Entscheidungsdatum
23.08.2016Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W207 2002049-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, Passnummer XXXX, vom 05.08.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, Passnummer römisch 40 , vom 05.08.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 08.03.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) ein und legte diesem Antrag neben der Kopie eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister, aus dem sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.04.2013 mit Gutachten vom selben Tag die festgestellte Funktionseinschränkung den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke, Zustand nach Totalendoptrothese beidseits Oberer Rahmensatz, da beidseits mäßiggradige Beugehemmungen und Einschränkungen der übrigen Funktionen um ca. 1/3
02.05.08
40
Funktionelle Beinverkürzung rechts Unterer Rahmensatz, da Beinverkürzung um 3 cm
020502
20
Wirbelsäulenfehlhaltung, beginnende degenerative Veränderungen Oberer Rahmensatz, da deutliche Skoliose und Hyperlordose der LWS. Wahl dieser Pos. jedoch, da mäßiggradige funkt. Behinderungen im Bereiche der LWS
020101
20
Beginnende degenerative Kniegelenksveränderungen Unterer Rahmensatz, da beidseits endlagige Beuge- und Streckhemmung
020519
20
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (vH) angeführt wurde.
Ausgeführt wurde weiters, dass die übrigen beantragten Gesundheitsschädigungen nicht ausreichend dokumentiert seien und somit nicht nach Richtsätzen eingestuft werden könnten.
Der Umstand, dass nach Ansicht der belangten Behörde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. bestand, wurde dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 13.06.2013 zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Mit Begleitschreiben vom 13.06.2013 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass seine Leiden zu gering eingeschätzt worden seien. Er legte ein weiteres Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Am 31.07.2013 erging eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde, wonach die neu vorgelegten Einwendungen und Unterlagen keine neuen Aspekte bringen würden, insbesondere würden auch die diesbezüglichen Einstufungen (Leiden Nr. 1-3) den objektivierten Funktionseinschränkungen entsprechen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers bewirke keine Änderung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2013 wies die belangte Behörde den am 08.03.2013 eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. betrage. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien einer abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden und es sei festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte erhoben werden hätten können. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2013 wies die belangte Behörde den am 08.03.2013 eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. betrage. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien einer abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden und es sei festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte erhoben werden hätten können. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.08.2013 fristgerecht Berufung an die damals noch zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (nunmehr: Beschwerde). Der Beschwerde waren weitere medizinische Unterlagen beigelegt.
Seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wurden auf Grundlage des Beschwerdevorbringens sowie der der Beschwerde beigelegten Befunde Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie eingeholt.
Diese nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.11.2013 und vom 02.12.2013 ergaben - hier verkürzt wiedergegeben - abermals einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.
Mit Parteiengehörsschreiben der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 12.12.2013 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass nach den eingeholten Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung 40 v. H. beträgt und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses somit nicht vorlägen.
Mit Schreiben vom 19.12.2013 gab der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch den KOBV - eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens werde bestritten und die bisherigen Einwendungen würden voll inhaltlich aufrecht erhalten.
Mit Begleitschreiben vom 22.01.2014 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Konvolut an medizinischen Unterlagen vor und beantragte unter anderem im Hinblick auf einen Arztbrief eines näher genannten Facharztes für HNO-Heilkunde, mit welchem eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links festgestellt worden sei sowie ein Hörverlust rechts von 100 % und links von einer 90 %, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der HNO-Heilkunde.
Am 03.04.2014 legte die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten die Beschwerde samt den Akten des Verfahrens dem seit 01.01.2014 zuständigen Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht holte auf Grundlage der weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen ärztliche Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-, Nasen-, und Ohrenheilkunde sowie Lungenheilkunde ein.
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.03.2016 erstatteten HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.07.2016, wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"HNO - FACHÄRZTLICHES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
.....
Anamnese:
Schwerhörigkeit bds. rechts mehr als links !t. Angabe seit 8 Jahren, kein Hörgerät. Lt. Angabe seit eine Operation rechts vorgesehen.
Status:
Ohren: trockener Subtotaldefekt RECHTS (operationswürdig), links das Trommelfell weisslich, matt, intakt
Nase : frei.
Tonsillen klein
Hörprüfung:
Keine Angaben bei Stimmgabelprüfung.
Umgangssprache: forciert rechts 0, links 0 bis a.c.
Jedoch werden banale Aufforderungen ohne Testcharakter links aus 4,0 - 4,5 m promt befolgt, rechts allerdings nicht; die Unterhaltung aus 1,0 m Entfernung ist ohne Lippenablesen problemlos möglich. Immer wieder wird vorgebracht, dass er am linken Ohr "bissi, nicht viel" höre.
Tonaudiogramm (beiliegend):
Rechts keine Reaktion bis 105 -110 dB, links Angaben von 50-100 dB.
Beurteilung:
Rechts liegt, selbst unter Berücksichtigung des Simulationstests, mit höchster Wahrscheinlichkeit eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit oder Taubheit vor.
Links die klinische Hörweitenprüfung für Umgangssprache sowie das Tonaudiogramm nicht aussagekräftig, dagegen spricht die völlig problemlose Unterhaltung aus 1,0 m Entfernung ohne Lippenablesen sowie der Simulationstest, im weiteren Sinne auch der Umstand, dass kein Hörgerät getragen wird.
Folgende Einschätzung wird den tatsächlichen Gegebenheiten am ehesten gerecht:
1.) Taubheit rechts bei Trommelfell Perforation, geringgradige Schwerhörigkeit links Pos. 12.02.01
Tabelle Zeile 6 / Kolonne 2, fixer Rahmensatz.
GdB 30%
Der Befund Dris. A. Abl. 56/26 ist daher im Teilbereich einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit links keinesfalls nachvollziehbar."
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.05.2016 erstatteten lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.06.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.07.2016, wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"Lungenfachärztliches Sachverständigengutachten + Zusammenfassung
Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt
Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes soll eine lungenfachärztliche Untersuchung erfolgen, weiters eine Zusammenfassung mit Berücksichtigung des HNO-Gutachtens Dr. S. vom 31.03.2016 vorgenommen werden.
Eingesehen wird das bekämpfte Gutachten I. Instanz Abl. 56/17, wo fachbezogen kein Leidenszustand erwähnt wird. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40% eingestuft.Eingesehen wird das bekämpfte Gutachten römisch eins. Instanz Abl. 56/17, wo fachbezogen kein Leidenszustand erwähnt wird. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40% eingestuft.
Eingesehen wird der lungenfachärztliche Befund Dr. L. Abl. 56/25 vom 25.07.2013: hochgradige Obstruktion, normale Volumina, keine Überblähung, der FEV1 wird mit 48% angegeben, liegt jedoch in Relation zur Vitalkapazität im Normbereich. Als Diagnose wird ein kontrolliertes allergisches Asthma bronchiale, allergischer Schnupfen und Bindehautentzündung der Augen, sowie COPD II angegeben, weiters eine Einschränkung des Lungenvolumens. Inhalative Therapie war etabliert.Eingesehen wird der lungenfachärztliche Befund Dr. L. Abl. 56/25 vom 25.07.2013: hochgradige Obstruktion, normale Volumina, keine Überblähung, der FEV1 wird mit 48% angegeben, liegt jedoch in Relation zur Vitalkapazität im Normbereich. Als Diagnose wird ein kontrolliertes allergisches Asthma bronchiale, allergischer Schnupfen und Bindehautentzündung der Augen, sowie COPD römisch zwei angegeben, weiters eine Einschränkung des Lungenvolumens. Inhalative Therapie war etabliert.
Die Fluss-Volumen-Kurve dieser Messung liegt diesem Befund nicht bei, es ist jedoch festzustellen, dass bei einer TLC von 82% keine restriktive Ventilationsstörung gegeben ist.
Weitere pulmologisch relevante Unterlagen oder Befunde liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer bestätigt dies.
Das Konvolut an Befunden Abl. 56/1-39 wird durchgesehen und enthält keine weiteren für den pulmologischen Fachbereich verwertbare Befunde.
Allergie: Pollenallergie, allergischer Schnupfen und Bindehautentzündung während der Frühjahrsmonate.
Alkohol: negiert, Nikotin: 20 Zigaretten täglich
Medikamente: Foster, Spiriva, weiters Antidepressiva und Schmerzmittel nach Bedarf
Subjektive Beschwerden (Angaben des Beschwerdeführers)
Dyspnoe bei Belastung, Husten, Rückenschmerzen, er sei depressiv, höre schlecht, die Knie schmerzen
Objektiver Untersuchungsbefund
48 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 96% im Normbereich, es wird keine Langzeitsauerstofftherapie und Gehhilfe verwendet, gute Gesamtmobilität, zeitlich- und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt rasch, flüssig und ohne erkennbare Atemnot, problemloses Sitzen auf der Untersuchungsliege ist möglich, keine erkennbare Atemnot bei leichten Anstrengungen
Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 81 pro Minute
Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch mit exspiratorischem Pfeifen und Giemen beidseits, Emphysem
Große Lungenfunktionsprüfung: höhergradige obstruktive Ventilationsstörung, Befund wie bei mittelschweren- bis schweren Asthma bronchiale bzw. COPD III, deutliche Überblähung, normale Sauerstoffsättigung bei RaumluftGroße Lungenfunktionsprüfung: höhergradige obstruktive Ventilationsstörung, Befund wie bei mittelschweren- bis schweren Asthma bronchiale bzw. COPD römisch drei, deutliche Überblähung, normale Sauerstoffsättigung bei Raumluft
Diagnosen:
Lfd Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Hüfttotalendoprothese beidseits Oberer Rahmensatz, da Flexion bis zum rechten Winkel möglich und mäßige Einschränkung in Rotation und Abspreizbewegung.
02.05.08
40
2
Beinverkürzung rechts Unterer Rahmensatz, da die Verkürzung 3 cm beträgt.
02.05.02
20
3
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da skoliotische Fehlhaltung und Hyperlordose der LWS bei nur geringer funktioneller Einschränkung.
02.01.01
20
4
beginnende degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits Unterer Rahmensatz, da keine höhergradige Funktionseinschränkung objektivierbar ist.
02.05.19
20
5
Depressio Unterer Rahmensatz, da leichtgradige Ausprägung mit Somatisierungstendenz ohne Nachweis einer durchgehenden Behandlung.
03.06.01
10
6
chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD Gruppe C) mit sekundärem Emphysem Unterer Rahmensatz, da gute Restmobilität, keine kardiovaskulären Folgeerscheinungen und keine gehäuften akuten Exazerbationen. Die Pollenallergie ist mitberücksichtigt.
06.06.03
50
7
Taubheit rechts bei Trommelfellperforation, geringgradige Schwerhörigkeit links Fixer Rahmensatz.
12.02.01 Zeile 6 Kolonne 2
30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. 100%.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung
Der führende Grad der Behinderung Nr. 6 wird mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussung oder sonstigem Zusammenhang nicht weiter erhöht, es liegt insbesondere zwischen den Hüftgelenken, dem Gehör und der Atemwegserkrankung keine Verbindung vor, welche den Gesamtgrad der Behinderung erhöhen würde.
Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Abl. 56/1+2
Betreffen nicht das lungenfachärztliche Fachgebiet.
Stellungnahme zu den In 2. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 56/1-39
Die neu vorgelegten Befunde im Konvolut wurden, soweit das lungenärztliche Fachgebiet betroffen ist, berücksichtigt bzw. im Text auch zitiert.
Bezüglich des Befundes Abl. 56/26 Dr. A. darf auf das HNO-Fachgutachten verwiesen werden.
Stellungnahme zum Vorgutachten Abl. 56/17
Die dortigen Leidenszustände bleiben unverändert.
Neu in die Liste der Diagnosen aufgenommen wurde die chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung, sowie Taubheit rechts, wodurch der Gesamtgrad der Behinderung um 1 Stufe steigt.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da ein Dauerzustand vorliegt."
Mit Begleitschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme samt den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und den Parteien des Verfahrens die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Mit Schreiben vom 16.08.2016 teilte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, mit, dass er das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach nunmehr ein Grad der Behinderung von 50 v.H. besteht, zur Kenntnis nimmt.
Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 08.03.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus einer von ihm im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Kopie eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister, aus dem sich ein Hauptwohnsitz im österreichischem Bundesgebiet ergibt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. gründet sich auf die oben wiedergegebenen, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 31.03.2016 sowie eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 22.06.2016, die dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2016 übermittelt wurden. Aus diesen medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich nachvollziehbar eine Neuaufnahme des Leidens 6 (chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung) sowie des Leidens 7 (Taubheit rechts bei Trommelfellperforation, geringgradige Schwerhörigkeit links) gegenüber den von der belangten Behörde sowie der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten Sachverständigengutachten, wodurch sich der Gesamtgrad der Behinderung auf 50 v.H. erhöht.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 31.03.2016 und vom 22.06.2016, deren Ergebnis von den Parteien des Verfahrens trotz im Rahmen eines Parteiengehörs eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit nicht bestritten wurde; der Beschwerdeführer teilte mit, er nehme das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. besteht, zur Kenntnis. Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
.....
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
....."
Den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten und von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebenen Sachverständigengutachten vom 31.03.2016 und vom 22.06.2016 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor.Den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten und von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebenen Sachverständigengutachten vom 31.03.2016 und vom 22.06.2016 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festzusetzen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten und unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten und unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2002049.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016