TE Vwgh Beschluss 1990/6/26 89/11/0256

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.1990
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

K gegen Landeshauptmann von Vorarlberg vom 30. August 1989, Zl. Ib-277-50/89, betreffend Anordnung nach § 75 Abs. 2 Kraftfahrgesetz

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Juni 1989 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wegen Bedenken hinsichtlich der körperlichen und geistigen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 dessen ärztliche Untersuchung mit dem Hinweis an, er werde dazu noch gesondert geladen werden. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 30. August 1989 keine Folge.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann (vgl. etwa den Beschluß vom 4. Juli 1968, Slg. Nr. 7387/A, und das Erkenntnis vom 29. November 1982, Slg. Nr. 10.903/A). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. auch dazu die beiden vorhin genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes).

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, daß sich der Beschwerdeführer am 7. August 1989 der angeordneten ärztlichen Untersuchung unterzogen hat. Der Amtsarzt der Erstbehörde erstattete daraufhin sein "Suchtgiftgutachten" vom 17. August 1989 und mit Datum 18. August 1989 ein Gutachten gemäß § 69 Abs. 1 KFG 1967, welches auf "bedingt geeignet" lautete. Daraufhin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 8. September 1989 die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 bis 18. August 1990 befristet. Der Beschwerdeführer erhob auch dagegen Berufung.

Der Beschwerdeführer ist bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides der an ihn ergangenen Anordnung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 - ob diese in Verbindung mit der nachfolgenden Ladung des Beschwerdeführers zur amtsärztlichen Untersuchung, ungeachtet des Fehlens eines Termines oder einer Frist im Bescheid überhaupt als rechtswirksame Aufforderung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zu werten ist, kann hier dahinstehen - nachgekommen. Damit konnte an diesen Bescheid die einzige im Falle seiner Nichtbefolgung in Frage kommende rechtliche Konsequenz, nämlich die Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967, rechtens nicht mehr geknüpft werden. Schon bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war demnach eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch diesen Bescheid ausgeschlossen, und es ist für seine Rechtsstellung ohne Bedeutung, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder nicht (vgl. den einen vor Erhebung der Beschwerde befolgten Aufforderungsbescheid betreffenden hg. Beschluß vom 21. November 1984, Zl. 84/11/0013, und den einen befolgten Ladungsbescheid betreffenden hg. Beschluß vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0247).

Aus diesen Gründen war die Beschwerde - durch den gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 leg. cit. mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110256.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten