TE Bvwg Erkenntnis 2016/8/23 W207 2001630-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2016
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Entscheidungsdatum

23.08.2016

Norm

BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W207 2001630-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.10.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.10.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2008 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2008 gemäß § 40 Abs. 1 und 45 Abs. 2 BGG abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 v.H. festgestellt.Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2008 gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 45 Absatz 2, BGG abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 v.H. festgestellt.

Am 29.07.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2009 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Abermals wurde ein Grad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt.Am 29.07.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2009 gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Abermals wurde ein Grad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt.

Am 13.06.2013 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen - den nunmehr gegenständlichen - Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dem er einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem sich ein Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt, sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beilegte.

Die belangte Behörde gab in der Folge Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Richtsatzverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2013 basierenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom selben Tag wurde abermals ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt, dies auf Grundlage folgender Funktionseinschränkungen und Ausführungen, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben:

"Ergebnis der durchgeführten Untersuchung am 22.07.2013

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Zustand nach Kinderlähmung des rechten Beines Unterer Rahmensatz, da gutes Operationsergebnis nach Versteifung im rechten Sprunggelenk

487

30

2

Schwachsichtigkeit, Schielen und Nystagmus links mit Sehverminderung auf ca. 1/4 bei normalem Sehvermögen rechts

637 Tabelle Spalte1/ Zeile 4

20

3

Depression Heranziehung dieser Position, da ohne regelmäßige fachärztliche oder medikamentöse Therapie

583

0

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Beginnende Arthrosezeichen in den Hüften und Kniegelenken ohne maßgebliche Funktionseinschränkung erreichen keinen Grad der Behinderung

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2-3 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2008

.....

Stellungnahme zu Vorgutachten:

keine maßgebliche Verschlimmerung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten. Die verminderte Einschätzung von Leiden 3 führt zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung

X Dauerzustand"römisch zehn Dauerzustand"

Mit Parteiengehörsschreiben vom 31.07.2013 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass das ärztliche Sachverständigengutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. ergeben habe. Die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses lägen somit nicht vor. Es bestehe die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

Mit Schreiben vom 19.08.2013 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen ausführte, er habe sich im Alter von drei Jahren mit Kinderlähmung infiziert. Bewusst erlebe er seit 1982 eine schleichende körperliche Verschlechterung. Er habe mehrere Operationen am rechten Knöchel im Zeitraum von vielen Jahren mit der dazugehörigen monatelangen Rückstellung über mehrere große Gelenke gehabt, seither habe er keine schmerzfreie Zeit mehr. Seit 1982 habe er mehrere schwere Stürze gehabt. Rechts sei nach einer Osteomyelitis sein Knöchel versteift und trage er seit Kindheit orthopädische Schuhe. Trotz dieser Versorgung würden sich die Zehen seines rechten Fußes immer mehr verkrümmen und auch die Schmerzen im Knie würden sich als behandlungsresistent erweisen. Mittlerweile seien auch bei der Arme und Ellenbogen betroffen. In beiden Fällen sei ihm Elektrotherapie verordnet worden, leider nicht erfolgreich. Zur Depression wolle er bemerken, dass er die Erfahrung gemacht habe, dass die Medikamente alleine auf Dauer seinen Zustand nicht verbessern würden, sondern er noch müder und unkonzentrierter werde. Es werde daher ersucht, die Einschätzung insbesondere des Leidens Nr. 1 noch einmal zu überprüfen und entsprechend zu erhöhen. Beigelegt wurde der Stellungnahme ein weiteres Konvolut an medizinischen Unterlagen.

Die belangte Behörde ersuchte den bei ihr angesiedelten Ärztlichen Dienst um Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen. Mit Stellungnahme vom 16.10.2013 wurde seitens des Ärztlichen Dienstes ausgeführt, es lägen keine neuen Aspekte vor, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Funktionsminderung des rechten Beines (Leiden Nr. 1), somit gebe es keine Änderung.

Mit Bescheid vom 22.10.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.Mit Bescheid vom 22.10.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 03.12.2013 fristgerecht Berufung an die damals noch zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission) - nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, im angefochtenen Bescheid seien weder die Funktionseinschränkung infolge der Poliomyelitis noch die sich daraus ergebenden ungünstigen Wechselbeziehungen zur Depression entsprechend berücksichtigt worden. Laut Richtsatzverordnung werde die Poliomyelitis nach den Positionen 460 - 497 beurteilt. Warum bloß der untere Rahmensatz der Positionsnummer 487 herangezogen worden sei, sei nicht einsichtig, zumal der Beschwerdeführer trotz Operation nach Versteifung im rechten Sprunggelenk an äußerst schmerzhaften Bewegungseinschränkungen leide. Beim Sitzen wie auch beim Liegen empfinde er Dauerschmerz im rechten Oberschenkel bis hin zu Krämpfen, wie auch Schmerzen im Rücken, die sich unter Druck verstärken würden. Dadurch sei ein normales Schlafverhalten nicht möglich. Der Dauerschmerz sei auch beim Gehen und Stehen vorhanden und schränke den Beschwerdeführer bei jeder Bewegung ein. Des Weiteren sei bei einer Untersuchung durch die Gebietskrankenkasse eine Fehl- bzw. Schiefstellung von Wirbelsäule und Halswirbelsäule festgestellt wurden. Auch diese Fehlhaltungen würden zum obgenannten Dauerschmerz beitragen und würden den Beschwerdeführer in der Bewegung erheblich einschränken. Gesondert müsste seiner Ansicht nach auch die Arthrose in den Hüften und Kniegelenken berücksichtigt werden. All diese Funktionseinschränkungen würden eine umfassende medizinische und physikalische Therapie notwendig machen. Hinzu würden permanente Kopfschmerzen kommen, die in Abklärung seien. Außerdem wolle er anführen, dass die - mit 0 % bewertete - Depression in Wechselwirkung zu den anderen beiden Leiden stehe, was hätte berücksichtigt werden müssen. Die Feststellung, dass diese Position herangezogen worden sei, "da ohne regelmäßige fachärztliche oder medikamentöse Therapie", entspreche ebenfalls nicht der Realität. Der Beschwerdeführer sei in fachärztlicher Behandlung und verweise überdies auf die psychiatrischen bzw. neurologischen Befunde, die in Kopie beigelegt seien, sowie auch auf die medikamentöse Behandlung.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Ärztliche Dienst der belangten Behörde um Erstellung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie mittels persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen ersucht.

In dem in der Folge auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.02.2016 erstatteten Gutachten eines Facharztes für Neurologie vom 10.05.2016 wird Folgendes ausgeführt:

"Vorgutachten Dr. W., Arzt für Allgemeinmedizin vom 22.7.2013, Abl. 50 bis 55, Ergebnis: Z.n. Kinderlähmung des rechten Beines GdB30%, Schwachsichtigkeit, Schielen und Nystagmus links mit Sehverminderung auf ca. ein Viertel bei normalem Sehvermögen rechts GdB 20%, Depression, heranziehen dieser Positionsnummer da ohne regelmäßig fachärztlicher oder medikamentöser Therapie, GdB 0%, Gesamtgrad der Behinderung 30%.

Derzeitige Beschwerden:

Der Patient spricht von multilokalen Gelenksschmerzen, vor allem im Knie rechts vor links. Weiters über Schmerzen in der Brustwirbelsäule. Er war bei Dr. S.l (Facharzt für Psychiatrie/Neurologie) in Betreuung und wäre dann zu Frau Dr. F. gewechselt, sei dort alle 2 bis 3 Monate (Arztbrief 29.10.2015 und 3.9.2015 vorliegend). Er klagt über die Beinlängenverkürzung die im Ausmaß noch zugenommen hätte. Er könne keine stehenden Berufe ausüben, da er schnell Rückenschmerzen bekommt. In seiner Berufung vom 3.12.2013 Abl. 73, 3 und 4, wendet der Patient ein, dass der untere Rahmensatz für die Polimyelitis zu niedrig gewählt worden ist und die ungünstige Wechselbeziehung mit der Depression nicht berücksichtigt wurde (diese wurde mit 0% gewertet). Es entspreche nicht der Realität, dass er in unregelmäßiger fachärztlicher oder medikamentöser Therapie sei. Er sei diesbezüglich in fachärztlicher Behandlung und verweist auf die psychiatrischen bzw. auf die neurologischen Befunde, sowie auf die medikamentöse Behandlung (Medikamentenliste anbei).

Weiters berichtet Herr E., dass er von Dr. S. Trittico, Zolpidem, Wellbutrin und Tizanidin bekommen hat, das hätte ihm aber nicht geholfen sondern eher geschwächt, deshalb sei er zu Frau Dr. F. gewechselt.

Behandlunqen/Medikamente/Hilfmittel:

Hilfsmittel: orthopädische Schuhe

Neuro-Status:

HN: Auswärtsschielen links mit Einstellungsnystagmus links und anamnestisch bekannter Sehminderung.

OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg.,

UE: re UE: deutliche Muskelatrophie ab Knie distalwärts bei bekannter Poliomyelitis, der Vorfuß ist versteift, MER: PSR re vor li auslösbar, ASR beids. nur sehr schwach auslösbar, Bab. neg., grobe Kraft: Vorfußheber KG 0-1, Vorfußsenker KG 1-2, sonstige grobe Kraft stgl., Laségue endlagig pos.,

Sensibilität: Hypästhesie re UE ab Knie abwärts Stand: unauff., geringe Unsicherheit bei Parallelstand

Gang: barfuß deutliches Hinken re, mit orthopädischen Schuhen deutlich weniger, damit Gangbild ausreichend schnell und sicher möglich,

Relevante Befunde:

Arztbrief Frau Dr. F. (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) vom 3.9.2015 und 29.10.2015, Diagnose: Nikotinabusus, chron. Schmerzsyndrom mit Depression, V.a. Fibromyalgiesyndrom, Medikamentenabusus.Arztbrief Frau Dr. F. (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) vom 3.9.2015 und 29.10.2015, Diagnose: Nikotinabusus, chron. Schmerzsyndrom mit Depression, römisch fünf.a. Fibromyalgiesyndrom, Medikamentenabusus.

MRT Lendenwirbelsäule 27.11.2014: beginnend deformierende Spondylose und degenerative Discopathie LWS vor allem L3/4 und L4/5, Streckhaltung der oberen LWS

MRT des rechten Kniegelenkes: 1cm große Zyste in enger Nachbarschaft zum vorderen Kreuzband und offenbar von diesem ausgehend, vereinbar mit vorderem Kreuzbandganglion, Chondropathie Grad I wie bei Prägoarthrose. Hyperintense Verdickung des dorsalen Kapselansatzes am medialen Femurcondyl mit begleitendem Markraumödem wie bei Zustand nach Kapseldistraktion (Zustand nach Trauma?). Unauffällige Darstellung der Seitenbänder und des hinteren Kreuzbandes sowie der Minisci.MRT des rechten Kniegelenkes: 1cm große Zyste in enger Nachbarschaft zum vorderen Kreuzband und offenbar von diesem ausgehend, vereinbar mit vorderem Kreuzbandganglion, Chondropathie Grad römisch eins wie bei Prägoarthrose. Hyperintense Verdickung des dorsalen Kapselansatzes am medialen Femurcondyl mit begleitendem Markraumödem wie bei Zustand nach Kapseldistraktion (Zustand nach Trauma?). Unauffällige Darstellung der Seitenbänder und des hinteren Kreuzbandes sowie der Minisci.

Psych-Status:

Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, jedoch von Klage erfüllt, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung milde depressiv, beids. etwas eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten bei Somatisierungszeichen, keine Fremdoder Selbstgefährdung, keine Biorhythmusstörungen, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt.

1 )Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte

Gesundheitsschädigung

1) Zustand nach Kinderlähmung des rechten Beines, 436

Unterer Rahmensatz, da gutes Operationsergebnis nach Versteifung im rechten Sprunggelenk, GdB 30%

2) Schwachsichtigkeit, Schielen und Nystagmus links mit Sehverminderung auf ca. 1/4 bei normalem Sehvermögen rechts, 637 Tabelle, Spalte 1/Zeile 4, GdB 20%

3) Depression mit Somatisierungszeichen, 585, GdB 10%

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter ambulanter medikamentöser Therapie stabilisiert.

2) Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB:

Gesamtgrad der Behinderung: 30%

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 im GdB nicht angehoben, da kein ungünstiges Zusammenwirken besteht.

3) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 73/3,4:

Die Position Poliomyelitis wurde korrekt eingestuft. Die Position Depressio wurde aufgrund des nunmehr vorliegenden, allerdings nicht durchgängigen Behandlungsnachweises, auf 10% eingestuft. Ein ungünstiges Zusammenwirken besteht zwischen den beiden Leiden nicht. Die geschilderte Schmerzsymptomatik wurde bei vorhandender Somatisierungstendenz in Leiden 3 miteingeschätzt, zumal Schmerzmedikamente nur bei Bedarf eingenommen werden und in der hierortigen Untersuchung keine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung festgestellt werden konnte.

4) Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten

Befunden

zu Abl 73/17. Röntgen gesamte Wirbelsäule ergeben keine zusätzliche Information, ausschlaggebend ist die physikalische Untersuchung vor Ort.

Abl. 73/18. die sekundäre Arthrose im Sprunggelenk wurde in der Einstufung mitberücksichtigt.

Abl 73/16: Z.n. Poliomyelitis, mehrfach OPs am rechten Fuß mit Komplikation TBC wurde in der Einstufung mitberücksichtigt.

Abl 73/14,15: mäßig diffuses EEG bleibt ohne klinische Relevanz, Abl 14 mitberücksichtigt.

5) Ausführliche Begründung zu einer allf. zum angefochtenen

Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung:

Es wurde aktuelles Leiden 3 (Depression) höher eingestuft. Der Gesamt GdB ändert sich dadurch nicht.

Stellungnahme bezüglich Nachuntersuchung:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2016 wurde der nervenfachärztliche Sachverständige bezüglich des Sachverständigengutachtens vom 10.05.2016 um ergänzende Begründung ersucht, 1.) warum für die Gesundheitsschädigung 1 der untere Rahmensatzwert der Richtsatzposition 436 (Rahmensätze 30 - 60 v.H.) herangezogen wurde, zumal eine andere Positionsnummer der Richtsatzverordnung als im Vorgutachten vom 22.07.2013 (damals Pos.Nr. 487, Rahmensätze 30 - 40 v.H.) gewählt wurde (auf die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers ABL. 73/4 wurde hingewiesen), sowie 2.) um Stellungnahme zu den offenbar im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten Befunden ABL. 73/28-39,42.

Am 26.06.2016 erstattete der nervenfachärztliche Sachverständige folgendes ergänzendes Sachverständigengutachten:

"Ergänzende Begründung, warum für die Gesundheitsschädigung 1 der untere Rahmensatzwert der Richtsatzposition 436 herangezogen wurde:

In meiner Begutachtung wurde die Richtsatzposition 436 herangezogen (Hemiplegie), da es für die Erkrankung Kinderlähmung keine eigene Richtsatzposition gibt und die vormals verwendetet Positionsnummer 487 (Beschädigung des Nervus ischiadicus) weniger gut passt, da es sich nicht um eine isolierte Nervenschädigung handelt sondern bei der Poliomyelitis (Kinderlähmung) sich um eine durch Polioviren hervorgerufene muskelsteuernde Nervenzellen des Rückenmarks befallende Erkrankung handelt, die zu Lähmungserscheinungen führt.

Der untere Rahmensatz wurde gewählt, da dieser mit 30% gut zu den festgestellten Ausfällen passt (leichte bis mittelschwere Formen mit teilweise erhaltener Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Extremität.

Stellungnahme zu den offenbar im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten Befunden Abl. 73/28-39, 42:

Abl. 73/28 Wiener Gebietskrankenkasse Interne und Rheumaambulanz 1.10.2013,

Diagnose: Z.n. Poliomyelitis mit mehrfachen OPs am rechten Fuß mit Knochen

TBC - dieser Befund ergibt keinen zusätzlichen Informationsgewinn

Abl. 73/29 Wiener Gebietskrankenkasse Orthopädische Ambulanz beschreibt den Befund

des Patienten und schlägt eine Therapie mit regelmäßig aktiver Heilgymnastik vor.

Abl. 73/30 Röntgen Becken, Übersicht gesamte Wirbelsäule beide Kniegelenke - wurde in die Begutachtung mitaufgenommen.

Abl. 73/31 Wiener Gebietskrankenkasse vom 28.3.2011 Röntgen Sonografie Abdomen - betrifft nicht mein Fach

Abl. 73/32 Orthopädischer Befund Dr. A. 27.9.2011 - wird eingesehen und in die Begutachtung mitaufgenommen

Abl. 73/33 Wiener Gebietskrankenkasse Röntgen vom 10.9.2013: gesamt Wirbelsäule, Schulter 2 Ebenen, Knie beidseits 2 Ebenen - betrifft nicht mein Fachgebiet.

Abl. 73/34 Dr. A., Orthopäde vom 24.9.2013: St.p. TBC Osteomyelitis rechtes Sprunggelenk, Sekundärarthrose re Sprunggelenk, incip. Gonarthrose li, Dorsalgie, Lumbalgie, Epichondylitis radialis li, der Patient wurde mit dem orthopädischem Schuh versorgt, die Behandlung der Wirbelsäule erfolgte mit Infiltration und physikalischer Therapie.

Abl. 73/35 Röntgen Knie ap und seitlich im Stehen vom 20.11.2015 sowie

Abl. 73/36 Thorax ap seitlich, LWS ap seitlich vom 30.11.2015 und

Abl. 73/37 Beide Kniegelenke, Halswirbelsäule vom 20.4.2015 - betrifft nicht mein

Fachgebiet

Abl. 73/38 Dr. S. Radiologie vom 10.12.2013: Mehrschicht-CT Hirn- und Gesichtsschädel: im Bereich des Gehirnes sind keine path. Veränderungen vorhanden. Das Ventrikelsystem ist normal weit. Kein Hinweis auf Angiom oder Aneurysma. An der Schädelkapsel und der Schädelbasis kein path. Befund, die Pneumatisation der NNH und der Schläfenbeine sind gut entwickelt und normal lufthältig - es handelt sich hier von neurologischer Seite um einen Normalbefund

Abl. 73/39 Röntgen Lendenwirbelsäule, Beckenübersicht vom 17.2.2014 - keine neuen Erkenntnisse

Abl. 73/42 Diagnosezentrum M., gesamte Wirbelsäule ap und seitlich, Ergebnis: minimale Fehlhaltung der BWS, incipiente Spondylosezeichen thoracal und lumbal, Chondrosis intervertebralis L5/S1 - keine neuen Erkenntnisse"

Mit Parteiengehörsschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.08.2016, der belangten Behörde zugestellt am 02.08.2016, wurden die Parteien des Verfahrens unter Übermittlung des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 10.05.2016 sowie dessen Ergänzung vom 26.06.2016 der über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten binnen der eingeräumten Frist eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 13.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2016 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das bereits durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.07.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, sowie auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchungen basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 10.05.2016, ergänzt durch das das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 26.06.2016, das das bereits von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 22.07.2013 im Gesamtergebnis bestätigt.

In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständigen Gutachter setzen sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, im angefochtenen Bescheid sei weder die Funktionseinschränkung infolge der Poliomyelitis noch die sich daraus ergebenden ungünstigen Wechselbeziehungen zur Depression entsprechend berücksichtigt worden, so ergibt sich aus dem eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung, dass die Poliomyelitis (Kinderlähmung) entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl berücksichtigt wurde und nunmehr nachvollziehbar unter der Positionsnummer 436 der Richtsatzverordnung ("Hemiplegie: 436. leichte bis mittelschwere Formen mit teilweise erhaltener Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Extremitäten; 30-60 %") zutreffend ebenfalls - wie bereits im von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten, wenngleich unter einer anderen Positionsnummer der Richtsatzverordnung - mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v. H. eingestuft wurde. Nachvollziehbar wurde weiters ausgeführt, dass Leiden 3 (Depression mit Somatisierungszeichen) aufgrund des nunmehr vorliegenden, allerdings nicht durchgängigen Behandlungsnachweises mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v. H. eingestuft werde, dass die geschilderte Schmerzsymptomatik bei vorhandener Somatisierungstendenz in Leiden 3 mit eingeschätzt sei, zumal Schmerzmedikamente nur bei Bedarf eingenommen würden, und dass ein ungünstiges Zusammenwirken zwischen der Poliomyelitis und der Depression nicht besteht. Weiters konnten entsprechend dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.05.2016 zu Folge im Rahmen der persönlichen Untersuchung keine schmerzbedingten entscheidungserheblichen Bewegungseinschränkungen festgestellt werden.

Wie diese Ausführungen zeigen, liegen beim Beschwerdeführer zwar - durchaus berücksichtigte - Funktionsbeeinträchtigungen vor, jedoch konnten die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Leidenszustände und Bewegungseinschränkungen in dem von ihm dargestellten Ausmaß im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 10.02.2016 nicht objektiviert werden.

Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen im Übrigen trotz durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit nicht damit und insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten. Das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 22.07.2013 sowie das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 10.05.2016, ergänzt durch die Stellungnahme vom 26.06.2016, werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

....

§ 55. ...Paragraph 55, ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."(4) Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

Zutreffend hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung die Bestimmungen der Richtsatzverordnung zu Grunde gelegt. Im gegenständlichen Fall liegen im Sinne der Bestimmung des § 55 Abs. 4 BBG rechtskräftige Entscheidungen der belangten Behörde nach den §§ 40ff BBG aus den Jahren 2008 und 2009 vor und wurde der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vor dem 31.08.2013 gestellt.Zutreffend hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung die Bestimmungen der Richtsatzverordnung zu Grunde gelegt. Im gegenständlichen Fall liegen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 4, BBG rechtskräftige Entscheidungen der belangten Behörde nach den Paragraphen 40 f, f, BBG aus den Jahren 2008 und 2009 vor und wurde der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vor dem 31.08.2013 gestellt.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 22.07.2013 sowie insbesondere das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 10.05.2016, ergänzt durch die fachärztliche Stellungnahme vom 26.06.2016, welche das bereits von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten im Gesamtergebnis bestätigt, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 22.07.2013 sowie insbesondere das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 10.05.2016, ergänzt durch die fachärztliche Stellungnahme vom 26.06.2016, welche das bereits von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten im Gesamtergebnis bestätigt, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt.

Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten - insbesondere dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung - im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer nutzte die ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht. Er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des neurologischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig wären.Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten - insbesondere dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung - im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer nutzte die ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht. Er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des neurologischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig wären.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinärztliche Sachverständigengutachten bzw. des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens, dem der Beschwerdeführer trotz eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit nicht entgegentrat, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinärztliche Sachverständigengutachten bzw. des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens, dem der Beschwerdeführer trotz eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit nicht entgegentrat, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2001630.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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