TE Bvwg Erkenntnis 2016/8/29 L517 2130648-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.08.2016

Norm

AuslBG §1 Abs4
AuslBG §2
AusLBVO §1 Z10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2130648-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern XXXX und XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle XXXX , vom 12.07.2016, Zl XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern römisch 40 und römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle römisch 40 , vom 12.07.2016, Zl römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, iVm § 2 und § 1 Abs 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr 218/1975 idgF, iVm § 1 Z 10 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl Nr 609/1990 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und darüber hinaus festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich Verlängerung der Anzeigebestätigung für XXXX, geb XXXX , Staatsangehörigkeit:Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 2 und Paragraph eins, Absatz 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 10, Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1990, idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und darüber hinaus festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich Verlängerung der Anzeigebestätigung für römisch 40 , geb römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Ukraine, bis 19.10.2016 vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

13.07.2015 - Anzeigebestätigung des AMS XXXX (nachfolgend belangte Behörde bzw bB) für ein Au-pair-Verhältnis für die Zeit von 10.08.2015 bis 09.02.2016 für XXXX , geb XXXX , Staatsangehörigkeit:13.07.2015 - Anzeigebestätigung des AMS römisch 40 (nachfolgend belangte Behörde bzw bB) für ein Au-pair-Verhältnis für die Zeit von 10.08.2015 bis 09.02.2016 für römisch 40 , geb römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Ukraine, für die beschwerdeführende Partei (nachfolgend bP)

09.02.2016 - Anzeigebestätigung der bB für ein Au-pair-Verhältnis für die Zeit von 10.02.2016 bis 09.08.2016 für XXXX , geb XXXX , Staatsangehörigkeit: Ukraine, für bP09.02.2016 - Anzeigebestätigung der bB für ein Au-pair-Verhältnis für die Zeit von 10.02.2016 bis 09.08.2016 für römisch 40 , geb römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Ukraine, für bP

21.06.2016 - Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses durch bP bei der bB, Verlängerung

07.07.2016 - Sitzung der bB am 07.07.2016

12.07.2016 - Bescheid der bB, Ablehnung des Antrages vom 21.06.2016 auf die Ausstellung einer Anzeigebestätigung für das Au-pair-Verhältnis von XXXX , geb XXXX , Staatsangehörigkeit:12.07.2016 - Bescheid der bB, Ablehnung des Antrages vom 21.06.2016 auf die Ausstellung einer Anzeigebestätigung für das Au-pair-Verhältnis von römisch 40 , geb römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Ukraine

18.07.2016 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 12.07.2016

22.07.2016 - Beschwerdevorlage am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Der bP wurden von der bB Anzeigenbestätigungen für ein Au-pair-Verhältnis mit XXXX , geb XXXX , Staatsangehörigkeit:Der bP wurden von der bB Anzeigenbestätigungen für ein Au-pair-Verhältnis mit römisch 40 , geb römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Ukraine, für die Zeit vom 10.08.2015 bis 09.02.2016 und vom 10.02.2016 bis 09.08.2016 ausgestellt.

Am 21.06.2016 erfolgte bei der bB durch die bP eine Anzeige nach § 1 Z 10 AuslBVO zur Verlängerung dieses Au-pair-Verhältnisses für die Staatsangehörige aus der Ukraine.Am 21.06.2016 erfolgte bei der bB durch die bP eine Anzeige nach Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBVO zur Verlängerung dieses Au-pair-Verhältnisses für die Staatsangehörige aus der Ukraine.

In der Ausschussliste für die Sitzung am 07.07.2016 bei der bB erfolgte nachfolgender Eintrag: "Abschließende Beurteilung der rechtlichen Voraussetzung zur Erteilung: Voraussetzungen nicht erfüllt --> nochmalige Verlängerung von Au-Pair wurde bereits ausgestellt von 10.08.2015 - 09.02.2016 siehe ABA 1659383 und Verlängerung von 10.02.2016 - 09.08.2016 siehe ABA 1669143. Verspätete Einreise und Arbeitsaufnahme. Gastfamilie möchte jetzt die verlorene Zeit von 10.08.2016 bis zur tatsächlichen Arbeitsaufnahme 24.10.2016 anhängen, welches nicht möglich ist, da von Gastfamilie die verspätete Einreise und Arbeitsaufnahme nicht gemeldet wurde. Negative Entscheidung."

Der neuerliche Antrag wurde anschließend mit Bescheid der bB vom 12.07.2016 mit der Begründung abgelehnt, dass für Frau XXXX bereits für die Zeit vom 10.08.2015 bis 09.08.2016 die Beschäftigung als Au-pair-Kraft angezeigt wurde. Die in § 1 Z 10 AuslBVO festgesetzte Geltungsdauer der Au-Pair-Anzeigebestätigung von höchstens 2 Mal sechs Monaten ist daher bereits ausgeschöpft und eine nochmalige Verlängerung nicht möglich.Der neuerliche Antrag wurde anschließend mit Bescheid der bB vom 12.07.2016 mit der Begründung abgelehnt, dass für Frau römisch 40 bereits für die Zeit vom 10.08.2015 bis 09.08.2016 die Beschäftigung als Au-pair-Kraft angezeigt wurde. Die in Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBVO festgesetzte Geltungsdauer der Au-Pair-Anzeigebestätigung von höchstens 2 Mal sechs Monaten ist daher bereits ausgeschöpft und eine nochmalige Verlängerung nicht möglich.

Mit Schreiben vom 18.07.2016 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 12.07.2016 mit nachfolgendem relevantem Inhalt:

Nach Unterzeichnung des Au-Pair-Vertrages, der Übersendung des Einladungsschreibens für das Visum und der Antragstellung ab ca 15.08.2015 beim AMS XXXX am 07.07.2015 habe die bP 5 Wochen Zeit gehabt für das Visum. Es habe jedoch aus mehreren Gründen Verzögerungen gegeben: Bei der Terminvergabe der Österreichischen Botschaft in Kiew aufgrund einer nicht ausreichenden Versicherung für die ersten zwei Wochen, eine neue Regel der Botschaft in Kiew über einen Unfall- und Krankenversicherungsnachweis über die gesamte Zeit in Österreich und damit verbundenen Verhandlungen mit der XXXX GKK, Warten auf die Meldung der Botschaft nach Einreichung aller Unterlagen am 27.08.2015, Nachfragen bei der BH XXXX und bei der Botschaft in Kiew, mehrere Fahrten der Au-pair-Kraft von ihrer Heimatstadt mit dem Zug nach Kiew. Mit Datum 20.10.2015 sei das Visum ausgestellt worden und am 22.10.2015 habe die Dame endlich nach Österreich reisen können. Leider sei der bP zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass sie die ausgestellte Au-Pair-Bestätigung nochmals stornieren bzw eine neue beantragen müsse, damit die Dame die 12 Monate, die sie maximal in Österreich als Au-Pair tätig sein dürfe, voll ausschöpfen könne. Stünde ja auch nirgends ordentlich geschrieben, außerdem habe die bP bei Antragstellung nie damit gerechnet, das sich das ganze Prozedere diesmal auf 3 1/2 Monate hinausziehen würde. Nach der Bestätigung der Verlängerung des Au-Pair-Antrages auf weitere 6 Monate habe die bP nicht damit gerechnet, dass dann keine Verlängerung mehr möglich sein werde - es sei ja schließlich nicht ihre Schuld, dass diese Visumbeantragung mit Schikanen und solchen Wartezeiten im Zusammenhang stünden. Schlussendlich sei ein jetzt bereits im Juni 2016 gestellter Verlängerungsantrag vom AMS abgelehnt worden. Die bP stelle auch die Sinnhaftigkeit, wie eine Au-Pair-Bestätigung abgehandelt werde, stark in Frage. Sie könne leider diese Gesetzgebung sowie diese Schikanen der österreichischen Institutionen (Botschaft Kiew, Landesregierung XXXX und das AMS) nicht verstehen! Die bP ersuche ihren "Einspruch" positiv zu beantworten und XXXX den Verbleib bei der Familie bis 19.10.2016 zu ermöglichen.Nach Unterzeichnung des Au-Pair-Vertrages, der Übersendung des Einladungsschreibens für das Visum und der Antragstellung ab ca 15.08.2015 beim AMS römisch 40 am 07.07.2015 habe die bP 5 Wochen Zeit gehabt für das Visum. Es habe jedoch aus mehreren Gründen Verzögerungen gegeben: Bei der Terminvergabe der Österreichischen Botschaft in Kiew aufgrund einer nicht ausreichenden Versicherung für die ersten zwei Wochen, eine neue Regel der Botschaft in Kiew über einen Unfall- und Krankenversicherungsnachweis über die gesamte Zeit in Österreich und damit verbundenen Verhandlungen mit der römisch 40 GKK, Warten auf die Meldung der Botschaft nach Einreichung aller Unterlagen am 27.08.2015, Nachfragen bei der BH römisch 40 und bei der Botschaft in Kiew, mehrere Fahrten der Au-pair-Kraft von ihrer Heimatstadt mit dem Zug nach Kiew. Mit Datum 20.10.2015 sei das Visum ausgestellt worden und am 22.10.2015 habe die Dame endlich nach Österreich reisen können. Leider sei der bP zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass sie die ausgestellte Au-Pair-Bestätigung nochmals stornieren bzw eine neue beantragen müsse, damit die Dame die 12 Monate, die sie maximal in Österreich als Au-Pair tätig sein dürfe, voll ausschöpfen könne. Stünde ja auch nirgends ordentlich geschrieben, außerdem habe die bP bei Antragstellung nie damit gerechnet, das sich das ganze Prozedere diesmal auf 3 1/2 Monate hinausziehen würde. Nach der Bestätigung der Verlängerung des Au-Pair-Antrages auf weitere 6 Monate habe die bP nicht damit gerechnet, dass dann keine Verlängerung mehr möglich sein werde - es sei ja schließlich nicht ihre Schuld, dass diese Visumbeantragung mit Schikanen und solchen Wartezeiten im Zusammenhang stünden. Schlussendlich sei ein jetzt bereits im Juni 2016 gestellter Verlängerungsantrag vom AMS abgelehnt worden. Die bP stelle auch die Sinnhaftigkeit, wie eine Au-Pair-Bestätigung abgehandelt werde, stark in Frage. Sie könne leider diese Gesetzgebung sowie diese Schikanen der österreichischen Institutionen (Botschaft Kiew, Landesregierung römisch 40 und das AMS) nicht verstehen! Die bP ersuche ihren "Einspruch" positiv zu beantworten und römisch 40 den Verbleib bei der Familie bis 19.10.2016 zu ermöglichen.

Am 22.07.2016 wurde die Beschwerde am BVwG vorgelegt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister sowie aus den sonstigen relevanten Unterlagen.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Das AMS XXXX stellte der bP Anzeigenbestätigungen für ein Au-pair-Verhältnis mit XXXX , geb XXXX , Staatsangehörigkeit:Das AMS römisch 40 stellte der bP Anzeigenbestätigungen für ein Au-pair-Verhältnis mit römisch 40 , geb römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Ukraine, am 13.07.2015 für die Zeit vom 10.08.2015 bis 09.02.2016 und am 09.02.2016 für die Zeit vom 10.02.2016 bis 09.08.2016 aus. Laut Protokoll über die 74. Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten nach dem AuslBG beim AMS XXXX am 07.07.2016 möchte die Gastfamilie - aufgrund der verspäteten Einreise und Arbeitsaufnahme - die verlorene Zeit von 10.08.2016 bis zur tatsächlichen Arbeitsaufnahme - bis zum 24.10.2016 - anhängen bzw beantragt die bP in ihrer Beschwerde den Verbleib von XXXX bis zum 19.10.2016.Ukraine, am 13.07.2015 für die Zeit vom 10.08.2015 bis 09.02.2016 und am 09.02.2016 für die Zeit vom 10.02.2016 bis 09.08.2016 aus. Laut Protokoll über die 74. Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten nach dem AuslBG beim AMS römisch 40 am 07.07.2016 möchte die Gastfamilie - aufgrund der verspäteten Einreise und Arbeitsaufnahme - die verlorene Zeit von 10.08.2016 bis zur tatsächlichen Arbeitsaufnahme - bis zum 24.10.2016 - anhängen bzw beantragt die bP in ihrer Beschwerde den Verbleib von römisch 40 bis zum 19.10.2016.

Zu den Einwendungen der bP in der Beschwerde, dass diese nach Antragstellung beim AMS am 07.07.2015 noch 5 Wochen Zeit für das Visum gehabt habe und es nicht ihre Schuld sei, dass das Visum erst am 20.10.2015 ausgestellt worden sei, ist einerseits entgegenzuhalten, dass das AMS die Anzeigebestätigung mit 13.07.2015 ausgestellt hat, tatsächlich also für die Beschaffung des Visums ab ca 15.08.2015 bzw ab bewilligter Anzeige durch das AMS von 10.08.2015 bis 09.02.2016 in Wirklichkeit keine fünf Wochen mehr übrig waren. Auch der Hinweis auf Verzögerungen verschiedenster Ursachen ist nicht zielführend, hätte die bP sich doch aufgrund dieser Umstände bezüglich einer eventuellen Änderung der Anzeigebestätigung den Zeitraum betreffend bei der bB erkundigen und entsprechende Schritte setzen müssen. Auch wenn die beantragte Au-pair-Kraft aus der Ukraine, einem europäischen Land, stammt, zeugt es von Seiten der bP von einer auffallenden Sorglosigkeit im Umgang mit Fristen und Behörden, zumal sich oben genannte Verzögerungen ja über einen längeren Zeitraum hingezogen haben und die bP zu einem gewissen Zeitpunkt hätte erkennen müssen, dass die Staatsangehörige aus der Ukraine nicht rechtzeitig in Österreich einreisen wird können, um ihre Arbeit zum bewilligten Zeitpunkt am 10.08.2015 anzutreten. In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auch auf die allgemeinen Informationen auf HELP.gv.at zu Au-pair-Kräften aus Drittstaaten. Hier wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Drittstaatsangehörige, denen die Au-pair-Kraft aus der Ukraine jedenfalls zuzurechnen ist, einen Aufenthaltstitel in Form einer "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" für die gesamte Dauer ihrer Au-pair-Tätigkeit benötigen. Die Ausstellung von Einreise-Visa für Au-pair-Kräfte aus afrikanischen oder asiatischen Ländern kann drei bis vier Monate in Anspruch nehmen! Das AMS kann diese Zeit nicht durch eine entsprechende Verlängerung der Au-pair-Anzeigebestätigung ersetzen. Es besteht in solchen Fällen kein Anspruch auf eine Beschäftigung im höchstzulässigen Ausmaß von zwölf Monaten!

(https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/37/Seite.370101.html#AllgemeineInformationen am Stand vom 09.08.2016).

Andererseits war die ukrainische Au-pair-Kraft, weil ihr Visum erst am 20.10.2015 ausgestellt wurde und erst ab diesem Zeitpunkt eine Einreise in Österreich möglich war, faktisch in den letzten fünf Jahren noch kein Jahr in Österreich beschäftigt. Das erkennende Gericht verweist auf § 1 Z 10 der AuslBVO und die Ausführungen dazu unter 3.4.Andererseits war die ukrainische Au-pair-Kraft, weil ihr Visum erst am 20.10.2015 ausgestellt wurde und erst ab diesem Zeitpunkt eine Einreise in Österreich möglich war, faktisch in den letzten fünf Jahren noch kein Jahr in Österreich beschäftigt. Das erkennende Gericht verweist auf Paragraph eins, Ziffer 10, der AuslBVO und die Ausführungen dazu unter 3.4.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idgFAusländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF

  • -Strichaufzählung
    Ausländerbeschäftigungsverordnung AuslBVO, BGBl Nr 609/1990 idgFAusländerbeschäftigungsverordnung AuslBVO, Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr. 100/2005 idgFNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, idgF

  • -Strichaufzählung
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl Nr 51/1991 idgFAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 f, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 20f AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 f, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

Gemäß § 20f Abs 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.4. Gemäß Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

Gemäß § 1 Abs 4 AuslBG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zulässt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, AuslBG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Ausländerausschusses (Paragraph 22,) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zulässt.

Gemäß § 1 Z 10 AuslBVO sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen: Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitsmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBVO sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen: Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine längstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft, welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitsmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Au-pair-Kraft nicht unerlaubt vermittelt wurde, in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und weiterhin gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit dem eines Au-pair-Verhältnisses entspricht und insbesondere der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nachgewiesen wird.

Die Tätigkeit darf die Kraft erst aufnehmen, wenn sie in Österreich über eine "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" (§ 62 NAG) verfügt. Diese hat sie unter Vorlage einer Ausfertigung der Anzeigebestätigung bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zu beantragen. Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten, die nicht der Visumpflicht unterliegen, können den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung nach visumfreier Einreise im Inland (BH, Magistrat) stellen (Deutsch, Novotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gesetze und Kommentare 125, Februar 2014, 620).Die Tätigkeit darf die Kraft erst aufnehmen, wenn sie in Österreich über eine "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" (Paragraph 62, NAG) verfügt. Diese hat sie unter Vorlage einer Ausfertigung der Anzeigebestätigung bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zu beantragen. Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten, die nicht der Visumpflicht unterliegen, können den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung nach visumfreier Einreise im Inland (BH, Magistrat) stellen (Deutsch, Novotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gesetze und Kommentare 125, Februar 2014, 620).

Durch die Anzeigebestätigung ist die Aufenthaltsbewilligung für die Au-pair-Kraft noch nicht gesichert. Die Vertretungsbehörde kann die Einreise dennoch verweigern, wenn sie bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen in der Person der Au-pair-Kraft gelegene Umstände feststellt, die eine Einhaltung des Au-pair-Verhältnisses unmöglich machen (zB keine Vorbildung, die das Erlernen einer fremden Sprache in Wort und Schrift überhaupt ermöglichen; nicht gesicherte Wiederausreise etc) (Deutsch, Novotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gesetze und Kommentare 125, Februar 2014, 620).

Gemäß § 21 Abs 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Gemäß § 29 Abs 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

Gemäß § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Gemäß Artikel 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.Gemäß Artikel 18 Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Im Sinne der Ausländerbeschäftigungsverordnung wurde eine Anzeigebestätigung für sechs Monate ausgestellt und dann um weitere sechs Monate verlängert.

Eine nochmalige Verlängerung ist laut genannter Verordnung ua dann vorgesehen, wenn die Au-pair-Kraft in Österreich in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war.

Da durch die Anzeigebestätigung - im gegenständlichen Fall vom AMS anzeigengemäß ausgestellt von 10.08.2015 bis 09.02.2016 - die Aufenthaltsbewilligung noch nicht gesichert ist, die Tätigkeit aber erst dann aufgenommen werden darf, wenn eine "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" vorliegt, erachtet das erkennende Gericht den Zeitrahmen von weniger als fünf Wochen für die Beschaffung des Visums für die angezeigte Au-pair-Kraft von der bP als zu knapp bemessen (vgl hierzu auch die Ausführungen zu 2.2.). Auch wenn die Bearbeitungsdauer laut Außenministerium bzw Österreichischer Botschaft in Kiew normalerweise fünf Arbeitstage dauertDa durch die Anzeigebestätigung - im gegenständlichen Fall vom AMS anzeigengemäß ausgestellt von 10.08.2015 bis 09.02.2016 - die Aufenthaltsbewilligung noch nicht gesichert ist, die Tätigkeit aber erst dann aufgenommen werden darf, wenn eine "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" vorliegt, erachtet das erkennende Gericht den Zeitrahmen von weniger als fünf Wochen für die Beschaffung des Visums für die angezeigte Au-pair-Kraft von der bP als zu knapp bemessen vergleiche hierzu auch die Ausführungen zu 2.2.). Auch wenn die Bearbeitungsdauer laut Außenministerium bzw Österreichischer Botschaft in Kiew normalerweise fünf Arbeitstage dauert

(https://www.bmeia.gv.at/botschaft/kiew/ratgeber/reisen-nach-oesterreich/visa.html am Stand vom 10.08.2016), liegen berechtigte Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Anzeige vor. Dies auch deshalb, weil bei einer Erstantragstellung diverse Unterlagen und Bestätigungen beizubringen sind, für deren rechtzeitige Vorlage im Sinne des § 29 AuslBG auch die anzuzeigende Au-pair-Kraft verantwortlich ist, da diese als Fremde eine Mitwirkungspflicht am Verfahren trifft und auch vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung nach § 21 NAG bei Erstanträgen im Ausland abzuwarten ist, hätte die bP früher reagieren müssen, spätestens dann, als es zu den ersten Verzögerungen bezüglich der Krankenversicherung gekommen ist. Zu verweisen sei hierzu auch auf § 13 Abs 8 AVG, nach dem der verfahrenseinleitende Antrag - hier die Anzeige der Au-pair-Kraft - in jeder Lage des anhängigen Verfahrens geändert werden kann. Das alles hätte die bP bei der Entscheidung über den Zeitpunkt der Anzeige bzw deren Änderung den Zeitrahmen betreffend bei nötiger Sorgfalt berücksichtigen müssen, die bB hätte dann die erste Anzeigebestätigung vom Amts wegen zu beheben bzw abzuändern gehabt.(https://www.bmeia.gv.at/botschaft/kiew/ratgeber/reisen-nach-oesterreich/visa.html am Stand vom 10.08.2016), liegen berechtigte Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Anzeige vor. Dies auch deshalb, weil bei einer Erstantragstellung diverse Unterlagen und Bestätigungen beizubringen sind, für deren rechtzeitige Vorlage im Sinne des Paragraph 29, AuslBG auch die anzuzeigende Au-pair-Kraft verantwortlich ist, da diese als Fremde eine Mitwirkungspflicht am Verfahren trifft und auch vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung nach Paragraph 21, NAG bei Erstanträgen im Ausland abzuwarten ist, hätte die bP früher reagieren müssen, spätestens dann, als es zu den ersten Verzögerungen bezüglich der Krankenversicherung gekommen ist. Zu verweisen sei hierzu auch auf Paragraph 13, Absatz 8, AVG, nach dem der verfahrenseinleitende Antrag - hier die Anzeige der Au-pair-Kraft - in jeder Lage des anhängigen Verfahrens geändert werden kann. Das alles hätte die bP bei der Entscheidung über den Zeitpunkt der Anzeige bzw deren Änderung den Zeitrahmen betreffend bei nötiger Sorgfalt berücksichtigen müssen, die bB hätte dann die erste Anzeigebestätigung vom Amts wegen zu beheben bzw abzuändern gehabt.

Die Anzeigebestätigungen alleine sagen allerdings noch nichts über den tatsächlichen Aufenthalt der Au-pair-Kraft aus, insbesondere auf Grund des Umstandes, dass durch diese die Aufenthaltsbewilligung für die Au-pair-Kraft noch nicht gesichert ist. Das Visum wurde von der Österreichischen Botschaft in Kiew erst am 20.10.2015 ausgestellt, erst ab diesem Zeitpunkt war eine Einreise möglich. Entsprechend § 1 Z 10 der AuslBVO, die von der tatsächlichen Beschäftigungsdauer in Österreich ausgeht, und unter Berücksichtigung des Art 18 B-VG iSd rechtsstaatlichen Prinzips, nach dem die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die ukrainische Au-pair-Kraft noch kein Jahr in Österreich beschäftigt war und daher die Voraussetzungen für die Verlängerung der Anzeigebestätigung für XXXX , geb XXXX , entsprechend dem Ersuchen der bP bis 19.10.2016 vorliegen und der Beschwerde daher stattzugeben war.Die Anzeigebestätigungen alleine sagen allerdings noch nichts über den tatsächlichen Aufenthalt der Au-pair-Kraft aus, insbesondere auf Grund des Umstandes, dass durch diese die Aufenthaltsbewilligung für die Au-pair-Kraft noch nicht gesichert ist. Das Visum wurde von der Österreichischen Botschaft in Kiew erst am 20.10.2015 ausgestellt, erst ab diesem Zeitpunkt war eine Einreise möglich. Entsprechend Paragraph eins, Ziffer 10, der AuslBVO, die von der tatsächlichen Beschäftigungsdauer in Österreich ausgeht, und unter Berücksichtigung des Artikel 18, B-VG iSd rechtsstaatlichen Prinzips, nach dem die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die ukrainische Au-pair-Kraft noch kein Jahr in Österreich beschäftigt war und daher die Voraussetzungen für die Verlängerung der Anzeigebestätigung für römisch 40 , geb römisch 40 , entsprechend dem Ersuchen der bP bis 19.10.2016 vorliegen und der Beschwerde daher stattzugeben war.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG Abstand genommen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG Abstand genommen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher aufgrund obiger Ausführungen als nicht erforderlich.

3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Anzeige eines Au-pair-Verhältnisses erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anzeige, Au - pair, Verlängerungsantrag, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2130648.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten