Entscheidungsdatum
24.08.2016Norm
AVG 1950 §53a Abs1Spruch
W195 2126862-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote vom XXXX betreffend die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen vom XXXX zu den GZ. XXXX und XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 , Honorarnote vom römisch 40 betreffend die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen vom römisch 40 zu den GZ. römisch 40 und römisch 40 , beschlossen:
A)
Der gebührenrechtliche Antrag von XXXX als Dolmetscherin vom XXXX wird gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 1 letzter Satz, 53b AVG und § 38 Abs. 1 GebAG zurückgewiesen.Der gebührenrechtliche Antrag von römisch 40 als Dolmetscherin vom römisch 40 wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz eins, letzter Satz, 53b AVG und Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsätzen vom XXXX, GZ XXXX und XXXX, beraumte das Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen für den XXXX an, zu welchen die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Darin wurde diese unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.1. Mit Schriftsätzen vom römisch 40 , GZ römisch 40 und römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen für den römisch 40 an, zu welchen die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Darin wurde diese unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.
2. In der Folge fanden am XXXX öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.2. In der Folge fanden am römisch 40 öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.
3. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Honorarnote für die Teilnahme an diesen Verhandlungen und beantragte die Überweisung einer Gebühr in der Höhe von EUR 314,00. Dieser Betrag wurde in der Folge mit XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht an die Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht.3. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Honorarnote für die Teilnahme an diesen Verhandlungen und beantragte die Überweisung einer Gebühr in der Höhe von EUR 314,00. Dieser Betrag wurde in der Folge mit römisch 40 durch das Bundesverwaltungsgericht an die Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht.
4. Sodann übermittelte die Antragstellerin mit E-Mail vom XXXX neuerlich eine Honorarnote für ihre Teilnahme an den genannten Verhandlungen als Dolmetscherin und machte darin eine Gebühr in der Höhe von EUR 314,00 geltend.4. Sodann übermittelte die Antragstellerin mit E-Mail vom römisch 40 neuerlich eine Honorarnote für ihre Teilnahme an den genannten Verhandlungen als Dolmetscherin und machte darin eine Gebühr in der Höhe von EUR 314,00 geltend.
5. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ. XXXX, wurde die Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zusammengefasst davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr der Betrag in Höhe vom EUR 314,00 mit XXXX ausbezahlt worden sei. Da sie für die Tätigkeit als Dolmetscherin nur einmal Anspruch auf eine Gebühr habe und ihr diese daher auch nur einmal vergütet werden könne, sei ihr Antrag vom XXXX zurückzuweisen.5. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde die Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zusammengefasst davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr der Betrag in Höhe vom EUR 314,00 mit römisch 40 ausbezahlt worden sei. Da sie für die Tätigkeit als Dolmetscherin nur einmal Anspruch auf eine Gebühr habe und ihr diese daher auch nur einmal vergütet werden könne, sei ihr Antrag vom römisch 40 zurückzuweisen.
6. In ihrer Stellungnahme vom XXXX bestätigte die Antragstellerin im Wesentlichen, dass die am XXXX übermittelte Honorarnote zu den Verhandlungen zu den GZ. XXXX und XXXX beglichen worden sei, merkte jedoch gleichzeitig an, dass das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes - entgegen der Anführung im Schriftsatz - keine Beilage enthalten habe.6. In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 bestätigte die Antragstellerin im Wesentlichen, dass die am römisch 40 übermittelte Honorarnote zu den Verhandlungen zu den GZ. römisch 40 und römisch 40 beglichen worden sei, merkte jedoch gleichzeitig an, dass das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes - entgegen der Anführung im Schriftsatz - keine Beilage enthalten habe.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX, XXXX, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin die fehlende Beilage zu dem Schreiben mit der OZ 2 und räumte ihr eine neuerliche Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis XXXX ein.7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , römisch 40 , übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin die fehlende Beilage zu dem Schreiben mit der OZ 2 und räumte ihr eine neuerliche Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis römisch 40 ein.
8. Innerhalb offener Frist brachte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom XXXX eine weitere Stellungnahme ein und wies zusammengefasst darauf hin, dass sie die gegenständliche Honorarnote zweifach an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt habe. In diesem Fall sei die fristgerechte Übermittlung der Gebührennote zur Berechnung herangezogen und entsprechend ausbezahlt worden.8. Innerhalb offener Frist brachte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom römisch 40 eine weitere Stellungnahme ein und wies zusammengefasst darauf hin, dass sie die gegenständliche Honorarnote zweifach an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt habe. In diesem Fall sei die fristgerechte Übermittlung der Gebührennote zur Berechnung herangezogen und entsprechend ausbezahlt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes idgF (GebAG) mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes idgF (GebAG) mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen.
§ 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 GebAG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 GebAG ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (gegenständlich: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (gegenständlich: Dolmetscher) herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen (gegenständlich: Dolmetscher) herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige (gegenständlich: Dolmetscher) aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen (gegenständlich: Dolmetscher) herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige (gegenständlich: Dolmetscher) aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Zu A)
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Im gegenständlichen Fall hat die Antragstellerin sowohl am XXXX als auch am XXXX jeweils eine Honorarnote für ihre Teilnahme an den Verhandlungen am XXXX zu den GZ. XXXX und XXXX als Dolmetscherin gelegt und darin (jeweils) die Überweisung einer Gebühr in der Höhe von EUR 314,00 beantragt. Auf Basis der fristgerechten Einbringung der Gebührennote am XXXX durch die Antragstellerin wurde das darin beantragte Honorar in der Höhe von EUR 314,00 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit XXXX an die Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht.Im gegenständlichen Fall hat die Antragstellerin sowohl am römisch 40 als auch am römisch 40 jeweils eine Honorarnote für ihre Teilnahme an den Verhandlungen am römisch 40 zu den GZ. römisch 40 und römisch 40 als Dolmetscherin gelegt und darin (jeweils) die Überweisung einer Gebühr in der Höhe von EUR 314,00 beantragt. Auf Basis der fristgerechten Einbringung der Gebührennote am römisch 40 durch die Antragstellerin wurde das darin beantragte Honorar in der Höhe von EUR 314,00 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit römisch 40 an die Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht.
Soweit die Antragstellerin in ihrer mit E-Mail vom XXXX übermittelten Honorarnote für ihre Teilnahme an den genannten Verhandlungen als Dolmetscherin neuerlich eine Gebühr in der Höhe von EUR 314,00 geltend macht, ist zum einen festzuhalten, dass sich dieser Antrag als verspätet erweist, zumal er erst nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr eingebracht wurde.Soweit die Antragstellerin in ihrer mit E-Mail vom römisch 40 übermittelten Honorarnote für ihre Teilnahme an den genannten Verhandlungen als Dolmetscherin neuerlich eine Gebühr in der Höhe von EUR 314,00 geltend macht, ist zum einen festzuhalten, dass sich dieser Antrag als verspätet erweist, zumal er erst nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr eingebracht wurde.
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin nur einmal Anspruch auf eine Gebühr hat und ihr diese Gebühr daher auch nur einmal vergütet werden kann.
Darüber wurde die Antragstellerin im Rahmen des ihr mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX gewährten Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt. Dazu räumte sie selbst sowohl in ihrer Stellungnahme vom XXXX als auch in ihrem Schriftsatz vom XXXX ein, dass ihr die Gebühr betreffend die am XXXX übermittelte Honorarnote ausbezahlt worden sei.Darüber wurde die Antragstellerin im Rahmen des ihr mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 gewährten Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt. Dazu räumte sie selbst sowohl in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 als auch in ihrem Schriftsatz vom römisch 40 ein, dass ihr die Gebühr betreffend die am römisch 40 übermittelte Honorarnote ausbezahlt worden sei.
Aufgrund dieser Erwägungen ist der gegenständliche, gebührenrechtliche Antrag vom XXXX zurückzuweisen.Aufgrund dieser Erwägungen ist der gegenständliche, gebührenrechtliche Antrag vom römisch 40 zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Zumal es sich gegenständlich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entschieden werden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 19 zu § 24 VwGVG).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Zumal es sich gegenständlich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entschieden werden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 19 zu Paragraph 24, VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Antragsbegehren, Dolmetschgebühren, entschiedene Sache,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W195.2126862.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016