TE Bvwg Beschluss 2016/8/25 W131 2004408-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.08.2016

Norm

AVG 1950 §13
AVG 1950 §6
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §25a Abs3
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32 Abs1
VwGVG §32 Abs2
VwGVG §32 Abs5
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. AVG 1950 § 6 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W131 2002971-2/4E

W131 2004408-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend eine Wiederaufnahmseingabe des XXXX vom August 2016 betreffend die (formal zwei) Beschlüsse des BVwG vom Juli 2015 zu den Zahlen, W131 2002971-1/27E und W131 2004478-1/24E, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend eine Wiederaufnahmseingabe des römisch 40 vom August 2016 betreffend die (formal zwei) Beschlüsse des BVwG vom Juli 2015 zu den Zahlen, W131 2002971-1/27E und W131 2004478-1/24E, beschlossen:

A)

Die formal zwei Wiederaufnahmsanträge des Einschreiters XXXX werden gemäß § 32 Abs 5 VwGVG zurückgewiesen.Die formal zwei Wiederaufnahmsanträge des Einschreiters römisch 40 werden gemäß Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Einschreiter XXXX verfasste eine am 23.08.2016 an die Gerichtsabteilung W131 gemäß § 24 Abs 3 Z 9 der Geschäftsverteilung 2016 des BVwG zugewiesene Eingabe, mit welcher die Wiederaufnahme jener beiden Verfahren begehrt wurde, die zu einem Weiterleitungsbeschluss vom 23.07.2015, Zlen W131 2002971-1/27E und W131 2004408-1/24E, an das LVwG Wien geführt hatten. In dieser Eingabe des Einschreiters sind Beilagen zitiert, die nicht bei der hier entscheidenden Gerichtsabteilung einlangten, was (scil: das Fehlen der zitierten Beilagen) aber für die nunmehr verbunden getroffene Zurückweisungsentscheidung rechtlich nicht erheblich ist.Der Einschreiter römisch 40 verfasste eine am 23.08.2016 an die Gerichtsabteilung W131 gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 9, der Geschäftsverteilung 2016 des BVwG zugewiesene Eingabe, mit welcher die Wiederaufnahme jener beiden Verfahren begehrt wurde, die zu einem Weiterleitungsbeschluss vom 23.07.2015, Zlen W131 2002971-1/27E und W131 2004408-1/24E, an das LVwG Wien geführt hatten. In dieser Eingabe des Einschreiters sind Beilagen zitiert, die nicht bei der hier entscheidenden Gerichtsabteilung einlangten, was (scil: das Fehlen der zitierten Beilagen) aber für die nunmehr verbunden getroffene Zurückweisungsentscheidung rechtlich nicht erheblich ist.

Die neue und seit August 2016 offene Wiederaufnahmseingabe des Einschreiters vom August 2016 wird nunmehr zu den Verfahrenszahlen W131 2002971-2 und W131 2004408-2 jeweils mit der Ordnungszahl 4 erledigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In der Beschlussausfertigung zur Weiterleitung vom 23.07.2015 wurden vom BVwG im Zuge der Schaffung der Verwaltungsgerichte von den Verwaltungsbehörden offen übernommene Verfahren des XXXX (Berufung gegen einen Zurückweisungsbescheid des Landeshauptmanns von Wien und weiters Wiederaufnahmsantrag betreffend einen Bescheid des BMSAK) dahin erledigt, dass diese offenen Rechtssachen an das Landesverwaltungsgericht Wien weitergeleitet wurden.In der Beschlussausfertigung zur Weiterleitung vom 23.07.2015 wurden vom BVwG im Zuge der Schaffung der Verwaltungsgerichte von den Verwaltungsbehörden offen übernommene Verfahren des römisch 40 (Berufung gegen einen Zurückweisungsbescheid des Landeshauptmanns von Wien und weiters Wiederaufnahmsantrag betreffend einen Bescheid des BMSAK) dahin erledigt, dass diese offenen Rechtssachen an das Landesverwaltungsgericht Wien weitergeleitet wurden.

Der Einschreiter zog diese Weiterleitungsentscheidung in ordentliche Revision.

Der VwGH hat die besagte Revision des Einschreiters mit Beschluss vom 27.01.2016, Ro 2016/08/0001-3, letztlich deshalb gemäß§ 25a Abs 3 VwGG zurückgewiesen, weil der VwGH beschlussförmige Weiterleitungen gemäß § 6 AVG als verfahrensleitende Anordnungen und damit als verfahrensleitende Beschlüsse gemäß § 31 Abs 2 und Abs 3 letzter Satz VwGVG qualifiziert.Der VwGH hat die besagte Revision des Einschreiters mit Beschluss vom 27.01.2016, Ro 2016/08/0001-3, letztlich deshalb gemäß§ 25a Absatz 3, VwGG zurückgewiesen, weil der VwGH beschlussförmige Weiterleitungen gemäß Paragraph 6, AVG als verfahrensleitende Anordnungen und damit als verfahrensleitende Beschlüsse gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und Absatz 3, letzter Satz VwGVG qualifiziert.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der spruchtragend festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem beim BVwG aktuell noch vorliegenden Akteninhalt einschließlich derjenigen Akten, die jene Verfahren betreffen, die zum oben erwähnten Beschluss vom 23.07.2015 geführt haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels Vorliegens einer gesetzlichen Senatszuständigkeit hatte hier der Einzelrichter zu entscheiden.

Zu A)

3.2. Zum Zurückweisungsausspruch

3.2.1. Die hier vorrangig interessierenden Bestimmungen aus dem VwGVG lauten:

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG)

[...]

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und [...]Paragraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und [...]

[...]

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller [...]

[...]

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

3.2.2. Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 27.01.2016 zur Zl Ro 2016/08/0001 ausgesprochen, dass der Beschluss des BVwG vom 23.07.2015, wie oben mit den Geschäftszahlen näher konkretisiert, ein verfahrensleitender Beschluss des BVwG war.

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs 5 VwGVG ergibt sich, dass eine Wiederaufnahme von Verfahren beim BVwG unzulässig ist, insoweit diese Verfahren durch verfahrensleitenden Beschluss abgeschlossen wurden.Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG ergibt sich, dass eine Wiederaufnahme von Verfahren beim BVwG unzulässig ist, insoweit diese Verfahren durch verfahrensleitenden Beschluss abgeschlossen wurden.

Dementsprechend waren jene Begehren des Einschreiters auf Wiederaufnahme mangels Zulässigkeit gemäß § 32 Abs 5 VwGVG zurückzuweisen, die der Einschreiter im August 2016 betreffend jenen Beschluss gestellt hat, den das BVwG am 23.07.2015 zwecks Weiterleitung verfasst hat. Klarzustellen ist idZ, dass mit dem Beschluss vom 23.07.2015 beim BVwG zwei Verfahren erledigt wurden und daher das Begehren des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme rechtlich als die Stellung zweier Wiederaufnahmsanträge zu bewerten war - § 13 AVG iVm § 17 VwGVG.Dementsprechend waren jene Begehren des Einschreiters auf Wiederaufnahme mangels Zulässigkeit gemäß Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG zurückzuweisen, die der Einschreiter im August 2016 betreffend jenen Beschluss gestellt hat, den das BVwG am 23.07.2015 zwecks Weiterleitung verfasst hat. Klarzustellen ist idZ, dass mit dem Beschluss vom 23.07.2015 beim BVwG zwei Verfahren erledigt wurden und daher das Begehren des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme rechtlich als die Stellung zweier Wiederaufnahmsanträge zu bewerten war - Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil die spruchtragende Rechtslage im Punkte der Unzulässigkeit der Wiederaufnahme bei verfahrensleitenden Beschlüssen gemäß § 32 Abs 5 VwGVG eindeutig ist. Zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe dazu VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053. Dass die Weiterleitungsbeschlüsse, deren Beseitigung der Einscheiter durch die Wiederaufnahme anstrebt, als bloß verfahrensleitend zu qualifizieren sind, hat der VwGH zu Zl Ro 2016/08/0001 genau in dieser Angelegenheit bereits - auch für den Einschreiter bindend - festgestellt.Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die spruchtragende Rechtslage im Punkte der Unzulässigkeit der Wiederaufnahme bei verfahrensleitenden Beschlüssen gemäß Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG eindeutig ist. Zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe dazu VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053. Dass die Weiterleitungsbeschlüsse, deren Beseitigung der Einscheiter durch die Wiederaufnahme anstrebt, als bloß verfahrensleitend zu qualifizieren sind, hat der VwGH zu Zl Ro 2016/08/0001 genau in dieser Angelegenheit bereits - auch für den Einschreiter bindend - festgestellt.

Schlagworte

Landesverwaltungsgericht, verfahrenseinleitender Antrag,
Weiterleitung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W131.2004408.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten