TE Bvwg Beschluss 2016/9/1 W173 2003733-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2016
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Entscheidungsdatum

01.09.2016

Norm

ASVG §410
AVG 1950 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. AVG 1950 § 38 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2003733-1/5Z

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin im Verfahren zur Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Eurax Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, Nußdorfer Straße 10-12/4, 1090 Wien, vom 23.7.2013 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, betreffend die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung in den Jahren 2008 und 2009, vom 20.6.2013 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin im Verfahren zur Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Eurax Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, Nußdorfer Straße 10-12/4, 1090 Wien, vom 23.7.2013 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, betreffend die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung in den Jahren 2008 und 2009, vom 20.6.2013 beschlossen:

I)römisch eins)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Verfahren über die Berufung von Frau XXXX vom 19.4.2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013, St.Nr. XXXX , mit welchen ihre Einkommenssteuer für die Jahre 2008 und 2009 neu festgesetzt wurde, ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Verfahren über die Berufung von Frau römisch 40 vom 19.4.2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013, St.Nr. römisch 40 , mit welchen ihre Einkommenssteuer für die Jahre 2008 und 2009 neu festgesetzt wurde, ausgesetzt.

II)römisch zwei)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg, St.Nr.

XXXX , vom 29.01.2013 wurde eine Haftung der XXXX gesellschaft mbH für die Jahre 2008 bis 2010 ausgesprochen.römisch 40 , vom 29.01.2013 wurde eine Haftung der römisch 40 gesellschaft mbH für die Jahre 2008 bis 2010 ausgesprochen.

Diese Bescheide wurden seitens der XXXX gesellschaft mbH mit Berufung angefochten. Das entsprechende Rechtsmittelverfahren ist derzeit beim Bundesfinanzgericht zur Zl. RV/7105324/2015 anhängig.Diese Bescheide wurden seitens der römisch 40 gesellschaft mbH mit Berufung angefochten. Das entsprechende Rechtsmittelverfahren ist derzeit beim Bundesfinanzgericht zur Zl. RV/7105324/2015 anhängig.

2. Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013, St.Nr. XXXX , wurden die Verfahren betreffend die Einkommenssteuer der Frau XXXX (in der Folge BF) für die Jahre 2008 und 2009 wiederaufgenommen und die Einkommenssteuer für die Jahre 2008 und 2009 neu festgesetzt.2. Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013, St.Nr. römisch 40 , wurden die Verfahren betreffend die Einkommenssteuer der Frau römisch 40 (in der Folge BF) für die Jahre 2008 und 2009 wiederaufgenommen und die Einkommenssteuer für die Jahre 2008 und 2009 neu festgesetzt.

3. Gegen diese Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013 erhob die BF, vertreten durch die Eurax Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, mit Schriftsatz vom 19.04.2013 Berufung. Begründend führte sie aus, dass die von ihr im Rahmen ihres Gewerbebetriebes erbrachten Leistungen bei der XXXX gesellschaft mbH im Zuge einer GPLA für die Jahre 2008 und 2009 in ein Dienstverhältnis umqualifiziert und für die genannten Jahre offensichtlich ein Lohnzettel übermittelt worden sei. Die in den Bescheiden angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden daher ein und dieselben Einkünfte betreffen wie jene aus nichtselbstständiger Tätigkeit und seien somit doppelt erfasst.3. Gegen diese Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013 erhob die BF, vertreten durch die Eurax Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, mit Schriftsatz vom 19.04.2013 Berufung. Begründend führte sie aus, dass die von ihr im Rahmen ihres Gewerbebetriebes erbrachten Leistungen bei der römisch 40 gesellschaft mbH im Zuge einer GPLA für die Jahre 2008 und 2009 in ein Dienstverhältnis umqualifiziert und für die genannten Jahre offensichtlich ein Lohnzettel übermittelt worden sei. Die in den Bescheiden angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden daher ein und dieselben Einkünfte betreffen wie jene aus nichtselbstständiger Tätigkeit und seien somit doppelt erfasst.

Beiliegend wurde die Einnahmen-/Ausgabenrechnung übermittelt, aus welcher die Erlöse hervorgehen würden. Die Abweichungen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit würden sich daraus ergeben, dass Erlöse erst im Folgejahr geflossen seien.

Die BF beantrage die Veranlagung dieser Einkünfte ausschließlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Zwischenzeitlich habe die XXXX gesellschaft mbH gegen die Umqualifizierung in ein Dienstverhältnis Berufung eingelegt. Daher rege die BF an, die Entscheidung über die vorliegende Berufung bis zur Erledigung der Berufung der XXXX gesellschaft mbH auszusetzen. Gleichzeitig werde die Aussetzung der Einhebung in der Höhe von €Zwischenzeitlich habe die römisch 40 gesellschaft mbH gegen die Umqualifizierung in ein Dienstverhältnis Berufung eingelegt. Daher rege die BF an, die Entscheidung über die vorliegende Berufung bis zur Erledigung der Berufung der römisch 40 gesellschaft mbH auszusetzen. Gleichzeitig werde die Aussetzung der Einhebung in der Höhe von €

18.740,96 beantragt.

4. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 29.04.2013, St.Nr. XXXX , wurde die Entscheidung über die Berufung der BF vom 19.04.2013 gemäß § 281 Abs. 1 BAO ausgesetzt.4. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 29.04.2013, St.Nr. römisch 40 , wurde die Entscheidung über die Berufung der BF vom 19.04.2013 gemäß Paragraph 281, Absatz eins, BAO ausgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren die Qualifizierung der Tätigkeit der BF und somit die ihrer Einkünfte als solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb strittig sei. Hinsichtlich derselben Rechtsfrage sei bei der XXXX gesellschaft mbH, St.Nr. XXXX , ein Berufungsverfahren anhängig, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung der vorliegenden Berufung sei. Da der Aussetzung nach der Aktenlage keine überwiegenden Parteiinteressen entgegenstehen würden, sei die Aussetzung des Verfahrens zu verfügen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren die Qualifizierung der Tätigkeit der BF und somit die ihrer Einkünfte als solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb strittig sei. Hinsichtlich derselben Rechtsfrage sei bei der römisch 40 gesellschaft mbH, St.Nr. römisch 40 , ein Berufungsverfahren anhängig, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung der vorliegenden Berufung sei. Da der Aussetzung nach der Aktenlage keine überwiegenden Parteiinteressen entgegenstehen würden, sei die Aussetzung des Verfahrens zu verfügen gewesen.

5. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, (in der Folge die belangte Behörde) vom 20.06.2013, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung der BF im Jahr 2008 € 1.105,36 und im Jahr 2009 € 1.259,51 betragen habe.5. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, (in der Folge die belangte Behörde) vom 20.06.2013, VSNR römisch 40 , wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung der BF im Jahr 2008 € 1.105,36 und im Jahr 2009 € 1.259,51 betragen habe.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ihr durch den gemäß § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausch die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2008 vom 01.04.2010 und des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 20.05.2011 übermittelt worden seien. Diese würden für 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 11.754,29 sowie Hinzurechnungsbeträge in der Höhe von €Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ihr durch den gemäß Paragraph 229 a, GSVG vorgesehenen Datenaustausch die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2008 vom 01.04.2010 und des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 20.05.2011 übermittelt worden seien. Diese würden für 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 11.754,29 sowie Hinzurechnungsbeträge in der Höhe von €

1.510,08 und für 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von €

14.098,74 sowie Hinzurechnungsbeträge in der Höhe von € 1.015,32 ausweisen.

Bei gleichzeitiger Ausübung einer selbstständigen und nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit dürfe die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und dem GSVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten, wobei für die Monate der Pflichtversicherung auf eine kalenderjährliche Betrachtung abzustellen sei. Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG sei in einer Höhe festzusetzen, die nicht zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage führe.

Die nach dem ASVG versicherungspflichtige Gesamtbeitragsgrundlage ergebe sich aus der Einspeicherung der Gebietskrankenkasse in die Datei des Hauptverbandes und betrage für das Kalenderjahr 2008 €

22.500,- und für das Kalenderjahr 2009 € 25.115,20 + € 601,64 Sonderzahlungen. Durch die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und dem GSVG werde die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für 12 Kalendermonate im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten. Die Vorschreibung der Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG habe daher auf Basis der nach § 25 GSVG ermittelten Beitragsgrundlage zu erfolgen.22.500,- und für das Kalenderjahr 2009 € 25.115,20 + € 601,64 Sonderzahlungen. Durch die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und dem GSVG werde die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage für 12 Kalendermonate im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten. Die Vorschreibung der Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG habe daher auf Basis der nach Paragraph 25, GSVG ermittelten Beitragsgrundlage zu erfolgen.

Daher errechne sich die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung wie folgt:

2008:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 11.754,29 + € 1.510,08 (Hinzurechnungsbetrag GSVG) = € 13.264,37 : 12 (Monate der Pflichtversicherung) = € 1.105,36 monatl. Beitragsgrundlage

2009:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 14.098,74 + € 1.015,32 (Hinzurechnungsbetrag GSVG) = € 15.114,06 : 12 (Monate der Pflichtversicherung) = € 1.259,51 monatl. Beitragsgrundlage

6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2013, mit welchem die monatliche Beitragsgrundlage der BF in der Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 2008 und 2009 festgestellt wurde, brachte die BF, vertreten durch die Eurax Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, mit Schriftsatz vom 23.07.2013 Einspruch (nunmehr Beschwerde) ein.

Begründend führte die BF aus, dass die von ihr im Rahmen ihres Gewerbebetriebes erbrachten Leistungen im Zuge einer GPLA bei ihrem Auftraggeber, XXXX gesellschaft mbH, in ein ASVG-pflichtiges Dienstverhältnis umqualifiziert worden seien. Somit hätte in den betreffenden Jahren keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden. Es werde daher die Rückerstattung der für die Jahre 2008 und 2009 bezahlten Beiträge beantragt.Begründend führte die BF aus, dass die von ihr im Rahmen ihres Gewerbebetriebes erbrachten Leistungen im Zuge einer GPLA bei ihrem Auftraggeber, römisch 40 gesellschaft mbH, in ein ASVG-pflichtiges Dienstverhältnis umqualifiziert worden seien. Somit hätte in den betreffenden Jahren keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden. Es werde daher die Rückerstattung der für die Jahre 2008 und 2009 bezahlten Beiträge beantragt.

Am 20.03.2013 habe das Finanzamt für die Jahre 2008 und 2009 neue Bescheide erlassen und Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit festgesetzt. Dabei sei jedoch verabsäumt worden, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu korrigieren, sodass die Einkünfte im Bescheid nun doppelt erfasst seien, so einerseits als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und andererseits als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daher habe die BF zwischenzeitlich gegen diese Bescheide berufen und rege aus verwaltungsökonomischen Gründen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Berufung an.

7. Im Zuge der Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht vom 17.12.2013 führte die belangte Behörde aus, dass sowohl das Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Bescheid der WGKK als auch jenes über das Rechtsmittel gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19, welche eine Vorfrage für die endgültige Feststellung einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. der Höhe der Beitragsgrundlage bilden würden, bis dato nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Daher werde angeregt, das gegenständliche Verfahren über die Höhe der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG für die Jahre 2008 und 2009 bis zum Ausgang beider Verfahren auszusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt I):2. Zu Spruchpunkt römisch eins):

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetzte nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetzte nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Nach Anfechtung der Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013, St.Nr. XXXX , mit welchen die Einkommenssteuer der BF für die Jahre 2008 und 2009 neu festgesetzt wurde, ist unter anderem Vorfrage, ob die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2008 und 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder aus nichtselbstständiger Tätigkeit der BF aufweisen bzw. in welcher Höhe diese Einkünfte ausgewiesen werden. Erst nach Beantwortung dieser Vorfrage wäre die Bemessungsgrundlage der BF in der Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 2008 und 2009 zu ermitteln. Die mit diesem Begehren zusammenhängende Vorfrage nach den Einkünften der BF in den Jahren 2008 und 2009 ist für die Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen der BF von Bedeutung.Nach Anfechtung der Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013, St.Nr. römisch 40 , mit welchen die Einkommenssteuer der BF für die Jahre 2008 und 2009 neu festgesetzt wurde, ist unter anderem Vorfrage, ob die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2008 und 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder aus nichtselbstständiger Tätigkeit der BF aufweisen bzw. in welcher Höhe diese Einkünfte ausgewiesen werden. Erst nach Beantwortung dieser Vorfrage wäre die Bemessungsgrundlage der BF in der Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 2008 und 2009 zu ermitteln. Die mit diesem Begehren zusammenhängende Vorfrage nach den Einkünften der BF in den Jahren 2008 und 2009 ist für die Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen der BF von Bedeutung.

Diese finanzrechtliche Vorfrage ist auf Grund der Berufung der BF gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013, mit welchen ihre Einkommenssteuer für die Jahre 2008 und 2009 neu festgesetzt wurde, bei diesem Finanzamt als zu klärende Hauptfrage anhängig. Dieses Verfahren wurde jedoch mit Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 29.04.2013, St.Nr. XXXX , bis zur Entscheidung über die Berufung der XXXX gesellschaft mbH gegen die Haftungsbescheide vom 29.01.2013 gemäß § 281 Abs. 1 BAO ausgesetzt. Dieses Rechtsmittelverfahren der XXXX gesellschaft mbH ist derzeit beim Bundesfinanzgericht zur Zl. RV/7105324/2015 anhängig.Diese finanzrechtliche Vorfrage ist auf Grund der Berufung der BF gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013, mit welchen ihre Einkommenssteuer für die Jahre 2008 und 2009 neu festgesetzt wurde, bei diesem Finanzamt als zu klärende Hauptfrage anhängig. Dieses Verfahren wurde jedoch mit Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 29.04.2013, St.Nr. römisch 40 , bis zur Entscheidung über die Berufung der römisch 40 gesellschaft mbH gegen die Haftungsbescheide vom 29.01.2013 gemäß Paragraph 281, Absatz eins, BAO ausgesetzt. Dieses Rechtsmittelverfahren der römisch 40 gesellschaft mbH ist derzeit beim Bundesfinanzgericht zur Zl. RV/7105324/2015 anhängig.

Zur Frage der Qualifizierung bzw. der Höhe der Einkünfte der BF in den Jahren 2008 und 2009 liegt somit keine rechtskräftige Entscheidung vor.

Bei der im Ermessen des Bundesverwaltungsgericht stehenden Entscheidung, die Vorfrage selbst zu beurteilen oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch zu machen, sind in erster Linie Aspekte der Verfahrensökonomie maßgebend (vgl. VwGH 09.11.1994, 93/03/0202; 04.05.2006, 2004/03/0207). Dazu ist darauf zu verweisen, dass der gesamte Steuerakt beim Finanzamt Wien 9/18/9 Klosterneuburg vorliegt. Es wäre auch nicht zweckmäßig, parallel ein Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang zu führen. Es wird daher das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf die zu klärende Vorfrage bis zum rechtskräftigen Abspruch über das Rechtsmittel der BF gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013, mit welchen ihre Einkommenssteuer für die Jahre 2008 und 2009 neu festgesetzt wurde, ausgesetzt.Bei der im Ermessen des Bundesverwaltungsgericht stehenden Entscheidung, die Vorfrage selbst zu beurteilen oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch zu machen, sind in erster Linie Aspekte der Verfahrensökonomie maßgebend vergleiche VwGH 09.11.1994, 93/03/0202; 04.05.2006, 2004/03/0207). Dazu ist darauf zu verweisen, dass der gesamte Steuerakt beim Finanzamt Wien 9/18/9 Klosterneuburg vorliegt. Es wäre auch nicht zweckmäßig, parallel ein Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang zu führen. Es wird daher das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf die zu klärende Vorfrage bis zum rechtskräftigen Abspruch über das Rechtsmittel der BF gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/9 Klosterneuburg vom 20.03.2013, mit welchen ihre Einkommenssteuer für die Jahre 2008 und 2009 neu festgesetzt wurde, ausgesetzt.

Es war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt II):3. Zu Spruchpunkt römisch zwei):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte, oben zitierte Judikatur zur Aussetzung des Verfahrens gestützt werden (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 03.07.2015, Ra 2015/08/0055). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte, oben zitierte Judikatur zur Aussetzung des Verfahrens gestützt werden vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 03.07.2015, Ra 2015/08/0055). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aussetzung, Einkommenssteuerbescheid, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2003733.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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