TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/7 W217 2118695-1

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Veröffentlicht am 07.09.2016
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Entscheidungsdatum

07.09.2016

Norm

BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2118695-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.11.2015, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.11.2015, Passnummer: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 40, Absatz eins, 41, Absatz eins und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte am 09.09.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.10.2015 wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 22.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.10.2015 wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 22.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese :

Kommt alleine zur Untersuchung.

Er habe Schmerzen in beiden Beinen sei 3 jahren, zeitweise Schwindel

Seit 2011 Diab.mell bekannt.

Derzeitige Beschwerden:

s. o.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Gabapentin 300 1x1

Prosta Urgenin 1x1

Diamicron MR 30 1 0 1

Competact 15/850 1 0 1

Simvastatin 80 0 0 1

Sozialanamnese:

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

CT-Schädel v. 28.05.15: o.B.

Brief Dr. XXXX v. 07.07.15 : Diab.PNP,Brief Dr. römisch 40 v. 07.07.15 : Diab.PNP,

Rö bde Füße v. 18.08.15: Hallux valg bds.Großzehengrundgelenksarthrosen

Brief dr. XXXX v. 25.08.15: Hba1c 8,7%Brief dr. römisch 40 v. 25.08.15: Hba1c 8,7%

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

guter AZ

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 185 cm Gewicht: 107 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Haut: unauffällig

Caput: frei beweglich, HNA frei, Zunge feucht, Zähne: Prothesen

Collum: normal lang, keine Einflußstauung, Schilddrüse unauffällig

Thorax: symmetrisch

Cor: Herztöne rein, regelmäßig, kein Geräusch, Puls /min

Pulmo: sonorer Klopfschall, Basen gleich hoch, atemverschieblich, VA beidseits

Abdomen: im Thoraxniveau, Bauchdecke weich, kein Druckschmerz

Leber und Milz nicht vergrößert tastbar, Nierenlager beidseits frei,

Peristaltik unauffällig

Wirbelsäule: im Lot, äußerlich unauffällig, FBA cm

Ob.Extr.: frei beweglich

Unt.Ext.,: frei beweglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gesamtmobilität ungestört, Gangbild unauffällig

Status Psychicus:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz wegen diabetischer Polyneuropathie

09.02.01

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Derzeit keine Funktionsstörung d. linken Hand feststellbar, daher kein GdB.

(...)"

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30% festgestellt.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30% festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Damit seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

4. Gegen den Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er wesentlich mehr behindert bzw. sogar arbeitsunfähig sei. Er könne seinen Beruf als LKW-Kraftfahrer nicht mehr ausüben, da er immer wieder schwindelig sei, seine Füße unkontrolliert agieren würden und er hohen Blutdruck habe. In der linken Hand habe er keine Kraft, seine Bandscheiben seien abgenützt, daher habe er immer wieder Kreuzschmerzen. Im rechten Bein habe er überhaupt keine Kraft. Er habe - entgegen dem Gutachten - Funktionsstörungen in der linken Hand. Aufgrund seiner Schmerzen vermeine er, dass seine Behinderung bei ca. 70 % liege.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.12.2015 von der belangten Behörde vorgelegt.

6. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung weiterer Sachverständigengutachten.

7. In seinem Sachverständigengutachten vom 15.03.2016, führte Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus:7. In seinem Sachverständigengutachten vom 15.03.2016, führte Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus:

"Sachverhalt:

(...)

Zu beantworten sind folgende Fragen:

1. Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seinem Krankheitsbild (Schwindel, Füße, Diabetes mellitus und linke Hand betreffend in der Beschwerde vom 10.12.2015 (Abl. 22-23) und den dazu im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Befunden (Abl. 4-11) ein einschätzungswürdiger Leidenszustand des BF bzw. sonstige Änderungen nach der EVO ergibt.

Wenn ja:

1.2. Bewertung und Begründung des GdB für die Gesundheitsschädigung nach der EVO.

Allgemeine Krankenvorgeschichte

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 22.10.2015.

Zwischenanamnese:

keine Spitalsaufenthalte. Hallux valgus beidseits

Derzeitige Beschwerden:

Der rechte Oberschenkel ist wie tot. Ich habe Schmerzen im rechten Fuß. Ich habe Schwindel. Der Zucker ist zu hoch.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Parkemed, Vertirosan, Diamicron, Gabapentin, Prosta Urgenin, Metformin, Escitalopram, Vimovo

Laufende Therapie: dzt. keine

Hilfsmittel: Gehstock

Sozialanamnese:

Kraftfahrer

Objektiver Untersuchungsbefund

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös

Größe: 185 cm Gewicht: 107 kg

Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, verwendet einen dünnen Gehstock, das Gangbild ist auffällig rechts hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Trägt ein Lumbotrain, verwendet ein Genu Train rechts.

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Am rechten Unterarm unauffällige alte quere Narbe.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit;

Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang wird umständlich und stark rechts hinkend ausgeführt. Ebenso unnatürlich werden der Zehenballengang und der Fersengang und Einbeinstand ausgeführt. Die tiefe Hocke wird zu 1/2 ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Sensibilität siehe neurologisches Gutachten. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet. Gering Hallux valgus Stellung an beiden Großzehen. Es wird Druckschmerz an den Großzehengrundgelenken angegeben.

Insgesamt erschwerte Untersuchungsbedingungen wegen heftigen Gegeninnervation. Grobklinisch sind jedoch keine relevanten Funktionsdefizite oder Instabilitäten an den Gelenken objektivierbar.

Wirbelsäule:

Der linke Beckenkamm steht gering höher. Zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse, kein auffälliger Hartspann, kein Druck- oder Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits frei beweglich.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 5, Seitwärtsneigen und Rotation ist endlagig unwesentlich eingeschränkt.

Beantwortung der Fragen:

1. Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seinem Krankheitsbild (Schwindel, Füße, Diabetes mellitus und linke Hand betreffend) in der Beschwerde vom 10.12.2015 (Abi. 22-23) und den dazu im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Befunden (Abl. 4-11) ein einschätzungswürdiger Leidenszustand des BF bzw. sonstige Änderungen nach der EVO ergibt.

Es wird Kraftlosigkeit im rechten Bein und eine Funktionsstörung an der linken Hand, angegeben. Die Muskulatur an oberen und unteren Extremitäten ist symmetrisch ausgebildet, ein einseitiger Kraftverlust oder ein Funktionsdefizit ist klinisch nicht zu objektivieren. Weiters wurden wiederkehrend Kreuzschmerzen angegeben. Radiologische Befunde bezüglich der Wirbelsäule liegen im Akt nicht vor, Beschwerden wurden bei der klinischen Untersuchung nicht angegeben, eine Funktionsbehinderung war nicht zu objektivieren.

An den Füßen besteht eine nicht wesentlich über das Altersgemäße Ausmaß hinausgehende Arthrose an den Großzehengrundgelenken. Ohne relevanter Beweglichkeitseinschränkung und Gangbildstörung, bei der Untersuchung konnte der Zehenballengang ausgeführt werden, ergibt sich daraus kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich rein fachbezogen kein einschätzungswürdiger Leidenszustand ergibt."

Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.05.2016 führt Dr. XXXX, FA für Nervenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus:Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.05.2016 führt Dr. römisch 40 , FA für Nervenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus:

Im Rahmen einer Beschwerde (Abl. 22-23 vom 10.12.2015) wird um ein neurologisches Sachverständigengutachten ersucht.

Befunde:

Vorgutachten vom 22.10.2015, GdB 30% Diabetes mellitus mit diabetischer Polyneuropathie Arztbrief Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie vom 25.8.2015: psychisch angespannt, innerlich sehr unruhig, zeitweise aggressiv. Thioctacid 600mg 10x wegen PNP. Der Schwindel sowie die Gangunsicherheit sind vorwiegend auf die PNP zurückzuführen.Vorgutachten vom 22.10.2015, GdB 30% Diabetes mellitus mit diabetischer Polyneuropathie Arztbrief Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie vom 25.8.2015: psychisch angespannt, innerlich sehr unruhig, zeitweise aggressiv. Thioctacid 600mg 10x wegen PNP. Der Schwindel sowie die Gangunsicherheit sind vorwiegend auf die PNP zurückzuführen.

Dr. XXXX 7.7.2015, Diagnosen: diabetische Poplyneuropathie, neuropathische Schmerzen im Bereich beider Füßen, Meralgia parästhetica rechts, depressive Störung mit Somatisierung, synkopale Episoden unklarer Genese, kein Anhalt für epileptische Anfälle, Dauerkopfschmerz, der Patient bemüht sich um einen BUP, CCT ohne Pathologie.Dr. römisch 40 7.7.2015, Diagnosen: diabetische Poplyneuropathie, neuropathische Schmerzen im Bereich beider Füßen, Meralgia parästhetica rechts, depressive Störung mit Somatisierung, synkopale Episoden unklarer Genese, kein Anhalt für epileptische Anfälle, Dauerkopfschmerz, der Patient bemüht sich um einen BUP, CCT ohne Pathologie.

Anamnese:

Der Patient berichtet von Schwindelattacken (undifferenzierter Schwindel) beim Stehen und Gehen. Im Sitzen und Liegen ist er noch nicht aufgetreten. Weiters hätte er Schmerzen im rechten Knie und immer wiederkehrende Schmerzen in beiden Beinen, eher socken- bzw. strupfförmig, brennend, stechend, neuropathisch geschildert. Es besteht eine deutliche Sprachbarriere, Er berichtet, dass er wieder arbeiten will, er hält es zu Hause nicht mehr aus. Schlafen kann er gut, der Schlaf ist nur durch häufige WC-Gänge gestört.

Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:

Tamsu, Diamicron, Conpetakt 15/850mg, Gabapentin 300mg 1-0-1, Vimovo 200/20mg 1-0-0, Escitalopram 10mg 1-0-0

Sozialanamnese:

Verheiratet, 4 Kinder, alle erwachsen, war LKW-Fahrer, ist derzeit arbeitslos.

Neuro-Status:

HN: unauff., Nacken frei

OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV danebenzeigen, Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl.,

UE: PSR abgeschwächt, ASR nicht auslösbar, Orthese am rechten Knie wird getragen, grobe Kraft Vorfußheber KG 4 rechts, Hüftbeuger KG 4-5 rechts, Kniestrecker schmerzbedingt KG 4-5 rechts,

Sensibilität: Hypästhesie auf spitz-stumpf der gesamten rechten UE ab Leiste wird angegeben, sowie zusätzlich links ab der Hälfte des Unterschenkels nach distalwärts, Laségue rechts endlagig pos., Trophik, Tonus stgl.,

Gang: frei ohne Hilfsmittel ausreichend schnell mit geringem Hinken rechts und schleifendem Vorfuß ohne Sturzgefährdung

Psych-Status:

Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, beids. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt

2.1. Ausführliche Stellungnahme ob sich Änderungen ergeben:

In der Beschwerde Abl. 22-23 wird immer wieder Schwindel angegeben, Krämpfe in der linken Hand, die Bandscheiben sind abgenützt und ich habe immer wieder Kreuzschmerzen. Er hätte sehr wohl Funktionsstörungen in der linken Hand, Zitat: meiner Meinung nach müsste meine Behinderung aufgrund meiner Schmerzen bei ca 70% liegen.

Die vorgelegten Befunde Abl. 4-11 werden eingesehen, es wird eine diabetische Polyneuropathie mit neuropathischem Schmerz im Bereich beider Füße beschrieben, Meralgia parästhetica rechts, eine depressive Störung mit Somatisierung, ein Dauerkopfschmerz und unklare synkopale Episoden.

Im heutigen psychiatrischen Status zeigt sich keine eindeutig psychiatische Symptomatik.

Die von Dr. XXXX diagnostizierte depressive Störung mit Somatisierung ist unter der Therapie von Escitalopram 10mg 1 x täglich gut eingestellt. Bzgl. der neuropathischen Schmerzen im Rahmen der Polyneuropathie besteht eine sehr niedrige Schmerztherapie mit 600mg Gabapentin täglich, sowie Vimovo einmal täglich. Hier wäre eine deutliche Dosissteigerung möglich. Bzgl. des vom Patienten dargebotenen Lumbago mit dargebotener Vorfußheberschwäche rechts, siehe orthopädisches Gutachten.Die von Dr. römisch 40 diagnostizierte depressive Störung mit Somatisierung ist unter der Therapie von Escitalopram 10mg 1 x täglich gut eingestellt. Bzgl. der neuropathischen Schmerzen im Rahmen der Polyneuropathie besteht eine sehr niedrige Schmerztherapie mit 600mg Gabapentin täglich, sowie Vimovo einmal täglich. Hier wäre eine deutliche Dosissteigerung möglich. Bzgl. des vom Patienten dargebotenen Lumbago mit dargebotener Vorfußheberschwäche rechts, siehe orthopädisches Gutachten.

In einer NLG vom 2.2.2016 wird eine partiell axonale Läsion allerdings des N.peronäus links im proximalen Abschnitt beschrieben.

Einschätzung:

Diabetische Polyneuropathie 04.06.01, GdB 30%

Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz da sensible Symptome vorhanden, jedoch deutliche Therapiereserven (analgetisch) bestehen.

Wahl dieser Positionsnummer da sensible Ausfälle leichten Grades"

Im zusammenfassenden allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, aufgrund der Aktenlage Folgendes festgehalten:Im zusammenfassenden allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, aufgrund der Aktenlage Folgendes festgehalten:

"Aufgaben des Allgemeinmediziners:

3.1. Zusammenfassende Neueinschätzung und -begründung des Gesamt-GdB (mit allenfalls neuen Richtsatzpositionen nach den Facharztuntersuchungen.

3.2 Es ist auf das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde (Abl. 22-23) einzugehen. Es ergibt sich die Frage, ob das behauptete Leiden des BF in der linken Hand im Gutachten (Abl. 13-17) zu berücksichtigen ist.

3.3. Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.

3.4. Feststellung, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist.

Nach Einholung der Facharztgutachten erfolgt die Zusammenfassung und Beantwortung der Punkte 3.1 - 3.4 1. nicht durch den bereits befassten Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, sondern durch den bis dato nicht befassten Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX - siehe Vorschreibung.Nach Einholung der Facharztgutachten erfolgt die Zusammenfassung und Beantwortung der Punkte 3.1 - 3.4 1. nicht durch den bereits befassten Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , sondern durch den bis dato nicht befassten Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 - siehe Vorschreibung.

Ad 3.1.) Zusammenfassende Neueinschätzung und -begründung des Gesamt-GdB (mit allenfalls neuen Richtsatzpositionen nach den Facharztuntersuchungen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung vom 28.06.2016:

Tabelle kann nicht abgebildet werden.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen Leidensüberschneidung nicht weiter erhöht.

Ad 3.2) Es ist auf das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde (Abl. 22-23) einzugehen. Es ergibt sich die Frage, ob das behauptete Leiden des BF in der linken Hand im Gutachten (Abl. 13-17) zu berücksichtigen ist.

Die Antwort dazu ist dem orthopädischen Sachverständigengutachten zu entnehmen und muss nicht extra noch einmal abgeschrieben werden.

Als zusammenfassender Arzt für Allgemeinmedizin, der mit dieser Angelegenheit noch nicht befasst war, ist diesbezüglich keine weitere Stellungnahme abzugeben.

Ad) 3.3. Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.

X Dauerzustand ist anzunehmen.römisch zehn Dauerzustand ist anzunehmen.

X Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.römisch zehn Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Ad 3.4.) Feststellung, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist.

Der ermittelte Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen.

Zusammenfassung:

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher persönlicher orthopädischer und neuropsychiatrischer Untersuchung und nach aktenmäßiger Zusammenfassung der Gutachten durch den Arzt für Allgemeinmedizin sowie nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde der ermittelte Gesamtgrad der Behinderung 30% beträgt. Gegenüber der Erstuntersuchung wurden nun Diabetes mellitus und der diabetischer Folgeschaden getrennt bewertet. Dadurch ergibt aber keine Änderung des bisher ermittelten Gesamtgrades der Behinderung."

8. Mit Schreiben vom 12.07.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF sowie der belangten Behörde das Sachverständigengutachten vom 15.03.2016, das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 17.05.2016 sowie das (zusammenfassende) allgemein-ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.06.2016, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Gelegenheit blieb ungenützt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF brachte am 09.09.2015 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Der BF hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.

Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben des BF sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 15.03.2016 sowie eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 17.05.2016, basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung des BF, sowie auf dem in der Folge erstellten allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.06.2016, basierend auf der Aktenlage. Diese setzen sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den vom BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Wie der befasste FA für Unfallchirurgie auf die Einwendungen des BF in der Beschwerde - Kraftlosigkeit im rechten Bein und eine Funktionsstörung an der linken Hand - ausführt, ist die Muskulatur an den oberen und unteren Extremitäten symmetrisch ausgebildet, ein einseitiger Kraftverlust oder ein Funktionsdefizit ist klinisch nicht zu objektivieren. Bezüglich der weiters angegebenen wiederkehrenden Kreuzschmerzen führt er aus, dass radiologische Befunde bezüglich der Wirbelsäule im Akt nicht vorliegen. Darüber hinaus wurden vom BF keine Beschwerden bei der klinischen Untersuchung angegeben, eine Funktionsbehinderung war sohin nicht zu objektivieren. Wie der Sachverständige weiter feststellt, besteht an den Füßen eine nicht wesentlich über das altersgemäße Ausmaß hinausgehende Arthrose an den Großzehengrundgelenken. Ohne relevanter Beweglichkeitseinschränkung und Gangbildstörung - so habe der BF bei der Untersuchung den Zehenballengang ausführen können, ergebe sich daraus kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Auch der FA f. Nervenheilkunde berücksichtigt in seinem Gutachten vom 17.05.2016 die Einwendungen des BF, die bereits vorgelegten medizinischen Beweismittel aber auch den neuen Befund. Hierzu führt er aus, dass eine diabetische Polyneuropathie mit neuropathischem Schmerz im Bereich beider Füße beschrieben werde, Meralgia parästhetica rechts, eine depressive Störung mit Somatisierung, ein Dauerkopfschmerz und unklare synkopale Episoden.

In der persönlichen Begutachtung zeige sich im psychiatrischen Status keine eindeutig psychiatische Symptomatik. Die von Dr. XXXX diagnostizierte depressive Störung mit Somatisierung sei unter der Therapie von Escitalopram 10mg 1 x täglich gut eingestellt. Bezüglich der neuropathischen Schmerzen im Rahmen der Polyneuropathie bestehe eine sehr niedrige Schmerztherapie mit 600mg Gabapentin täglich, sowie Vimovo einmal täglich. Hier wäre eine deutliche Dosissteigerung möglich. Weiters werde in einer NLG vom 2.2.2016 eine partiell axonale Läsion, allerdings des N.peronäus links im proximalen Abschnitt, beschrieben.In der persönlichen Begutachtung zeige sich im psychiatrischen Status keine eindeutig psychiatische Symptomatik. Die von Dr. römisch 40 diagnostizierte depressive Störung mit Somatisierung sei unter der Therapie von Escitalopram 10mg 1 x täglich gut eingestellt. Bezüglich der neuropathischen Schmerzen im Rahmen der Polyneuropathie bestehe eine sehr niedrige Schmerztherapie mit 600mg Gabapentin täglich, sowie Vimovo einmal täglich. Hier wäre eine deutliche Dosissteigerung möglich. Weiters werde in einer NLG vom 2.2.2016 eine partiell axonale Läsion, allerdings des N.peronäus links im proximalen Abschnitt, beschrieben.

Der BF ist dem Sachverständigengutachten vom 28.06.2016, welches unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 15.03.2016 und des nervenfachärztlichen Gutachtens vom 17.05.2016 eine Änderung der festgestellten Leiden bewirkt hat, im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der BF ist dem Sachverständigengutachten vom 28.06.2016, welches unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 15.03.2016 und des nervenfachärztlichen Gutachtens vom 17.05.2016 eine Änderung der festgestellten Leiden bewirkt hat, im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Das Sachverständigengutachten vom 28.06.2016, berücksichtigend das Gutachten vom 15.03.2016 und das nervenfachärztliche Gutachten vom 17.05.2016, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder die Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der BF brachte keine neuen Befunde bei und konnte keine neuen Informationen beibringen, um sein Vorbringen genügend zu substantiieren.

Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...Paragraph 55, ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.(4) Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war.

Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 28.06.2016, welches unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 15.03.2016 und des nervenfachärztlichen Gutachtens vom 17.05.2016 einen Grad der Behinderung des BF von 30 v.H. feststellt, zu Grunde gelegt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, Gutachten ärztlicher Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung festgestellt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2118695.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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