Entscheidungsdatum
07.09.2016Norm
BBG §40 Abs1Spruch
W217 2116820-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.09.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.09.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 40, Absatz eins, 41, Absatz eins und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte mit Schreiben vom 16.07.2015, eingelangt beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) am 17.07.2015 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
Im Sachverständigengutachten vom 30.08.2015, welches von der belangten Behörde eingeholt wurde, wird von einem Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 27.08.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese und Sozialanamnese: ausgeübter Beruf: Pensionist
Stand: verwitwet, keine Kinder wohnt im 3.Stock mit Lift
Hilfsmittel: kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung.
Anamnese: 1993 Prostata OP, sonst immer gesund gewesen
Aktuelle Beschwerden: Seit einigen Jahren habe ich immer wieder Ischiasanfälle gehabt, die sind aber immer wieder vergangen. Seit einem halben Jahr habe ich jedoch Dauerschmerzen, dagegen habe ich gezielte Infiltrationen im orthopädischen Krankenhaus bekommen. Die Wirkung ist aber minimal und nicht anhaltend. Schmerzmittel nehme ich keine weil sie nicht wirken.
Aktuelle Medikamente: Marcoumar, Inderal, Sortis, Cipralex,
Relevantes aus den beigelegten Befunden:
Abl 3 WS Röntgen: Osteochondrose, Spondylarthrose, Spondylolisthese L5/S1
Abl 5 WS MRT: hochgradige Foramenstenose re L5
Abl 6 orthopädischer Befund 06/201 5 bildwandlergezielte Infiltration Infiltrationen.
Untersuchungsbefund:
Grösse: 1,69 m Gewicht: 80 kg BMI: 28,01
Guter AZ und normaler EZ Psychischer Eindruck: grob psychisch unauffällig.
Der Blutdruck ist mit 120/80 normoton und der Puls mit 72 Haut/farbe: normal die Schleimhäute sind gut durchblutet.
Die Atmung ist Vesikuläratmung
Kopf: Zähne- saniert, HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen bland
Sinnesfunktionen: Hörvermögen für Umgangssprache ausreichend mit Hörgeräten bds.
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse und schluckverschieblich
Lymphknoten: nicht palpabel
Thorax: symmetrisch
Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein
Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,
Wirbelsäule: KJA:0 cm FBA: 40 cm
HWS: keine funktionellen Behinderungen
BWS: keine funktionellen Behinderungen
LWS: mittelgradige Bewegungseinschränkungen Rückenmuskulatur verspannt es
Abdomen: Bauchdecken: weich im Thoraxniveau
Leber: nicht palpabel Milz: nicht palpabel Rectal: nicht untersucht
Nierenlager: frei
Obere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich
Kreuzgriff: beidseits möglich Nackengriff: beidseits möglich
Untere Extremitäten: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen Freies Stehen sicher möglich,
Rechts: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 50-0-50
Kniegelenk: 0-0-130
OSG: frei beweglich USG: frei beweglich
Links: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 50-0-50
Kniegelenk: 0-0-130
OSG: frei beweglich USG: frei beweglich
Varizen: keine Fußpulse: beidseits palpabel keine Ödeme
Fersenstand: beidseits möglich Zehenstand: beidseits möglich
Neurologisch: grob neurologisch ob
Gesamt Mobilität-Gangbild: unauffällig etwas steif
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom: 27.08.2015
Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder Pos.Nr. G.d.B%
Nr. sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche
voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
1 Abnützungen der Wirbelsäule 02.01.02 30
Heranziehung dieser Position, da maßgebliche radiologische Veränderungen bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen.
Unterer Rahmensatz, da ohne radikuläre Symptomatik.
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
X Dauerzustand"römisch zehn Dauerzustand"
2. Mit Bescheid vom 18.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
3. Dagegen wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass in der Untersuchung am 27.08.2015 auf den Hauptgrund seines Antrages, hochgradige Einengung des rechten Neuroforamens L5/S1, das in akuter Form sowohl beim Sitzen, Stehen oder Gehen so starke Schmerzen verursache, dass man fast wahnsinnig werde, nur sehr mangelhaft eingegangen worden sei. Er sei einen Tag vor der Untersuchung aus dem orthopädischen Spital nach fünf Infiltrationen in die Wirbelsäule entlassen worden. Diese Infiltrationen seien schmerzstillende Maßnahmen und würden einige Zeit wirken. Infiltrationen dieser Art könnten jedoch nur wenige Male angewendet werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hätten die Infiltrationen wieder weitgehend ihre Wirkung verloren und die Schmerzen würden sich schon wieder vom Steißbein bis in die rechte Wade ziehen. Darüber hinaus liege ein chronisches Vorhofflimmern vor, das seit einiger Zeit wieder akut sei. Unter Einem legte der BF neue Befunde vor.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.10.2015 von der belangten Behörde vorgelegt.
Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin basierend auf der Aktenlage vom 11.01.2016 ist Folgendes angeführt:
"Zusammenfassung relevanter Befunde:
Abl 7-10: EKG vom 30.9.2014 und 25.4.2014: Vorhofflimmern, 1 VES, keine Erregungsrückbildungsstörung
Abl 27: Ambulanter Befund Sanatorium XXXX 30.9.2015: koronare 2 Gefäßerkrankung, chronisches Vorhofflimmern, arterielle HypertonieAbl 27: Ambulanter Befund Sanatorium römisch 40 30.9.2015: koronare 2 Gefäßerkrankung, chronisches Vorhofflimmern, arterielle Hypertonie
Abl. 35: Koronarangiografiebefund KH XXXX vom 19.12.2013: Koronare Zweigefäßerkrankung ohne Interventionsindikation (50%), gute systolische LinksventrikelfunktionAbl. 35: Koronarangiografiebefund KH römisch 40 vom 19.12.2013: Koronare Zweigefäßerkrankung ohne Interventionsindikation (50%), gute systolische Linksventrikelfunktion
Abl 37: Interne Ambulanz Sanatorium XXXX vom 12.11.2013: arterielle Hypertonie, chronisches Vorhofflimmern, V.a. CHKAbl 37: Interne Ambulanz Sanatorium römisch 40 vom 12.11.2013: arterielle Hypertonie, chronisches Vorhofflimmern, römisch fünf.a. CHK
Abl 39: Arztbrief KH XXXX vom 3.1.2013: Durchführung der Koronarangiografie: Koronare 2 Gefäßerkrankung ohne hämodynamisch wirksame StenoseAbl 39: Arztbrief KH römisch 40 vom 3.1.2013: Durchführung der Koronarangiografie: Koronare 2 Gefäßerkrankung ohne hämodynamisch wirksame Stenose
Behandlungen
Marcoumar, Sortis, Cipralex, Inderal
Ergebnis:
Koronare Zweigefäßerkrankung ohne signifikante Stenose 050501 20%
Wahl dieser Positionsnummer da keine relevante Leistungseinbuße oberer Rahmensatz, da Vorhofflimmern mit einbezogen
Arterielle Hypertonie, leichtgradig bei Monotherapie 050101 10%
Änderung im Vergleich zum Vorgutachten:
Aufgrund der neu vorgelegten Befunde werden die Erkrankungen des Herz/Kreislaufsystems nach der EVO eingestuft."
Im vom Bundesverwaltungsgericht weiters eingeholten orthopädischen Gutachten vom 08.04.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, ist Folgendes festgehalten:
"Sachverhalt - Fragestellung:
> Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie mit der Beantwortung folgender Fragen:
2.1. Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seiner orthopädischen Erkrankung in der Beschwerde vom 5.10.2015 (Aktenblatt 21) in Verbindung mit seinen dazu vorgelegten Befunden (Aktenblatt 28-38) eine Änderung der einschätzungswürdigen orthopädischen Erkrankung des BF im Vergleich zur letzten Begutachtung am 27.8.2015 (Aktenblatt 14-16a) nach der Einschätzungsverordnung (EVO) ergibt. Wenn ja:
2.2. Bewertung und Begründung des GdB für die orthopädische Erkrankung des BF nach der Einschätzungsverordnung.
2.3. Neueinschätzung und Begründung des Gesamt GdB.
2.4. Feststellung ob, bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
2.5. Feststellung ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist.
> Grundlage:
o Klinische Untersuchung vom 08.04.2016
o Akt BVwG.
o Akt SMS.
o SVGA Innere Medizin vom 11.1.2016.
> Ausweis: Führerschein XXXX> Ausweis: Führerschein römisch 40
Vorgutachten:
• 30.08.2015, Aktenblatt 14-16
Orthopädische Leiden:
Abnützung der Wirbelsäule 30 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Dr. XXXX Begleitperson.Dr. römisch 40 Begleitperson.
Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:
Keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Seit 5-6 Jahren Listhese L5/S1 bekannt.
Eine OP ist aus kardialen Gründen nicht möglich.
Aktuelle Beschwerden:
Eine Stelle schmerzt dauernd in der unteren Lendenwirbelsäule beim Sitzen, Stehen und Liegen. Eine Ausstrahlung in die rechte Wade mit fallweiser Ausstrahlung in den Fuß. Dann wird auch eine Schwäche im Bein angegeben.
Lähmungen werden keine angegeben.
Gehstock wird immer verwendet. Lendenstützbandage wird verwendet. Mieder bringt eine Erleichterung.
Nach Wurzelinfiltration und Facetteninfiltration in XXXX im Herbst eine Erleichterung, hat aber nicht lange angehalten.Nach Wurzelinfiltration und Facetteninfiltration in römisch 40 im Herbst eine Erleichterung, hat aber nicht lange angehalten.
Letzte physikalische Therapie:
Dezember 2015.
Schmerzstillende Medikamente:
Voltadol Salbe, Novalgin Tabletten 2x1.
Weitere Medikamente:
Marcoumar, Sortis 40, Folsan 5 mg, Dancor Lansobene, Inderal, Cipralex 10 mg.
Sozialanamnese:
Pension, Wohnung 3. Stock mit Lift.
Befunde, Röntgen, MRT:
Mitgebrachte:
* Patientenbrief orthopädisches Spital XXXX 26.8.2015:* Patientenbrief orthopädisches Spital römisch 40 26.8.2015:
Diagnose: Listhese L5/S1, Lumboischialgie. Bildwandlergezielte Infiltration L5/S1 rechts transforaminal Facette L4/5 und L5/S1 bds., unkomplizierter Verlauf.
* Kurzbericht neurologische Ambulanz 5.10.2015 entspricht teilweise dem Aktenblatt 28, ergänzt mit handschriftlichen Vermerk vom 7.4.2016.
Der handschriftliche Vermerk neurologisch unverändert, Gehstrecke 100m, dann Einsetzen radiculärer Schmerzen rechts gluteal bis zur Wade.
* Schreiben aus der Ord. Dr. XXXX ohne Datum:* Schreiben aus der Ord. Dr. römisch 40 ohne Datum:
Es wird vermerkt, dass Herr XXXX seit 21.5.2015 in Behandlung ist wegen einer Listhese L5/S1 und starker Schmerzen ausstrahlend ins Bein und ein Therapiebedarf besteht. Weiters wird eine eingeschränkte Gehstrecke angegeben.Es wird vermerkt, dass Herr römisch 40 seit 21.5.2015 in Behandlung ist wegen einer Listhese L5/S1 und starker Schmerzen ausstrahlend ins Bein und ein Therapiebedarf besteht. Weiters wird eine eingeschränkte Gehstrecke angegeben.
* MRT der LWS 27.5.2015 entspricht Aktenblatt 5:
Listhesis vera L5/S1, hochgradige Foramenstenose rechts mit Bedrängung der Nervenwurzel L5, flache rechtsmediolaterale Discusprotrusion. Symmetrische Protrusionen in den Segmenten L1-L4.
Im Akt vorhandene (auszugsweise):
* Aktenblatt 38, Patientenbrief orthopädisches Spital XXXX vom 26.8.2015 wird im Rahmen der Untersuchung vorgelegt.* Aktenblatt 38, Patientenbrief orthopädisches Spital römisch 40 vom 26.8.2015 wird im Rahmen der Untersuchung vorgelegt.
* Aktenblatt 36, MRT der LWS vom 27.5.2015 entspricht Aktenblatt 5 und ist bei der Untersuchung ebenfalls nochmals vorgelegt worden.
* Aktenblatt 34 entspricht Aktenblatt 3, RÖ 19.5.2015, Institut für bildgebende Diagnostik XXXX, RÖ LWS ap/s.* Aktenblatt 34 entspricht Aktenblatt 3, RÖ 19.5.2015, Institut für bildgebende Diagnostik römisch 40 , RÖ LWS ap/s.
Spondylolisthesis vera (Grad II) L5/S1, fortgeschritten multisegmentale Osteochondrose Punktum Maximum L5/S1 und fortgeschrittene Spondylarthrosen L2-S1.Spondylolisthesis vera (Grad römisch zwei) L5/S1, fortgeschritten multisegmentale Osteochondrose Punktum Maximum L5/S1 und fortgeschrittene Spondylarthrosen L2-S1.
* Aktenblatt 31 entspricht Aktenblatt 6, Patientenbrief über eine bildwandlergezielte Infiltration vom 12.6.2015 L5 rechts sacral epidural.
Orthopädischer Status:
Größe (cm) 169 cm
Gewicht (kg) 80 kg
Allgemein Kommt in Begleitung, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh, ein Gehstock, eine Lendenstützbandage.
An- und Auskleiden mittelrasch, selbstständig, zum Teil mit Hilfe.
Guter AZ und EZ, Rechtshänder, Brille.
Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.
Haut ist rosig, normal durchblutet.
Gangbild Mittelschrittig, mit Gehhilfe flüssig, sicher. Ohne Gehhilfe breitbeinig. Leichte Startschwierigkeiten. Zehen-Fersenstand, Einbeinstand sind möglich jedoch zum Teil mit Hilfe. Die Hocke ist bis zu einem Viertel möglich, das Aufrichten allerdings mit Hilfe. Transfer zur Untersuchungsliege geschieht selbstständig, Wendebewegungen auf der US-Liege selbstständig. Die Bewegungen sind koordiniert und zielgerichtet.
Wirbelsäule
Gesamt Im Lot, Becken- Schultergeradstand, Hyperlordose der LWS, mittelkräftig paravertebrale Muskulatur, keine Atrophien, keine Skoliose.
HWS S 20/0/10, R je 50, F je 20.
BWS R je 30, Ott ist nicht prüfbar.
LWS FBA nicht prüfbar (ein Vorbeugen ist vom behandelnden Arzt verboten), Seitneigen je 20, Plateau L4-S1. Beim An- und Auskleiden ist das Oberkörpervorneigen aber mittelrasch möglich auch das Aufrichten ohne Probleme,
Grob Grobschlägiger handbetonter Tremor, Finger- Naseversuch
neurologisch langsam aber sicher, Hirnnerven frei. Mittellebhafte Muskeleigenreflexe an der OE und UE, Sensibilität, Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
Obere Extremität
Allgemein Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien.
Handgelenkspulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Schulter re S 40/0/160, F 160/0/10, Rotation frei.
Schulter li S 40/0/160, F 160/0/10, Rotation frei.
Ellbogen re S 0/0/130, R je 80, bandfest, kein Erguss, kein Schmerz.
Ellbogen li S 0/0/130, R je 80, bandfest, kein Erguss, kein Schmerz.
Handgelenke re S je 50, Radial- und Ulnarbewegungen frei beweglich. Handgelenk ist stabil, kein Erguss.
Handgelenk li S je 50, Radial- und Ulnarbewegungen frei beweglich. Handgelenk ist stabil, kein Erguss.
Langfinger re Beginnende Heberden- und Bouchardarthrosen, die Beweglichkeit der Gelenke frei, keine wesentliche Achsabweichung.
Langfinger li Beginnende Heberden- und Bouchardarthrosen, die Beweglichkeit der Gelenke frei, keine wesentliche Achsabweichung.
Nackengriff Gut möglich.
Schürzengriff Gut möglich.
Kraft Gut. Fingerfertigkeit seitengleich.
Fingerfertigkeit
Untere Extremität
Allgemein keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Hüfte re S 0/0/100, R je 30, F je 30, ohne Beschwerden.
Hüfte li S 0/0/100, R je 30, F je 30, ohne Beschwerden.
Knie re S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Knie li S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Ob. Sg. Bds. S 10/0/30, bandfest.
Unt. Sg
Füße Geringer Senk- Spreizfuß ohne Dekompensationszeichen.
Fragenbeantwortung - Stellungnahme:
Frage 2.1:
Bei dem BF findet sich eine lendenwirbelsäulenbetonte mehrsegmentale Abnützung mit einem Wirbelgleiten im Segment L5/S1 und daraus resultierenden, hauptsächlich belastungsabhängigen Schmerzen in der unteren LWS mit ausstrahlender Schmerzsymptomatik in die Beine. Das bedingt eine mäßiggradige Funktionsbehinderung der Gesamtbeweglichkeit der LWS. Bleibende neurologische Ausfälle sind weder in den Untersuchungsbefunden noch in den vorgelegten Befunden beschrieben.
An den Gelenken der oberen und unteren Extremität sind keine Funktionsbehinderungen belegbar.
Die vorgelegten Befunden Aktenblatt 28-38 sind teilweise im erstinstanzlichen Verfahren bereits eingebracht worden, andererseits sind diese im Rahmen der aktuellen Untersuchung neuerlich vorgelegt worden und in die aktuelle orthopädische Beurteilung miteinbezogen.
Aus orthopädischer Sicht ergibt sich im Vergleich zur letzten Begutachtung am 27.8.2015 (Aktenblatt 14-16) zusammenfassend keine Änderung der Einschätzung und Beurteilung der orthopädischen Leiden.
Frage 2.2:
Unter Berücksichtigung des innerfachärztlichen Gutachtens und zusammenfassend ist nachfolgende Beurteilung gegeben.
Diagnosen (orthopädisch, internistisch zusammenfassend):
Funktionseinschränkungen
Pos.Nr.
GdB%
1
Degenerativer WS-Schaden mit Wirbelsäulengleiten L5/S1 und chronischem Rückenschmerz. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da radiologisch dokumentierte mehrsegmentale Abnützung, mäßige Bewegungseinschränkung der LWS, jedoch Fehlen bleibender neurologischer Ausfälle.
02.01.02
30
2
Koronare Zweigefäßerkrankung ohne signifikante Stenose. Wahl dieser Position, da keine relevante Leistungsbeeinträchtigung. Oberer Rahmensatz, da Vorhofflimmern miteinbezogen.
05.05.01
20
3
Arterielle Hypertonie, leichtgradig bei Monotherapie.
05.01.01
10
Frage 2.3:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H., da Leiden 2 und 3 im Zusammenwirken, es sind unterschiedliche Organsysteme betroffen, keine Leidenserhöhung bedingen.
Frage 2.4:
Aus orthopädischer Sicht und innerfachärztlicher Sicht ist eine Nachuntersuchung nicht erforderlich.
Frage 2.5:
Der Gesamtgrad der Behinderung gilt ab Untersuchung Jänner 2016."
5. Mit Schreiben vom 23.05.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das Gutachten vom 11.01.2016 sowie das orthopädische Gutachten vom 08.04.2016 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Hierzu führte der BF aus, es sei ihm nicht mehr möglich, Strecken von mehr als 50 m zurückzulegen, ohne mindestens fünfmal anzuhalten, weil ihm die Luft wegbleibe. Außerdem würden die Schmerzen der irreparablen Listhese L5/S1 sofort wieder akut einsetzen. Er sei daher in seinem Bewegungsradius auf ein Minimum eingeschränkt. Auch habe sich sein Allgemeinzustand erheblich verschlechtert.
Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.
Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 30 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben des BF sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktenmäßigen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.01.2016 sowie auf dem weiters eingeholten orthopädischen Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 08.04.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF. Diese setzen sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den vom BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigungen - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Der BF hat in seiner Beschwerde vorgebracht, die Einengung des rechten Neuroforamens L5/S1 verursache in akuter Form sowohl beim Sitzen, Stehen oder Gehen kaum ertragbare Schmerzen, darüber hinaus leide er an einem chronischen Vorhofflimmern, das seit einiger Zeit wieder akut sei.
Die Fachärztin für innere Medizin hat in ihrem Gutachten vom 11.01.2016 entsprechend den Ausführungen des BF in der Beschwerde folgende Funktionseinschränkungen des BF festgestellt: Koronare Zweigefäßerkrankung ohne signifikante Stenose (lfd. Nr. 2) sowie arterielle Hypertonie (lfd. Nr. 3). Bei der Wahl der Positionsnummer 05.05.01 wurde das Vorhofflimmern miteinbezogen.
Der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie stellt in seinem Gutachten vom 08.04.2016 fest, dass sich beim BF eine lendenwirbelsäulenbetonte mehrsegmentale Abnützung mit einem Wirbelgleiten im Segment L5/S1 und daraus resultierenden, hauptsächlich belastungsabhängigen Schmerzen in der unteren LWS mit ausstrahlender Schmerzsymptomatik in die Beine findet. Dies bedinge eine mäßiggradige Funktionsbehinderung der Gesamtbeweglichkeit der LWS. Bleibende neurologische Ausfälle seien weder in den Untersuchungsbefunden noch in den vorgelegten Befunden beschrieben. An den Gelenken der oberen und unteren Extremität seien keine Funktionsbehinderungen belegbar. Ebenso hielt er fest, dass zwar ein Vorbeugen vom behandelnden Arzt verboten sei, beim An- und Auskleiden das Oberkörpervorneigen jedoch mittelrasch und auch das Aufrichten ohne Probleme möglich war. Weiters stellte der befasste Facharzt unter lfd. Nr. 1 sohin folgende Funktionseinschränkung des BF fest: "degenerativer WS-Schaden mit Wirbelsäulengleiten L5/S1 und chronischem Rückenschmerz". Weiters begründete er den unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 mit radiologisch dokumentierter mehrsegmentaler Abnützung, jedoch einer lediglich mäßigen Bewegungseinschränkung der LWS und dem Fehlen bleibender neurologischer Ausfälle.
Auch das im Rahmen des Parteiengehörs vom BF erstattete Vorbringen, es sei ihm nicht mehr möglich, Strecken von mehr als 50 m zurückzulegen, ohne mindestens fünfmal anzuhalten, weil ihm die Luft wegbleibe, außerdem würden die Schmerzen der irreparablen Listhese L5/S1 sofort wieder akut einsetzen und auch sein Allgemeinzustand habe sich erheblich verschlechtert, ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu kommen:
Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Der BF hat keine neuen Befunde oder medizinischen Beweismittel vorgelegt. Der BF konnte weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der Gutachten aufzeigen noch ist er ihnen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Gericht hat daher die in den beiden Gutachten getroffenen Feststellungen der Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...Paragraph 55, ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.(4) Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war.
Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 11.01.2016 und 08.04.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des BF 30 v.H. beträgt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, zwei Gutachten medizinischer Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung festgestellt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2116820.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.09.2016