TE Bvwg Erkenntnis 2016/8/31 W197 2133148-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2016
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Entscheidungsdatum

31.08.2016

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W197 2133148-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 15.08.2016, Zahl: 1126336007-161123135, zu

Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Afghanischer Staatsangehöriger, und reiste am 13.08.2016 illegal ins Bundesgebiet. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Der BF hat sowohl in Bulgarien als auch in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Er wartete in beiden Ländern den Ausgang des Asylverfahrens nicht ab sondern tauchte unter. Anlässlich seiner Ersteinvernahme durch ein Organ der öffentlichen Sicherheit bestritt der BF in Ungarn und Bulgarien einen Asylantrag gestellt zu haben.

1.3. Anlässlich seiner Festnahme anlässlich seiner illegalen Einreise gab der BF sein Geburtsdatum mit XXXX an, bei dem er auch anlässlich seiner Einvernahme durch die Behörde am 15.08.2016 blieb. In Bulgarien nannte er als Geburtsdatum den XXXX. Erst in der durch den Rechtsberater verfassten Schubhaftbeschwerde änderte der BF sein Geburtsdatum auf XXXX. Der BF legte diesbezüglich bislang keine Dokumente vor, die dieses Vorbringen untermauern.1.3. Anlässlich seiner Festnahme anlässlich seiner illegalen Einreise gab der BF sein Geburtsdatum mit römisch 40 an, bei dem er auch anlässlich seiner Einvernahme durch die Behörde am 15.08.2016 blieb. In Bulgarien nannte er als Geburtsdatum den römisch 40 . Erst in der durch den Rechtsberater verfassten Schubhaftbeschwerde änderte der BF sein Geburtsdatum auf römisch 40 . Der BF legte diesbezüglich bislang keine Dokumente vor, die dieses Vorbringen untermauern.

1.4. Festgestellt wird, dass der BF volljährig ist.

1.5. Auf Grund eines Festnahmeauftrags gem. § 34 Abs.1 Z.2 BFA-VG wurde der BF festgenommen, der Behörde vorgeführt und am 15.08.2016 beginnend um 12.50 Uhr einvernommen. Er gestand ein, in Bulgarien und in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben, da man ihn dazu gezwungen hätte. In Österreich wolle er keinen Asylantrag stellen, er würde im Falle seiner Freilassung unverzüglich nach Frankreich weiterreisen1.5. Auf Grund eines Festnahmeauftrags gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde der BF festgenommen, der Behörde vorgeführt und am 15.08.2016 beginnend um 12.50 Uhr einvernommen. Er gestand ein, in Bulgarien und in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben, da man ihn dazu gezwungen hätte. In Österreich wolle er keinen Asylantrag stellen, er würde im Falle seiner Freilassung unverzüglich nach Frankreich weiterreisen

1.6. Der BF wird nach eigenem Vorbringen freiwillig nicht nach Ungarn oder Bulgarien zurückkehren.

1.7. Sein minderjähriger Bruder sei in einem Lager in Österreich, er wollte im Gegensatz zum BF immer nach Österreich. Der BF brachte nicht vor, Kontakte zu seinem Bruder in Österreich zu haben. Sein Bruder lebe in einem Lager, der BF habe hingegen keine Unterkunft in Österreich.

1.8. Der BF ist abgesehen von einem Betrag von 130 Euro mittellos, er ist in Österreich weder familiär, sozial oder wirtschaftlich integriert, er ist nicht in der Lage, seinen Unterhalt legal zu erwerben. Er hat auch keine gesicherte Unterkunft im Bundesgebiet.

1.9. Die Niederschrift seiner Einvernahme durch die Behörde wurde dem BF am Ende der Verhandlung wortwörtlich rückübersetzt, der BF verlangte keine Berichtigung bzw. Ergänzung. Insbesondere hatte er keine Einwendungen gegen das protokollierte Geburtsdatum. Der BF gab an, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gäbe, solche sind der Niederschrift auch nicht zu entnehmen.

1.10. Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den BF mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde ihm am 15.08.2016 um 16.00 Uhr persönlich zugestellt.

1.11. Der BF stellte entgegen seinem bisherigen Vorbringen am 16.08.2016 nach Rechtsberatung einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.12. Die Behörde stellte mittels Aktenvermerks vom 16.08.2016 fest, dass sich durch die Asylantragstellung weder der Schubhafttatbestand (Art. 28 Abs.1 und 2 der VO (EU) Nr. 604/2013 i.V.m. § 76 Abs. 2 Z.2 FPG noch der vorliegende Sicherungsbedarf geändert habe. Der BF sei nicht gewillt, freiwillig nach Bulgarien zurückzukehren, das für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei, noch sei er bereit, am laufenden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Österreich mitzuwirken. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF den Asylantrag einzig und allein deshalb gestellt hat um frei zu kommen um die Weiterreise nach Frankreich fortzusetzen. Und um die aufenthaltsbeendende Maßnahme zu verzögern bzw. diese zu vereiteln. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich am 17.08.2016 10.50 Uhr unter Beiziehung eines Dolmetschers zur Kenntnis gebracht1.12. Die Behörde stellte mittels Aktenvermerks vom 16.08.2016 fest, dass sich durch die Asylantragstellung weder der Schubhafttatbestand (Artikel 28, Absatz eins und 2 der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG noch der vorliegende Sicherungsbedarf geändert habe. Der BF sei nicht gewillt, freiwillig nach Bulgarien zurückzukehren, das für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei, noch sei er bereit, am laufenden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Österreich mitzuwirken. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF den Asylantrag einzig und allein deshalb gestellt hat um frei zu kommen um die Weiterreise nach Frankreich fortzusetzen. Und um die aufenthaltsbeendende Maßnahme zu verzögern bzw. diese zu vereiteln. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich am 17.08.2016 10.50 Uhr unter Beiziehung eines Dolmetschers zur Kenntnis gebracht

1.13. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Begründet wurde diese mit der Minderjährigkeit des BF, die fehlende Fluchtgefahr und die Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels. Die fälschliche Protokollierung der Volljährigkeit sei durch Verständigungsprobleme bei der Einvernahme entstanden. Zudem halte sich sein minderjähriger Bruder im Lager Traiskirchen auf, der wenige Tage vor dem BF eingereist sei. Aus diesen Gründen beantragte der Rechtsvertreter den angefochtenen Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen der weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Schließlich wurde Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß, der Ersatz der Aufwendungen des BF hinsichtlich der Eingabegebühr, der Kommissionsgebühren und Barauslagen beantragt. Beantragt wurden zudem die Zulassung der Revision und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

1.14. Die Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und teilte mit, dass das Dublin-Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet sei. In einem weiteren Schreiben teilte die Behörde mit, dass die Zustimmung Bulgariens seit 25.08.2016 vorliege und dass Überstellungen nach Bulgarien bislang problemlos und rasch erfolgt seien. Die Behörde beantragte die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

1.15. Der BF ist haftfähig.

1.16. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aufgrund des Akteninhaltes im Zusammenhang mit der Beschwerde abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

2.2. Der BF hat im Asylverfahren in Bulgarien (die Beantwortung der Altersabfrage aus Ungarn würde mindestens 2 Wochen dauern), vor einem Organ der öffentlichen Sicherheit und vor der Behörde angegeben, dass er volljährig sei, in Österreich keinen Asylantrag stellen und nach Frankreich weiterreisen wolle. Erst nach Rechtsberatung änderte er sein bisheriges Vorbringen, behauptete ohne irgendein Beweismittel vorzulegen, dass er nun minderjährig sei und einen Asylantrag stellte. Es kann der Behörde nicht entgegengetreten werden dass der BF, der sich sowohl in Ungarn als auch in Bulgarien dem Asylverfahren entzogen hat, diesen Asylantrag nur gestellt hat, um im Falle der Freilassung sofort unterzutauchen um zu versuchen, nach Frankreich weiterzureisen. Der BF ist in seinem diesbezüglichen Vorbringen vollkommen unglaubwürdig.

2.3. Der BF ist illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat sich melderechtlichen Vorschriften widersetzt, sodass unzweifelhaft ist, dass der BF nicht gewillt ist, der Rechtsordnung Beachtung zu schenken, wie er dies auch schon in Bulgarien und Ungarn unter Beweis gestellt hat. Angesichts seines Verhaltens im Ausland und im Bundesgebiet ist daher davon auszugehen, dass er auch an einer ihm von der Behörde als gelinderes Mittel zugewiesenen Unterkunft für diese nicht greifbar sein würde, da der BF unter keinen Umständen nach Bulgarien abgeschoben werden will. Durch sein bisheriges Verhalten hat der BF überzeugend dargetan, dass er nicht gewillt ist, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und auch nicht bereit ist, freiwillig am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitzuwirken. Es besteht sohin dringende Fluchtgefahr.

2.4. Der BF hat glaubwürdig dargetan, dass er weitgehend mittellos ist und in Österreich weder familiär, sozial, noch wirtschaftlich integriert ist. Der BF hat keine gesicherte Unterkunft in Österreich und hat auch nicht vorgebracht, dass er Kontakt zu seinem Bruder hat oder haben will, da er nach Frankreich weiter reisen wolle.

2.5. Auf Grund der vorgelegen Verwaltungsakten ist festzuhalten, dass die Behörde ihren Verpflichtungen nach der Dublin III-VO rechtzeitig und zielführend nachgekommen und die Überstellung nach Bulgarien zeitnah und einfach möglich ist.

2.6. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde beabsichtigt den Asylantrag des BF als unzulässig zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien erlassen. Auch hat die Behörde sichergestellt, dass die Abschiebung zeitnah durchgeführt werden wird. Der Schubhaft liegt ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Sein Verhalten in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

3.2. Zu Spruchpunkt A.II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.III. - Kostenbegehren

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

3.4. Zu Spruchpunkt A.IV. - Kostenbegehren

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

3.5. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2133148.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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