TE Bvwg Beschluss 2016/8/23 W131 2125123-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2016
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Entscheidungsdatum

23.08.2016

Norm

VermG §17 Z3
VermG §3 Abs4
VermG §49
VermG §50
VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. VermG § 17 heute
  2. VermG § 17 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 17 gültig von 01.07.1975 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W131 2125036-1/17E

W131 2125123-1/17E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Anträge des Ing XXXX und der Ing XXXX , den gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2016, Zlen W131 2125036-1/4E, W131 2125123-1/4E, erhobenen ordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Anträge des Ing römisch 40 und der Ing römisch 40 , den gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2016, Zlen W131 2125036-1/4E, W131 2125123-1/4E, erhobenen ordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Den ordentlichen Revisionen wird gemäß § 30 Abs 2 und Abs 5 iVm § 30a Abs 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den ordentlichen Revisionen wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2 und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Stadtgemeinde XXXX hat mit Abtretungsvertrag vom Juni 2015 von Frau XXXX unentgeltlich insb das neue Grundstück XXXX und das Grundstück XXXX jeweils der XXXX abgetreten erhalten - siehe die Punkte I. und II. des Abtretungsvertrags, XXXX des öffentlichen Notars XXXX mit Sitz in XXXX und den im Akt erliegenden Grundbuchsauszug zur EZ 1 der KG XXXX , und die Tagebuchzahl des besagten Grundbuchs XXXX .1. Die Stadtgemeinde römisch 40 hat mit Abtretungsvertrag vom Juni 2015 von Frau römisch 40 unentgeltlich insb das neue Grundstück römisch 40 und das Grundstück römisch 40 jeweils der römisch 40 abgetreten erhalten - siehe die Punkte römisch eins. und römisch zwei. des Abtretungsvertrags, römisch 40 des öffentlichen Notars römisch 40 mit Sitz in römisch 40 und den im Akt erliegenden Grundbuchsauszug zur EZ 1 der KG römisch 40 , und die Tagebuchzahl des besagten Grundbuchs römisch 40 .

Das Vermessungsamt XXXX hat mit Bescheid vom 30.11.2015 gestützt insb auf § 17 Abs 3 Vermessungsgesetz ausgesprochen, dass insb auch das Grundstück XXXX gemäß § 17 Z 3 VermG von Amts wegen in den Grenzkataster umgewandelt wird.Das Vermessungsamt römisch 40 hat mit Bescheid vom 30.11.2015 gestützt insb auf Paragraph 17, Absatz 3, Vermessungsgesetz ausgesprochen, dass insb auch das Grundstück römisch 40 gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, VermG von Amts wegen in den Grenzkataster umgewandelt wird.

Die beiden Beschwerdeführer Ing XXXX und Ing XXXX erhoben als bücherliche Miteigentümer der Liegenschaft XXXX der KG XXXX mit deren inneliegenden Grundstück XXXX in getrennten Schriftsätzen, vorerst formell unvertreten, jeweils Bescheidbeschwerde gegen den vorerwähnten Bescheid.Die beiden Beschwerdeführer Ing römisch 40 und Ing römisch 40 erhoben als bücherliche Miteigentümer der Liegenschaft römisch 40 der KG römisch 40 mit deren inneliegenden Grundstück römisch 40 in getrennten Schriftsätzen, vorerst formell unvertreten, jeweils Bescheidbeschwerde gegen den vorerwähnten Bescheid.

Die belangte Behörde wies die beiden Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2016 ab.

Danach wurde namens der beiden Beschwerdeführer anwaltlich vertreten am 10.03.2016 der Antrag auf Vorlage der beiden Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Burgenland gestellt, wobei im Vorlageantrag eine Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 25.02.2016 vorgebracht wurde.

2. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2016, zu den Zlen W131 2125036-1/4E und W131 2125123-1/4E, wurden die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer wegen eines jeweils verspätet gestellten Antrags auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht eingestellt.

Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

3. In ihren gegen diese Beschlüsse gerichteten Revisionen beantragen die revisionswerbenden Parteien die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründen diese Anträge wie folgt:

"Zwingende öffentliche Interessen an einer sofortigen Umsetzung der Umwandlung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster bestehen nicht.

Sofern die Grundstücke Nr XXXX und XXXX gemäß dem angefochtenen Bescheid von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werden, in weiterer Folge allerdings der gegenständlichen Revision sowie den jeweils gesondert erhobenen Beschwerden stattgegeben wird, käme es zu schwierigen grundbücherlichen Rückabwicklungsproblemen. Die vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelten Grundstücke müssten wieder in den Grundsteuerkataster zurück umgewandelt werden. Für die Beschwerdeführer würde die sofortige Umwandlung der Grundstücke in den Grenzkataster somit einen unverhältnismäßigen Nachteil verursachen, zumal hier mit Verzögerungen zu rechnen wäre.Sofern die Grundstücke Nr römisch 40 und römisch 40 gemäß dem angefochtenen Bescheid von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werden, in weiterer Folge allerdings der gegenständlichen Revision sowie den jeweils gesondert erhobenen Beschwerden stattgegeben wird, käme es zu schwierigen grundbücherlichen Rückabwicklungsproblemen. Die vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelten Grundstücke müssten wieder in den Grundsteuerkataster zurück umgewandelt werden. Für die Beschwerdeführer würde die sofortige Umwandlung der Grundstücke in den Grenzkataster somit einen unverhältnismäßigen Nachteil verursachen, zumal hier mit Verzögerungen zu rechnen wäre.

Das umzuwandelnde Grundstück Nr XXXX steht im Eigentum der Gemeinde XXXX Die Gemeinde XXXX beabsichtigt, auf diesem Grundstück Nr XXXX eine öffentliche Straße zu errichten. Die Widmung des Grundstückes Nr. XXXX ist derzeitDas umzuwandelnde Grundstück Nr römisch 40 steht im Eigentum der Gemeinde römisch 40 Die Gemeinde römisch 40 beabsichtigt, auf diesem Grundstück Nr römisch 40 eine öffentliche Straße zu errichten. Die Widmung des Grundstückes Nr. römisch 40 ist derzeit

Bauland Wohngebiet und soll erst in Zukunft im Rahmen der Änderung des Flächenwidmungsplanes als Verkehrsfläche gewidmet werden.

Beweis/Bescheinigung: Abtretungsvertrag (Belage ./3);

Widmungsverordnung der Gemeinde XXXX (Beilage ./4); Schreiben der Gemeinde XXXX (Beilage ./5);Widmungsverordnung der Gemeinde römisch 40 (Beilage ./4); Schreiben der Gemeinde römisch 40 (Beilage ./5);

Eine Trassenverordnung im Sinne des burgenländischen Straßengesetzes liegt - soweit für die Beschwerdeführer ersichtlich - nicht vor.

Die Gemeinde XXXX hat bereits mit dem Bau der öffentlichen Straße begonnen (obwohl keine entsprechende Umwidmung des Flächenwidmungsplanes und keine Trassenverordnung im Sinne des burgenländischen Straßengesetzes vorliegen und obwohl bis dato auch keine Umwandlung der Teilstücke vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster erfolgte). Die Gemeinde XXXX hat diesbezüglich bereits eine Anschüttung im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück Nr XXXX - welches mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werden soll - und dem Grundstück der Beschwerdeführer (Grundstück Nr. XXXX ), jeweils Katastralgemeinde XXXX , angebracht.Die Gemeinde römisch 40 hat bereits mit dem Bau der öffentlichen Straße begonnen (obwohl keine entsprechende Umwidmung des Flächenwidmungsplanes und keine Trassenverordnung im Sinne des burgenländischen Straßengesetzes vorliegen und obwohl bis dato auch keine Umwandlung der Teilstücke vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster erfolgte). Die Gemeinde römisch 40 hat diesbezüglich bereits eine Anschüttung im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück Nr römisch 40 - welches mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werden soll - und dem Grundstück der Beschwerdeführer (Grundstück Nr. römisch 40 ), jeweils Katastralgemeinde römisch 40 , angebracht.

Diese Anschüttung im Bereich der Grundstücksgrenze erfolgte bereits im April 2016; sohin noch bevor überhaupt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorlag. Die Beschwerdeführer sahen sich daher auch gezwungen, beim Bezirksgericht XXXX eine Bauverbotsklage sowie eine Besitzstörungsklage einzubringen.Diese Anschüttung im Bereich der Grundstücksgrenze erfolgte bereits im April 2016; sohin noch bevor überhaupt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorlag. Die Beschwerdeführer sahen sich daher auch gezwungen, beim Bezirksgericht römisch 40 eine Bauverbotsklage sowie eine Besitzstörungsklage einzubringen.

Beweis/Bescheinigung: Planliche Darstellung der Aufschüttung (Beilage ./6); Bauverbotsklage (Beilage ./7); Besitzstörungsklage (Beilage ./8);Konvolut an Fotos (Beilage ./9)

Bemerkenswert erscheint, dass die Gemeinde XXXX mit dem Bau der öffentlichen Straße begonnen hat, obwohl keine nach dem burgenländischen Straßengesetz zwingend erforderliche planliche Darstellungen oder schriftliche Erläuterungen (§ 6 und § 7 Burgenländisches Straßengesetz 2005) vorliegen. Diesen Umstand hat die Gemeinde XXXX selbst in ihrer Urkundenvorlage im anhängigen Bauverbotsverfahren zugestanden.Bemerkenswert erscheint, dass die Gemeinde römisch 40 mit dem Bau der öffentlichen Straße begonnen hat, obwohl keine nach dem burgenländischen Straßengesetz zwingend erforderliche planliche Darstellungen oder schriftliche Erläuterungen (Paragraph 6 und Paragraph 7, Burgenländisches Straßengesetz 2005) vorliegen. Diesen Umstand hat die Gemeinde römisch 40 selbst in ihrer Urkundenvorlage im anhängigen Bauverbotsverfahren zugestanden.

Beweis/Bescheinigung: Urkundenvorlage der Gemeinde XXXX im Bauverbotsverfahren (Beilage ./10)Beweis/Bescheinigung: Urkundenvorlage der Gemeinde römisch 40 im Bauverbotsverfahren (Beilage ./10)

Offenbar versucht die Gemeinde XXXX "um jeden Preis" die öffentliche Straße fertigzustellen, obwohl gesetzliche Grundlagen dazu fehlen.Offenbar versucht die Gemeinde römisch 40 "um jeden Preis" die öffentliche Straße fertigzustellen, obwohl gesetzliche Grundlagen dazu fehlen.

Sofern der gegenständlichen Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, besteht für die Einschreiter die dringende Gefahr, dass die Gemeinde XXXX den Bau der öffentlichen Straße im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück Nr. XXXX - welches mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom Grundsteuerkataster inSofern der gegenständlichen Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, besteht für die Einschreiter die dringende Gefahr, dass die Gemeinde römisch 40 den Bau der öffentlichen Straße im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück Nr. römisch 40 - welches mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom Grundsteuerkataster in

Grenzkataster umgewandelt werden soll - und dem Grundstück der Beschwerdeführer (Grundstück Nr. XXXX ) Katastralgemeinde XXXX fortsetzen wird, so dass die Straße womöglich fertiggestellt wird, bevor eine Entscheidung des VwGH über die gegenständliche Beschwerde vorliegt.Grenzkataster umgewandelt werden soll - und dem Grundstück der Beschwerdeführer (Grundstück Nr. römisch 40 ) Katastralgemeinde römisch 40 fortsetzen wird, so dass die Straße womöglich fertiggestellt wird, bevor eine Entscheidung des VwGH über die gegenständliche Beschwerde vorliegt.

Die Beschwerdeführer stellen sich in ihren jeweils gesondert erhobenen Beschwerden auf den Standpunkt, dass sie niemals ihre Zustimmung zum Verlauf der Grenze gemäß den vom DI XXXX erstellten Teilungsplan vom 15.12.2014 mit der XXXX erteilt haben, zumal den Beschwerdeführern bei der Einholung der erforderlichen Unterschriften eine andere Fassung des Teilungsplanes vorgelegt wurde. Die Beschwerdeführer haben daher den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. XXXX und dem teilenden Grundstück Nr. XXXX in der Grenzverhandlung nicht anerkannt.Die Beschwerdeführer stellen sich in ihren jeweils gesondert erhobenen Beschwerden auf den Standpunkt, dass sie niemals ihre Zustimmung zum Verlauf der Grenze gemäß den vom DI römisch 40 erstellten Teilungsplan vom 15.12.2014 mit der römisch 40 erteilt haben, zumal den Beschwerdeführern bei der Einholung der erforderlichen Unterschriften eine andere Fassung des Teilungsplanes vorgelegt wurde. Die Beschwerdeführer haben daher den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. römisch 40 und dem teilenden Grundstück Nr. römisch 40 in der Grenzverhandlung nicht anerkannt.

Sollte sich infolge der Stattgebung der gegenständlichen Revision herausstellen, dass die Beschwerdeführer keine wirksame Zustimmung zur planlichen Darstellung des Grenzverlaufes gemäß dem Teilungsplan vom 15.12.2014 mit der XXXX des Planverfassers XXXX erteilt haben bzw sich in weiterer Folge herausstellen, dass die Grundgrenzen (Altstand) unrichtig vermessen wurden, müsste die bereits hergestellte Straße bzw. zumindest deren Trasse geändert werden (zumal die öffentliche Straße auf Grundlage dieser unrichtigen Grundgrenzen [Altstand] bzw. auf Grundlage der erfolgten Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster geplant und gebaut wurde). Für die Beschwerdeführer wäre eine derartige "Rückabwicklung" einer bereits errichteten öffentlichen Straße mit enormen Schwierigkeiten verbunden. Möglicherweise wäre diese "Rückabwicklung" der bereits errichteten öffentlichen Straße nicht mehr möglich, zumal die Gemeinde XXXX hier offenbar "um jeden Preis" die öffentliche Straße fertigzustellen möchte.Sollte sich infolge der Stattgebung der gegenständlichen Revision herausstellen, dass die Beschwerdeführer keine wirksame Zustimmung zur planlichen Darstellung des Grenzverlaufes gemäß dem Teilungsplan vom 15.12.2014 mit der römisch 40 des Planverfassers römisch 40 erteilt haben bzw sich in weiterer Folge herausstellen, dass die Grundgrenzen (Altstand) unrichtig vermessen wurden, müsste die bereits hergestellte Straße bzw. zumindest deren Trasse geändert werden (zumal die öffentliche Straße auf Grundlage dieser unrichtigen Grundgrenzen [Altstand] bzw. auf Grundlage der erfolgten Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster geplant und gebaut wurde). Für die Beschwerdeführer wäre eine derartige "Rückabwicklung" einer bereits errichteten öffentlichen Straße mit enormen Schwierigkeiten verbunden. Möglicherweise wäre diese "Rückabwicklung" der bereits errichteten öffentlichen Straße nicht mehr möglich, zumal die Gemeinde römisch 40 hier offenbar "um jeden Preis" die öffentliche Straße fertigzustellen möchte.

Beweis/Bescheinigung: wie bisher

Es ist daher dringend geboten, der erhobenen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."

4. Mit Schriftsatz vom 24.06.2016 wurden dem Vermessungsamt XXXX , der Stadtgemeinde XXXX und Frau XXXX die Revisionen, welche mit Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind, mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen einer Frist von 10 Tagen zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern.4. Mit Schriftsatz vom 24.06.2016 wurden dem Vermessungsamt römisch 40 , der Stadtgemeinde römisch 40 und Frau römisch 40 die Revisionen, welche mit Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind, mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen einer Frist von 10 Tagen zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern.

5. Mit Schriftsatz vom 30.06.2016 teilte die Stadtgemeinde XXXX mit, dass für die Revisionswerber kein unverhältnismäßiger Nachteil besteht, sodass dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht Folge zu geben sein wird.5. Mit Schriftsatz vom 30.06.2016 teilte die Stadtgemeinde römisch 40 mit, dass für die Revisionswerber kein unverhältnismäßiger Nachteil besteht, sodass dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht Folge zu geben sein wird.

Mit Schriftsatz vom 01.07.2016 teilte das Vermessungsamt XXXX mit, dass aus Sicht der belangten Behörde der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien entgegenstehen.Mit Schriftsatz vom 01.07.2016 teilte das Vermessungsamt römisch 40 mit, dass aus Sicht der belangten Behörde der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien entgegenstehen.

Von Frau XXXX langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.Von Frau römisch 40 langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.07.2016 wurden die beiden Stellungnahmen zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Revisionswerbern und dem Vermessungsamt XXXX mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen einer Frist von 5 Tagen dazu zu äußern.6. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.07.2016 wurden die beiden Stellungnahmen zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Revisionswerbern und dem Vermessungsamt römisch 40 mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen einer Frist von 5 Tagen dazu zu äußern.

7. Die Revisionswerber teilten mit Schriftsatz vom 15.07.2016 mit, dass feststeht, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen sowie Interessen anderer Parteien entgegenstehen. Es fehlt jedenfalls an der gesetzlichen Voraussetzung der Umwandlung gemäß § 17 Z 3 VermG, zumal keine wirksame Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze vorliegt. Die Revisionswerber sind insbesondere in ihrem Recht auf Abhaltung einer ordnungsgemäßen Grenzverhandlung zum Zwecke der Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenze verletzt. Durch die Beschwerdeführung werden auch immissionsschutzrechtliche subjektive Rechte verfolgt.7. Die Revisionswerber teilten mit Schriftsatz vom 15.07.2016 mit, dass feststeht, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen sowie Interessen anderer Parteien entgegenstehen. Es fehlt jedenfalls an der gesetzlichen Voraussetzung der Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, VermG, zumal keine wirksame Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze vorliegt. Die Revisionswerber sind insbesondere in ihrem Recht auf Abhaltung einer ordnungsgemäßen Grenzverhandlung zum Zwecke der Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenze verletzt. Durch die Beschwerdeführung werden auch immissionsschutzrechtliche subjektive Rechte verfolgt.

8. Von Vermessungsamt XXXX langte eine weitere Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher die belangte Behörde keine wesentlichen Neuerungen iZm der gemäß § 30 Abs 2 VwGG anzustellenden Interessensabwägung vorbrachte.8. Von Vermessungsamt römisch 40 langte eine weitere Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher die belangte Behörde keine wesentlichen Neuerungen iZm der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG anzustellenden Interessensabwägung vorbrachte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Auf Tatsachenebene ist festzustellen, dass mangels Zuerkennung von aufschiebender Wirkung bereits vor der Entscheidung des VwGH über die nunmehr in einem verbundenen Schriftsatz eingebrachten Revisionen,

in denen (scil: Revisionen) nach hg Auffassung die verfahrensrechtliche Frage der Zulässigkeit der nachträglichen Umstellung des Vorlageantrags - einer nach der Rsp objektiv auszulegenden Prozesserklärung - vom unzuständigen auf das zuständige Verwaltungsgericht nach Ablauf der Vorlageantragsfrist vom Höchstgericht zu klären ist,

die individuell konkrete Rechtslage der Beschwerdeführer bereits vor Entscheidung des VwGH derart zu betrachten wäre, dass die Beschwerdeführer mit Grundstücksgrenzen gegenüber dem Grundstück XXXX konfrontiert wären, die dann als im Grenzkataster befindlich die Rechtsfolgen der §§ 49f Vermessungsgesetz auslösen würden, obwohl diese Rechtsfolgen denkmöglich im Gefolge einer kassatorischen Entscheidung nachträglich denkbar wieder nicht mehr existent sein könnten. Die Beschwerdeführer bestreiten deren Zustimmung zu jenem Teilungsplan, der nunmehr letztlich auch Grundlage für die Umwandlung in den Grenzkataster sein soll, behaupten maW das Unterscheiben eines anderen als desjenigen Plans, dem sie zugestimmt haben.die individuell konkrete Rechtslage der Beschwerdeführer bereits vor Entscheidung des VwGH derart zu betrachten wäre, dass die Beschwerdeführer mit Grundstücksgrenzen gegenüber dem Grundstück römisch 40 konfrontiert wären, die dann als im Grenzkataster befindlich die Rechtsfolgen der Paragraphen 49 f, Vermessungsgesetz auslösen würden, obwohl diese Rechtsfolgen denkmöglich im Gefolge einer kassatorischen Entscheidung nachträglich denkbar wieder nicht mehr existent sein könnten. Die Beschwerdeführer bestreiten deren Zustimmung zu jenem Teilungsplan, der nunmehr letztlich auch Grundlage für die Umwandlung in den Grenzkataster sein soll, behaupten maW das Unterscheiben eines anderen als desjenigen Plans, dem sie zugestimmt haben.

Die belangte Behörde befürwortet in Ihrer Eingabe vom 01.07.2016 faktisch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung.

Die Stadtgemeinde XXXX spricht sich anwaltlich vertreten in Ihrer Eingabe vom 30.06.2016 ausdrücklich gegen die Zuerkennung aus, weil kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführer drohe, räumt aber in dieser Eingabe ein, dass die Stadtgemeinde derzeit ohnehin keine Straße auf dem Grundstück XXXX zu errichten beabsichtige.Die Stadtgemeinde römisch 40 spricht sich anwaltlich vertreten in Ihrer Eingabe vom 30.06.2016 ausdrücklich gegen die Zuerkennung aus, weil kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführer drohe, räumt aber in dieser Eingabe ein, dass die Stadtgemeinde derzeit ohnehin keine Straße auf dem Grundstück römisch 40 zu errichten beabsichtige.

Rechtlich ergibt sich unter Bedachtnahme auf die im AW - Verfahren bestehende Behauptungs- und Konkretisierungspflicht, wie zB bei Mayer/Muzak, B-VG5 § 30 VwGG II. dargestellt, nunmehr fallbezüglich Folgendes:Rechtlich ergibt sich unter Bedachtnahme auf die im AW - Verfahren bestehende Behauptungs- und Konkretisierungspflicht, wie zB bei Mayer/Muzak, B-VG5 Paragraph 30, VwGG römisch zwei. dargestellt, nunmehr fallbezüglich Folgendes:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt nach der Gesetzeslage Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Gemäß § 30 Abs 2 und Abs 5 VwGG hat gegenständlich bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht; ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses oder mit der Ausübung der durch den angefochtenen Beschluss eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision2. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2 und Absatz 5, VwGG hat gegenständlich bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht; ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses oder mit der Ausübung der durch den angefochtenen Beschluss eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision

maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

3. Die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage im Wesentlichen beibehalten (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGG § 30 K 4).3. Die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage im Wesentlichen beibehalten (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGG Paragraph 30, K 4).

4. Die Rechtsfolgen der (formal zwei) Einstellungsentscheidungen des BVwG liegen darin, dass die Beschwerdeführer mit dem ihnen eigentümlichen Grundstück aktuell mangels Zuerkennung von aufschiebender Wirkung mit einer Grundstücksgrenze gegenüber dem Grundstück XXXX konfrontiert wären, die die Rechtswirkungen der §§ 49f Vermessungsgesetz aufweisen würden (Die Rechtsfolgen sind kurz gesprochen: fehlende Maßgeblichkeit der Naturgrenzen und keine Ersitzungsmöglichkeit von Grundstücksteilen). Die beiden Beschlüsse des BVwG können sohin in der Wirklichkeit umgesetzt werden, weil sie unmittelbar Rechtswirkungen entfalten, sie erscheinen damit vollzugstauglich.4. Die Rechtsfolgen der (formal zwei) Einstellungsentscheidungen des BVwG liegen darin, dass die Beschwerdeführer mit dem ihnen eigentümlichen Grundstück aktuell mangels Zuerkennung von aufschiebender Wirkung mit einer Grundstücksgrenze gegenüber dem Grundstück römisch 40 konfrontiert wären, die die Rechtswirkungen der Paragraphen 49 f, Vermessungsgesetz aufweisen würden (Die Rechtsfolgen sind kurz gesprochen: fehlende Maßgeblichkeit der Naturgrenzen und keine Ersitzungsmöglichkeit von Grundstücksteilen). Die beiden Beschlüsse des BVwG können sohin in der Wirklichkeit umgesetzt werden, weil sie unmittelbar Rechtswirkungen entfalten, sie erscheinen damit vollzugstauglich.

5. Entgegen stehende zwingende öffentliche Interessen bzw sonstige öffentliche Interessen sind von der belangten Behörde nicht vorgebracht bzw auch sonst nicht erkennbar.

6. Wenn die Beschwerdeführer insb auch erkennbar ihren Nachteil mangels Zuerkennung von aufschiebender Wirkung dahin konkretisiert haben, dass sie ansonsten bereits vor der Entscheidung des VwGH über die mit den Rechtsfolgen der §§ 49f Vermessungsgesetz iZm dem neuen Grundstück XXXX konfrontiert wären; und die Umwandlung in den Grenzkataster denkmöglich einmal rückgängig zu machen sein könnte, erscheinen diese Aspekte als unverhältnismäßiger derzeit drohender Nachteil der Beschwerdeführer, wenn die Stadtgemeinde XXXX , wie von dieser vorgebracht, derzeit ohnehin nicht zeitlich unmittelbar eine Straße auf dem - als im Grenzkataster befindlich zu bewertenden - Grundstück XXXX errichten will und die belangten Behörde sich gerade nicht gegen die Zuerkennung ausgesprochen hat.6. Wenn die Beschwerdeführer insb auch erkennbar ihren Nachteil mangels Zuerkennung von aufschiebender Wirkung dahin konkretisiert haben, dass sie ansonsten bereits vor der Entscheidung des VwGH über die mit den Rechtsfolgen der Paragraphen 49 f, Vermessungsgesetz iZm dem neuen Grundstück römisch 40 konfrontiert wären; und die Umwandlung in den Grenzkataster denkmöglich einmal rückgängig zu machen sein könnte, erscheinen diese Aspekte als unverhältnismäßiger derzeit drohender Nachteil der Beschwerdeführer, wenn die Stadtgemeinde römisch 40 , wie von dieser vorgebracht, derzeit ohnehin nicht zeitlich unmittelbar eine Straße auf dem - als im Grenzkataster befindlich zu bewertenden - Grundstück römisch 40 errichten will und die belangten Behörde sich gerade nicht gegen die Zuerkennung ausgesprochen hat.

Dementsprechend war die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal zusätzlich fallspezifisch ein öffentliches verwaltungsökonomisches Interesse anzuerkennen ist, dass vor einer Entscheidung des VwGH keine Umwandlung in den Grenzkataster vorgenommen wird, falls nachträglich bei Zutreffen des Revisionsvorbringens mangels Verfristung des Antrags auf

Vorlage an das BVwG noch zu klären sein könnte, ob die Beschwerdeführer entsprechend ihrem Vorbringen tatsächlich gerade nicht jenem Plan zugestimmt haben könnten, der nunmehr letztlich Grundlage für die Umwandlung in den Grenzkataster ist;

dies alles, zumal das BVwG wegen der Frage der Zulässigkeit des Einstellungsbeschlusses bei verspätet beurteiltem Vorlageantrag [an das BVwG] die Revision zugelassen hat.

Schlagworte

Abtretung, aufschiebende Wirkung, Grenzkataster, Grenzverhandlung,
Grenzverlauf, Grundsteuerkataster, Interessenabwägung, Kassation,
konkrete Darlegung, Konkretisierung, öffentliche Interessen,
ordentliche Revision, Rechtswirkung, Teilungsplan, Umwandlung,
unverhältnismäßiger Nachteil, Vermessung, Vollzugstauglichkeit,
Zustimmungserfordernis, Zustimmungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2125123.1.01

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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