TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/26 89/14/0292

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §111 Abs1;
BAO §133 Abs1;
BAO §134 Abs1;
BAO §134 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 3;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 24. April 1989, Zl. B 257-3/88, betreffend Zwangsstrafen

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde Berufungen der Beschwerdeführerin gegen zwei Bescheide, mit denen Zwangsstrafen zur Erzwingung der Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 1986 festgesetzt worden waren, ab.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung dieser Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil die Abgabenbehörde ihre Verpflichtung zur vollständigen amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes sowie die Bestimmung des § 111 BAO mißachtet habe.

Die belangte Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß die Zwangsstrafen trotz ihrer sich aus den Verwaltungsakten ergebenden Unzulässigkeit verhängt worden seien. Sie führt aus, daß Zwangsstrafen nur dann (gemeint wohl: dann nicht) verhängt werden dürfen, wenn die Befolgung der abgabenbehördlichen Anordnung von vornherein unmöglich war, unmöglich geworden ist, die Erfüllung unzumutbar ist oder der Verpflichtete zur Erbringung der Leistung objektiv nicht in der Lage ist. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 111 BAO, entspricht aber der herrschenden Ansicht (vgl. Stoll, BAO Handbuch, Seite 257 sowie das hg. Erkenntnis vom 13. September 1988, Zl. 88/14/0084).

Ihre Fristverlängerungsansuchen betreffend die Abgabenerklärungen für 1986 hatte die Beschwerdeführerin zunächst lediglich mit ihrer Arbeitsüberlastung begründet. Erst in ihren Berufungen gegen die schließliche Festsetzung von Zwangsstrafen führte sie aus, die Befolgung der Anordnung des Finanzamtes sei von vornherein unmöglich gewesen bzw. durch das Vorgehen des Finanzamtes unmöglich geworden. Durch dessen Zwangs- und Eintreibungsmaßnahmen sei sie mit ihren Zahlungen, ihrer Administration und ihren Verpflichtungen in Rückstand gekommen. Es sei widerrechtlich, wenn Zwangsstrafen festgesetzt würden, obwohl der Verwaltungsgerichtshof ihrer Beschwerde zur Zl. 87/14/0118 (betreffend Einkommensteuer 1984) die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe.

Hiezu hat die belangte Behörde unbekämpft ausgeführt, daß die Entscheidung der für das Jahr 1984 strittigen Frage - der Anerkennung eines in diesem Jahr aufgedeckten Verlustes in Zusammenhang mit von der Beschwerdeführerin behaupteten Unterschlagungen ihres Ehegatten als Betriebsausgabe - keinen Einfluß auf die Ermittlung der Höhe der Umsätze bzw. Einkünfte des Jahres 1986 hatte. Dem vermag die Beschwerdeführerin nichts entgegenzusetzen.

Hatte der Verwaltungsgerichtshof ihrer Beschwerde betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1984 die aufschiebende Wirkung zugebilligt, so bedeutete dies nicht, daß sie damit ihrer Verpflichtung, Abgabenerklärungen für das Jahr 1986 abzugeben, enthoben war. Der Abgabenbehörde war es demnach nicht verwehrt, die Einreichung dieser Erklärungen zu erzwingen.

Da die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nie konkret dargetan hat, inwieweit Vorgänge, die von Einfluß auf die Festsetzung der Einkommensteuer für 1984 waren, die Einreichung von Abgabenerklärungen für 1986 verhindert haben sollen, hatte die Abgabenbehörde in diesem Zusammenhang keine Veranlassung zur weiteren Erforschung des Sachverhaltes. Auch in der Beschwerde wird nicht näher ausgeführt, welche zur Abgabenerklärung unerläßlichen Belege gefehlt hätten. Von einem Verfahrensmangel kann daher keine Rede sein.

Die belangte Behörde hat ihren Bescheid demnach mit keiner Rechtswidrigkeit belastet, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140292.X00

Im RIS seit

26.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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