TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/27 89/03/0123

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs4 litc;
VStG §24;
VwRallg;

Betreff

S gegen Tiroler Landesregierung vom 22. Februar 1989, Zl.IIb2-V-6905/8-1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Februar 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 28. März 1988 um 22.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Milderer Gemeindestraße von Neustift-Dorf kommend in Richtung Milders bis zur Pension X gelenkt und nach einer um 23.05 Uhr durchgeführten positiven Atemluftprobe um 23.10 Uhr auf dem Privatparkplatz vor der Pension X nach Aufforderung durch einen hiezu ermächtigten Gendarmeriebeamten die Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung verweigert. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen, weshalb über ihn nach dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzarreststrafe zwei Wochen) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die mit dem Beschwerdeführer nach seiner im Rahmen einer Verkehrskontrolle vorgenommenen Anhaltung durchgeführte Atemluftprobe den Verdacht der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Alkohol ergeben hat, weshalb die Voraussetzungen für die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich dem Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, durch den hiezu ebenfalls unbestritten berechtigten Gendarmeriebeamten gegeben waren.

Der Beschwerdeführer meint jedoch, es seien erhebliche Zweifel geblieben, ob er wirklich ausreichend deutlich aufgefordert worden sei, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und ob er auch ausreichend deutlich über die Folgen der Weigerung belehrt worden sei. In Hinsicht auf den von ihm zugegebenen, vor der in Rede stehenden Fahrt genossenen Alkoholkonsum (von einer Flasche Wein und zwei großen Bier) liege es auf der Hand, daß er sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, sodaß er gar keinen Grund gehabt hätte, seine Vorführung zum Amtsarzt zwecks genauerer Feststellung des Grades seiner Alkoholisierung zu verweigern. Diese Verweigerung lasse sich nur damit erklären, daß der Gendarmeriebeamte, der von ihm eine Sicherheitsleistung von 300 sfr eingehoben habe, ausdrücklich erklärt habe, daß mit oder ohne Blutprobe die verlangte Sicherheitssumme auf jeden Fall zu bezahlen sei und daß mit keinen weiteren Konsequenzen zu rechnen sei. Die Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten, er habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen und ihn über die Folgen einer allfälligen Weigerung belehrt, könnten demnach nicht richtig sein. Der Beschwerdeführer habe dazu seine persönliche Einvernahme beantragt. Dadurch, daß die belangte Behörde dies unterließ, habe sie ungeachtet dessen, daß das Verwaltungsstrafverfahren nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht sei, die ihr nach § 39 AVG obliegende Pflicht zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes kraß verletzt.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß das Verwaltungsstrafgesetz keine Bestimmung enthält, die eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten zwingend vorschreiben würde. Nach Lage der Akten wurde dem Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Vor allem aber läßt dieses Vorbringen nicht die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels erkennen, weil die belangte Behörde selbst dann, wenn sie den Beschwerdeführer persönlich einvernommen hätte oder einvernehmen hätte lassen, zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können, wird doch vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet, er sei dadurch an einem Vorbringen gehindert gewesen, das über seine wiederholte schriftliche Rechtfertigung hinausgegangen wäre. Solcherart aber entbehrt die Verfahrensrüge mangels konkreter Darlegungen, was der Beschwerdeführer noch eingewendet hätte, wenn er persönlich vernommen worden wäre, der Relevanz.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, es bestünden Zweifel, ob er ausreichend deutlich über die Folgen der Weigerung belehrt worden sei, ist zu bemerken, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 23. Oktober 1981, Zl. 81/02/0063) die Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet sind, dem Lenker Rechtsauskünfte, insbesondere über die Folgen zu erteilen, die sich aus der Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ergeben. Der Beschwerdeführer wäre sohin selbst dann, wenn eine solche Belehrung unterblieben sein sollte, in keinem Recht verletzt worden.

Die belangte Behörde konnte sich in der Frage, ob der Beschwerdeführer vom Meldungsleger aufgefordert wurde, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, - ohne daß ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten ist - auf die - mit der Anzeige übereinstimmenden - Zeugenaussage des Meldungslegers stützen, die insoweit von einem weiteren, ebenfalls als Zeuge vernommenen Gendarmeriebeamten bestätigt wurde. Sie legte ferner in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise dar, warum es auszuschließen ist, daß der Meldungsleger dem Beschwerdeführer erklärt habe, es sei mit dem Erlag der Sicherheitsleistung die Angelegenheit erledigt und mit keinen weiteren Konsequenzen zu rechnen, zumal das Einheben einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a VStG - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darlegte - nicht bedeutet, daß damit der Strafanspruch der Behörde erlischt, und keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Meldungsleger diesbezüglich wahrheitswidrig ausgesagt hätte. Gerade das Vorbringen der Beschwerde, es lasse sich die Weigerung des Beschwerdeführers nur in dem von ihm angegebenen Sinne der Belehrung, nämlich daß er die von ihm verlangte Sicherheitsleistung auf jeden Fall bezahlen müsse, gleichgültig, ob er sich zum Arzt bringen und dort Blut abnehmen lasse oder nicht, spricht gegen seine Annahme, daß er damit der Verpflichtung enthoben worden sei, der Aufforderung nachzukommen, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3Ermittlungsverfahren AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungBeweismittel BeschuldigtenverantwortungBeweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030123.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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