TE Bvwg Erkenntnis 2016/9/7 W162 2116754-1

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Veröffentlicht am 07.09.2016
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Entscheidungsdatum

07.09.2016

Norm

BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W162 2116754-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.09.2015, PassNr. XXXX, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.09.2015, PassNr. römisch 40 , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) dreißig (30) von Hundert (vH) beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.06.2015 unter Anschluss einer Kopie eines Meldezettel-Abschnittes sowie eines Konvoluts an ärztlichen Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.07.2015 wurde nach persönlicher Begutachtung am selben Tag insbesondere Folgendes festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Rezidivierende Depressio mit Angst- und Panikstörung Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige medikamentöse Therapie und Psychotherapie erforderlich

03.06.01

20 %

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung bei Cervicodorsolumbalgie und Brachialgie rechts ohne maßgebliche radikuläre Ausfälle

02.01.01

20 %

3

Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringe Funktionsstörungen bei Gonalgie beidseits, Metatarsalgie, Periarthritis humeroscapularis rechts, Epicondylitis radialis beidseits, und Dupuytren¿sche Kontraktur 4. Strahl rechts sowie Rhizarthrose beidseits

02.02.01

10 %

4

Myopie mit Sehverminderung auf 0,8 rechts und 0,6 links

11.02.01 Tabelle Kolonne 2 Zeile1

0 %

Der Gesamtgrad der Behinderung

wurde mit 20 von Hundert bemessen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöhen würden, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm gem. § 45 AVG im Zuge des Parteiengehörs die Gelegenheit gewährt, dazu binnen angegebener Frist Stellung zu nehmen.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm gem. Paragraph 45, AVG im Zuge des Parteiengehörs die Gelegenheit gewährt, dazu binnen angegebener Frist Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2015 wurde der Antrag vom 16.06.2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen.

5. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 12.10.2015 durch seine rechtsfreundliche Vertretung gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid rechtswidrig sei. Im gegenständlichen Fall sei keine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden erfolgt, damit die belangte Behörde eine taugliche Grundlage für die zu treffende Entscheidung habe. Mit der Antragstellung hätte der Beschwerdeführer ein umfassendes Befundkonvolut vorgelegt. Jedoch sei seitens der belangten Behörde offenbar kein Gutachten eingeholt worden, da dem Beschwerdeführer kein Gutachten zur Kenntnis gebracht worden sei - weder mittels Bescheids noch im Zuge des Parteiengehörs. Es werde lediglich auf einem Beiblatt zum Bescheid das Ergebnis derart ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigungen mit einer Positionsnummer und einem Grad der Behinderung bezeichnet würden. Aus diesem Beiblatt sei jedoch nicht ersichtlich, ob, wann und von welchem Arzt eine Untersuchung durchgeführt worden sei, sowie weiters, wie er zu diesem Ergebnis gelangt sei. Der belangten Behörde seien somit mangelhafte Ermittlungen vorwerfbar und sei das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar.

Im Beiblatt würden die Tatsachen, auf die sich das Ergebnis gründe, fehlen, es sei keine Anamnese erhoben worden und entspreche dieses keinesfalls einem Gutachten. Auch grundsätzliche Dinge wie Erstellungsdatum, Unterschrift und Name des Arztes würden fehlen.

Für die unter laufende Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "rezidivierende Depressio mit Angst- und Panikstörung" wäre ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da es sich hierbei um eine depressive Störung mittleren Grades handle und es werde auch in den fachärztlichen Befundberichten vom 13.04.2015 und vom 03.06.2015 beschrieben, dass aus klinisch-psychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben sei. Auch für die unter der laufenden Nummer 2 angeführte Gesundheitsschädigung "degenerative Wirbelsäulenveränderungen" wäre ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da - wie im Befund vom 29.09.2015 angegeben - dem Beschwerdeführer längeres Gehen, Stehen sowie Sitzen aus orthopädischer Sicht nicht möglich bzw. unbedingt zu vermeiden sei. Es sei somit schon der Anmarschweg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich, geschweige denn Stehen oder Sitzen in den öffentlichen Verkehrsmitteln und sei auch deshalb eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Hinsichtlich dieser Ausführungen wurden ein Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 29.09.2015 und von Dr. XXXX, Arzt in einer Neurologischen Ordination, erstellt am 05.10.2015, übermittelt. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an degenerativen Gelenksveränderungen leide und wäre deshalb auch hier ein höherer Grad der Behinderung anzusetzen gewesen. Auch leide der Beschwerdeführer an einer Sehverminderung und wäre ein höherer Grad der Behinderung anzusetzen gewesen.Für die unter laufende Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "rezidivierende Depressio mit Angst- und Panikstörung" wäre ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da es sich hierbei um eine depressive Störung mittleren Grades handle und es werde auch in den fachärztlichen Befundberichten vom 13.04.2015 und vom 03.06.2015 beschrieben, dass aus klinisch-psychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben sei. Auch für die unter der laufenden Nummer 2 angeführte Gesundheitsschädigung "degenerative Wirbelsäulenveränderungen" wäre ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da - wie im Befund vom 29.09.2015 angegeben - dem Beschwerdeführer längeres Gehen, Stehen sowie Sitzen aus orthopädischer Sicht nicht möglich bzw. unbedingt zu vermeiden sei. Es sei somit schon der Anmarschweg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich, geschweige denn Stehen oder Sitzen in den öffentlichen Verkehrsmitteln und sei auch deshalb eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Hinsichtlich dieser Ausführungen wurden ein Befund von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 29.09.2015 und von Dr. römisch 40 , Arzt in einer Neurologischen Ordination, erstellt am 05.10.2015, übermittelt. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an degenerativen Gelenksveränderungen leide und wäre deshalb auch hier ein höherer Grad der Behinderung anzusetzen gewesen. Auch leide der Beschwerdeführer an einer Sehverminderung und wäre ein höherer Grad der Behinderung anzusetzen gewesen.

Insgesamt sei mindestens ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH festzustellen. Beantragt wurde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Augenheilkunde, Orthopädie/Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie.

6. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21.10.2015 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 28.07.2015 persönlich untersucht wurde, sowie weiters, dass das Parteiengehör dem KOBV am 07.08.2015 übermittelt worden sei. Auch die Beiblätter seien mit dem Bescheid übermittelt worden. Es würde kein Mangel vorliegen, den die belangte Behörde verursacht habe und seien sämtliche Punkte, die in der Beschwerde angeführt werden, vom ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt worden, weshalb keine Berufungsvorentscheidung (gemeint: Beschwerdevorentscheidung) gerechtfertigt sei.

7. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2015 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.

8.1. Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund des Beschwerdevorbringens im Zuge des Ermittlungsverfahrens ein nervenärztliches Sachverständigengutachten, erstellt von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, am 01.04.2016 basierend auf einer persönlichen Untersuchung am selben Tag ein. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde in diesem insbesondere wie folgt ausgeführt:8.1. Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund des Beschwerdevorbringens im Zuge des Ermittlungsverfahrens ein nervenärztliches Sachverständigengutachten, erstellt von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, am 01.04.2016 basierend auf einer persönlichen Untersuchung am selben Tag ein. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde in diesem insbesondere wie folgt ausgeführt:

"(...)

Anamnese:

49 Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung kommt. Er sei am 28.7.2015 zum ersten Mal hier begutachtet worden (Aktenblatt 14-19) und es sei ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert festgestellt worden. Dagegen habe er Beschwerde eingelegt.

Er sei verheiratet, habe keine Kinder und sei derzeit in Pflegekarenz für die 83 Jahre alte Mutter, die zwar noch alleine wohne, die er aber täglich aufsuche und sich um sie kümmere. Er sei seit 1 Jahr in Krankenstand wegen Depressionen. Er habe 28 Jahre als gelernter Kellner gearbeitet, bis er wegen Kniebeschwerden diesen Beruf habe aufgeben müssen. Er habe dann über das Arbeitsmarkservice sogar noch eine Lehre als Bürokaufmann abgeschlossen und habe auch wieder eine Anstellung bei der XXXX gefunden. Dort sei er aber nicht akzeptiert worden, er habe sich geradezu "gemobbt" gefühlt. Bis er es nicht mehr geschafft habe.Er sei verheiratet, habe keine Kinder und sei derzeit in Pflegekarenz für die 83 Jahre alte Mutter, die zwar noch alleine wohne, die er aber täglich aufsuche und sich um sie kümmere. Er sei seit 1 Jahr in Krankenstand wegen Depressionen. Er habe 28 Jahre als gelernter Kellner gearbeitet, bis er wegen Kniebeschwerden diesen Beruf habe aufgeben müssen. Er habe dann über das Arbeitsmarkservice sogar noch eine Lehre als Bürokaufmann abgeschlossen und habe auch wieder eine Anstellung bei der römisch 40 gefunden. Dort sei er aber nicht akzeptiert worden, er habe sich geradezu "gemobbt" gefühlt. Bis er es nicht mehr geschafft habe.

Frühere Erkrankungen:

Siehe auch Vorgutachten

Starke Kurzsichtigkeit (ca. 12 bis 14 Dioptrien), rechts mehr als links.

Schmerzen in beiden Knien, die oft beim Gehen "auslassen"

Schmerzen in der HWS

Allergie gegen Pollen und Tierhaare

Durch die jahrelangen Schmerzen und die Bewegungseinschränkung zunehmend depressiv geworden, auch Ängste und Panikattacken.

Vegetativ: Größe: 202 cm (Schuhgröße 49) Gewicht: 101 kg Nikotin:

8-10 Stück pro Tag Alkohol: keinen

Medikamentöse Therapie:

Derzeit seit ca. 3 Monaten Wellbutrin 300 mg 1x1. Früher eine Unzahl von Antidepressiva, soweit erinnerlich Cipralex. Venlafaxin.

Gegen die Schmerzen TENS-Gerät, welches er fast täglich benötigt.

Außerdem physikalische Therapie und Schmerzambulanz-Behandlung.

Psychotherapie einmal wöchentlich durch über 1 Jahr. Aus finanziellen Gründen nicht mehr.

Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig. Schmerzangaben HWS. LWS und beim Aufstehen in den Knien. Fallweise Einschlafen der Hände, besonders entsprechend C7/8 rechts.

Psychischer Status:

Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration. Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit labil, antriebsvermindert, depressiv, meist auch ängstlich und vermeidend. Verminderte Affizierbarkeit und Resonanz. Resigniert und perspektivlos. Keine Suizidalität.

Beantwortung der gestellten Fragen: (die bitte dem Akt zu entnehmen sind)

1.) Diagnosen:

1.1.: Längerdauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst

1.2.: 03.05.01

1.3.: Rahmensatz: 30 % (2 Stufen über unteren Rahmensatz, da jahrelange Behandlung und mehrfach Wechsel der Medikation, ohne anhaltende Remission.)

2.1.:Cervicalsyndrom mit radiculärer Beteiligung

(includiert die in der NLG nachgewiesene sensible Schädigung des nervus ulnaris rechts)

2.2..: g.z. 04.11.01, 20 %

2.3.: 1 Stufe über unteren Rahmensatz, da Therapie nicht immer zur Schmerzcoupierung ausreichend.

2.) Die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde von Dr. XXXX vom 29.9.2015, Aktenblatt (AB) 27 und Frau XXXX vom 3.6.2015, AB 12, sowie der Befund der Psychologin Frau Dr. XXXX vom 13.4.2015, AB 9 bestätigen die obigen Diagnosen und Einschätzungen.2.) Die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde von Dr. römisch 40 vom 29.9.2015, Aktenblatt Ausschussbericht 27 und Frau römisch 40 vom 3.6.2015, Ausschussbericht 12, sowie der Befund der Psychologin Frau Dr. römisch 40 vom 13.4.2015, Ausschussbericht 9 bestätigen die obigen Diagnosen und Einschätzungen.

2.1.: Sowohl die depressive Verstimmung mit Angst als auch das Schmerzsyndrom seitens des Bewegungsapparates, insbesondere die radiculäre Beteiligung durch das Cervicalsyndrom werden durch die oben angeführten Befunde dokumentiert.

2.2.: Den Beschwerden des Beschwerdeführers wird aus nervenfachärztlicher Sicht insofern Rechnung getragen, als dass bei der heutigen Untersuchung die Depression mit Angst unter einer anderen Positionsnummer und mit höherer Einstufung eingeschätzt wurden und als 2. Diagnose das Cervicalsyndrom mit radiculärer Beteiligung Berücksichtigung gefunden hat.

2.3.: Daher weichen heute die Ergebnisse der Untersuchung vom Vorgutachten ab.

3.) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

8.2. Das Bundesverwaltungsgericht holte zudem ein aktenmäßiges allgemeinärztliches Sachverständigengutachten ein, welches am 01.05.2016 von Dr. XXXX erstellt wurde. In diesem Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 vH festgestellt und im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:8.2. Das Bundesverwaltungsgericht holte zudem ein aktenmäßiges allgemeinärztliches Sachverständigengutachten ein, welches am 01.05.2016 von Dr. römisch 40 erstellt wurde. In diesem Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 vH festgestellt und im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

"(...)

Ad 1: Gesundheitsschädigungen/Diagnosen:

1. Länger dauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst.

03.05.1...30 %

Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da jahrelange Behandlung und mehrfach Wechsel der Medikation, ohne anhaltende Remission.

2. Cervikalsyndrom mit radiculärer Beteiligung. g.Z. 04.1101...20 %

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Therapie nicht immer zur Schmerzcoupierung ausreichend

3. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen.

02.01.1...20 %

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung bei Zervikodorsolumbalgie und Brachialgie rechts ohne maßgebliche radikuläre Ausfälle.

4. Degenerative Gelenksveränderungen.

02.02.1...10%

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Funktionsstörungen bei Gonalgie beidseits. Metatarsalgie, Periarthritis humeroscapularis rechts, Epicondylitis radialis beidseits und Dupuytren'scher Kontraktur IV. Strahl rechts, sowie Rhizarthrose beidseits.Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Funktionsstörungen bei Gonalgie beidseits. Metatarsalgie, Periarthritis humeroscapularis rechts, Epicondylitis radialis beidseits und Dupuytren'scher Kontraktur römisch vier. Strahl rechts, sowie Rhizarthrose beidseits.

5. Myopie mit Sehverminderung auf 0.8 rechts und 0,6 links.

11.02.01, Tabelle Kolonne 2, Zeile 1 ...0 %

Ad 2: Gesamt-GdB: 30 v.H . weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen bei Fehlen einer wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht wird.

Ad 3: Die oben erwähnten Gesundheitsschädigungen sind in ausreichendem Ausmaße dokumentiert und durch die erst- und zweitinstanzlich beigebrachten Befunde, als auch durch das zweitinstanzlich erhobene neurologisch-psychiatrische Gutachten untermauert.

Ad 4: Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:

Bezüglich der Diagnosen unter Punkt 1 und 2 siehe neurologisch-psychiatrische Begutachtung Dr. XXXX vom 1. April 2016.Bezüglich der Diagnosen unter Punkt 1 und 2 siehe neurologisch-psychiatrische Begutachtung Dr. römisch 40 vom 1. April 2016.

Den Einwendungen des Beschwerdeführers wird von allgemeinmedizinischer Seite entgegen gehalten, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Befunde (Abl. 27 - orthopädischer Befund Dr. XXXX vom 29. Sept. 2015), als auch aufgrund der ermittelten Funktionseinschränkungen im Rahmen der erstinstanzlichen Untersuchung am 28. Juli 2015 eine höhere Einschätzung der Diagnosen "degenerative Wirbelsäulenveränderungen und degenerative Gelenksveränderungen" nicht erfolgen kann.Den Einwendungen des Beschwerdeführers wird von allgemeinmedizinischer Seite entgegen gehalten, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Befunde (Abl. 27 - orthopädischer Befund Dr. römisch 40 vom 29. Sept. 2015), als auch aufgrund der ermittelten Funktionseinschränkungen im Rahmen der erstinstanzlichen Untersuchung am 28. Juli 2015 eine höhere Einschätzung der Diagnosen "degenerative Wirbelsäulenveränderungen und degenerative Gelenksveränderungen" nicht erfolgen kann.

Es sind im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen beigebracht, welche eine Verschlechterung im Bereiche der Wirbelsäule oder der Gelenke dokumentieren.

Ad 5: Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist das Ausmaß der degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen mit den gewählten Positionen ausreichend eingeschätzt.

Die im privatärztlichen Gutachten Dr. XXXX vom 29.Sept 2015 Abl. 27. attestierte Stellungnahme, dass das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, längeres Gehen und Stehen, sowie längeres Sitzen zu vermeiden sei, mag zwar eine vorübergehende Einschätzung der Gesundheitslage von Hrn. XXXX zu diesem Zeitpunkt bedeutet haben, ist jedoch aufgrund des Ausmaßes der vom 28. Juli 2015 erhobenen Funktionseinschränkung und der radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen nicht über eine längere Dauer nachvollziehbar.Die im privatärztlichen Gutachten Dr. römisch 40 vom 29.Sept 2015 Abl. 27. attestierte Stellungnahme, dass das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, längeres Gehen und Stehen, sowie längeres Sitzen zu vermeiden sei, mag zwar eine vorübergehende Einschätzung der Gesundheitslage von Hrn. römisch 40 zu diesem Zeitpunkt bedeutet haben, ist jedoch aufgrund des Ausmaßes der vom 28. Juli 2015 erhobenen Funktionseinschränkung und der radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen nicht über eine längere Dauer nachvollziehbar.

Somit ergibt auch die Durchsicht dieses Befundes keinen Anlass für eine geänderte Einschätzung

Stellungnahme zu Abl. 26 - Befund Dr. XXXX vom 5. Okt. 2015: Diese sensible Schädigung des Nervus ulnaris rechts, welche in diesem Befund aufscheint, ist von neurologischer Seite zweitinstanzlich unter der Diagnose Punkt 2 voll berücksichtigt.Stellungnahme zu Abl. 26 - Befund Dr. römisch 40 vom 5. Okt. 2015: Diese sensible Schädigung des Nervus ulnaris rechts, welche in diesem Befund aufscheint, ist von neurologischer Seite zweitinstanzlich unter der Diagnose Punkt 2 voll berücksichtigt.

Ad 6: Die Einschätzung des Augenleidens beruht auf dem augenfachärztlichen Befund vom 12. Mai 2015 und erfolgte auch in 1. Instanz durchaus korrekt nach der Einschätzungsverordnung. Eine höhere Einschätzung ist aufgrund dieser Einschränkungen nicht möglich. Eine Visusverschlechterung ist seitdem nicht mehr belegt.

Ad 7: Aufgrund der Leidenskonstellation besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung.

Infolge der Tatsache, dass die Leiden 2 bis 5 andere Organsysteme betreffen und zwar nur in geringem Ausmaße, ist eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung nicht gegeben."

9. Mit Schreiben vom 13.06.2016 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die zwei eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.04.2016 und vom 01.05.2016 gem. § 45 AVG im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ein.9. Mit Schreiben vom 13.06.2016 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die zwei eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.04.2016 und vom 01.05.2016 gem. Paragraph 45, AVG im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ein.

Es langte bis dato keine Stellungnahme des Beschwerdeführers oder der belangten Behörde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt im Fall des Beschwerdeführers 30 vH.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine peripheren oder zentrale Zyanose

Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichbare Schleimhäte:

unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: saniert, Hörvermögen unauffällig

Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche

Thorax: symmetrisch

Cor: HAT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72/min

Pulmo: sonorer KS; Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer

Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei

Extremitäten:

OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss rechts etwas abgeschwächt, Dupuytren¿sche Kontraktur 4. Strahl mit mäßiger Beugestellung im Grundgelenk, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend

UE: Crepitatio beider Kniegelenke, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.

Fußpulse tastbar, Varicosis rechts, keine Ödeme

PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme frei, Lasegue: neg.

Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 15 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober Ott: unauffällig, zu 1/3 eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand:

0,5 cm, Hartspann der paraveriebralen Muskulatur

Gesamtmobilität - Gangbild: weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/4 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.

Sensorium: weitgehend frei.

Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig. Schmerzangaben HWS. LWS und beim Aufstehen in den Knien. Fallweise Einschlafen der Hände, besonders entsprechend C7/8 rechts.

Psychischer Status:

Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration. Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit labil, antriebsvermindert, depressiv, meist auch ängstlich und vermeidend. Verminderte Affizierbarkeit und Resonanz. Resigniert und perspektivlos. Keine Suizidalität.

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

1.

Länger dauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da jahrelange Behandlung und mehrfach Wechsel der Medikation, ohne anhaltende Remission.

03.05.01

30%

2.

Cervikalsyndrom mit radiculärer Beteiligung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Therapie nicht immer zur Schmerzcoupierung ausreichend

g.Z. 04.11.01

20%

3.

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung bei Zervikodorsolumbalgie und Brachialgie rechts ohne maßgebliche radikuläre Ausfälle.

02.01.01

20%

4.

Degenerative Gelenksveränderungen. Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Funktionsstörungen bei Gonalgie beidseits. Metatarsalgie, Periarthritis humeroscapularis rechts, Epicondylitis radialis beidseits und Dupuytren'scher Kontraktur IV. Strahl rechts, sowie Rhizarthrose beidseits. Degenerative Gelenksveränderungen. Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Funktionsstörungen bei Gonalgie beidseits. Metatarsalgie, Periarthritis humeroscapularis rechts, Epicondylitis radialis beidseits und Dupuytren'scher Kontraktur römisch vier. Strahl rechts, sowie Rhizarthrose beidseits.

02.01.01

10%

5.

Myopie mit Sehverminderung auf 0.8 rechts und 0,6 links.

11.02.01 Tabelle Kolonne 2, Zeile 1

0%

Der Gesamtgrad der Behinderung

beträgt 30 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die in der Beschwerde vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und die Beweismittel enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von den Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt im Fall des Beschwerdeführers 30 vH. Beweiswürdigend ist anzumerken, dass der erkennende Senat der Einschätzung der Sachverständigenbeweise folgt, wonach der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen mangels wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht wird. Es wurde in den Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der Leidenskonstellation keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Infolge der Tatsache, dass die Leiden 2 bis 5 andere Organsysteme betreffen - zwar nur in geringem Ausmaße -, ist eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung nicht gegeben, wodurch der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH nachvollziehbar dargelegt wird. In einer Gesamtschau der Umstände ist der erkennende Senat der Ansicht, dass eine andere Einstufung als die vorgenommene nicht zulässig ist.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte nervenärztliche Sachverständigengutachten, erstellt von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, am 01.04.2016 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag ist ebenso wie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte aktenmäßige allgemeinärztliche Sachverständigengutachten vom 01.05.2016, erstellt von Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, schlüssig und nachvollziehbar. Beide Sachverständigengutachten weisen keine Widersprüche auf. Sämtliche Diagnosen ergeben sich schlüssig aus der ausführlichen neurologisch-psychiatrischen Begutachtung durch Dr. XXXX am 01.04.2016 und aus der Begutachtung durch Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte nervenärztliche Sachverständigengutachten, erstellt von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, am 01.04.2016 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag ist ebenso wie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte aktenmäßige allgemeinärztliche Sachverständigengutachten vom 01.05.2016, erstellt von Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin, schlüssig und nachvollziehbar. Beide Sachverständigengutachten weisen keine Widersprüche auf. Sämtliche Diagnosen ergeben sich schlüssig aus der ausführlichen neurologisch-psychiatrischen Begutachtung durch Dr. römisch 40 am 01.04.2016 und aus der Begutachtung durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung am 01.04.2016 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Von den bestellten Gutachtern wurden alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leiden zur Kenntnis genommen und nachvollziehbar eingestuft. Es besteht auch kein Zweifel über deren Vorliegen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers sind in ausreichendem Ausmaße dokumentiert und durch die erst- und zweitinstanzlich beigebrachten Befunde, als auch durch das zweitinstanzlich erhobene neurologisch-psychiatrische Gutachten untermauert.

Im Zuge der Begutachtung durch Dr. XXXX am 01.04.2016 kam es im Sinne des Beschwerdeführers zu einer Anhebung des Grades der Behinderung bezüglich der Diagnose "Längerdauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst" von 20 vH auf 30 vH. Diesbezüglich wurde für den erkennenden Senat nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass die Einstufung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz erfolgt ist, da der Beschwerdeführer unter jahrelanger Behandlung steht und mehrfach die Medikation gewechselt hat - ohne anhaltende Remission. In diesem Sinne wurde dem Beschwerdevorbringen zur Anhebung des Grades der Behinderung entsprochen.Im Zuge der Begutachtung durch Dr. römisch 40 am 01.04.2016 kam es im Sinne des Beschwerdeführers zu einer Anhebung des Grades der Behinderung bezüglich der Diagnose "Längerdauernde depressive Reaktion gemischt mit Angst" von 20 vH auf 30 vH. Diesbezüglich wurde für den erkennenden Senat nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass die Einstufung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz erfolgt ist, da der Beschwerdeführer unter jahrelanger Behandlung steht und mehrfach die Medikation gewechselt hat - ohne anhaltende Remission. In diesem Sinne wurde dem Beschwerdevorbringen zur Anhebung des Grades der Behinderung entsprochen.

Beweiswürdigend ist weiters darauf zu verweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte sensible Schädigung des Nervus ulnaris rechts, welche im beigelegten Befund von XXXX vom 05.10.2015 aufscheint, von neurologischer Seite zweitinstanzlich unter der Diagnose Punkt 2 voll berücksichtigt wurde und diesbezüglich das Vorbringen des Beschwerdeführers in die Beurteilung vollständig miteinbezogen wurde.Beweiswürdigend ist weiters darauf zu verweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte sensible Schädigung des Nervus ulnaris rechts, welche im beigelegten Befund von römisch 40 vom 05.10.2015 aufscheint, von neurologischer Seite zweitinstanzlich unter der Diagnose Punkt 2 voll berücksichtigt wurde und diesbezüglich das Vorbringen des Beschwerdeführers in die Beurteilung vollständig miteinbezogen wurde.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten führt nachvollziehbar und schlüssig aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH beträgt, da das führende Leiden 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen mangels wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht wird. Sämtliche Gesundheitsschädigungen wurden ausreichend dokumentiert, durch erst- und zweitinstanzlich beigebrachte Befunde und das weitere persönliche Gutachten untermauert. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde von allgemeinmedizinischer Seite im Gutachten vom 01.05.2016 nachvollziehbar entgegen gehalten, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Befunde sowie aufgrund der ermittelten Funktionseinschränkungen im Rahmen der erstinstanzlichen Untersuchung am 28.07.2015 eine höhere Einschätzung der Diagnosen "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" und "Degenerative Gelenksveränderungen" nicht erfolgen könne. Es wurde nachvollziehbar festgestellt, dass im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen beigebracht worden wären, welche eine Verschlechterung im Bereiche der Wirbelsäule oder der Gelenke dokumentieren würden. Der erkennende Senat stimmt mit der Einschätzung des allgemeinmedizinischen Gutachtens überein, wonach das Ausmaß der degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen mit den gewählten Positionen ausreichend eingeschätzt wurden. In diesem Zusammenhang wurde glaubwürdig ausgeführt, dass die im vom Beschwerdeführer beigebrachten Befund von Dr. XXXX vom 29.09.2015 attestierte Stellungnahme, dass das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, längeres Gehen und Stehen, sowie längeres Sitzen zu vermeiden seien, zwar eine vorübergehende Einschätzung der Gesundheitslage des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt bedeutet hätte, diese jedoch aufgrund des Ausmaßes der vom 28.07.2015 erhobenen Funktionseinschränkung und der radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen nicht über eine längere Dauer nachvollziehbar ist. Somit hat der Sachverständige nachvollziehbar und glaubwürdig ausgeführt, dass auch die Durchsicht dieses Befundes keinen Anlass für eine geänderte Einschätzung ergeben könne.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten führt nachvollziehbar und schlüssig aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH beträgt, da das führende Leiden 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen mangels wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht wird. Sämtliche Gesundheitsschädigungen wurden ausreichend dokumentiert, durch erst- und zweitinstanzlich beigebrachte Befunde und das weitere persönliche Gutachten untermauert. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde von allgemeinmedizinischer Seite im Gutachten vom 01.05.2016 nachvollziehbar entgegen gehalten, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Befunde sowie aufgrund der ermittelten Funktionseinschränkungen im Rahmen der erstinstanzlichen Untersuchung am 28.07.2015 eine höhere Einschätzung der Diagnosen "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" und "Degenerative Gelenksveränderungen" nicht erfolgen könne. Es wurde nachvollziehbar festgestellt, dass im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen beigebracht worden wären, welche eine Verschlechterung im Bereiche der Wirbelsäule oder der Gelenke dokumentieren würden. Der erkennende Senat stimmt mit der Einschätzung des allgemeinmedizinischen Gutachtens überein, wonach das Ausmaß der degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen mit den gewählten Positionen ausreichend eingeschätzt wurden. In diesem Zusammenhang wurde glaubwürdig ausgeführt, dass die im vom Beschwerdeführer beigebrachten Befund von Dr. römisch 40 vom 29.09.2015 attestierte Stellungnahme, dass das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, längeres Gehen und Stehen, sowie längeres Sitzen zu vermeiden seien, zwar eine vorübergehende Einschätzung der Gesundheitslage des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt bedeutet hätte, diese jedoch aufgrund des Ausmaßes der vom 28.07.2015 erhobenen Funktionseinschränkung und der radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen nicht über eine längere Dauer nachvollziehbar ist. Somit hat der Sachverständige nachvollziehbar und glaubwürdig ausgeführt, dass auch die Durchsicht dieses Befundes keinen Anlass für eine geänderte Einschätzung ergeben könne.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die Sehverminderung einen höheren Grad der Behinderung bedingen würde, wird beweiswürdigend ausgeführt, dass die Einschätzung des Augenleidens auf dem augenfachärztlichen Befund vom 12.05.2015 beruht und bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung erfolgt ist. Eine höhere Einschätzung konnte nunmehr auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht, indem ein aktenmäßiges Gutachten eines Allgemeinmediziners eingeholt wurde, nicht erfolgen. Das Beschwerdevorbringen hat keine Visusverschlechterung moniert und diesbezüglich keine Befunde vorgelegt - der Beschwerdeführer hat nur die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Augenheilkunde beantragt, ohne die Notwendigkeit durch irgendein weiteres Vorbringen zu untermauern.

Die mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragten Ärzte kamen zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH anzunehmen ist. Dies erscheint aus Sicht des erkennenden Senats plausibel und nachvollziehbar und steht auch im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen. Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig - und damit als nicht ausreichend - erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Fall werden die vorliegenden Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie als schlüssig und vollständig betrachtet. Sie sind nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer sind den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht die in den Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Der erkennende Senat sieht keine Notwendigkeit, ein neuerliches Gutachten durch einen Facharzt für Orthopädie oder der Augenheilkunde einzuholen: Der Beschwerdeführer konnte weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen, noch ist er ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingeholten Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde, des Gutachtens und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Gutachten nicht entgegentreten ist, kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Sachverständigengutachten vom 01.04.2016 und vom 01.05.2016 der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung zu entkräften. Sämtliche beigebrachten Befunde wurden nachvollziehbar in die Beurteilung miteinbezogen. Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt. Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass ihm das erstinstanzliche Sachverständigengutachten nicht umfassend zur Kenntnis gebracht wurde, wird beweiswürdigend darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nachweislich sämtliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht hat. Dazu wird zuletzt ausgeführt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.04.2015 und vom 01.05.2016 mit Schreiben vom 13.06.2016 dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden und von diesem bis dato unbeeinsprucht geblieben sind. Den Feststellungen der Sachverständigen wurde vom Beschwerdeführer somit nicht substantiiert widersprochen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.04.2016 und vom 01.05.2016, die beim Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 vH feststellten. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH ist somit ab 01.04.2016, dem Tag der persönlichen Untersuchung durch die Fachärztin für Neurologie, anzunehmen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 01.04.2016 und ein aktenmäßiges allgemeinärztliches Sachverständigengutachten vom 01.05.2016 eingeholt. Der Inhalt der vorzitierten Gutachten wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2116754.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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