TE Vfgh Beschluss 1987/11/27 B557/87, V54/87

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Änderungsplan F 3/28 "Einkaufszentrum Leonding - Im Bäckerfeld" vom 22.5.1986
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des Änderungsplanes F 3/28 "Einkaufszentrum Leonding - Im Bäckerfeld" vom 22.5.1986; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Anrainers (Eingriff erst durch einen Baubewilligungsbescheid möglich); Mangel der Antragslegitimation Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheides ist lediglich die Gemeinde - gegenüber den Betroffenen ist die Genehmigung (Versagung) nur ein Teilakt im Verordnungserlassungsverfahren; Mangel der Beschwerdelegitimation

Spruch

Der Antrag und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Einschreiter bekämpfen mit ihrem auf Art139 B-VG gestützten Antrag den Änderungsplan F 3/28 "Einkaufszentrum Leonding - Im Bäckerfeld" vom 22. 5. 1986, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am 29. April 1987, der ein an das Grundstück der Antragsteller angrenzendes Grundstück betrifft.

Gleichzeitig erheben sie dem Inhalt nach eine Beschwerde nach Art144 B-VG gegen den diese Änderung des Flächenwidmungsplanes genehmigenden Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. April 1987 und beantragen ausdrücklich dessen Aufhebung.

2. Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist es unter anderem, daß die angefochtene V für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam wurde. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die V eindeutig bestimmt ist, wobei lediglich zu untersuchen ist, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen der V vorliegen, nicht zu prüfen ist hingegen, ob die Norm für ihn sonstige Wirkungen entfaltet (vgl. zB VfSlg. 10475/1985, 10493/1985). 2. Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist es unter anderem, daß die angefochtene römisch fünf für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam wurde. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die römisch fünf eindeutig bestimmt ist, wobei lediglich zu untersuchen ist, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen der römisch fünf vorliegen, nicht zu prüfen ist hingegen, ob die Norm für ihn sonstige Wirkungen entfaltet vergleiche zB VfSlg. 10475/1985, 10493/1985).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH wird durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungsplan zwar in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen, weil diese V zur Folge hat, daß - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Bauvorschriften - baubehördliche Bewilligungen für Bauten auf der Nachbarparzelle erteilt werden dürfen. Die V greift aber nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Anrainers ein, weil ein solcher unmittelbarer Eingriff erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt wird (vgl. die vorhin zitierte Judikatur). Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH wird durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungsplan zwar in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen, weil diese römisch fünf zur Folge hat, daß - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Bauvorschriften - baubehördliche Bewilligungen für Bauten auf der Nachbarparzelle erteilt werden dürfen. Die römisch fünf greift aber nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Anrainers ein, weil ein solcher unmittelbarer Eingriff erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt wird vergleiche die vorhin zitierte Judikatur).

Den Antragstellern kommt daher die Antragsberechtigung nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG nicht zu, weswegen ihr Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist lediglich die Gemeinde Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheides. Gegenüber den vom Flächenwidmungsplan Betroffenen ist die Genehmigung (oder deren Versagung) nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der V, der als solcher nicht angefochten werden kann (vgl. zB VfSlg. 8463/1978, 9350/1982). 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist lediglich die Gemeinde Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheides. Gegenüber den vom Flächenwidmungsplan Betroffenen ist die Genehmigung (oder deren Versagung) nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der römisch fünf, der als solcher nicht angefochten werden kann vergleiche zB VfSlg. 8463/1978, 9350/1982).

Die gegen die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes gerichtete Beschwerde ist daher ebenfalls gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B557.1987

Dokumentnummer

JFT_10128873_87B00557_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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