TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/7 W162 2124683-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2016
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Entscheidungsdatum

07.09.2016

Norm

BBG §41
BBG §43
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W162 2124683-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 25.01.2016, PassNr. XXXX, betreffend die Entziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 25.01.2016, PassNr. römisch 40 , betreffend die Entziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 06.12.2002 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 27.08.2002 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, sein Grad der Behinderung wurde mit einer Höhe von 50 vH bemessen.

1.2. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 08.04.2003 ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in der Höhe von 50 vH eingetragen.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2015 (einlangend) - unter Vorlage eines Konvoluts von Befunden - einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

3. Die belangte Behörde betraute einen Sachverständigen, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, welche am 22.10.2015 erfolgte. Dabei wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 vH festgestellt, und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkungen

Pos. Nr.

GdB

1.

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Oberer Rahmensatz, da objektivierbare Einschränkungen der Lungenfunktion mittleren Grades

06.06.02

40

2.

Hochtönschwerhörigkeit beidseits Oberer Rahmensatz, da eingeschränktes Richtungshören

12.02.01 Tabelle Kolonne 2, Zeile 2

20

3.

Tinnitus Unterer Rahmensatz, da kompensiert

12.02.02

10

Gesamtgrad der Behinderung 40

 

 

 

Ausgeführt wurde, dass Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöhen würden. Leiden 1 wurde neu aufgenommen. Das bisherige Leiden 1 entfiel, da kein Psychosyndrom und keine Dysphorie objektivierbar seien und keine aktuellen Befunde vorlagen. Die bisherigen Leiden 1, 3 und 4 entfielen durch Anwendung der EVO, es liege keine Funktionseinschränkung vor, weiters seien keine aktuellen Befunde vorgelegt worden. Festgestellt wurde, dass es zu einer Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung komme. Es handle sich um einen Dauerzustand.

4. Mit Schriftsatz vom 28.12.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 29.12.2015) wurde die bevollmächtigte Vertretung durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband bekanntgegeben und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung vom 14.09.2015 zurückgezogen werde.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zum Sachverständigengutachten binnen angegebener Frist gemäß § 45 AVG Stellung zu nehmen.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zum Sachverständigengutachten binnen angegebener Frist gemäß Paragraph 45, AVG Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2016 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit einer Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfülle. Beweiswürdigend wurde auf das Sachverständigengutachten vom 22.10.2015 verwiesen sowie darauf, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben hätte.

7. Am 04.03.2016 langte bei der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer hätte am 14.09.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung der Behinderung gestellt. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers hätte diesen Antrag jedoch mit Schriftsatz vom 28.12.2015 zurückgezogen. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG könnten Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung bedürfe die Zurückziehung eines Antrages einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde und ziehe die Zurückziehung des Antrages keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden, Akt der Behörde nach sich. Dies sei dann der Fall, wenn die Behörde, die in der Sache zu entscheiden habe, über den verfahrensauslösenden Antrag noch keinen Bescheid erlassen habe (VwGH 2013/09/0099).7. Am 04.03.2016 langte bei der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer hätte am 14.09.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung der Behinderung gestellt. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers hätte diesen Antrag jedoch mit Schriftsatz vom 28.12.2015 zurückgezogen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG könnten Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung bedürfe die Zurückziehung eines Antrages einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde und ziehe die Zurückziehung des Antrages keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden, Akt der Behörde nach sich. Dies sei dann der Fall, wenn die Behörde, die in der Sache zu entscheiden habe, über den verfahrensauslösenden Antrag noch keinen Bescheid erlassen habe (VwGH 2013/09/0099).

Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.12.2015 zu erkennen gegeben hätte, dass der am 14.09.2015 gestellte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurückgezogen werde. Die belangte Behörde hatte zu diesem Zeitpunkt noch keinen Bescheid erlassen und hätte daher das Verfahren einstellen müssen. Der angefochtene Bescheid sei sohin rechtswidrig und wurde der Antrag gestellt, diesen aufzuheben und das anhängige Verfahren einzustellen.

8. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2016 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 28.12.2015 (eingelangt am 29.12.2015) hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung im Behindertenpass vom 14.09.2015 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Das Vorbringen im Schriftsatz vom 28.12.2015 (eingelangt am 29.12.2015) ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, den das Verfahren einleitenden Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurückziehen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest.

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH E 19. November 2014, Ra 2014/22/0016; E 23. Jänner 2014, 2013/07/0235).Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche VwGH E 19. November 2014, Ra 2014/22/0016; E 23. Jänner 2014, 2013/07/0235).

Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag ausdrücklich zurückgezogen.

Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid war somit, da die Grundlage für eine Sachentscheidung der belangten Behörde weggefallen ist, spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

ersatzlose Behebung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2124683.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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