TE Vfgh Beschluss 1987/11/27 B729/87

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Laut ständiger Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 5885/1969, 9095/1981, 10023/1984) fehlt der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, jeder rechtsbestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid im Sinn des Art144 Abs1 B-VG. Diese rechtliche Qualifikation der Antwort der Behörde bleibt auch dann unverändert, wenn es zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei - zur Ausübung des Aufsichtsrechtes - nicht aufgegriffen wurde (zB VfSlg. 9095/1981)

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 3. Juni 1987, GZ 259/87, wurde der Vorstellung des A R gegen den Beschluß der Abteilung 1 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21. Mai 1987, wonach zu einem weiteren aufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen einen namentlich bezeichneten Rechtsanwalt kein Grund bestehe, nicht Folge gegeben.

1.2. Gegen diesen, vom Bf. als Bescheid gewerteten Beschluß des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer richtet sich die vorliegende, nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigte, ausdrücklich als Beschwerde bezeichnete und an den VfGH gerichtete Eingabe des A R. Unter einem wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssache begehrt.

2.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person.

2.2. Derartige Verwaltungsakte bekämpft der Bf. jedoch überhaupt nicht:

Denn laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 5885/1969, 9095/1981, 10023/1984) fehlt der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid im Sinn des Art144 Abs1 B-VG. Diese rechtliche Qualifikation der Antwort der Behörde bleibt auch dann unverändert, wenn es zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei - zur Ausübung des Aufsichtsrechtes - nicht aufgegriffen wurde (zB VfSlg. 9095/1981).

Wenn demgemäß der im Wege der Vorstellung zur Ausübung des Aufsichtsrechtes angerufene Ausschuß der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage in seinem Beschluß vom 3. Juni 1987 zum Ausdruck brachte, daß ein Grund zur Ergreifung standesrechtlicher Maßnahmen gegen den vom Bf. angezeigten Rechtsanwalt nicht habe gefunden werden können, so ist in diesem ausschließlich in Handhabung der Aufsichtskompetenz ergangenen Verwaltungsakt - in voller Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des VwGH (vgl. zB VwGH 30.1.1979 Z1751/77, 15.10.1984 Z 84/12/0149, 13.11.1985 Z 85/01/0214) - weder ein verwaltungsbehördlicher Bescheid im Sinn des Art144 Abs1 B-VG noch ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen, der in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingreifen könnte. Wenn demgemäß der im Wege der Vorstellung zur Ausübung des Aufsichtsrechtes angerufene Ausschuß der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage in seinem Beschluß vom 3. Juni 1987 zum Ausdruck brachte, daß ein Grund zur Ergreifung standesrechtlicher Maßnahmen gegen den vom Bf. angezeigten Rechtsanwalt nicht habe gefunden werden können, so ist in diesem ausschließlich in Handhabung der Aufsichtskompetenz ergangenen Verwaltungsakt - in voller Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des VwGH vergleiche zB VwGH 30.1.1979 Z1751/77, 15.10.1984 Ziffer 84 /, 12 /, 0149, 13 Punkt 11 Punkt 1985, Ziffer 85 /, 01 /, 0214,) - weder ein verwaltungsbehördlicher Bescheid im Sinn des Art144 Abs1 B-VG noch ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen, der in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingreifen könnte.

2.3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953). 2.3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG 1953).

2.4. Die Beschwerde selbst war - angesichts der zu Punkt

2.2. beschriebenen Sach- und Rechtslage - wegen Unzuständigkeit des VfGH und mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

3. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt. 3. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B729.1987

Dokumentnummer

JFT_10128873_87B00729_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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