Entscheidungsdatum
05.09.2016Norm
AlVG §38Spruch
G305 2127307-1/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.09.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, XXXX, vom XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, GZ: XXXX (über den Vorlageantrag vom XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX und über die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (über den Vorlageantrag vom römisch 40 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 und über die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
1. Die gegen den Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX erhobene Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.1. Die gegen den Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 erhobene Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
2. Es wird f e s t g e s t e l l t, dass die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, in Rechtskraft erwachsen ist.2. Es wird f e s t g e s t e l l t, dass die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge kurz: AMS oder belangte Behörde) mit bundeseinheitlichem Antragsformular die Gewährung der Notstandshilfe.1. Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge kurz: AMS oder belangte Behörde) mit bundeseinheitlichem Antragsformular die Gewährung der Notstandshilfe.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX, dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde dieser über seinen nächsten Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG am XXXX, und über die Rechtsfolgen einer allfälligen Versäumung in Kenntnis gesetzt.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde dieser über seinen nächsten Kontrolltermin gemäß Paragraph 49, AlVG am römisch 40 , und über die Rechtsfolgen einer allfälligen Versäumung in Kenntnis gesetzt.
3. Am XXXX wurde der BF vor der belangten Behörde zur Frage, warum er den oben näher bezeichneten Kontrolltermin nicht eingehalten hatte, einvernommen. Aus der über diese Einvernahme errichteten, vom zuständigen Organwalter der belangten Behörde und vom BF eigenhändig unterschriebenen Niederschrift geht hervor, dass der BF die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung am 28.01.2016 nicht zu begründen vermochte.3. Am römisch 40 wurde der BF vor der belangten Behörde zur Frage, warum er den oben näher bezeichneten Kontrolltermin nicht eingehalten hatte, einvernommen. Aus der über diese Einvernahme errichteten, vom zuständigen Organwalter der belangten Behörde und vom BF eigenhändig unterschriebenen Niederschrift geht hervor, dass der BF die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung am 28.01.2016 nicht zu begründen vermochte.
4. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass die Notstandshilfe gemäß § 44 iVm. § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF. und gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ab XXXX eingestellt werde.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die Notstandshilfe gemäß Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF. und gemäß Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ab römisch 40 eingestellt werde.
Nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen führte die Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass sich die Ehegattin des BF in XXXX aufhalte und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in diesem Staat liege. Deshalb sei der Wohnmitgliedstaat für die Leistungsgewährung zuständig.Nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen führte die Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass sich die Ehegattin des BF in römisch 40 aufhalte und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in diesem Staat liege. Deshalb sei der Wohnmitgliedstaat für die Leistungsgewährung zuständig.
5. Mit Schreiben vom XXXX, das noch am selben Tag - sohin rechtzeitig - bei der belangten Behörde einlangte, erhob der BF gegen den vorgenannten Bescheid Beschwerde. Diese begründete er damit, dass er seinen Hauptwohnsitz seit dem Kalenderjahr XXXX in XXXX habe. Daraus ergebe sich, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen jedenfalls in Österreich liege. Mit seiner Beschwerde beantragte er die Aufhebung des Bescheides und die Zuerkennung des Notstandshilfebezuges ab XXXX.5. Mit Schreiben vom römisch 40 , das noch am selben Tag - sohin rechtzeitig - bei der belangten Behörde einlangte, erhob der BF gegen den vorgenannten Bescheid Beschwerde. Diese begründete er damit, dass er seinen Hauptwohnsitz seit dem Kalenderjahr römisch 40 in römisch 40 habe. Daraus ergebe sich, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen jedenfalls in Österreich liege. Mit seiner Beschwerde beantragte er die Aufhebung des Bescheides und die Zuerkennung des Notstandshilfebezuges ab römisch 40 .
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF zuletzt im Zeitraum XXXX bis XXXX als vollbeschäftigter Arbeiter bei der Firma XXXX tätig gewesen sei. Seit XXXX bewohne er ein Zimmer an der Anschrift XXXX, an der er seit dem XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. In XXXX sei er seit dem XXXX an der Anschrift XXXX, gemeldet und bewohne er dort gemeinsam mit seiner Ehegattin eine Mietwohnung im Ausmaß von 44 m². Während er in Österreich keine sozialen Kontakte angegeben habe, führe er in XXXX als soziale Kontakte seine Ehegattin und die erwachsenen Kinder an. Auf Grund seines Notstandshilfeantrages vom XXXX sei ihm bis zum XXXX Notstandshilfegeld angewiesen worden. Nach Einlangen einer anonymen Anzeige vom Jänner 2016, dass er sich in XXXX aufhalte und nur zu AMS-Terminen nach Österreich komme, sei der Leistungsbezug mit XXXX eingestellt worden. Einer nachweislich an ihn ergangenen Ladung zu einem Kontrolltermin am XXXX leistete er keine Folge. Dazu befragt, warum er den Kontrolltermin nicht eingehalten habe, konnte er keine triftigen Gründe angeben.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF zuletzt im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 als vollbeschäftigter Arbeiter bei der Firma römisch 40 tätig gewesen sei. Seit römisch 40 bewohne er ein Zimmer an der Anschrift römisch 40 , an der er seit dem römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. In römisch 40 sei er seit dem römisch 40 an der Anschrift römisch 40 , gemeldet und bewohne er dort gemeinsam mit seiner Ehegattin eine Mietwohnung im Ausmaß von 44 m². Während er in Österreich keine sozialen Kontakte angegeben habe, führe er in römisch 40 als soziale Kontakte seine Ehegattin und die erwachsenen Kinder an. Auf Grund seines Notstandshilfeantrages vom römisch 40 sei ihm bis zum römisch 40 Notstandshilfegeld angewiesen worden. Nach Einlangen einer anonymen Anzeige vom Jänner 2016, dass er sich in römisch 40 aufhalte und nur zu AMS-Terminen nach Österreich komme, sei der Leistungsbezug mit römisch 40 eingestellt worden. Einer nachweislich an ihn ergangenen Ladung zu einem Kontrolltermin am römisch 40 leistete er keine Folge. Dazu befragt, warum er den Kontrolltermin nicht eingehalten habe, konnte er keine triftigen Gründe angeben.
In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass der BF "mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren" sei. Dennoch komme Art. 65 Abs. 2 dieser Verordnung zur Anwendung, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nehme. Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass der Wohnmitgliedstaat des BF während und nach Ende des Dienstverhältnisses in Slowenien liege. Schon auf Grund seiner niederschriftlichen Angaben und der sich daraus ergebenden familiären Situation des BF sei davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Slowenien befinde.In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass der BF "mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu qualifizieren" sei. Dennoch komme Artikel 65, Absatz 2, dieser Verordnung zur Anwendung, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nehme. Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass der Wohnmitgliedstaat des BF während und nach Ende des Dienstverhältnisses in Slowenien liege. Schon auf Grund seiner niederschriftlichen Angaben und der sich daraus ergebenden familiären Situation des BF sei davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Slowenien befinde.
Dieser, im Wege der Beschwerdevorentscheidung ergangene Bescheid enthält nachstehende - wörtlich wiedergegebene - Rechtsmittelbelehrung:
"Rechtmittelbelehrung
Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)."
7. Gegen diesen, dem BF am 18.04.2016 zu Handen eines Mitbewohners zugestellten Bescheid, brachte er einen zum XXXX datierten, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangten Vorlageantrag ein, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.7. Gegen diesen, dem BF am 18.04.2016 zu Handen eines Mitbewohners zugestellten Bescheid, brachte er einen zum römisch 40 datierten, am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangten Vorlageantrag ein, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.
8. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde den gegen den Bescheid vom XXXX gerichteten Vorlageantrag des BF gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurück und führte begründend aus, dass der Vorlageantrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, sondern erst am 06.05.2016 eingebracht worden sei.8. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde den gegen den Bescheid vom römisch 40 gerichteten Vorlageantrag des BF gemäß Paragraph 15, VwGVG als verspätet zurück und führte begründend aus, dass der Vorlageantrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, sondern erst am 06.05.2016 eingebracht worden sei.
Auch dieser Bescheid enthält eine wortidente, zu Punkt 7. wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung:
9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, richtete sich die zum XXXX datierte, noch am selben Tag bei dieser eingelangte - rechtzeitige - als "Vorlageantrag" bezeichnete Beschwerde.9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, richtete sich die zum römisch 40 datierte, noch am selben Tag bei dieser eingelangte - rechtzeitige - als "Vorlageantrag" bezeichnete Beschwerde.
10. Am 06.06.2016 legte die belangte Behörde den gegen den Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, gerichteten Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.10. Am 06.06.2016 legte die belangte Behörde den gegen den Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , gerichteten Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
11. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und einer Dolmetscherin für die slowenische Sprache statt, anlässlich der die Frage der Verspätung des gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichteten Rechtsmittels erörtert wurde.11. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und einer Dolmetscherin für die slowenische Sprache statt, anlässlich der die Frage der Verspätung des gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichteten Rechtsmittels erörtert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde die Notstandshilfe mangels1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die belangte Behörde die Notstandshilfe mangels
Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle gemäß § 44 iVm. § 46 Abs. 1 AlVG 1977 und gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ein.Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle gemäß Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, AlVG 1977 und gemäß Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ein.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum XXXX datierte, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangte - rechtzeitige - Beschwerde des BF.1.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum römisch 40 datierte, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangte - rechtzeitige - Beschwerde des BF.
1.3. Über diese Beschwerde erging - innerhalb offener Zweimonatsfrist - die zum XXXX datierte, dem BF am XXXX zugestellte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, mit der sie die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde als unbegründet abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte.1.3. Über diese Beschwerde erging - innerhalb offener Zweimonatsfrist - die zum römisch 40 datierte, dem BF am römisch 40 zugestellte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, mit der sie die gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde als unbegründet abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte.
Dieser Bescheid enthält nachstehend wörtlich wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung:
"Rechtsmittelbelehrung
Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)."
1.4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung - hier wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist mit dem Tag der Zustellung, sohin am Montag, XXXX in Gang gesetzt und endete diese am Montag, XXXX - brachte der BF den zum XXXX datierten, am XXXX bei der belangten Behörde verspätet eingelangten - Vorlageantrag ein, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.1.4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung - hier wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist mit dem Tag der Zustellung, sohin am Montag, römisch 40 in Gang gesetzt und endete diese am Montag, römisch 40 - brachte der BF den zum römisch 40 datierten, am römisch 40 bei der belangten Behörde verspätet eingelangten - Vorlageantrag ein, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.
1.5. Auf Grund dieses Vorlageantrages erließ die belangte Behörde den zum XXXX datierten, am XXXX dem BF durch Hinterlegung zugestellten Bescheid, mit dem sie das gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobene Rechtsmittel als verspätet zurückwies.1.5. Auf Grund dieses Vorlageantrages erließ die belangte Behörde den zum römisch 40 datierten, am römisch 40 dem BF durch Hinterlegung zugestellten Bescheid, mit dem sie das gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobene Rechtsmittel als verspätet zurückwies.
1.6. Gegen den zuletzt genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich der - rechtzeitige - Vorlageantrag des BF vom XXXX, mit dem dieser die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte. Darin führte er begründend aus, dass er seit 24 Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe und sein Lebensmittelpunkt daher in Österreich und nicht in XXXX liege.1.6. Gegen den zuletzt genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich der - rechtzeitige - Vorlageantrag des BF vom römisch 40 , mit dem dieser die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte. Darin führte er begründend aus, dass er seit 24 Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe und sein Lebensmittelpunkt daher in Österreich und nicht in römisch 40 liege.
1.7. Der BF brachte keinen auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Rechtsbehelf ein.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei
aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Schriftsatzvorbringen und aus den Angaben des BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Da er die Verspätung seines gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX, GZ: XXXX, gerichteten Vorlageantrages nicht in Zweifel zog, konnte der sich aus dem Rückschein über die am XXXX erfolgte Zustellung ergebende Aussagegehalt dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Schriftsatzvorbringen und aus den Angaben des BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Da er die Verspätung seines gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , gerichteten Vorlageantrages nicht in Zweifel zog, konnte der sich aus dem Rückschein über die am römisch 40 erfolgte Zustellung ergebende Aussagegehalt dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Hievon hat die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Fall Gebrauch gemacht.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Hievon hat die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Fall Gebrauch gemacht.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustsellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustsellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 27, VwGVG auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde einerseits die Gründe, auf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und andererseits das auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes abzustellende Begehren zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde einerseits die Gründe, auf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und andererseits das auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes abzustellende Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Sparsamkeit selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Sparsamkeit selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Im beschwerdegegenständlichen Fall geht es um die Beurteilung der Frage, ob das gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, GZ: XXXX, eingebrachte Rechtsmittel (Vorlageantrag) rechtzeitig erhoben wurde, oder nicht.3.2.1. Im beschwerdegegenständlichen Fall geht es um die Beurteilung der Frage, ob das gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , eingebrachte Rechtsmittel (Vorlageantrag) rechtzeitig erhoben wurde, oder nicht.
3.2.2. Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines gegen eine behördliche Erledigung erhobenen Rechtsmittels sind nachstehende Bestimmungen entscheidungswesentlich:
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit.).
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie die gegenständliche Beschwerdefrist grundsätzlich nicht abgeändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie die gegenständliche Beschwerdefrist grundsätzlich nicht abgeändert werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991 idgF. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG 1991 idgF. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.
Die von der belangten Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, wurde dem BF am XXXX durch Übergabe an einen seiner Mitbewohner zugestellt. Mit diesem Tag wurde auch die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung eines Vorlageantrages in Gang gesetzt.Die von der belangten Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde dem BF am römisch 40 durch Übergabe an einen seiner Mitbewohner zugestellt. Mit diesem Tag wurde auch die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung eines Vorlageantrages in Gang gesetzt.
Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ergibt sich unzweifelhaft, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung ein Antrag gestellt werden kann, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Der BF erhob gegen die Beschwerdevorentscheidung den zum XXXX datierten, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangten Vorlagenantrag, mit dem er jedoch weder einen Wiederaufnahmeantrag, noch einen Wiedereinsetzungsantrag verband.Der BF erhob gegen die Beschwerdevorentscheidung den zum römisch 40 datierten, am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangten Vorlagenantrag, mit dem er jedoch weder einen Wiederaufnahmeantrag, noch einen Wiedereinsetzungsantrag verband.
Ausgehend von der am XXXX erfolgten Zustellung der Beschwerdevorentscheidung endete die Rechtsmittelfrist am Montag, XXXX, sodass sich der Vorlageantrag vom XXXX als verspätet erweist und der angefochtene Bescheid vom XXXX in Rechtskraft erwuchs.Ausgehend von der am römisch 40 erfolgten Zustellung der Beschwerdevorentscheidung endete die Rechtsmittelfrist am Montag, römisch 40 , sodass sich der Vorlageantrag vom römisch 40 als verspätet erweist und der angefochtene Bescheid vom römisch 40 in Rechtskraft erwuchs.
Im Vorlageantrag führte der BF kein Argument ins Treffen, das an der Annahme der Verspätung des gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichteten Vorlageantrages einen Zweifel aufkommen ließe. Da der Vorlageantrag darüber hinaus weder mit einem Wiedereinsetzungsantrag, noch mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war, war das Vorliegen allfälliger Gründe, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, nicht zu prüfen.
Aus den angeführten Gründen ist dem Bundesverwaltungsgericht die Grundlage für eine inhaltliche Prüfung der gegen den Bescheid vom 12.02.2016, GZ: 5820030160, gerichteten Beschwerde entzogen.
3.2.3. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist, Notstandshilfe, Verspätung, Vorlageantrag, ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2127307.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.09.2016