleichswert der anderen erhobenen Referaten liege, wodurch auch eine Zuerkennung einer Mehrleistungszulage nicht zu rechtfertigen wäre. Es werde somit festgestellt, dass der BF auf seinem Arbeitsplatz "RefL Pers" keine erheblich über der Normalleistung liegenden Leistungen erbringe bzw. erbracht habe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF in fachlicher Hinsicht zumindest eine gute Leistung erbringe, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung eines Bediensteten der Verwendungsgruppe A2 in der Funktionsgruppe 6 liege. Aus diesem Grund könne ihm mit Wirkung vom "1. September 2006" auf seinem nunmehrigen Arbeitsplatz keine Mehrleistungszulage im Sinn des Paragraph 18, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG gewährt werden.
I.3. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 11.11.2013 wurde die Berufung des BF abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 11.11.2013 wurde die Berufung des BF abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
I.4. Mit Erkenntnis vom 22.06.2016, 2013/12/0232, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.römisch eins.4. Mit Erkenntnis vom 22.06.2016, 2013/12/0232, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
In seiner Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof nach ausführlicher Darstellung der bisherigen Vorgeschichte aus:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nicht nur die Verwaltungsbehörden von Amts wegen berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch im Dienstrechtsverfahren Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen; auch der Partei des Verwaltungsverfahrens kommt unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. September 2013, 2012/12/0139, mwN)."Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nicht nur die Verwaltungsbehörden von Amts wegen berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch im Dienstrechtsverfahren Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen; auch der Partei des Verwaltungsverfahrens kommt unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 16. September 2013, 2012/12/0139, mwN).
Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen zu liquidierenden Bezugsanspruch bedarf es nur dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist. Diese Voraussetzung besteht insbesondere dann nicht, wenn diesbezüglich keine strittigen Rechtsfragen zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2011, Zl. 2011/12/0024, mwN).Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 137, B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen zu liquidierenden Bezugsanspruch bedarf es nur dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist. Diese Voraussetzung besteht insbesondere dann nicht, wenn diesbezüglich keine strittigen Rechtsfragen zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde bestehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. November 2011, Zl. 2011/12/0024, mwN).
Da der im Beschwerdefall angefochtene Feststellungsbescheid auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers ergangen ist, ist auch auf die hg. Rechtsprechung zur Auslegung von Parteianbringen sowie zur Aufklärung von allfälligen Unklarheiten zu verweisen. Demnach kommt es bei der Beurteilung von Anbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 in Verbindung mit § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Im Falle eines unklaren Anbringens ist die Behörde weder berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben, noch dazu berufen, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig erweisen würde (vgl. das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 16. September 2013, mwN).Da der im Beschwerdefall angefochtene Feststellungsbescheid auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers ergangen ist, ist auch auf die hg. Rechtsprechung zur Auslegung von Parteianbringen sowie zur Aufklärung von allfälligen Unklarheiten zu verweisen. Demnach kommt es bei der Beurteilung von Anbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Im Falle eines unklaren Anbringens ist die Behörde weder berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben, noch dazu berufen, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig erweisen würde vergleiche das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 16. September 2013, mwN).
Pauschalierte Nebengebühren können nur dann zustehen, wenn entweder gegenüber dem Beamten bereits ein rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid erlassen worden wäre (Einzelpauschalierung) oder aber, wenn durch eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung eine solche Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern (deren einer der Beamte angehört) wirksam vorgenommen worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, 2010/12/0038, mwN).Pauschalierte Nebengebühren können nur dann zustehen, wenn entweder gegenüber dem Beamten bereits ein rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid erlassen worden wäre (Einzelpauschalierung) oder aber, wenn durch eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung eine solche Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern (deren einer der Beamte angehört) wirksam vorgenommen worden wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, 2010/12/0038, mwN).
Im Beschwerdefall liegt ein gegenüber dem Beschwerdeführer erlassener rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid betreffend die in Rede stehende Nebengebühr vom 10. November 2000 vor. In diesem Bescheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die darin bemessene Mehrleistungszulage auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als "Ref Buchh & stv Ltr" bei der Buchhaltung des Korpskommandos II, längstens jedoch bis zu einer Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, gebühre. Weiters wurde im Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2004 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer diese pauschalierte Mehrleistungszulage auch ab 1. Dezember 2002 gebühre, solange die Tätigkeit auf seiner nunmehrigen Verwendung jener Tätigkeit entspreche, für die ihm seinerzeit diese Nebengebühr zuerkannt worden sei. Diese Nebengebühr wurde dem Beschwerdeführer seit seiner Versetzung zum Streitkräfteführungskommando mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 wegen des - nach Ansicht der Dienstbehörde - erfolgten Eintritts der im Pauschalierungsbescheid genannten auflösenden Bedingung nicht mehr angewiesen, vielmehr wurde ihm ab diesem Zeitpunkt für die Dauer von sechs Jahren ein Differenzausgleich nach § 113h Abs. 1a Z 1 GehG gewährt.Im Beschwerdefall liegt ein gegenüber dem Beschwerdeführer erlassener rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid betreffend die in Rede stehende Nebengebühr vom 10. November 2000 vor. In diesem Bescheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die darin bemessene Mehrleistungszulage auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als "Ref Buchh & stv Ltr" bei der Buchhaltung des Korpskommandos römisch zwei, längstens jedoch bis zu einer Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, gebühre. Weiters wurde im Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2004 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer diese pauschalierte Mehrleistungszulage auch ab 1. Dezember 2002 gebühre, solange die Tätigkeit auf seiner nunmehrigen Verwendung jener Tätigkeit entspreche, für die ihm seinerzeit diese Nebengebühr zuerkannt worden sei. Diese Nebengebühr wurde dem Beschwerdeführer seit seiner Versetzung zum Streitkräfteführungskommando mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 wegen des - nach Ansicht der Dienstbehörde - erfolgten Eintritts der im Pauschalierungsbescheid genannten auflösenden Bedingung nicht mehr angewiesen, vielmehr wurde ihm ab diesem Zeitpunkt für die Dauer von sechs Jahren ein Differenzausgleich nach Paragraph 113 h, Absatz eins a, Ziffer eins, GehG gewährt.
Wie der Begründung des Antrages des Beschwerdeführers vom 13. September 2012 zu entnehmen ist, sei dem Beschwerdeführer erst mit der Einstellung der Anweisung des Differenzausgleiches im September 2012 aufgefallen, dass ihm die pauschalierte Mehrleistungszulage nicht mehr ausbezahlt werde. Da der Beschwerdeführer der Ansicht war, dass sich seine Tätigkeit seit Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 17. September 2004, mit welchem festgestellt worden sei, dass ihm die bescheidmäßig zuerkannte Mehrleistungszulage (nach seiner Versetzung zum Kommando Landstreitkräfte) weiterhin gebühre, nicht geändert habe, ersuchte er "den gesetzes- und bescheidmäßigen Zustand" wieder herzustellen bzw. die Zulage weiterhin auch an ihn anzuweisen. In seiner Eingabe vom 28. Dezember 2012 ersuchte er um bescheidmäßige Absprache über seinen "Antrag auf Fortführung der Anweisung der pauschalierten Mehrleistungszulage". In seiner Stellungnahme vom 15. Jänner 2013 legte der Beschwerdeführer dar, dass er keine Zuerkennung der Zulage beantragt habe, und ersuchte neuerlich, die erfolgte Umstellung auf den Differenzausgleich aufzuheben und unter Wahrung der Kontinuität die Zahlung der Mehrleistungszulage fortzusetzen. Auch in seiner Stellungnahme vom 9. April 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die Zahlung der Mehrleistungszulage "fortzusetzen". Nachdem mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Juni 2013 sein am 13. September 2012 eingebrachter Antrag auf "Zuerkennung einer pauschalierten
Mehrleistungszulage ... ab 1. September 2012" abgelehnt worden war,
ersuchte der Beschwerdeführer in seiner dagegen erhobenen Berufung um Abänderung dieses Bescheides dahin, dass seinem Antrag auf Fortzahlung der pauschalierten Mehrleistungszulage ab 1. September 2012 stattgegeben werde und die Differenz der Einfrierung des Betrages ab 1. September 2006 nachzuzahlen sei. Schließlich wies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 darauf hin, dass es sich um keinen (Neu)Antrag handle und er den angeführten Antrag auf Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage nie gestellt habe, zumal ein rechtskräftiger und immer noch gültiger Bescheid ihm die Mehrleistungszulage zuerkannt habe. Es sei daher über die Zuerkennung gar nicht zu entscheiden, sondern lediglich die faktische Auszahlung zu veranlassen bzw. allenfalls mittels Feststellungsbescheides der aufrechte Bestand des Anspruches entsprechend dem immer noch aufrechten Bescheid festzustellen.
Wie sich aus diesen im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrfach getätigten Aussagen des Beschwerdeführers klar ergibt, war Ziel seines Antrages vom 13. September 2012 jedenfalls nicht die Neubemessung der Mehrleistungszulage ab 1. September 2012. Vielmehr zielte der Antrag des Beschwerdeführers darauf ab, dass ihm die mit Bescheid vom 10. November 2000 als gebührend festgestellte pauschalierte Mehrleistungszulage für die Zeit ab dem 1. September 2006 (unter Anrechnung des tatsächlich gewährten Differenzausgleiches) nachgezahlt bzw. ab dem 1. September 2012 weiterhin ausbezahlt wird.
Der Auffassung der belangten Behörde, es liege ein Antrag auf Neuzuerkennung der Mehrleistungszulage vor, steht im Beschwerdefall der erklärte Wille des Beschwerdeführers entgegen, welcher sein Anbringen im Laufe des Verwaltungsverfahrens (jedenfalls) insofern klargestellt hat, als es sich dabei um keinen (Neu)Antrag handle und er keinen Antrag auf Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage gestellt habe. Eine solche Klarstellung des mit einem Anbringen tatsächlich Gewollten ist aber solange möglich, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, 2010/12/0142), weshalb sie von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen wäre.Der Auffassung der belangten Behörde, es liege ein Antrag auf Neuzuerkennung der Mehrleistungszulage vor, steht im Beschwerdefall der erklärte Wille des Beschwerdeführers entgegen, welcher sein Anbringen im Laufe des Verwaltungsverfahrens (jedenfalls) insofern klargestellt hat, als es sich dabei um keinen (Neu)Antrag handle und er keinen Antrag auf Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage gestellt habe. Eine solche Klarstellung des mit einem Anbringen tatsächlich Gewollten ist aber solange möglich, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, 2010/12/0142), weshalb sie von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen wäre.
Da somit kein auf Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides gerichteter Antrag des Beschwerdeführers vorlag und auch ein im öffentlichen Interesse gelegener Anlass zur Erlassung eines solchen Bescheides nicht erkennbar ist, erweist sich die außerhalb einer gesetzlichen Ermächtigung ausgesprochene Feststellung als unzulässig (vgl. zur Frage der Zulässigkeit der Erlassung von im Gesetz nicht vorgesehenen Feststellungsbescheiden etwa das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 16. September 2013).Da somit kein auf Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides gerichteter Antrag des Beschwerdeführers vorlag und auch ein im öffentlichen Interesse gelegener Anlass zur Erlassung eines solchen Bescheides nicht erkennbar ist, erweist sich die außerhalb einer gesetzlichen Ermächtigung ausgesprochene Feststellung als unzulässig vergleiche zur Frage der Zulässigkeit der Erlassung von im Gesetz nicht vorgesehenen Feststellungsbescheiden etwa das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 16. September 2013).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Für das fortzusetzende Verfahren wird bemerkt, dass zunächst zu klären sein wird, was der Beschwerdeführer mit seinem weiterhin mehrdeutigen Antrag tatsächlich anstrebte, zumal dieser eine Deutung in Richtung eines bloß auf Liquidierung der Mehrleistungszulage oder auch in Richtung eines Feststellungsbegehrens, dass ihm die Mehrleistungszulage auf Grund des Pauschalierungsbescheides vom 10. Dezember 2000 mangels Eintritts der darin enthaltenen auflösenden Bedingung nach wie vor gebührt, zulässt. Im Hinblick auf die dargestellten Deutungsmöglichkeiten des Antrages des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass nach erfolgter Klarstellung zunächst die Zulässigkeit des tatsächlich gestellten Begehrens zu prüfen wäre."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie der Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis vom 22.06.2016, 2013/12/0232.
Mit der Aufhebung des Berufungsbescheides vom 11.11.2013 durch den Verwaltungsgerichtshof tritt das Verfahren wieder in den Verfahrensstand der offenen Berufung (nun Beschwerde).
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den VwGH die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den VwGH die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu A)
§ 18 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 - Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 130/2003 - lautet:Paragraph 18, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, - Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972, und Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 2003, - lautet:
"Mehrleistungszulagen
§ 18. (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.Paragraph 18, (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers."
Die Feststellungen des VwGH zum Berufungsbescheid vom 11.11.2013 treffen in gleicher Weise auf den nun wieder den Beschwerdegegenstand bildenden erstinstanzlichen Bescheid vom 20.06.2013 zu.
Der Antrag des BF vom 13.09.2012 zielte nicht auf die Neubemessung der Mehrleistungszulage ab 01.09.2012 sondern darauf ab, dass ihm die mit Bescheid vom 10.11.2000 als gebührend festgestellte pauschalierte Mehrleistungszulage für die Zeit ab dem 01.09.2006 (unter Anrechnung des tatsächlich gewährten Differenzausgleiches) nachgezahlt bzw. ab dem 01.09.2012 weiterhin ausbezahlt wird. Da somit kein auf Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides gerichteter Antrag des BF vorlag und auch kein im öffentlichen Interesse gelegener Anlass zur Erlassung eines solchen Bescheides erkennbar ist, erweist sich die außerhalb einer gesetzlichen Ermächtigung ausgesprochene Feststellung als unzulässig. Der angefochtene Bescheid war daher - weil außerhalb des Antrags des BF gelegen - infolge Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos aufzuheben.
Eine inhaltliche Entscheidung über den (offenen) Antrag des BF ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, weil dadurch der sachlichen Prüfung des Antrags und damit der Partei eine Instanz genommen würde (vgl. in diesem Sinne die zu § 66 Abs. 4 AVG ergangene Judikatur zB VwGH 20.03.2012, 2012/11/0013; 27.04.2004, 2004/21/0014, uam). Diesen Gedanken hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert für gültig erklärt, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen.Eine inhaltliche Entscheidung über den (offenen) Antrag des BF ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, weil dadurch der sachlichen Prüfung des Antrags und damit der Partei eine Instanz genommen würde vergleiche in diesem Sinne die zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangene Judikatur zB VwGH 20.03.2012, 2012/11/0013; 27.04.2004, 2004/21/0014, uam). Diesen Gedanken hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG unverändert für gültig erklärt, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen.
Zur Vorgangsweise für das fortzusetzende Verfahren wird weiter auf die Hinweise des VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis verwiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war - in Bindung an die Rechtsausführungen des VwGH im aufhebenden Erkenntnis vom 22.06.2016 - keine Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung der getroffenen Feststellungen - weil außerhalb des Antrags des BF gelegen - gegeben, sodass eine ersatzlose Aufhebung zu erfolgen hatte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war - in Bindung an die Rechtsausführungen des VwGH im aufhebenden Erkenntnis vom 22.06.2016 - keine Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung der getroffenen Feststellungen - weil außerhalb des Antrags des BF gelegen - gegeben, sodass eine ersatzlose Aufhebung zu erfolgen hatte.
Schlagworte
antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Bindungswirkung, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2000689.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016