Entscheidungsdatum
01.09.2016Norm
AVG 1950 §45 Abs3Spruch
W122 2008551-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Vollzugsdirektion vom 02.05.2014, Zl. BMJ-VD45602/0021-VD/2014,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Vollzugsdirektion vom 02.05.2014, Zl. BMJ-VD45602/0021-VD/2014,
A)
I.) zu Recht erkannt:römisch eins.) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Verlängerung der Zuweisung der Naturalwohnung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Verlängerung der Zuweisung der Naturalwohnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
II.) beschlossen:römisch zwei.) beschlossen:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Festsetzung der Wohnungsvergütung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und in dieser Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Festsetzung der Wohnungsvergütung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und in dieser Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 17.10.1985, Zl. 456.12/20-V/85, wurde dem Beschwerdeführer die Dienstwohnung XXXX, XXXX, zugewiesen. Diese verfahrensgegenständliche Wohnung wurde mit Bescheid der Vollzugsdirektion vom 12.04.2011, Zl. BMJ-VD45602/0054-VD5/2011, mit Wirkung vom 01.05.2011 dem Beschwerdeführer als Naturalwohnung bis 30.04.2014 zur Verfügung gestellt.1. Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 17.10.1985, Zl. 456.12/20-V/85, wurde dem Beschwerdeführer die Dienstwohnung römisch 40 , römisch 40 , zugewiesen. Diese verfahrensgegenständliche Wohnung wurde mit Bescheid der Vollzugsdirektion vom 12.04.2011, Zl. BMJ-VD45602/0054-VD5/2011, mit Wirkung vom 01.05.2011 dem Beschwerdeführer als Naturalwohnung bis 30.04.2014 zur Verfügung gestellt.
2. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Antrag sowie beiliegendem Formular vom 23.01.2014 um Verlängerung der Zuweisung der Naturalwohnung.
3. In Folge erging der Bescheid vom 02.05.2014 mit folgendem Spruch:
"Herr XXXX wird gemäß § 80 Abs. 2 BDG mit Wirksamkeit vom 01.Mai 2014 die Naturalwohnung Nr. 1, XXXX, XXXX, für die Dauer von 3 Jahren zur Benützung überlassen."Herr römisch 40 wird gemäß Paragraph 80, Absatz 2, BDG mit Wirksamkeit vom 01.Mai 2014 die Naturalwohnung Nr. 1, römisch 40 , römisch 40 , für die Dauer von 3 Jahren zur Benützung überlassen.
Die ab 01.05.2014 monatlich zu leistende Wohnungsvergütung wird gemäß §24a GehG 1956, idgF., wie folgt festgesetzt.
Richtwert für (Steiermark) € 7,44
- 26% Abschlag vom Richtwert = 5,51 x 53,90 m2 € 296,99
-25% Verminderung zufolge Befristung § 16 Abs. 7 MRG € 74,25-25% Verminderung zufolge Befristung Paragraph 16, Absatz 7, MRG € 74,25
€ 222,74
-25% Naturalwohnung im Dienststand § 24a Abs. 3 Ziffer 1 GehG €-25% Naturalwohnung im Dienststand Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer 1 GehG €
55,69
Grundvergütung € 167,05
Betriebskostenpauschale ( € 1,29 x 53,90 m2) € 69,53
monatliche Wohnungsvergütung € 236,58 Die monatliche Wohnungsvergütung wird im Wege des Gehaltsbezuges (Kompensation) durchgeführt."
Begründend führte die belangte Behörde an, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 23.01.2014 gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung Nr. 1, XXXX, XXXX, bis 30.04.2017 gestattet werde. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass durch die Gestattung der Weiterbenützung kein Bestandverhältnis begründet werde. Von einer weiteren Begründung wurde unter Bezugnahme auf § 58 Abs. 2 AVG Abstand genommen, da mit diesem Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.01.2014 vollinhaltlich entsprochen worden sei.Begründend führte die belangte Behörde an, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 23.01.2014 gemäß Paragraph 80, Absatz 2, BDG 1979 die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung Nr. 1, römisch 40 , römisch 40 , bis 30.04.2017 gestattet werde. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass durch die Gestattung der Weiterbenützung kein Bestandverhältnis begründet werde. Von einer weiteren Begründung wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG Abstand genommen, da mit diesem Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.01.2014 vollinhaltlich entsprochen worden sei.
4. Gegen o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 30.05.2014 fristgerecht Beschwerde, und focht den Bescheid wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit an.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid in seiner Begründung davon ausgehe, die tatsächliche Benützung der gegenständlichen Naturalwohnung sei dem Beschwerdeführer aufgrund des Antrages vom 23.01.2014 bis 30.04.2017 gestattet worden und es könne unter Bezugnahme auf § 58 Abs. 2 AVG eine weitere Begründung entfallen, da mit diesem Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.01.2014 vollinhaltlich entsprochen worden sei.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid in seiner Begründung davon ausgehe, die tatsächliche Benützung der gegenständlichen Naturalwohnung sei dem Beschwerdeführer aufgrund des Antrages vom 23.01.2014 bis 30.04.2017 gestattet worden und es könne unter Bezugnahme auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine weitere Begründung entfallen, da mit diesem Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.01.2014 vollinhaltlich entsprochen worden sei.
Der bekämpfte Bescheid ließe sohin gänzlich vermissen aufgrund welcher Rechtsgrundlagen die monatliche Wohnungsvergütung nunmehr mit € 236,58 festgesetzt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei überdies mangels Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nicht mitgeteilt worden, dass sich nunmehr die monatlich festgesetzte Wohnungsvergütung im Gegensatz zur vormaligen Festsetzung der Wohnungsvergütung um mehr als 100 % erhöht habe.
Der Verwaltungsgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die für eine vom Bund angemietete Wohnung in § 24a Abs. 2 Z 1 GehG für die Grundvergütung in Natural- oder Dienstwohnungsverhältnis festgelegte Bemessungsgrundlage nicht am Hauptmietzins anknüpfe, den der Bund als Mieter tatsächlich an den Vermieter entrichte. Die Wendung "zu leisten hat" knüpfe vielmehr daran an, was der Bund rechtens, d.h. nach dem von ihm abgeschlossenen Mietvertrag, soweit er mit dem für das Mietverhältnis geltenden Rechtsvorschriften (z.B. MRG) in Einklang stehe, als Hauptmietzins zu leisten habe. Nur diese vom Wortlaut gedeckte Auslegung sichere dem Beamten im nach § 80 BDG 1979 begründeten öffentlich-rechtlichen Natural bzw. Dienstwohnungsverhältnis oder Gestaltungsverhältnis, das ihm in diesem Fall gleichsam die Stellung einer Art "Untermieter" verschaffe, gegenüber dem Bund einen hinreichenden Rechtsschutz in Bezug auf die in § 24 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3 bis 5 GehG vorgesehene teilweise oder gänzliche "Überwälzungsmöglichkeit" der Hauptmietzinszahlung, die der Bund im privatrechtlichen Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter zu entrichten habe.Der Verwaltungsgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die für eine vom Bund angemietete Wohnung in Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins, GehG für die Grundvergütung in Natural- oder Dienstwohnungsverhältnis festgelegte Bemessungsgrundlage nicht am Hauptmietzins anknüpfe, den der Bund als Mieter tatsächlich an den Vermieter entrichte. Die Wendung "zu leisten hat" knüpfe vielmehr daran an, was der Bund rechtens, d.h. nach dem von ihm abgeschlossenen Mietvertrag, soweit er mit dem für das Mietverhältnis geltenden Rechtsvorschriften (z.B. MRG) in Einklang stehe, als Hauptmietzins zu leisten habe. Nur diese vom Wortlaut gedeckte Auslegung sichere dem Beamten im nach Paragraph 80, BDG 1979 begründeten öffentlich-rechtlichen Natural bzw. Dienstwohnungsverhältnis oder Gestaltungsverhältnis, das ihm in diesem Fall gleichsam die Stellung einer Art "Untermieter" verschaffe, gegenüber dem Bund einen hinreichenden Rechtsschutz in Bezug auf die in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 3 bis 5 GehG vorgesehene teilweise oder gänzliche "Überwälzungsmöglichkeit" der Hauptmietzinszahlung, die der Bund im privatrechtlichen Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter zu entrichten habe.
Der vorliegende Sachverhalt sei in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, da insbesondere - wie schon oben ausgeführt - keinerlei nähere Begründung bezüglich der Höhe der Festsetzung der Wohnungsvergütung erfolgt sei. Sohin ergebe sich auch, dass ohne Rechtsgrundlage eine neue Bemessung der Gesamtvergütung im Sinne der monatlichen Wohnungsvergütung erfolgt sei.
Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid dahingehend abändern, dass die monatliche Wohnungsvergütung in der bisherigen vorgeschriebenen Höhe festgesetzt werde.
5. Die belangte Behörde legte am 05.06.2014 die Beschwerde und einen Teil des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstatte eine Stellungnahme.
6. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts wurden am 12.06.2015 weitere Bezug habende Aktenbestandteile nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt XXXX als Justizwachebeamter zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt römisch 40 als Justizwachebeamter zur Dienstleistung zugewiesen.
Dem Beschwerdeführer ist eine Dienstwohnung, in Form einer befristeten Naturalwohnung in der XXXX, XXXX, zugewiesen.Dem Beschwerdeführer ist eine Dienstwohnung, in Form einer befristeten Naturalwohnung in der römisch 40 , römisch 40 , zugewiesen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Zuweisung der Naturalwohnung vom 23.01.2014 wurde im bekämpften Bescheid entsprochen.
Dem Bescheid ist keine Begründung zu entnehmen, welcher Hauptmietzins zur Feststellung der Bemessungsgrundlage herangezogen wurde. Die belangte Behörde hat sich nicht mit allen Grundlagen für die Festsetzung der Wohnungsvergütung auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht über die Höhe der Wohnungsvergütung informiert.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sind keinerlei Ausführungen hinsichtlich der geänderten Grundlagen zur Berechnung der Wohnungsvergütung zu entnehmen.
Weder den ursprünglich noch den nachträglich vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde kann eine Verständigung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Neubemessung der Wohnungsvergütung entnommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 24a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idgF, hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 24 a, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF, hat nachstehenden Wortlaut:
"Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
§ 24a. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.Paragraph 24 a, (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach Paragraph 80, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei
1. vom Bund gemieteten
a) Wohnungen und
b) sonstigen Räumlichkeiten
der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,
2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.
(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für
1. Naturalwohnungen 75 vH,
2. Dienstwohnungen 50 vH
der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.
(5) Die Grundvergütungen
1. für die im Abs. 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und1. für die im Absatz 2, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und
2. für die in Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind,2. für die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind,
vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.
(6) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung die Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden ("kaufmännische Rundung"). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt "Statistik Österreich" folgenden übernächsten Monatsersten.(6) Die Grundvergütungen für die im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung die Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden ("kaufmännische Rundung"). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt "Statistik Österreich" folgenden übernächsten Monatsersten.
(7) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist(7) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Absatz eins, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist
1. für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen,
2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen
jenes Betrages festzusetzen, der vom Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben."
Gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 kann dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.Gemäß Paragraph 80, Absatz 2, BDG 1979 kann dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
Zu A.1.
Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Begründung, wonach unter Bezugnahme auf § 58 Abs. 2 AVG eine weitere Begründung entfallen könne, da mit dem gegenständlichen Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.01.2014 vollinhaltlich entsprochen worden sei, trifft lediglich auf die antragsgemäße Verlängerung der Zuweisung der Naturalwohnung, nicht jedoch auf die Festsetzung der Wohnungsvergütung zu, zumal der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.01.2014 keine Neubemessung der Wohnungsvergütung umfasst.Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Begründung, wonach unter Bezugnahme auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine weitere Begründung entfallen könne, da mit dem gegenständlichen Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.01.2014 vollinhaltlich entsprochen worden sei, trifft lediglich auf die antragsgemäße Verlängerung der Zuweisung der Naturalwohnung, nicht jedoch auf die Festsetzung der Wohnungsvergütung zu, zumal der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.01.2014 keine Neubemessung der Wohnungsvergütung umfasst.
Da dem Antrag auf Verlängerung der Zuweisung der Naturalwohnung vollinhaltlich entsprochen wurde, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I.) in dieser Angelegenheit nach § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Da dem Antrag auf Verlängerung der Zuweisung der Naturalwohnung vollinhaltlich entsprochen wurde, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins.) in dieser Angelegenheit nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
Zu A.2.
Im vorliegenden Fall wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer keinerlei Parteiengehör zu dem Umstand eingeräumt worden sei, dass sich die nunmehr monatlich festgesetzte Wohnungsvergütung im Gegensatz zur vormaligen Festsetzung der Wohnungsvergütung um mehr als 100 % erhöht habe. Der bekämpfte Bescheid ließe gänzlich vermissen aufgrund welcher Rechtsgrundlagen die monatliche Wohnungsvergütung nunmehr mit € 236,58 festgesetzt worden sei.
Dieses Vorbringen erweist sich als zutreffend:
Fallbezogen geht aus dem Inhalt des bekämpften Bescheides nicht hervor, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen die monatliche Wohnungsvergütung neu festgesetzt worden ist. Die belangte Behörde hat es sohin gänzlich unterlassen sich mit den Grundlagen für die Festsetzung der Wohnungsvergütung inhaltlich auseinanderzusetzen.
Die bloße Aufzählung der ziffernmäßigen Beträge anhand der zur Anwendung gelangenden Richtwerte, reicht nicht aus um die Grundlage für eine nachvollziehbare Festsetzung der geänderten Wohnungsvergütung darzustellen.
Es liegt daher ein unvollständiger bzw. ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor.
Dem Verwaltungsakt liegen zwar nachgereichte Unterlagen bei, aus denen hervorgeht, dass sich aufgrund Änderungen der Richterwerte nach dem Richtwertgesetz ab 01.04.2014, die Grundvergütung für die vom Bund gemieteten oder im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen, die ab 01.04.1997 festgesetzt wurden, vermindert bzw. erhöht hätte. Deren bloße Beilage im gegenständlichen Verwaltungsakt reicht jedoch nicht aus, da aus den vorgelegten Akten nicht hervorgeht, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs von der Neubemessung der Wohnungsvergütung in Kenntnis gesetzt bzw. diesem Gelegenheit zu einer entsprechenden Stellungnahme gegeben wurde.
Im Verwaltungsverfahren ist das "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032).
Die belangte Behörde hätte daher richtigerweise als Grundlage für ihre Beurteilung den Beschwerdeführer über die geänderte Festsetzung der Wohnungsvergütung in Kenntnis zu setzten gehabt und die Neubemessung nicht ohne nähere Ausführungen dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legen dürfen.
Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 24a GehG Bezug nimmt, ist zu bemerken, dass der angefochtene Bescheid keinerlei Feststellungen hinsichtlich des vom Bund zu leistenden oder zu erhaltenden Hauptmietzinses enthält und somit die Ermittlung der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Vergütung nicht nachvollzogen werden kann.Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Bestimmungen des Paragraph 24 a, GehG Bezug nimmt, ist zu bemerken, dass der angefochtene Bescheid keinerlei Feststellungen hinsichtlich des vom Bund zu leistenden oder zu erhaltenden Hauptmietzinses enthält und somit die Ermittlung der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Vergütung nicht nachvollzogen werden kann.
Die Vorgehensweise der belangten Behörde betreffend die im Bescheid vorgenommene Neufestsetzung der Wohnungsvergütung wird hingegen als unzureichend erachtet und war der Bescheid in dieser Angelegenheit gemäß Spruchpunkt II.) zu beheben und daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der oben beschriebene ergänzungsbedürftige Sachverhalt wird im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen sein.Die Vorgehensweise der belangten Behörde betreffend die im Bescheid vorgenommene Neufestsetzung der Wohnungsvergütung wird hingegen als unzureichend erachtet und war der Bescheid in dieser Angelegenheit gemäß Spruchpunkt römisch zwei.) zu beheben und daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der oben beschriebene ergänzungsbedürftige Sachverhalt wird im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen sein.
Hinsichtlich der monierten Verletzung des Parteiengehörs ist anzumerken, dass die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen wurde und sohin eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs grundsätzlich dann durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). In casu ist jedoch eine solche Wiedergabe der Ermittlungsergebnisse im bekämpften Bescheid nicht erfolgt, weshalb die Verletzung des Parteiengehörs auch durch die Erhebung der Beschwerde nicht saniert werden konnte.
Die belangte Behörde wird insbesondere auf Grundlage der Richtwertänderungen und deren Auswirkung auf die Grundvergütungen die neu bemessene Wohnungsvergütung für den Beschwerdeführer im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nachvollziehbar festzustellen und diesem zur den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör zu gewähren haben.
Da die Behörde insbesondere dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Begründung hinsichtlich der Neufestsetzung der Wohnungsvergütung nicht nachgekommen ist und die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in dieser Angelegenheit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung dieses maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde nicht die konkreten Unterlagen, über zu treffende Feststellungen insbesondere hinsichtlich des Hauptmietzinses vorliegen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall betreffend die Neufestsetzung der Wohnungsvergütung nicht gegeben.Da die Behörde insbesondere dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Begründung hinsichtlich der Neufestsetzung der Wohnungsvergütung nicht nachgekommen ist und die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in dieser Angelegenheit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung dieses maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde nicht die konkreten Unterlagen, über zu treffende Feststellungen insbesondere hinsichtlich des Hauptmietzinses vorliegen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall betreffend die Neufestsetzung der Wohnungsvergütung nicht gegeben.
Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Festsetzung der Wohnungsvergütung gemäß Spruchpunkt II.) nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Festsetzung der Wohnungsvergütung gemäß Spruchpunkt römisch zwei.) nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage betreffend Sachverhaltsermittlung vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage betreffend Sachverhaltsermittlung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Begründungspflicht, Dienstwohnung, Ermittlungspflicht, Kassation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2008551.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016